BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Bescheid

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING
Fachgebiet Verkehr
2340 Mödling, Bahnstraße 2
Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340
Leyrer + Graf Baugesellschaft m.b.H.
Conrathstraße 6
3950 Gmünd
Beilagen
MDS1-V-05732/015
Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)
-
Bezug
E-Mail: [email protected]
Fax: 02236/9025-34311
Internet: http://www.noe.gv.at
Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005 DVR: 0024741
Bearbeiter
(0 22 36) 9025
Durchwahl
Datum
Markus Wildeis
34320
27. Mai 2015
Betrifft
Guntramsdorf, L2084, bei km 1,390 bis km 1,485, Arbeiten auf oder neben der Straße,
Leyrer + Graf Baugesellschaft m.b.H., Bewilligung
Bescheid
I. Bewilligung
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erteilt Ihnen die Bewilligung zur Durchführung
folgender Arbeiten im Gemeindegebiet von Guntramsdorf:
Art der Arbeiten: Sanierung der Brücke über die Schwechat (Objekt L2084.03)
Straße: L2084, bei km 1,390 bis km 1,485
Zeitraum: 27.07.2015 bis 27.09.2015
Bauleiter: Herr Ing. Thomas Pönwalter, Tel. Nr.: 0664/6197835
Die Arbeiten sind entsprechend der nachstehenden Projektbeschreibung durchzuführen:
Seitens der Leyrer + Graf GmbH wurde um Genehmigung der Verkehrsmaßnahmen zur
Durchführung der Sanierung der Brücke über die Schwechat (Objekt L2084.03), im Verlauf
der der L2084, bei km 1,390 bis km 1,485, im Gemeindegebiet von Guntramsdorf
angesucht.
Die Brückensanierung ist unter halbseitiger Sperre mit einer Bauzeit von 16 Wochen
ausgeschrieben. Seitens der Baufirma wird nunmehr um Totalsperre angesucht. Neben
-2einer Erhöhung der Qualität der Arbeiten kann die Bauzeit auf neun Wochen reduziert
werden.
Grundsätzlich besteht bei allen Beteiligten Einvernehmen, dass die Totalsperre vertretbar
ist. Seitens des Vertreters des Linienbetreibers wird eine Totalsperre während der
Ferienzeit bevorzugt. Seitens des Vertreters der Landwirtschaft wird darauf hingewiesen,
dass im Juli die Haupternte stattfindet und die L2084 eine wichtige Zufahrt von Osten zum
Lagerhaus und zur Assmannmühle darstellt. Vom Vertreter der Marktgemeinde wird
darauf hingewiesen, dass während der Jakobitage bis 27.07.2015 mit einem erhöhten
Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Vom Vertreter der Straßenmeisterei Mödling wird
darauf hingewiesen, dass im Zuge der L2083 für Belagsarbeiten eine Totalsperre
vorgesehen ist. Unter diesem Rahmenbedingungen wird als mögliche Zeit der Totalsperre
der Zeitraum 27.07.2015 bis 27.09.2015 einvernehmlich festgelegt. Nach diesem Zeitraum
sind Arbeiten allenfalls unter halbseitiger Sperre mit Regelung in der Engstelle durch
VLSA zulässig.
Als Umleitungsstrecke steht zur Verfügung:
Für die Fahrtrichtung nach Guntramsdorf Kreuzung L2084 / L2085 – L2085 – B17 –
Ortsgebiet Guntramsdorf (Vorankündigung durch Texthinweis „Durchfahrt nach
Guntramsdorf gesperrt“ auf der L2085 östlich der Kreuzung mit der L2084 der Kreuzung
mit der L154 in Münchendorf.
Für die Fahrtrichtung nach Münchendorf Kreuzung L2084 / L2083 – L2083 – L154 –
Ortsgebiet Münchendorf.
Die Umleitungsstrecke über Möllersdorf verläuft durch den Bezirk Baden. Nach
telefonischer Auskunft der Straßenmeisterei Baden sind auf der L2085 keine Bauarbeiten
geplant. Das Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde hergestellt.
Die L2084 ist Zufahrt für Einsatzfahrzeuge zum Rasthaus Guntramsdorf und zur
Betriebsauffahrt A2. Soferne das Güterwegenetz zur Befahrung mit LKW technisch
geeignet ist kann dieses im Einsatzfall verwendet werden.
Die Linienbusse werden über das Landesstraßennetz umgeleitet. Haltestellen müssen
nicht verlegt werden.
