Mit einem Bein im Kriminal

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MIT EINEM BEIN IM KRIMINAL –
VERTRAGSVERLETZUNG & BETRUG
September 2015
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Betrug (§ 146 StGB)
 „Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten
unrechtmäßig zu bereichern, jemand durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen Dritten am Vermögen schädigt ist
[…] zu bestrafen.“
 Kern des Tatbestands ist die Täuschung
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Sind Vertragsverletzungen Kavaliersdelikte?
 Kunden werden öfters getäuscht…
 Werbeversprechen nicht eingehalten
 Haltbarkeitsdatum verlängert
 Auftrag anders durchgeführt als vereinbart
 Ware als Bioprodukt bezeichnet
 mehr abgerechnet, als in den AGB vereinbart
 Fixpreis überschritten
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Causa „Toni‘s Freilandeier“
 689.260 nicht mehr frische Eier in den Handel
gebracht
 Schaden von über EUR 109.000,- Gericht sah darin gewerbsmäßig schweren
Betrug
 Geschäftsführer und drei Mitarbeiter wurden
(nicht rechtskräftig) zu bedingten Freiheits-
strafen zwischen 14 und 22 Monaten
verurteilt
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Täuschung über Tatsachen I

Es muss über „Tatsachen“ getäuscht werden

Tatsachen sind objektiv feststellbare Umstände (zB Echtheit, Alter, Mängelfreiheit, Herstellung als
„Bioprodukt“, Eigentumsverhältnisse, rechtliche Möglichkeiten)

keine „Tatsachen“ sind Hoffnungen, Emotionen, Gefühle und Werturteile, die sich auf subjektiven
Meinungen gründen

Täuschung kann erfolgen durch
 aktives Tun: Täter erklärt ausdrücklich oder konkludent (zB fasst das Angebot so ab, dass
gegenüber dem Kunden der Eindruck entsteht, es wird auf Basis der AGB kontrahiert)
 Unterlassen: Täter unterlässt gebotene Aufklärung (setzt Pflicht zur Aufklärung voraus)
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Täuschung über Tatsachen II

Verkehrsadäquates Verhalten mit Täuschungseignung ist nicht tatbestandsmäßig!

Nicht strafbar sind zB
 reklamehafte Übertreibungen, die üblich und nicht wörtlich zu nehmen sind („Wir verkaufen zu
Selbstkosten“; „wäscht weißer als weiß“)
 bloßes Verlangen eines überhöhten Preises, das keine Zusicherung einer bestimmten Qualität impliziert

Tatbildlich sind aber zB
 Vorgabe, Fixpreise oder feste Tarife einzuhalten
 Vorgabe, sich an die AGBs zu halten
 Kundenanschreiben mit konkreten Zusagen („wir verlängern Ihren Vertrag zu den gleichen Konditionen“)
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Weitere Tatbestandselemente

Täuschung muss einen Irrtum hervorrufen
 nur Menschen können getäuscht werden
 allgemeine Vorstellung, dass „alles in Ordnung“ reicht

Vermögensverfügung durch den Getäuschten
 Handlung des Getäuschten muss sich auf dessen Vermögen oder Vermögen eines Dritten auswirken
 täuschungsbedingter Irrtum muss zumindest mitursächlich sein

Vermögensschaden
 Schädigung des Getäuschten oder eines Dritten und
 Bereicherung eines Täters oder eines Dritten
 Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz
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Strafdrohung
 Grundtatbestand: 360 Tagessätze bzw 6 Monate Freiheitsstrafe (FS)
 Qualifikation („Schwerer Betrug“)
 über EUR 3.000: FS bis zu 3 Jahren
 über EUR 50.000: FS bis zu 10 Jahren
 StRÄG: Anhebung der Wertgrenze auf EUR 5.000 bzw EUR 300.000 ab 1.1.2016
 Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB): FS bis zu 10 Jahren
 Tätige Reue möglich!
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Drei handfeste Gründe, die für Compliance sprechen:
 Strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz)
 Nachteile im Wirtschaftsleben
 Strafbarkeit des Compliance-Verantwortlichen
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Die strafrechtliche Verantwortung eines Unternehmens
 Verbandsverantwortlichkeit (§ 3 VbVG)
Ein Unternehmen ist für eine Straftat verantwortlich, wenn die Tat zu seinen Gunsten begangen
wurde oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
 Strafbare Handlungen von Führungskräften (§ 3 Abs 2 VbVG)
Jede rechtswidrige und schuldhafte Tat eines "Entscheidungsträgers"
 Straftaten von Mitarbeitern
 Haftung für Organisationsverschulden
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Konsequenzen aus der strafrechtlichen Verurteilung des
Unternehmens
 Verhängung einer Verbandsgeldbuße bis zu 180 Tagessätzen (halber Jahresertrag)
 Erteilung von Weisungen (technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen)
 Wettbewerbsnachteile
 "Leumundsnote" des Unternehmens
 Verständigung der zuständigen Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde
 Auswirkungen auf konkrete Auftragsgespräche
 Haftungsrisiken
 Ansehensverlust
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Strafbarkeit des Compliance-Officer
 Urteil 5 StR 394/08 des dBGH
Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen als "Compliance-Officer" tätig sind, haben rechtlich
eine besondere Stellung. Aufgrund der haben sie die Pflicht, Straftaten, die im Unternehmen
begangen werden und die diesem erhebliche Nachteile verursachen können, zu verhindern.
 Maßgeblich für den Umfang der Verantwortung sind in erster Linie die Vereinbarungen im
Dienstvertrag
 Verletzt ein Compliance-Officer die ihm ausdrücklich auferlegten Pflichten, so kann dies unter
gegebenen Voraussetzungen zur Strafbarkeit führen (im entschiedenen Fall wegen Beitrages
zum Betrug)
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Business Judgement-Rule (§ 84 Abs 1a AktG ab 01.01.2016)
Ein Vorstandsmitglied handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung
nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener
Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
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DANKE FÜR IHRE
AUFMERKSAMKEIT!
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