Betrug 1 Vermögensdelikt Vermögensverschiebungsdelikt Selbstschädigungsdelikt Jura kann Spaß machen • Beachte aber: Wer den Schaden hat, … • BGHSt 34, 199 • Lektüre unter Berücksichtigung des Tatbestandes des § 263 2 … aber auch mühselig sein • BGH 2 StR 616/12, Urt. v. 5.3.14 (L! 25 S.) • Beachte: Verfahrensdauer, Folgen, besonders anschaulich: nur Text, kein Foto z. B. vom Bildschirm, Tatbestand des § 263, Erwägungen zur Vereinbarkeit mit RiLi, Wortlaut • Warum liegt nur ein Versuch vor? • Was hat die Revision vorgeschlagen? • Sinn und Zweck des § 263 3 Tatbestand • Täuschung • Irrtum • Vermögensverfügung • Schaden • Kausalität Hinweis: Regelbeispiele – Strafzumess. ---------------------------------------------------------------Vorsatz Bereicherungsabsicht 4 Täuschung • Misslungenes Gesetz: wahre und falsche Tatsachen • Def.? Vorspiegeln, Unterdrücken (gleichzeitig), Einwirken, Erklärungswert – Irreführung (= subj. Element) • Aussagen sind wahr oder falsch • Kenntnis der Unrichtigkeit beim Täuschenden • Nur natürl. Personen können getäuscht werden (nicht Bank, GmbH, Supermarkt etc.), weil nur sie sich irren können, s. a. § 263 a (Irren ist …?) • Grenzen zulässiger Lügen/falscher Aussagen 5 Tatsachen • • • • Vorgänge/Zustände, Vergangenheit, Gegenwart Warum nicht Zukunft? Prognosen? Innere Tatsachen Nicht Meinungen und Werturteile – Abgrenz. zu Tatsachen – Bsp. Reklame • Täuschung durch Tun (ausdrücklich, konkludent) • Sozialüblichkeit (z. B. Restaurantbestellung) • § 312j III 2 BGB 6 Fälle, Fälle, Fälle • BGHSt 51, 165 (Hoyzer) – Worüber täuscht man beim Wettbetrug, was sind die Tatsachen? • BGHSt 54, 69 („Lebensversicherung für Selbstmordattentäter“) • OLG München NJW 2009, 1288? (Abgelaufene Lebensmittel) Was ist die Tatsache? 7 Täuschen durch Unterlassen • Voraussetzungen § 13? Aufbau? T v U (apropos: V v F, V v V, T v T, sch v. l., chron., • Verhind eines d. Schaden verursach Irrtums u. U. dch Verhind d Täuschung • Garantenstellung (s. d. Mandla, NZWiSt 12, 353) • § 242 BGB: Treu u. Glaub (vgl. § 228 gute Sitten) – Vermögensbetreuungspflicht § 266 – zu weit? • BGHSt 54, 44 (Berliner Straßenreinigung – Was ist Compliance bzw. wo BGH-Richter wohnen) • Dannecker/Dannecker, JZ 2010, 981 8 Irrtum • Fehlvorstell v. d. Wirklichkt/Auseinanderfall v Vorstell u. Wirklichkt (Def. – nicht „hierbei“ oder nur auf Betrug bezogen, vgl. §§ 16, 17) • Sachgedankliches Mitbewusstsein (alles o. k.) Prüfen Sie Wechselgeld auf Echtheit? Fragt man Sie, ob Sie im Restaur/Hotel bezahl (könn)? Prozessuales Problem: Beweis des Irrtums? • Für wahr halten (Risiko?) • Zweifel? Wer zweifelt irrt nicht. Wer nicht einmal zweifelt, irrt erst recht nicht? (Schöner Streit) • Aufrechterhalten – Aufklärung – Garant 9 Vermögensverfügung • Ungeschrieben, folgerichtig, ursächlich, einschränkend, • Handeln, Dulden o Unterlass, vermögmindernd • Abgrenzung Sachbetrug/Diebstahl • Dreiecksbetrug (f, L, B – „Theorie“) • Verfügungsbewusstsein? Pragmatisch: beim Sachbetrug ja, bei Forderg, Rechten nein • VermögMinderungsbewusstsein? (-) h. M. 10 Vermögen • Begriffe: Vermögen und Schaden • Vermögen: jurist. = nur ∑ aller VermögRe bzw rein wirtschaftl = alle geldwerten Güter (RGSt 44, 230-249 [L!] AbtreibM; BGHSt 2, 364 [L!] Drehbank • Heute: vermittelnd, Kombination, „ohne rechtl Missbillgg“, „von RO geschützt“ • Klassiker: BGHSt 4, 373; 26, 346; 31, 178, Dirnenlohn – Einheit RO aber AO, ProstG 2001 (L) – Gefahr rechtsfreier Räume • Ausdrückliche rechtliche Missbilligung: Auftragsmörder – „Handwerk“ vs. Besitz an Geld 11 Einzelfälle • Besitz an Sachen geschützt, selbst wenn rechtswidrig • Kein Schutz für verbotene Sachen, z. B. BtM • Ausnahme: Rückführung an den Eigentümer, dann fehlende Rechtwidrigkeit • Anspruch auf Geldstrafen/-bußen sind nicht geschütztes Vermögen des Staates (ohnehin nur Anspruch) 12 Vermögensschaden • S. dazu – später vertiefend, da zur Untreue ergangen - BVerfGE 126, 170 (Az.: 2 BvR 2559/08 u.a.) • Gesamtsaldierung, fehlende Kompensation eines Verlustes, nachteilige (negative) Differenz, kein Äquivalent, kein Ausgleich u. ä., also weniger, ärmer • Bezug unmittelbar auf die VermögVfg • Irrelevant: späterer Ausgleich, Ersatzansprüche, Vertiefung, messbar, nicht gefühlt • Fehldisposition ohne Schaden unbeachtlich 13 Zeitpunkt: Eingehung u. Erfüllung • Eingehung/Erfüllung = betr. Verträge • Eingehung: Vertragsschluss – Problem: Ansprüche bestehen, Leistungen noch nicht ausgetauscht – Schaden? Anspruch < Leistung • Maßstab: obj. aber mit Blick auf subj.-individuell. Verhältnisse (Einzelfall) – vernünftiges Urteil einen objektiven Beobachters (doppelte Sicherung?) • „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ • Nicht bei möglicher Sicherung: Zug um Zug/Widerruf • Anstellungsbetrug (BGHSt 45, 1 [L!] Beamter) 14 • Erfüllungsbetrug echt/unecht • Echt: schlechtere Leistung als vereinbart und Täuschung darüber (Entscheidung nach Vertragsschluss), Schaden durch Zurückbleiben des Wertes hinter dem geschuldeten • Unecht: Täuschung (z. B. über Eigenschaften) bei Vertragsschluss wirkt fort bei Erfüllung, bei Marktwert der Sache: kein Schaden 15 Vermögen und Verfügung • Nochmals: Geschützt ist das Vermögen gegen Angriffe durch den (getäuschten und sich irrendenden) Inhaber (ggfls. Dritten bei Dreiecksbetrug) • Täuschung-Irrtum-Verfügung-Erwerb einer nutzlosen Sache (z. B. in der Annahme sie besonders günstig bekommen zu haben) = Schaden (-) enge Auslegung, denn über das nun so gebundene Vermögen kann nicht verfügt werden 16 Kompensation • Ggfls. mindern Kompensationen den Schaden (selten, BGH StV 11, 733 Az.: 3 StR 444/10 ) • Irrelevant: Leistungen Dritter, Entschädigungen • Irrelevant: Ansprüche aus Vfg: §§ 823 II (§ 263 ist SchutzG), 826, 812 BGB, Anfecht-, GewährlRe 17 Individueller