bei einer internen Teilung im Versorgungsausgleich

Hinweis für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer…
…bei einer internen Teilung im Versorgungsausgleich:
Grundlegend möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass bei einer internen Teilung für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer aus unserer Erfahrung folgendes beachtet
werden sollte:
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Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält bei der internen Teilung den Status eines
ausgeschiedenen Mitarbeiters mit unverfallbarer Anwartschaft. Es besteht ein direkter
Anspruch gegenüber dem Unternehmen. Durch diese zusätzliche bestehende Altersversorgung im Unternehmen wird eine evtl. spätere Liquidation oder Veräußerung erschwert.
•
Das Unternehmen trägt die zukünftigen wirtschaftlichen Belastungen der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person, welche insbesondere das Langlebigkeitsrisiko beinhalten. Andererseits besteht für die Ausgleichsberechtigte eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unternehmen des früheren Ehegatten. Ein Insolvenzschutz
durch den PSVaG ist wie für den Ausgleichspflichtigen nicht gegeben.
•
Bei einer zugehörigen verpfändeten Rückdeckungsversicherung steht der ausgleichsberechtigten Person nach der internen Teilung ein Pfandrecht an der Forderung aus
dem Rückdeckungsversicherungsvertrag zu. Ferner ist ein entsprechend gesichertes
Anrecht für sie einzurichten. U. E. ist es notwendig, einen Rückdeckungsversicherungsvertrag mit der ausgleichsberechtigten Person als versicherte Person abzuschließen und ihr zur Sicherung ihres Anrechts an der Forderung aus diesem Rückdeckungsversicherungsvertrag ein Pfandrecht zu bestellen
• Die meist von beiden Ehegatten gewünschte vollständige Trennung wird bei einer internen Teilung nicht erreicht, da es immer wieder zu Kontakten zwischen der Ausgleichsberechtigten und dem ihrem geschiedenen Ehegatten gehörenden Unternehmen
kommen kann.
…bei einer externen Teilung im Versorgungsausgleich:
Falls eine externe Teilung durchgeführt werden kann1, erfolgt die Teilung nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch Zahlung des Ausgleichswertes an einen anderen Versorgungsträger. Durch die Zahlung des Ausgleichswertes
werden dem Unternehmen liquide Mittel entzogen.
Die oben genannten Nachteile einer internen Teilung werden in der Praxis häufig als Begründung für eine externe Teilung genannt:
•
•
1
Ein später eventuell gewünschter Verkauf der Geschäftsanteile oder eine Liquidation
sind ohne Belastung einer bestehenden Versorgung für das Unternehmen leichter umzusetzen.
Die ausgleichsberechtigte Ehegattin ist bei einer externen Teilung wirtschaftlich nicht
Bitte beachten Sie, dass eine externe Teilung bei Versorgungszusagen an Unternehmer die Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person erfordert, wenn der berechnete „Ausgleichswert vor Kosten“ 1 als Kapitalbetrag größer ist als 240% der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Bei Versorgungszusagen an Unternehmer
ist dies in der Regel der Fall.
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mehr abhängig vom Unternehmen des früheren Ehegatten.
• Die meist von beiden Parteien gewünschte vollständige Trennung wird durch die externe Teilung gewährleistet.
Alternative durch Regelungsbefugnisse der Ehegatten
Das Versorgungsausgleichsgesetz ermöglicht gemäß § 6 Abs. 1 VersAusglG eine einvernehmliche Regelung der Ehegatten zum Versorgungsausgleich, beispielsweise
• im Zuge des sonstigen ehelichen Vermögensausgleichs
• durch Herausnahme der betrieblichen Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich
• durch Verschieben in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Diese Vereinbarungen der Eheleute sind notariell zu beurkunden und, falls keine Wirksamkeits-und Durchsetzungshindernisse bestehen, auch für das Familiengericht bindend.
Das Infoblatt finden Sie auf unserer Internetseite zum Download:
https://www.koelnerspezial.de