Betrug 1

Betrug 1
Vermögensdelikt
Vermögensverschiebungsdelikt
Selbstschädigungsdelikt
Jura kann Spaß machen
• Beachte aber: Wer den Schaden hat, …
• BGHSt 34, 199
• Lektüre unter Berücksichtigung des
Tatbestandes des § 263
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… aber auch mühselig sein
• BGH 2 StR 616/12, Urt. v. 5.3.14 (L! 25 S.)
• Beachte: Verfahrensdauer, Folgen, besonders
anschaulich: nur Text, kein Foto z. B. vom
Bildschirm, Tatbestand des § 263, Erwägungen
zur Vereinbarkeit mit RiLi, Wortlaut
• Warum liegt nur ein Versuch vor?
• Was hat die Revision vorgeschlagen?
• Sinn und Zweck des § 263
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Tatbestand
• Täuschung
• Irrtum
• Vermögensverfügung
• Schaden
• Kausalität
Hinweis: Regelbeispiele – Strafzumess.
---------------------------------------------------------------Vorsatz
Bereicherungsabsicht
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Täuschung
• Misslungenes Gesetz: wahre und falsche
Tatsachen
• Def.? Vorspiegeln, Unterdrücken (gleichzeitig),
Einwirken, Erklärungswert – Irreführung (= subj.
Element)
• Aussagen sind wahr oder falsch
• Kenntnis der Unrichtigkeit beim Täuschenden
• Nur natürl. Personen können getäuscht werden
(nicht Bank, GmbH, Supermarkt etc.), weil nur sie
sich irren können, s. a. § 263 a (Irren ist …?)
• Grenzen zulässiger Lügen/falscher Aussagen
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Tatsachen
•
•
•
•
Vorgänge/Zustände, Vergangenheit, Gegenwart
Warum nicht Zukunft? Prognosen?
Innere Tatsachen
Nicht Meinungen und Werturteile – Abgrenz. zu
Tatsachen – Bsp. Reklame
• Täuschung durch Tun (ausdrücklich, konkludent)
• Sozialüblichkeit (z. B. Restaurantbestellung)
• § 312j III 2 BGB
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Fälle, Fälle, Fälle
• BGHSt 51, 165 (Hoyzer) – Worüber täuscht
man beim Wettbetrug, was sind die
Tatsachen?
• BGHSt 54, 69 („Lebensversicherung für
Selbstmordattentäter“)
• OLG München NJW 2009, 1288?
(Abgelaufene Lebensmittel) Was ist die
Tatsache?
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Täuschen durch Unterlassen
• Voraussetzungen § 13? Aufbau? T v U (apropos: V
v F, V v V, T v T, sch v. l., chron.,
• Verhind eines d. Schaden verursach Irrtums u. U.
dch Verhind d Täuschung
• Garantenstellung (s. d. Mandla, NZWiSt 12, 353)
• § 242 BGB: Treu u. Glaub (vgl. § 228 gute Sitten) –
Vermögensbetreuungspflicht § 266 – zu weit?
• BGHSt 54, 44 (Berliner Straßenreinigung – Was ist
Compliance bzw. wo BGH-Richter wohnen)
• Dannecker/Dannecker, JZ 2010, 981
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Irrtum
• Fehlvorstell v. d. Wirklichkt/Auseinanderfall v
Vorstell u. Wirklichkt (Def. – nicht „hierbei“ oder
nur auf Betrug bezogen, vgl. §§ 16, 17)
• Sachgedankliches Mitbewusstsein (alles o. k.)
Prüfen Sie Wechselgeld auf Echtheit? Fragt man
Sie, ob Sie im Restaur/Hotel bezahl (könn)?
Prozessuales Problem: Beweis des Irrtums?
• Für wahr halten (Risiko?)