Sie sind verpflichtet folgende Auflagen und Bedingungen einzuhalten bzw. zu erfüllen:
Aus verkehrstechnischer Sicht können die gegenständlichen Arbeiten bei
beschreibungsgemäßer Durchführung und Einhaltung nachstehender Auflagen bewilligt
werden.
1. Allfällige Behelfsfahrbahnen (insbesondere Brücken) haben mindestens die gleiche
Tragfähigkeit wie der wegen der Bauarbeiten gesperrte Straßenabschnitt zu erhalten.
Diese Tragfähigkeit ist auch auf Umleitungsstrecken sicherzustellen.
2. Behelfsfahrbahnen haben einen Mindestradius von 20 m zu erhalten, wobei eine
entsprechende Kurvenverbreiterung vorzusehen ist. Niveauunterschiede auf
Behelfsfahrbahnen sind so auszugleichen, dass eine max. Steigung von 12 % nicht
-3überschritten wird. Neigungsbrüche sind mit einem Mindestkuppenradius von 50 m
und einem Mindestwannenradius von 60 m auszurunden.
3. Bei Straßenquerungen darf die Einengungsstrecke in Straßenachse gemessen max.
20 m lang sein. Straßenquerungen in offener Bauweise, die weniger als 150 m
Abstand voneinander haben, dürfen nicht zur selben Zeit hergestellt werden.
4. Höhenunterschiede quer zur Fahrbahn mit mehr als 2 cm sind im Verhältnis 1:10
anzurampen. Höhenunterschiede über 8 cm sind entsprechend Punkt 2 auszurunden.
Wird der betreffende Straßenabschnitt mit Linienbussen befahren, so sind die
Rampen im Verhältnis 1:20 auszuführen. Ersatzgehsteige sind niveaugleich an die
jeweils anschließenden Gehsteige anzubinden.
Längsrillen bzw. Längsstufen sind in den überfahrbaren Bereichen im Maße 1:20
anzurampen, wenn diese eine Höhe von 1 cm überschreiten. In den nicht
überfahrbaren Bereichen ist eine Absicherung gegen Überfahren durch Leitkegel oder
dergleichen vorzunehmen.
5. Provisorische Schotterfahrbahnen sind so zu behandeln, dass es zu keiner
wesentlichen Staubbildung kommen kann.
6. Künetten, Gräben, Schächte, Gerüste, Abgrabungen aller Art usw. sind gegen
Verkehrsflächen (Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege und dgl.) durch rot-weiß
gestreifte Latten, Absperrgitter oder dgl. standfest abzuschranken. Die Verwendung
von Spießen ist nur bei sandverfugten Straßen oder auf Schotterstraßen gestattet.
Querabsperrungen sind rückstrahlend auszuführen.
7. Abschrankungen für Fußgänger entlang absturzgefährdeter Abschnitte haben eine
Mindesthöhe von 1 m über dem Niveau der Gehflächen aufzuweisen. Die
Abschrankung hat aus Brust-, Mittel- und Fußwehr zu bestehen, wobei der lichte
Abstand zwischen jeweils zwei Teilen der Umwehrung nicht mehr als 0,4 m betragen
darf. Die Fußwehr muss mindestens 12 cm hoch sein. Entlang von Radwegen ist eine
weitere Wehr in einer Höhe von 1,2 m über dem Niveau der Fahrfläche anzubringen.
Die Dimensionierung auf Geländerdruck hat bei Absturzhöhen von weniger als 1 m
gemäß ÖNORM V 2104 zu erfolgen. Bei Absturzhöhen ab 1 m ist das Geländer
gemäß ÖNORM EN 1317-6 auszuführen.
8. Bei Dämmerung, Nebel, Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, ist
der Beginn der Abschrankung durch rotes Licht, wenn nur links, durch weißes Licht,
wenn nur rechts und durch gelbes Licht, wenn an beiden Seiten der Abschrankung
vorbeigefahren werden kann, zu kennzeichnen.
9. An jenen Stellen, an denen der Verkehr durch eine Abschrankung zu einer scharfen
Richtungsänderung (z.B. Fahrbahnenge, Fahrstreifenwechsel, Umleitung) verhalten
wird, sind Leitwinkel, Leitbaken oder dgl. in rückstrahlender Ausführung in
erforderlicher Anzahl und gestaffelt so anzubringen, dass sie nur aus einer
Fahrtrichtung wahrnehmbar sind und dass die Winkelspitzen den Straßenverlauf
anzeigen. Verziehungen sind für Geschwindigkeiten von 30 km/h im Verhältnis von
mindestens 1:10, von 50 km/h im Verhältnis von mindestens 1:15 und von 70 km/h im
Verhältnis von mindestens 1:20 auszubilden.
