BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Verkehr 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340 Leyrer + Graf Baugesellschaft m.b.H. Conrathstraße 6 3950 Gmünd Beilagen MDS1-V-05732/015 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) - Bezug E-Mail: [email protected] Fax: 02236/9025-34311 Internet: http://www.noe.gv.at Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005 DVR: 0024741 Bearbeiter (0 22 36) 9025 Durchwahl Datum Markus Wildeis 34320 27. Mai 2015 Betrifft Guntramsdorf, L2084, bei km 1,390 bis km 1,485, Arbeiten auf oder neben der Straße, Leyrer + Graf Baugesellschaft m.b.H., Bewilligung Bescheid I. Bewilligung Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erteilt Ihnen die Bewilligung zur Durchführung folgender Arbeiten im Gemeindegebiet von Guntramsdorf: Art der Arbeiten: Sanierung der Brücke über die Schwechat (Objekt L2084.03) Straße: L2084, bei km 1,390 bis km 1,485 Zeitraum: 27.07.2015 bis 27.09.2015 Bauleiter: Herr Ing. Thomas Pönwalter, Tel. Nr.: 0664/6197835 Die Arbeiten sind entsprechend der nachstehenden Projektbeschreibung durchzuführen: Seitens der Leyrer + Graf GmbH wurde um Genehmigung der Verkehrsmaßnahmen zur Durchführung der Sanierung der Brücke über die Schwechat (Objekt L2084.03), im Verlauf der der L2084, bei km 1,390 bis km 1,485, im Gemeindegebiet von Guntramsdorf angesucht. Die Brückensanierung ist unter halbseitiger Sperre mit einer Bauzeit von 16 Wochen ausgeschrieben. Seitens der Baufirma wird nunmehr um Totalsperre angesucht. Neben -2einer Erhöhung der Qualität der Arbeiten kann die Bauzeit auf neun Wochen reduziert werden. Grundsätzlich besteht bei allen Beteiligten Einvernehmen, dass die Totalsperre vertretbar ist. Seitens des Vertreters des Linienbetreibers wird eine Totalsperre während der Ferienzeit bevorzugt. Seitens des Vertreters der Landwirtschaft wird darauf hingewiesen, dass im Juli die Haupternte stattfindet und die L2084 eine wichtige Zufahrt von Osten zum Lagerhaus und zur Assmannmühle darstellt. Vom Vertreter der Marktgemeinde wird darauf hingewiesen, dass während der Jakobitage bis 27.07.2015 mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Vom Vertreter der Straßenmeisterei Mödling wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der L2083 für Belagsarbeiten eine Totalsperre vorgesehen ist. Unter diesem Rahmenbedingungen wird als mögliche Zeit der Totalsperre der Zeitraum 27.07.2015 bis 27.09.2015 einvernehmlich festgelegt. Nach diesem Zeitraum sind Arbeiten allenfalls unter halbseitiger Sperre mit Regelung in der Engstelle durch VLSA zulässig. Als Umleitungsstrecke steht zur Verfügung: Für die Fahrtrichtung nach Guntramsdorf Kreuzung L2084 / L2085 – L2085 – B17 – Ortsgebiet Guntramsdorf (Vorankündigung durch Texthinweis „Durchfahrt nach Guntramsdorf gesperrt“ auf der L2085 östlich der Kreuzung mit der L2084 der Kreuzung mit der L154 in Münchendorf. Für die Fahrtrichtung nach Münchendorf Kreuzung L2084 / L2083 – L2083 – L154 – Ortsgebiet Münchendorf. Die Umleitungsstrecke über Möllersdorf verläuft durch den Bezirk Baden. Nach telefonischer Auskunft der Straßenmeisterei Baden sind auf der L2085 keine Bauarbeiten geplant. Das Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde hergestellt. Die L2084 ist Zufahrt für Einsatzfahrzeuge zum Rasthaus Guntramsdorf und zur Betriebsauffahrt A2. Soferne das Güterwegenetz zur Befahrung mit LKW technisch geeignet ist kann dieses im Einsatzfall verwendet werden. Die Linienbusse werden über das Landesstraßennetz umgeleitet. Haltestellen müssen nicht verlegt werden. Sie sind verpflichtet folgende Auflagen und Bedingungen einzuhalten bzw. zu erfüllen: Aus verkehrstechnischer Sicht können die gegenständlichen Arbeiten bei beschreibungsgemäßer Durchführung und Einhaltung nachstehender Auflagen bewilligt werden. 