• Zweifel? Wer zweifelt irrt nicht. Wer nicht einmal
zweifelt, irrt erst recht nicht? (Schöner Streit)
• Aufrechterhalten – Aufklärung – Garant
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Vermögensverfügung
• Ungeschrieben, folgerichtig, ursächlich,
einschränkend,
• Handeln, Dulden o Unterlass, vermögmindernd
• Abgrenzung Sachbetrug/Diebstahl
• Dreiecksbetrug (f, L, B – „Theorie“)
• Verfügungsbewusstsein? Pragmatisch: beim
Sachbetrug ja, bei Forderg, Rechten nein
• VermögMinderungsbewusstsein? (-) h. M.
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Vermögen
• Begriffe: Vermögen und Schaden
• Vermögen: jurist. = nur ∑ aller VermögRe bzw
rein wirtschaftl = alle geldwerten Güter (RGSt 44,
230-249 [L!] AbtreibM; BGHSt 2, 364 [L!]
Drehbank
• Heute: vermittelnd, Kombination, „ohne rechtl
Missbillgg“, „von RO geschützt“
• Klassiker: BGHSt 4, 373; 26, 346; 31, 178,
Dirnenlohn – Einheit RO aber AO, ProstG 2001
(L) – Gefahr rechtsfreier Räume
• Ausdrückliche rechtliche Missbilligung:
Auftragsmörder – „Handwerk“ vs. Besitz an Geld
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Einzelfälle
• Besitz an Sachen geschützt, selbst wenn
rechtswidrig
• Kein Schutz für verbotene Sachen, z. B. BtM
• Ausnahme: Rückführung an den Eigentümer,
dann fehlende Rechtwidrigkeit
• Anspruch auf Geldstrafen/-bußen sind nicht
geschütztes Vermögen des Staates (ohnehin
nur Anspruch)
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Vermögensschaden
• S. dazu – später vertiefend, da zur Untreue
ergangen - BVerfGE 126, 170 (Az.: 2 BvR 2559/08
u.a.)
• Gesamtsaldierung, fehlende Kompensation eines
Verlustes, nachteilige (negative) Differenz, kein
Äquivalent, kein Ausgleich u. ä., also weniger,
ärmer
• Bezug unmittelbar auf die VermögVfg
• Irrelevant: späterer Ausgleich, Ersatzansprüche,
Vertiefung, messbar, nicht gefühlt
• Fehldisposition ohne Schaden unbeachtlich
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Zeitpunkt: Eingehung u. Erfüllung
• Eingehung/Erfüllung = betr. Verträge
• Eingehung: Vertragsschluss – Problem: Ansprüche
bestehen, Leistungen noch nicht ausgetauscht –
Schaden? Anspruch < Leistung
• Maßstab: obj. aber mit Blick auf subj.-individuell.
Verhältnisse (Einzelfall) – vernünftiges Urteil
einen objektiven Beobachters (doppelte
Sicherung?)
• „schadensgleiche Vermögensgefährdung“
• Nicht bei möglicher Sicherung: Zug um
Zug/Widerruf
• Anstellungsbetrug (BGHSt 45, 1 [L!] Beamter)
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• Erfüllungsbetrug echt/unecht
• Echt: schlechtere Leistung als vereinbart und
Täuschung darüber (Entscheidung nach
Vertragsschluss), Schaden durch Zurückbleiben des Wertes hinter dem geschuldeten
• Unecht: Täuschung (z. B. über Eigenschaften)
bei Vertragsschluss wirkt fort bei Erfüllung, bei
Marktwert der Sache: kein Schaden
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Vermögen und Verfügung
• Nochmals: Geschützt ist das Vermögen gegen
Angriffe durch den (getäuschten und sich
irrendenden) Inhaber (ggfls. Dritten bei
Dreiecksbetrug)
• Täuschung-Irrtum-Verfügung-Erwerb einer
nutzlosen Sache (z. B. in der Annahme sie
besonders günstig bekommen zu haben) =
Schaden (-) enge Auslegung, denn über das nun
so gebundene Vermögen kann nicht verfügt
werden
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Kompensation
• Ggfls. mindern Kompensationen den Schaden
(selten, BGH StV 11, 733 Az.: 3 StR 444/10 )
• Irrelevant: Leistungen Dritter, Entschädigungen
• Irrelevant: Ansprüche aus Vfg: §§ 823 II (§ 263 ist
SchutzG), 826, 812 BGB, Anfecht-, GewährlRe
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Individueller Schadenseinschlag
• BGHSt 16, 321 (Melkmaschinen-Fall) –
Gegebenheiten des Einzelfalls, persönliche
Bedürfnisse, Verhältnisse, verfolgter Zweck
• Nutzung für vertragsgem. Zweck, weitere
vermögschäd Maßnahmen, Mittelbindung
• Völlige Unbrauchbarkeit: Astronomiezeitschrift (f.