Schadenseinschlag • BGHSt 16, 321 (Melkmaschinen-Fall) – Gegebenheiten des Einzelfalls, persönliche Bedürfnisse, Verhältnisse, verfolgter Zweck • Nutzung für vertragsgem. Zweck, weitere vermögschäd Maßnahmen, Mittelbindung • Völlige Unbrauchbarkeit: Astronomiezeitschrift (f. Rentner) • Aber: Kompensation z. B. dch Verkauf • „Gleichwertiges Äquivalent“ = tautologisch 18 Zweckverfehlung • Subventionen, Spenden, Zuschüsse • Soziale Zweckverfehlung • Grenzen: Objektivierbarkeit des Schaden, kein reines Affektionsinteresse • Problem: Worin liegt der Schaden? • Beispiele: W/H II Rz. 556 ff. • Diskussion im Fluss, nicht vollends ausgeräumte Bedenken, 19 Sittenwidrigkeit, missbilligte Zwecke • Schutz des Vermögens trotz missbilligter Zwecke Grund: wirtschaftl. Vermögensbegriff, keine rechtsfreien Räume • „Auftragsmörder“, der nicht daran denkt, die Tat auszuführen, aber Vorkasse nimmt • Lieferung von weniger Rauschgift als vereinbart. • Geschützt ist nicht der Anspruch auf rechts- (sitten)widrige Leistung, geschützt ist Vermögen gegen Schädigung durch Täuschung (keine Strafe für nichterfüll sond Veranlass schäd. VermögVfg 20 Schadensgleiche Vermögensgefährdung • Konkrete Verschlechterg – schadensbegründ • Überwiegend wahrscheinlich (Prognose!) • Wirtschaftlich nachvollziehbar festzustellen (quantifiziert) • Fälle: Eingehungsbetrug, Kreditbetrug, gutgläubiger Erwerb erst Makeltheorie – RGSt 73, 61, dann VermögGefährd), Geheimnummern (uneinheitlich) PROBLEM: Begriff – schadensgleich = Schaden aber eigentlich nur Gefährdung, also Lage, die dem Schaden vorausgeht (WERTUNG) 21 Subjektiver Tatbestand - Vorsatz • Vorsatz: T, I, Vfg,, Sch • Bedingter Vorsatz – schadgleich VermögVfg (Risiko) • Begriff des „Endschadens“ daher umstritten • Unbeachtlich, wer geschädigt wird • Vorsatz der Rechtswidrigkeit des Vorteils (besser in der Bereicherungsabsicht) 22 Bereicherungsabsicht • Erstreben des Vorteils – jede günstigere Gestalt • Drittbereicherung • Absicht rechtswidriger Bereicherung- kein Erfolg notwendig, Absicht ist nicht rechtswidrig • Rechtswidrig nicht, wenn Anspruch besteht – z. B. sog. Selbsthilfebetrug (Prozessbetrug) • Stoffgleichheit/Unmittelbarkeitsbeziehung: ein und dieselbe Vfg –Fälle: fremdnütziger Betrug: Provisionsgeschäfte • Strafbegründ Merkmal, § 28 Abs. 1 23 Regelbeispiele, Qualifikationen • • • • Lesen! StrafzumessRegeln, vgl § 243 Gewerbsmäßiges Handeln (Def.?) Bandenmäß Begehung VermögVerlust großen Ausmaßes: Gesetzgeber/Rspr: 100.000 DM – 50.000 € • § 263 V – Qualifikation (vgl. § 244 a, 243 I 2 Nr. 3) • § 263 IV – Verweis • Sicherungsbetrug als mitbestrafte Nachtat, wenn Schaden nicht erweitert oder vertieft 24 Vorschau: 12.11.15 • • • • • Computerbetrug Versicherungsbetrug Verweis auf weitere Betrugsdelikte Erschleichen von Leistungen Verhältnis Diebstahl/Betrug 25
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