1. Allfällige Behelfsfahrbahnen (insbesondere Brücken) haben mindestens die gleiche Tragfähigkeit wie der wegen der Bauarbeiten gesperrte Straßenabschnitt zu erhalten. Diese Tragfähigkeit ist auch auf Umleitungsstrecken sicherzustellen. 2. Behelfsfahrbahnen haben einen Mindestradius von 20 m zu erhalten, wobei eine entsprechende Kurvenverbreiterung vorzusehen ist. Niveauunterschiede auf Behelfsfahrbahnen sind so auszugleichen, dass eine max. Steigung von 12 % nicht -3überschritten wird. Neigungsbrüche sind mit einem Mindestkuppenradius von 50 m und einem Mindestwannenradius von 60 m auszurunden. 3. Bei Straßenquerungen darf die Einengungsstrecke in Straßenachse gemessen max. 20 m lang sein. Straßenquerungen in offener Bauweise, die weniger als 150 m Abstand voneinander haben, dürfen nicht zur selben Zeit hergestellt werden. 4. Höhenunterschiede quer zur Fahrbahn mit mehr als 2 cm sind im Verhältnis 1:10 anzurampen. Höhenunterschiede über 8 cm sind entsprechend Punkt 2 auszurunden. Wird der betreffende Straßenabschnitt mit Linienbussen befahren, so sind die Rampen im Verhältnis 1:20 auszuführen. Ersatzgehsteige sind niveaugleich an die jeweils anschließenden Gehsteige anzubinden. Längsrillen bzw. Längsstufen sind in den überfahrbaren Bereichen im Maße 1:20 anzurampen, wenn diese eine Höhe von 1 cm überschreiten. In den nicht überfahrbaren Bereichen ist eine Absicherung gegen Überfahren durch Leitkegel oder dergleichen vorzunehmen. 5. Provisorische Schotterfahrbahnen sind so zu behandeln, dass es zu keiner wesentlichen Staubbildung kommen kann. 6. Künetten, Gräben, Schächte, Gerüste, Abgrabungen aller Art usw. sind gegen Verkehrsflächen (Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege und dgl.) durch rot-weiß gestreifte Latten, Absperrgitter oder dgl. standfest abzuschranken. Die Verwendung von Spießen ist nur bei sandverfugten Straßen oder auf Schotterstraßen gestattet. Querabsperrungen sind rückstrahlend auszuführen. 7. Abschrankungen für Fußgänger entlang absturzgefährdeter Abschnitte haben eine Mindesthöhe von 1 m über dem Niveau der Gehflächen aufzuweisen. Die Abschrankung hat aus Brust-, Mittel- und Fußwehr zu bestehen, wobei der lichte Abstand zwischen jeweils zwei Teilen der Umwehrung nicht mehr als 0,4 m betragen darf. Die Fußwehr muss mindestens 12 cm hoch sein. Entlang von Radwegen ist eine weitere Wehr in einer Höhe von 1,2 m über dem Niveau der Fahrfläche anzubringen. Die Dimensionierung auf Geländerdruck hat bei Absturzhöhen von weniger als 1 m gemäß ÖNORM V 2104 zu erfolgen. Bei Absturzhöhen ab 1 m ist das Geländer gemäß ÖNORM EN 1317-6 auszuführen. 8. Bei Dämmerung, Nebel, Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, ist der Beginn der Abschrankung durch rotes Licht, wenn nur links, durch weißes Licht, wenn nur rechts und durch gelbes Licht, wenn an beiden Seiten der Abschrankung vorbeigefahren werden kann, zu kennzeichnen. 