Rentner)
• Aber: Kompensation z. B. dch Verkauf
• „Gleichwertiges Äquivalent“ = tautologisch
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Zweckverfehlung
• Subventionen, Spenden, Zuschüsse
• Soziale Zweckverfehlung
• Grenzen: Objektivierbarkeit des Schaden, kein
reines Affektionsinteresse
• Problem: Worin liegt der Schaden?
• Beispiele: W/H II Rz. 556 ff.
• Diskussion im Fluss, nicht vollends ausgeräumte
Bedenken,
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Sittenwidrigkeit, missbilligte Zwecke
• Schutz des Vermögens trotz missbilligter Zwecke Grund: wirtschaftl. Vermögensbegriff, keine
rechtsfreien Räume
• „Auftragsmörder“, der nicht daran denkt, die Tat
auszuführen, aber Vorkasse nimmt
• Lieferung von weniger Rauschgift als vereinbart.
• Geschützt ist nicht der Anspruch auf rechts- (sitten)widrige Leistung, geschützt ist Vermögen gegen
Schädigung durch Täuschung (keine Strafe für
nichterfüll sond Veranlass schäd. VermögVfg
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Schadensgleiche Vermögensgefährdung
• Konkrete Verschlechterg – schadensbegründ
• Überwiegend wahrscheinlich (Prognose!)
• Wirtschaftlich nachvollziehbar festzustellen
(quantifiziert)
• Fälle: Eingehungsbetrug, Kreditbetrug,
gutgläubiger Erwerb erst Makeltheorie – RGSt
73, 61, dann VermögGefährd),
Geheimnummern (uneinheitlich)
PROBLEM: Begriff – schadensgleich = Schaden
aber eigentlich nur Gefährdung, also Lage, die
dem Schaden vorausgeht (WERTUNG)
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Subjektiver Tatbestand - Vorsatz
• Vorsatz: T, I, Vfg,, Sch
• Bedingter Vorsatz – schadgleich VermögVfg (Risiko)
• Begriff des „Endschadens“ daher umstritten
• Unbeachtlich, wer geschädigt wird
• Vorsatz der Rechtswidrigkeit des Vorteils (besser in
der Bereicherungsabsicht)
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Bereicherungsabsicht
• Erstreben des Vorteils – jede günstigere Gestalt
• Drittbereicherung
• Absicht rechtswidriger Bereicherung- kein Erfolg
notwendig, Absicht ist nicht rechtswidrig
• Rechtswidrig nicht, wenn Anspruch besteht – z. B.
sog. Selbsthilfebetrug (Prozessbetrug)
• Stoffgleichheit/Unmittelbarkeitsbeziehung: ein und
dieselbe Vfg –Fälle: fremdnütziger Betrug:
Provisionsgeschäfte
• Strafbegründ Merkmal, § 28 Abs. 1
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Regelbeispiele, Qualifikationen
•
•
•
•
Lesen! StrafzumessRegeln, vgl § 243
Gewerbsmäßiges Handeln (Def.?)
Bandenmäß Begehung
VermögVerlust großen Ausmaßes:
Gesetzgeber/Rspr: 100.000 DM – 50.000 €
• § 263 V – Qualifikation (vgl. § 244 a, 243 I 2 Nr. 3)
• § 263 IV – Verweis
• Sicherungsbetrug als mitbestrafte Nachtat, wenn
Schaden nicht erweitert oder vertieft
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Vorschau: 12.11.15
•
•
•
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•
Computerbetrug
Versicherungsbetrug
Verweis auf weitere Betrugsdelikte
Erschleichen von Leistungen
Verhältnis Diebstahl/Betrug
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