-410. Die Lagerung von Aushub-, Baumaterial und Schutt sowie das Abstellen und
Einsetzen von Baumaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten darf nur innerhalb der
abgeschrankten bzw. gekennzeichneten Fläche erfolgen.
11. Fahrbahnseitig bzw. gehsteigseitig gelagertes Material ist gegen Abrollen und
Windverfrachtung auf die freizuhaltenden Verkehrsflächen zu sichern.
12. Der Verkehr ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Bohlen, Matten) gegen
herabfallende Gegenstände so zu schützen, dass auch der größte möglicherweise
herabfallende Gegenstand sicher aufgefangen werden kann.
13. Haus- und Grundstückszufahrten, Zugänge zu den Häusern, Zufahrten zu Betrieben,
Werkstätten und dgl. sind in verkehrssicherer Weise, gegebenenfalls durch
Überbrückungen aufrecht zu erhalten. Bei unvermeidbaren Behinderungen ist das
Einvernehmen mit den Anrainern herzustellen.
14. Die vorgeschriebene Verkehrsregelung ist für die gesamte Dauer der Behinderung in
Betrieb zu halten.
15. Bei Verkehrsregelung durch eine Verkehrslichtsignalanlage hat die Rot-Gelbzeit
2 Sekunden, die Gelbzeit bei zulässigen Geschwindigkeiten bis 60 km/h 3 Sekunden
und bei zulässigen Geschwindigkeiten bis 70 km/h 4 Sekunden zu betragen. Die
Räumzeit ist in die Rotzeit einzubeziehen. Die nachstehend angeführten Richtwerte
für die Umlaufzeit gelten, sofern aus der Berechnung der Parameter gemäß ÖNORM
V 2006 keine größeren Mindestzeiten resultieren.
Räumzeittabelle
Räumweg (m)
Räumgeschwindigkeit
(km/h)
30
50
70
50
6
4
3
100
12
8
6
150
18
11
8
200
24
15
11
250
30
18
13
300
36
22
15
350
42
26
18
400
48
29
21
450
54
33
23
500
60
36
26
Räumzeit (s)
Richtwerte für die Umlaufzeit
Räumweg (m)
Umlaufzeit (s)
50
120
200
180
400
240
600
300
16. Bei Absicherung der Baustelle (Aufstellen der Verkehrszeichen und
Verkehrsleiteinrichtungen) sowie der Verkehrsregelung, insbesondere bei
Verwendung von Ampeln, ist auf alle im gekennzeichneten Baustellenbereich
einmündenden Straßen und Wegen so Bedacht zu nehmen, dass
Verkehrsteilnehmer, die in die Straße einfahren, sofort die Verkehrsbeschränkungen
und die freigegebene Fahrtrichtung im Baustellenbereich erkennen können.
-517. Der Fahrbahnrand im Bereich der Arbeitsstelle ist durch rückstrahlende
Leiteinrichtungen zu kennzeichnen, wobei bei der Verwendung von Einzelelementen
ein Abstand von 30 m (Freilandbereich) und 12 m (Ortsgebiet) nicht überschritten
werden darf. Im Verziehungsbereich ist jeweils der halbe Abstand anzuwenden.
18. Gegenstände, die weniger als 4,5 m über der Fahrbahn angebracht sind bzw. die
weniger als 0,6 m Abstand vom Fahrbahnrand haben, sind rot-weiß gestreift mit
rückstrahlendem Material auffällig zu kennzeichnen (siehe RVS 05.02.14). Die damit
verbundenen Verkehrsbeschränkungen sind mit den entsprechenden
Verkehrszeichen anzuzeigen.
19. Die vom Bauführer mit der Verkehrsregelung betrauten Personen müssen volljährig,
der deutschen Sprache mächtig und mit derartigen Aufgaben vertraut sein. Personen,
die außerhalb des abgeschrankten Fahrbahnbereiches arbeiten, müssen eine
Warnkleidung gemäß RVS 05.05.41 Punkt 5.12 tragen.