9. An jenen Stellen, an denen der Verkehr durch eine Abschrankung zu einer scharfen Richtungsänderung (z.B. Fahrbahnenge, Fahrstreifenwechsel, Umleitung) verhalten wird, sind Leitwinkel, Leitbaken oder dgl. in rückstrahlender Ausführung in erforderlicher Anzahl und gestaffelt so anzubringen, dass sie nur aus einer Fahrtrichtung wahrnehmbar sind und dass die Winkelspitzen den Straßenverlauf anzeigen. Verziehungen sind für Geschwindigkeiten von 30 km/h im Verhältnis von mindestens 1:10, von 50 km/h im Verhältnis von mindestens 1:15 und von 70 km/h im Verhältnis von mindestens 1:20 auszubilden. -410. Die Lagerung von Aushub-, Baumaterial und Schutt sowie das Abstellen und Einsetzen von Baumaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten darf nur innerhalb der abgeschrankten bzw. gekennzeichneten Fläche erfolgen. 11. Fahrbahnseitig bzw. gehsteigseitig gelagertes Material ist gegen Abrollen und Windverfrachtung auf die freizuhaltenden Verkehrsflächen zu sichern. 12. Der Verkehr ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Bohlen, Matten) gegen herabfallende Gegenstände so zu schützen, dass auch der größte möglicherweise herabfallende Gegenstand sicher aufgefangen werden kann. 13. Haus- und Grundstückszufahrten, Zugänge zu den Häusern, Zufahrten zu Betrieben, Werkstätten und dgl. sind in verkehrssicherer Weise, gegebenenfalls durch Überbrückungen aufrecht zu erhalten. Bei unvermeidbaren Behinderungen ist das Einvernehmen mit den Anrainern herzustellen. 14. Die vorgeschriebene Verkehrsregelung ist für die gesamte Dauer der Behinderung in Betrieb zu halten. 15. Bei Verkehrsregelung durch eine Verkehrslichtsignalanlage hat die Rot-Gelbzeit 2 Sekunden, die Gelbzeit bei zulässigen Geschwindigkeiten bis 60 km/h 3 Sekunden und bei zulässigen Geschwindigkeiten bis 70 km/h 4 Sekunden zu betragen. Die Räumzeit ist in die Rotzeit einzubeziehen. Die nachstehend angeführten Richtwerte für die Umlaufzeit gelten, sofern aus der Berechnung der Parameter gemäß ÖNORM V 2006 keine größeren Mindestzeiten resultieren. Räumzeittabelle Räumweg (m) Räumgeschwindigkeit (km/h) 30 50 70 50 6 4 3 100 12 8 6 150 18 11 8 200 24 15 11 250 30 18 13 300 36 22 15 350 42 26 18 400 48 29 21 450 54 33 23 500 60 36 26 Räumzeit (s) Richtwerte für die Umlaufzeit Räumweg (m) Umlaufzeit (s) 50 120 200 180 400 240 600 300 16. Bei Absicherung der Baustelle (Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen) sowie der Verkehrsregelung, insbesondere bei Verwendung von Ampeln, ist auf alle im gekennzeichneten Baustellenbereich einmündenden Straßen und Wegen so Bedacht zu nehmen, dass Verkehrsteilnehmer, die in die Straße einfahren, sofort die Verkehrsbeschränkungen und die freigegebene Fahrtrichtung im Baustellenbereich erkennen können. -517. Der Fahrbahnrand im Bereich der Arbeitsstelle ist durch rückstrahlende Leiteinrichtungen zu kennzeichnen, wobei bei der Verwendung von Einzelelementen ein Abstand von 30 m (Freilandbereich) und 12 m (Ortsgebiet) nicht überschritten werden darf. Im Verziehungsbereich ist jeweils der halbe Abstand anzuwenden. 18. Gegenstände, die weniger als 4,5 m über der Fahrbahn angebracht sind bzw. die weniger als 0,6 m Abstand vom Fahrbahnrand haben, sind rot-weiß gestreift mit rückstrahlendem Material auffällig zu kennzeichnen (siehe RVS 05.02.14). Die damit verbundenen Verkehrsbeschränkungen sind mit den entsprechenden Verkehrszeichen anzuzeigen. 19. Die vom Bauführer mit der Verkehrsregelung betrauten Personen müssen volljährig, der deutschen Sprache mächtig und mit derartigen Aufgaben vertraut sein. Personen, die außerhalb des abgeschrankten Fahrbahnbereiches arbeiten, müssen eine Warnkleidung gemäß RVS 05.05.41 Punkt 5.12 tragen. 