UNIVERSITÄT MANNHEIM 68131 Mannheim, 15.2.2016 Schloss / Westflügel 0621 181-14 03 (Sekr.) Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie, Wirtschafts- und Umweltstrafrecht Prof. Dr. Lothar Kuhlen E-Mail: [email protected] Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene FS 2016 1. Besprechungsfall A und B sind im Kaufhaus K unterwegs. Als A die neue CD einer von beiden geschätzten Musikgruppe im Regal sieht, sagt er zu B: „Die nehmen wir mit und hören sie uns später zu Hause an.“ B ist damit einverstanden, obwohl er erkennt, dass A nicht vorhat, die CD zu bezahlen. Er schaut sich um und signalisiert dem A, der sich an dem CD-Regal zu schaffen macht, dass die Luft rein ist. Daraufhin nimmt A die CD aus dem Regal und versteckt sie unter anderen Waren, die sich bereits in seinem Einkaufswagen befinden. An der Kasse bezahlt der A diese Waren mit Ausnahme der CD (die von der Kassiererin nicht bemerkt wird) und schiebt den Wagen anschließend aus dem Kassenbereich hinaus. Er entlädt dann den Einkaufswagen, verpackt die bezahlten Waren in eine Plastiktüte und steckt die CD in die Innentasche seiner Jacke. Dabei wird er von dem Kaufhausdetektiv D beobachtet, der Verdacht schöpft. Als A und B sich dem Ausgang des Kaufhauses nähern, tritt D auf sie zu und stellt den A wegen des in die Jacke gesteckten Gegenstandes zur Rede. A reagiert schnell: er schubst D mit einem kräftigen Stoß zu Boden und flüchtet aus dem Kaufhaus. B wird von diesem Geschehen überrascht. Als D (erfolglos) dem A nachsetzt, ergreift auch B die Gelegenheit zur Flucht. I. Strafbarkeit von A und B? II. Sachverhaltsabwandlung: Als D den A zur Rede stellen will, reagiert B schnell: er schubst – um zu verhindern, dass A die CD wieder hergeben muss – den D mit einem kräftigen Stoß zu Boden und flüchtet. A wird davon überrascht. Als D (erfolglos) dem B nachsetzt, ergreift auch A die Gelegenheit zur Flucht. Zu I.: OLG Düsseldorf, NStZ 1993, 286; BGHSt 41, 198 Zu II.: BGHSt 6, 248; BGH StV 1991, 349; Rengier BT I § 10 Rn. 19 ff.
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