VO Familienrecht

VO Familienrecht
SS 2016
Gliederung
14. 3.
4. 4.
11. 4.
18. 4.
25. 4.
2. 5.
9. 5.
23. 5.
30. 5.
6. 6.
13. 6.
20. 6.
Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung
Mangelhafte Ehe
Persönliche Wirkungen der Ehe
Ehegüterrecht
Ehescheidung
Scheidungsfolgen I
Scheidungsfolgen II
Eingetragene Partnerschaft
Kindschaftsrecht – Abstammungsrecht
Rechte und Pflichten der Eltern
Pflegekindschaft, Obsorge, Adoption
Sachwalterschaft und Kuratel
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Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse
• Bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
• Gütertrennung verwandelt sich in Prinzip der ehelichen
Güterteilhabe
• Vom Verschulden unabhängig
»Verschulden wird in Billigkeitsabwägung einbezogen
»Schuldloser Teil kann Wünsche über Art der Aufteilung äußern
• Auf Antrag eines Ehegatten binnen Jahresfrist ab Rechtskraft
der Scheidung - § 95 EheG, sonst Erlöschen des
Aufteilungsanspruchs
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Gegenstand der Aufteilung
• § 81 (1) EheG: eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse
• Gebrauchsvermögen
» Körperliche Sachen, die während der ehelichen Lebensgemeinschaft dem
Gebrauch beider Ehegatten gedient haben (Hausrat, Pkw, uU Bildersammlung,
Reitpferd)
» Ehewohnung (auch Wochenendhaus)
• Eheliche Ersparnisse
» Wertanlagen, welche Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft
angesammelt haben und die üblicherweise zur Verwertung bestimmt sind
» Bargeld, Spareinlagen, Wertpapiere, Liegenschaften
» Zwischen Eheschließung und Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
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• § 82 EheG: „Negativliste“ – von Aufteilung ausgenommen
sind
»was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, von Todes wegen
erworben oder von Dritter Seite geschenkt erhalten hat
»dem Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines
Berufes gedient hat
»Sachen, die zu einem Unternehmen gehören
»Anteile an einem Unternehmen, sofern es sich nicht um bloße
Wertanlagen handelt
• Bezieht sich auch auf Surrogate, sofern noch abgrenzbar
• Exemption von Unternehmen: Ratio – Erhalt von
Unternehmen und Arbeitsplätzen
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• Sonderregeln für Ehewohnung
Ȥ 82 Abs 2 EheG: Ehewohnung, die von einem Ehegatten
eingebracht, von Todes wegen erworben oder von Dritter Seite
geschenkt wurde, ist trotzdem einzubeziehen, wenn
• Vereinbart (Opt-In-Vereinbarung)
• Der andere Ehegatte auf Weiterbenützung zur Sicherung
seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist
• Gemeinsames Kind an Weiterbenützung
berücksichtigungswürdigen Bedarf hat
»§§ 87 f EheG: gerichtliche Gestaltungsmöglichkeiten
»§ 87 Abs 1 Satz 2 EheG: Die Übertragung des Eigentums oder eines
anderen dinglichen Rechts durch das Gericht kann von den
Ehegatten ausgeschlossen werden (Opt-out-Vereinbarung)
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Aufteilungsgrundsätze
• Aufteilung hat nach Billigkeit zu erfolgen § 83 (1) EheG
• Berücksichtigung des Beitrags jedes Ehegatten
• Beitrag ist auch (§ 83 Abs 2 EheG) […] Haushaltsführung,
Kindererziehung
• In der Praxis – 50:50 Teilung
• Gericht kann Eigentum übertragen, uU sogar neu Begründen
(bei unbeweglichen Sachen), Ausgleichszahlungen anordnen
(§ 94 EheG)
• § 84 EheG: Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass
sich Lebensbereiche der Ehegatten künftig möglichst wenig
berühren
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Ausgleich von Benachteiligungen
• § 91 Abs 1 EheG: Einbeziehung des Wertes des Fehlenden
»Für Vermögensverringerungen, die innerhalb der letzten zwei
Jahre vor der Scheidung / Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft vorgenommen wurden
»Die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten
widersprechen
»Ohne Zustimmung des anderen Ehegatten
• § 91 Abs 2 EheG: Einbeziehung von Vermögen, das in ein
Unternehmen eingebracht wurde
• § 91 Abs 3 EheG: Berücksichtigung, wenn Sachen dem
Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, aber zu einem
Unternehmen gehören
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Vereinbarung über Scheidungsfolgen
• Vereinbarungen während des Scheidungs- oder
Aufteilungsverfahrens grundsätzlich wirksam und vorrangig
zu beachten § 85 EheG, Bestimmungen über
Vorausvereinbarungen finden keine Anwendung (§ 97 Abs 5
EheG)
• Vorausvereinbarungen: § 97 EheG
»Formpflicht (§ 97 Abs 1 EheG)
• Vereinbarungen über Aufteilung der Ersparnisse und der
Ehewohnung bedürfen eines Notariatsaktes
• Vereinbarungen über Aufteilung des übrigen
Gebrauchsvermögens bedürfen der Schriftform
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»Gerichtliche Billigkeitskontrolle (§ 97 Abs 2 EheG)
• Für Vereinbarungen über die Aufteilung der Ersparnisse und
des Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Ehewohnung
»Gerichtliche Billigkeitskontrolle bei Vereinbarungen über die
Nutzung der Ehewohnung (§ 97 Abs 3 EheG)
• Abgehen nur, wenn anderer Ehegatte oder gemeinsames Kind
Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder
deutliche Verschlechterung der Lebensverhältnisse
hinnehmen müsste
Ȥ 97 Abs 4 EheG: Weicht Gericht von Vereinbarung ab, hat es auf
Gestaltung der Lebensverhältnisse, Dauer der Ehe und darauf
Bedacht zu nehmen, ob Ehegatten rechtlich beraten waren
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Sozialversicherungsrechtliche Folgen
• § 123 ASVG: der nicht selbst versicherte Ehegatte verliert mit der
Scheidung den Versicherungsschutz
– Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, Kosten hiefür über
Unterhaltsanspruch
• § 56 Abs 7 B-KUVG: geschiedener Ehegatte eines
unterhaltspflichtigen Beamten bleiben mitversichert
• §§ 258, 264 ASVG: Witwenpension bis zur Unterhaltshöhe
– sofern der Verstorbene zur Unterhaltsleistung verpflichtet war (Urteil,
Scheidungsvergleich) oder nach der Ehe tatsächlich Unterhalt geleistet
hat, sofern Ehe mindestens 10 Jahre lang
• Volle Witwenpension, wenn Ehe 15 Jahre und
Unterhaltsberechtigter bei Rechtskraft der Scheidung älter als 40
Jahre, sofern Unterhalt nach § 69 Abs 2 EheG gebührt
(Zerrüttungsscheidung mit Schuldausspruch)
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