20. Alle vorhandenen Verkehrszeichen, die mit der vorgeschriebenen Verkehrsregelung im Widerspruch stehen, sind vollflächig wirksam abzudecken. Abdeckungen sind wind- und wettersicher auszuführen und dürfen keine Reflexionen zulassen. Das Verkleben der Verkehrszeichen ist verboten. Am Baustellenende sind im Sinne der Fahrtrichtungen dauernd geltende Verordnungen durch entsprechende Verkehrszeichen wieder kundzumachen. 21. Sind Sperrlinien, Sperrflächen oder markierte Richtungspfeile vorübergehend außer Kraft zu setzen, so sind sie entweder zu entfernen, abzudecken oder durch vorübergehende Markierungen zu ersetzen. Bei kurzfristigen Baustellen ist ein Hinweisschild „weiße Bodenmarkierung ungültig“ und bei Vorhandensein oranger Markierungen der Hinweis „orange Markierung beachten“ im Zusammenhang mit dem Verkehrszeichen „Baustelle“ (§ 50 Z 9 StVO 1960) anzubringen. 22. Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sind in rückstrahlender Ausführung vorzusehen. 23. Bei Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 (insbesondere die §§ 48 – 57) und der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 – StVZVO 1998, zu beachten. Besonders wird darauf hingewiesen, dass • • die Verkehrszeichen so aufzustellen sind, dass sie von den Lenkern herankommender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können; auf einer Standsäule nicht mehr als zwei Verkehrszeichen angebracht sein dürfen. 24. Verkehrszeichen, deren Anbringung nicht angeordnet wurde, dürfen nicht aufgestellt werden. 25. Es ist der zuständigen Bezirkshauptmannschaft sowie der örtlich zuständigen Polizeidienststelle spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn eine Person namhaft zu machen, die ständig (auch an Sonn- und Feiertagen und während der Nacht) erreichbar ist und Unzukömmlichkeiten bei der Absicherung der Baustelle sowie bei der Verkehrsregelung sofort abzustellen hat. -626. Der jeweilige Aufstellungsort, der genaue Zeitpunkt (Tag, Stunde) der jeweiligen Anbringung und Entfernung sämtlicher Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen sowie der genaue Zeitpunkt der Abdeckung und Entfernung der Abdeckung von Verkehrszeichen sind schriftlich festzuhalten (z.B. im Baubuch) und der zuständigen Bezirkshauptmannschaft unter genauer Anführung der einzelnen Verkehrszeichen schriftlich spätestens eine Woche nach Arbeitsende bekannt zu geben. 27. Die Aufstellung der Verkehrszeichen hat im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle und der jeweils zuständigen Straßenmeisterei zu erfolgen. 28. Bei einer nicht stationären Baustelle ist der Standort der ihr zugeordneten Verkehrszeichen mit dem Arbeitsfortschritt zu verändern. 29. Dem mit der Aufstellung der Verkehrszeichen befassten Personenkreis sind die Bedingungen der Verordnung und des Bescheides nachweislich zur Kenntnis zu bringen. 30. Bei Wegfall des Erfordernisses sind die beanspruchten Verkehrsflächen (auch in Teilbereichen) zu räumen, in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen und Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen und Leiteinrichtungen sofort zu entfernen bzw. wirksam abzudecken. Vorher vorhanden gewesene und eventuell abgedeckte Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen und Leiteinrichtungen sind wieder in Wirkung zu setzen. 31. Provisorisch geschlossene Künetten sind bis zur endgültigen Wiederherstellung in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. 32. Auf der Umleitungsstrecke (den Umleitungsstrecken) darf keine wesentliche Herabsetzung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch Streckensperren, halbseitige Sperren oder dgl. vorliegen. 33. Für den Erfordernisfall werden weitere Vorschreibungen vorbehalten. 