20. Alle vorhandenen Verkehrszeichen, die mit der vorgeschriebenen Verkehrsregelung
im Widerspruch stehen, sind vollflächig wirksam abzudecken. Abdeckungen sind
wind- und wettersicher auszuführen und dürfen keine Reflexionen zulassen. Das
Verkleben der Verkehrszeichen ist verboten. Am Baustellenende sind im Sinne der
Fahrtrichtungen dauernd geltende Verordnungen durch entsprechende
Verkehrszeichen wieder kundzumachen.
21. Sind Sperrlinien, Sperrflächen oder markierte Richtungspfeile vorübergehend außer
Kraft zu setzen, so sind sie entweder zu entfernen, abzudecken oder durch
vorübergehende Markierungen zu ersetzen. Bei kurzfristigen Baustellen ist ein
Hinweisschild „weiße Bodenmarkierung ungültig“ und bei Vorhandensein oranger
Markierungen der Hinweis „orange Markierung beachten“ im Zusammenhang mit dem
Verkehrszeichen „Baustelle“ (§ 50 Z 9 StVO 1960) anzubringen.
22. Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sind in rückstrahlender Ausführung
vorzusehen.
23. Bei Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sind die
Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 (insbesondere die
§§ 48 – 57) und der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 – StVZVO 1998, zu
beachten. Besonders wird darauf hingewiesen, dass
•
•
die Verkehrszeichen so aufzustellen sind, dass sie von den Lenkern
herankommender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können;
auf einer Standsäule nicht mehr als zwei Verkehrszeichen angebracht sein
dürfen.
24. Verkehrszeichen, deren Anbringung nicht angeordnet wurde, dürfen nicht aufgestellt
werden.
25. Es ist der zuständigen Bezirkshauptmannschaft sowie der örtlich zuständigen
Polizeidienststelle spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn eine Person namhaft zu
machen, die ständig (auch an Sonn- und Feiertagen und während der Nacht)
erreichbar ist und Unzukömmlichkeiten bei der Absicherung der Baustelle sowie bei
der Verkehrsregelung sofort abzustellen hat.
-626. Der jeweilige Aufstellungsort, der genaue Zeitpunkt (Tag, Stunde) der jeweiligen
Anbringung und Entfernung sämtlicher Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen
sowie der genaue Zeitpunkt der Abdeckung und Entfernung der Abdeckung von
Verkehrszeichen sind schriftlich festzuhalten (z.B. im Baubuch) und der zuständigen
Bezirkshauptmannschaft unter genauer Anführung der einzelnen Verkehrszeichen
schriftlich spätestens eine Woche nach Arbeitsende bekannt zu geben.
27. Die Aufstellung der Verkehrszeichen hat im Einvernehmen mit der zuständigen
Polizeidienststelle und der jeweils zuständigen Straßenmeisterei zu erfolgen.
28. Bei einer nicht stationären Baustelle ist der Standort der ihr zugeordneten
Verkehrszeichen mit dem Arbeitsfortschritt zu verändern.
29. Dem mit der Aufstellung der Verkehrszeichen befassten Personenkreis sind die
Bedingungen der Verordnung und des Bescheides nachweislich zur Kenntnis zu
bringen.
30. Bei Wegfall des Erfordernisses sind die beanspruchten Verkehrsflächen (auch in
Teilbereichen) zu räumen, in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen und
Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen und Leiteinrichtungen sofort zu entfernen bzw.
wirksam abzudecken. Vorher vorhanden gewesene und eventuell abgedeckte
Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen und Leiteinrichtungen sind wieder in Wirkung
zu setzen.
31. Provisorisch geschlossene Künetten sind bis zur endgültigen Wiederherstellung in
einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
32. Auf der Umleitungsstrecke (den Umleitungsstrecken) darf keine wesentliche
Herabsetzung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch
Streckensperren, halbseitige Sperren oder dgl. vorliegen.
33. Für den Erfordernisfall werden weitere Vorschreibungen vorbehalten.
34. Die Arbeiten sind
• innerhalb von 27. Juli 2015 bis 27. September 2015 in einem Zug durchzuführen
35. Der Fahrzeugverkehr ist aufrecht zu erhalten:
• auf einem Fahrstreifen (Breite mindestens 3,0 m, Länge maximal 130 m)
• auf Umleitung wie im Befund beschrieben
36. Der öffentliche Kraftfahrlinienverkehr ist aufrecht zu erhalten durch
•
Umleitung über Landesstraßennetz.
