VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. 4. 4. 11. 4. 18. 4. 25. 4. 2. 5. 9. 5. 23. 5. 30. 5. 6. 6. 13. 6. 20. 6. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung Mangelhafte Ehe Persönliche Wirkungen der Ehe Ehegüterrecht Ehescheidung Scheidungsfolgen I Scheidungsfolgen II Eingetragene Partnerschaft Kindschaftsrecht – Abstammungsrecht Rechte und Pflichten der Eltern Pflegekindschaft, Obsorge, Adoption Sachwalterschaft und Kuratel 2 Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse • Bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe • Gütertrennung verwandelt sich in Prinzip der ehelichen Güterteilhabe • Vom Verschulden unabhängig »Verschulden wird in Billigkeitsabwägung einbezogen »Schuldloser Teil kann Wünsche über Art der Aufteilung äußern • Auf Antrag eines Ehegatten binnen Jahresfrist ab Rechtskraft der Scheidung - § 95 EheG, sonst Erlöschen des Aufteilungsanspruchs 3 Gegenstand der Aufteilung • § 81 (1) EheG: eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse • Gebrauchsvermögen » Körperliche Sachen, die während der ehelichen Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben (Hausrat, Pkw, uU Bildersammlung, Reitpferd) » Ehewohnung (auch Wochenendhaus) • Eheliche Ersparnisse » Wertanlagen, welche Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die üblicherweise zur Verwertung bestimmt sind » Bargeld, Spareinlagen, Wertpapiere, Liegenschaften » Zwischen Eheschließung und Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft 4 • § 82 EheG: „Negativliste“ – von Aufteilung ausgenommen sind »was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, von Todes wegen erworben oder von Dritter Seite geschenkt erhalten hat »dem Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes gedient hat »Sachen, die zu einem Unternehmen gehören »Anteile an einem Unternehmen, sofern es sich nicht um bloße Wertanlagen handelt • Bezieht sich auch auf Surrogate, sofern noch abgrenzbar • Exemption von Unternehmen: Ratio – Erhalt von Unternehmen und Arbeitsplätzen 5 • Sonderregeln für Ehewohnung »§ 82 Abs 2 EheG: Ehewohnung, die von einem Ehegatten eingebracht, von Todes wegen erworben oder von Dritter Seite geschenkt wurde, ist trotzdem einzubeziehen, wenn • Vereinbart (Opt-In-Vereinbarung) • Der andere Ehegatte auf Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist • Gemeinsames Kind an Weiterbenützung berücksichtigungswürdigen Bedarf hat »§§ 87 f EheG: gerichtliche Gestaltungsmöglichkeiten »§ 87 Abs 1 Satz 2 EheG: Die Übertragung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts durch das Gericht kann von den Ehegatten ausgeschlossen werden (Opt-out-Vereinbarung) 6 Aufteilungsgrundsätze • Aufteilung hat nach Billigkeit zu erfolgen § 83 (1) EheG • Berücksichtigung des Beitrags jedes Ehegatten • Beitrag ist auch (§ 83 Abs 2 EheG) […] Haushaltsführung, Kindererziehung • In der Praxis – 50:50 Teilung • Gericht kann Eigentum übertragen, uU sogar neu Begründen (bei unbeweglichen Sachen), Ausgleichszahlungen anordnen (§ 94 EheG) • § 84 EheG: Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich Lebensbereiche der Ehegatten künftig möglichst wenig berühren 7 Ausgleich von Benachteiligungen • § 91 Abs 1 EheG: Einbeziehung des Wertes des Fehlenden »Für Vermögensverringerungen, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Scheidung / Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorgenommen wurden »Die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten widersprechen »Ohne Zustimmung des anderen Ehegatten • § 91 Abs 2 EheG: Einbeziehung von Vermögen, das in ein Unternehmen eingebracht wurde • § 91 Abs 3 EheG: Berücksichtigung, wenn Sachen dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, aber zu einem Unternehmen gehören 8 Vereinbarung über Scheidungsfolgen • Vereinbarungen während des Scheidungs- oder Aufteilungsverfahrens grundsätzlich wirksam und vorrangig zu beachten § 85 EheG, Bestimmungen über Vorausvereinbarungen finden keine Anwendung (§ 97 Abs 5 EheG) • Vorausvereinbarungen: § 97 EheG »Formpflicht (§ 97 Abs 1 EheG) • Vereinbarungen über Aufteilung der Ersparnisse und der Ehewohnung bedürfen eines Notariatsaktes • Vereinbarungen über Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens bedürfen der Schriftform 9 »Gerichtliche Billigkeitskontrolle (§ 97 Abs 2 EheG) • Für Vereinbarungen über die Aufteilung der Ersparnisse und des Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Ehewohnung »Gerichtliche Billigkeitskontrolle bei Vereinbarungen über die Nutzung der Ehewohnung (§ 97 Abs 3 EheG) • Abgehen nur, wenn anderer Ehegatte oder gemeinsames Kind Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder deutliche Verschlechterung der Lebensverhältnisse hinnehmen müsste »§ 97 Abs 4 EheG: Weicht Gericht von Vereinbarung ab, hat es auf Gestaltung der Lebensverhältnisse, Dauer der Ehe und darauf Bedacht zu nehmen, ob Ehegatten rechtlich beraten waren 10 Sozialversicherungsrechtliche Folgen • § 123 ASVG: der nicht selbst versicherte Ehegatte verliert mit der Scheidung den Versicherungsschutz – Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, Kosten hiefür über Unterhaltsanspruch • § 56 Abs 7 B-KUVG: geschiedener Ehegatte eines unterhaltspflichtigen Beamten bleiben mitversichert • §§ 258, 264 ASVG: Witwenpension bis zur Unterhaltshöhe – sofern der Verstorbene zur Unterhaltsleistung verpflichtet war (Urteil, Scheidungsvergleich) oder nach der Ehe tatsächlich Unterhalt geleistet hat, sofern Ehe mindestens 10 Jahre lang • Volle Witwenpension, wenn Ehe 15 Jahre und Unterhaltsberechtigter bei Rechtskraft der Scheidung älter als 40 Jahre, sofern Unterhalt nach § 69 Abs 2 EheG gebührt (Zerrüttungsscheidung mit Schuldausspruch) 11
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