34. Die Arbeiten sind • innerhalb von 27. Juli 2015 bis 27. September 2015 in einem Zug durchzuführen 35. Der Fahrzeugverkehr ist aufrecht zu erhalten: • auf einem Fahrstreifen (Breite mindestens 3,0 m, Länge maximal 130 m) • auf Umleitung wie im Befund beschrieben 36. Der öffentliche Kraftfahrlinienverkehr ist aufrecht zu erhalten durch • Umleitung über Landesstraßennetz. -737. Im Baustellenbereich ist der Verkehr bei Einengung der Fahrbahn auf einen Fahrstreifen zu regeln durch: • eine gemäß ÖNORM V 2006 geeignete temporäre Verkehrs-Lichtsignalanlage, die automatisch betrieben werden kann. 38. Die Verkehrsbeschränkungen sind mit nachstehenden Straßenverkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 kundzumachen: 1) „Fahrverbot“ (§ 52 lit a Z 1 StVO 1960) im jeweiligen Baustellen- und Arbeitsbereich der L 2084 2) „Fahrverbot“ (§ 52 lit a Z 1 StVO 1960) mit dem Zusatz: „Durchfahrt nach Guntramsdorf gesperrt“ auf der L 2084 zwischen L 2085 und Arbeitsbereich mit dem Zusatz „Zufahrt bis Altstoffsammelzentrum gestattet“ auf der L 2084 zwischen L 2083 und Arbeitsbereich 3) „Überholen verboten“ (§ 52 lit a Z 4a und § 52 lit a Z 4b StVO 1960) von 100 m vor bis zur Arbeitsstelle (Kundmachung des Beginns an beiden Seiten der Fahrbahn) 4) Geschwindigkeitsbeschränkung“ (§ 52 lit a Z 10a und § 52 lit a Z 10 bnur wenn kein Überholverbot StVO 1960) a) auf 30 km/h von 25 m vor bis zur jeweiligen Arbeitsstelle • während der gesamten Baudauer b) auf 50 km/h von 50 m (bzw. 70 m im Ortsgebiet mit Geschwindigkeitsbeschränkung über 50 km/h) vor bis 25 m vor der jeweiligen Arbeitsstelle im Freilandbereich • während der gesamten Baudauer c) auf 70 km/h von 100 m vor bis 50 m vor der jeweiligen Arbeitsstelle im Freilandbereich. 5) „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung„ (§ 52 lit a Z 10b StVO 1960) bzw. „Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen“ (§ 52 lit a Z 11 StVO 1960) jeweils 25 m nach der Arbeitsstelle 39. Folgende Straßenverkehrszeichen gemäß Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 sind anzubringen: 1) „Baustelle“ (§ 50 Z 9 StVO 1960) 50 m (Ortsgebiet), 200 m (Freiland) vor der jeweiligen Verkehrsbehinderung für beide Fahrtrichtungen. 2) „Vorankündigung eines Lichtzeichens“ (§ 50 Z 15 StVO 1960) 50 m (Ortsgebiet), 200 m (Freiland) vor dem Standort der Lichtsignalanlage (für die Dauer des -8Betriebes der Verkehrslichtsignalanlage). 3) „Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO 1960) auf allen Kreuzungen und Einmündungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend (mit den Zusätzen „Guntramsdorf“ bzw. „Münchendorf“). 4) „Vorankündigung einer Umleitung“ (§ 53 Z 16a StVO 1960) als. gelbhinterlegter Texthinweis gemäß Befund. 40. Gefahrenzeichen (§ 50 StVO 1960) sind • im Kleinformat (s=70 cm) innerhalb des Ortsgebietes • im Mittelformat (s=100 cm) im Freilandbereich Vorschriftszeichen (§ 52 StVO 1960) • im Mittelformat 2 (Durchmesser 67 cm) innerhalb des Ortsgebietes • im Mittelformat 1 (Durchmesser 96 cm) im Freilandbereich Hinweiszeichen (§ 53 StVO 1960) • im Mittelformat 2 innerhalb des Ortsgebietes • im Mittelformat 1 im Freilandbereich auszuführen. 41. Vom Beginn der Sperre sind in Kenntnis zu setzen: • die örtliche Einsatzzentrale der Feuerwehr • die örtliche Einsatzzentrale der Rettung • die betroffenen Anrainer Hinweis Mit den Arbeiten darf nicht begonnen werden, solange hiefür keine Bewilligung zur Sondernutzung von Straßengrund vorliegt. Diese Bewilligung ist vom Auftraggeber bei der NÖ Straßenbauabteilung 2, 3430 Tulln, Bahnhofstraße 35, (Tel.02272/62468) zu erwirken. II. Kosten Sie sind verpflichtet, die folgenden Verfahrenskosten innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen: Verwaltungsabgabe Kommissionsgebühren, 2 Amtsorgane, 3/2 Stunden Gesamtbetrag (Hinweis: Die festen Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 betragen € € € 137,70 82,80 220,50 -9für die Eingabe Beilagen Verhandlungsschrift Gesamtbetrag feste Gebühren € € € € Weiters werden Sie ersucht, für die Amtsblattverlautbarung folgende Kosten zu überweisen. € 14,30 14,30 28,60 Die Gesamtkosten für die Bewilligung betragen € 249,10 Die vorgeschriebenen Beträge sind wie unten angeführt auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Mödling bei der Raiffeisen Regionalbank Mödling, IBAN AT66 3225 0000 0070 6036, BIC RLNWATWWGTD, zu überweisen und ist hierbei folgender Verwendungszweck anzugeben: Zahl: MDS1-V-05732/015 GF 2015 / 21521 Gesamtbetrag: € 249,10 Bei Einzahlung mit Telebanking bitte folgende Zahl im Feld Zahlungsreferenz eingeben: 140150215213 Rechtsgrundlagen I. für die Sachentscheidung: § 90 Abs 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung – StVO 1960 § 94b StVO 1960 II. für die Kostenentscheidung: §§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG §§ 1 und 2 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes Tarifpost 94 lit b NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015 § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 Begründung Die Bewilligung konnte unter Berücksichtigung des Ergebnisses der durchgeführten Verhandlung und unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen erteilt werden. Die Auflagen waren zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vorzuschreiben. Die Kostenvorschreibung beruht auf den im Spruch des Bescheides angeführten Gesetzesstellen. - 10 - Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30,00 Euro. Hinweise: Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Als Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben. Der Eingabe ist - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen. Ergeht an: 3. Marktgemeinde Guntramsdorf z. H. des Bürgermeisters, Rathaus Viertel 1/1, 2353 Guntramsdorf -----------------------------------------------1. Polizeiinspektion Guntramsdorf, Rathaus Viertel 1, 2353 Guntramsdorf mit dem Auftrag zur Überwachung der Anbringung und Entfernung der vorgeschriebenen Straßenverkehrszeichen für den jeweiligen Arbeitsbereich und Veranlassung der unverzüglichen Entfernung derselben, falls diese nicht sofort nach Wegfall des Erfordernisses entfernt werden sollten. Darüber hinaus ist die Baustelle im Rahmen des normalen Verkehrsüberwachungsdienstes stichprobenweise auf die vorschriftsmäßige Aufstellung der Straßenverkehrszeichen entsprechend der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen und entsprechend den Bescheidauflagen zu überprüfen. Bei festgestellten Mängeln ist deren unverzügliche Behebung zu veranlassen, darüber sofort der Bezirkshauptmannschaft zu berichten und gegen den Verantwortlichen Anzeige zu erstatten. 2. Bundesminister für Verkehr Innovation und Technologie p.A. BMVIT, Abteilung IV/ST5 - Rechtsbereich Straßenverkehr, Radetzkystraße 2, 1030 Wien unter Hinweis auf Art. 132 Abs 1 B-VG übermittelt 4. Straßenbauabteilung 2 - Tulln, Bahnhofstraße 35, 3430 Tulln 5. Straßenmeisterei Mödling, IZ NÖ Süd, Straße 3, Obj.33, 2355 Wr.Neudorf 6. BD2 Verkehrstechnik 7. Kammer f. Arbeiter und Angestellte f. NÖ , Franz Skribany-Gasse 6, 2340 Mödling 8. Bezirksbauernkammer, Pfaffstättner Straße 3, 2500 Baden 9. ÖBB Postbus GmbH, Fachmarktstraße 8, 2334 Vösendorf - 11 10. ZuklinBus GmbH, Inkustraße 8 - 10, 3400 Klosterneuburg 11. Dr. Richard Linien GmbH & CO KG, Stromgasse 11, 1201 Wien 12. Wirtschaftskammer Mödling, Guntramsdorfer Straße 101, 2340 Mödling 13. BH Baden - Verkehr - Bezüglich der Umleitung über den Bezirk Baden (L2085, Möllersdorf), zu Zl. BNS1-V0635/080. 14. Ing. Heinz Vlasak, Abteilung Brückenbau 15. Polizeiinspektion Traiskirchen, Otto-Glöckel-Strasse 20, 2514 Traiskirchen - Bezüglich der Umleitung über den Bezirk Baden (L2085, Möllersdorf). 16. Stadtgemeinde Traiskirchen z. H. des Bürgermeisters, Hauptplatz 13, 2514 Traiskirchen - Bezüglich der Umleitung über den Bezirk Baden (L2085, Möllersdorf). 17. Kammer für Arbeiter u. Angestellte für NÖ - Bezirksstelle Baden, Elisabethstraße 38, 2500 Baden - Bezüglich der Umleitung über den Bezirk Baden (L2085, Möllersdorf). 18. Wirtschaftskammer NÖ Bezirksstelle - Baden, Pfarrgasse 4, 2500 Baden - Bezüglich der Umleitung über den Bezirk Baden (L2085, Möllersdorf). Für den Bezirkshauptmann Mag. S t ö g e r BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Verkehr 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Beilagen MDS1-V-05732/015 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) Bezug E-Mail: [email protected] Fax: 02236/9025-34311 Internet: http://www.noe.gv.at Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005 DVR: 0024741 Bearbeiter (0 22 36) 9025 Durchwahl Datum Markus Wildeis 34320 27. Mai 2015 Betrifft Guntramsdorf, L2084, bei km 1,390 bis km 1,485, Arbeiten auf oder neben der Straße, Leyrer + Graf Baugesellschaft m.b.H., Bewilligung Verordnung Die Bezirkshauptmannschaft Mödling verordnet gemäß § 43 Abs. 1a StVO 1960 zur Durchführung von Bauarbeiten auf oder neben der L2084, bei km 1,390 bis km 1,485, im Gemeindegebiet von Guntramsdorf, folgende vorübergehende Verkehrsverbote und – beschränkungen bis zur Beendigung der Arbeiten, jedoch nicht länger als von 27.07.2015 bis zum 27.09.2015: 1) „Fahrverbot“ (§ 52 lit a Z 1 StVO 1960) im jeweiligen Baustellen- und Arbeitsbereich der L 2084 2) „Fahrverbot“ (§ 52 lit a Z 1 StVO 1960) mit dem Zusatz: „Durchfahrt nach Guntramsdorf gesperrt“ auf der L 2084 zwischen L 2085 und Arbeitsbereich mit dem Zusatz „Zufahrt bis Altstoffsammelzentrum gestattet“ auf der L 2084 zwischen L 2083 und Arbeitsbereich 3) „Überholen verboten“ (§ 52 lit a Z 4a und § 52 lit a Z 4b StVO 1960) von 100 m vor bis zur Arbeitsstelle (Kundmachung des Beginns an beiden Seiten der Fahrbahn) 4) Geschwindigkeitsbeschränkung“ (§ 52 lit a Z 10a und § 52 lit a Z 10 bnur wenn kein Überholverbot StVO 1960) a) auf 30 km/h von 25 m vor bis zur jeweiligen Arbeitsstelle • während der gesamten Baudauer -2b) auf 50 km/h von 50 m (bzw. 70 m im Ortsgebiet mit Geschwindigkeitsbeschränkung über 50 km/h) vor bis 25 m vor der jeweiligen Arbeitsstelle im Freilandbereich • während der gesamten Baudauer c) auf 70 km/h von 100 m vor bis 50 m vor der jeweiligen Arbeitsstelle im Freilandbereich. 5) „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung„ (§ 52 lit a Z 10b StVO 1960) bzw. „Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen“ (§ 52 lit a Z 11 StVO 1960) jeweils 25 m nach der Arbeitsstelle Gemäß § 44 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen durch den Bauführer in Kraft. Für den Bezirkshauptmann Mag. S t ö g e r Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter: www.noe.gv.at/amtssignatur
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