-737. Im Baustellenbereich ist der Verkehr bei Einengung der Fahrbahn auf einen
Fahrstreifen zu regeln durch:
•
eine gemäß ÖNORM V 2006 geeignete temporäre Verkehrs-Lichtsignalanlage, die
automatisch betrieben werden kann.
38. Die Verkehrsbeschränkungen sind mit nachstehenden Straßenverkehrszeichen der
Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 kundzumachen:
1)
„Fahrverbot“ (§ 52 lit a Z 1 StVO 1960) im jeweiligen Baustellen- und
Arbeitsbereich der L 2084
2)
„Fahrverbot“ (§ 52 lit a Z 1 StVO 1960)
mit dem Zusatz: „Durchfahrt nach Guntramsdorf gesperrt“ auf der L 2084
zwischen L 2085 und Arbeitsbereich
mit dem Zusatz „Zufahrt bis Altstoffsammelzentrum gestattet“ auf der L 2084
zwischen L 2083 und Arbeitsbereich
3)
„Überholen verboten“ (§ 52 lit a Z 4a und § 52 lit a Z 4b StVO 1960) von 100 m
vor bis zur Arbeitsstelle (Kundmachung des Beginns an beiden Seiten der
Fahrbahn)
4)
Geschwindigkeitsbeschränkung“ (§ 52 lit a Z 10a und § 52 lit a Z 10 bnur wenn
kein Überholverbot StVO 1960)
a) auf 30 km/h von 25 m vor bis zur jeweiligen Arbeitsstelle
• während der gesamten Baudauer
b) auf 50 km/h von 50 m (bzw. 70 m im Ortsgebiet mit
Geschwindigkeitsbeschränkung über 50 km/h) vor bis 25 m vor der
jeweiligen Arbeitsstelle im Freilandbereich
• während der gesamten Baudauer
c) auf 70 km/h von 100 m vor bis 50 m vor der jeweiligen Arbeitsstelle im
Freilandbereich.
5)
„Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung„ (§ 52 lit a Z 10b StVO 1960) bzw.
„Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen“ (§ 52 lit a Z 11
StVO 1960) jeweils 25 m nach der Arbeitsstelle
39. Folgende Straßenverkehrszeichen gemäß Straßenverkehrsordnung 1960 –
StVO 1960 sind anzubringen:
1)
„Baustelle“ (§ 50 Z 9 StVO 1960) 50 m (Ortsgebiet), 200 m (Freiland) vor der
jeweiligen Verkehrsbehinderung für beide Fahrtrichtungen.
2)
„Vorankündigung eines Lichtzeichens“ (§ 50 Z 15 StVO 1960) 50 m (Ortsgebiet),
200 m (Freiland) vor dem Standort der Lichtsignalanlage (für die Dauer des
-8Betriebes der Verkehrslichtsignalanlage).
3)
„Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO 1960) auf allen Kreuzungen und Einmündungen
der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke
zeigend (mit den Zusätzen „Guntramsdorf“ bzw. „Münchendorf“).
4)
„Vorankündigung einer Umleitung“ (§ 53 Z 16a StVO 1960) als. gelbhinterlegter
Texthinweis gemäß Befund.
40. Gefahrenzeichen (§ 50 StVO 1960) sind
• im Kleinformat (s=70 cm) innerhalb des Ortsgebietes
• im Mittelformat (s=100 cm) im Freilandbereich
Vorschriftszeichen (§ 52 StVO 1960)
• im Mittelformat 2 (Durchmesser 67 cm) innerhalb des Ortsgebietes
• im Mittelformat 1 (Durchmesser 96 cm) im Freilandbereich
Hinweiszeichen (§ 53 StVO 1960)
• im Mittelformat 2 innerhalb des Ortsgebietes
• im Mittelformat 1 im Freilandbereich
auszuführen.
41. Vom Beginn der Sperre sind in Kenntnis zu setzen:
• die örtliche Einsatzzentrale der Feuerwehr
• die örtliche Einsatzzentrale der Rettung
• die betroffenen Anrainer
Hinweis
Mit den Arbeiten darf nicht begonnen werden, solange hiefür keine Bewilligung zur
Sondernutzung von Straßengrund vorliegt. Diese Bewilligung ist vom Auftraggeber bei der
NÖ Straßenbauabteilung 2, 3430 Tulln, Bahnhofstraße 35, (Tel.02272/62468) zu erwirken.
II. Kosten
Sie sind verpflichtet, die folgenden Verfahrenskosten innerhalb von zwei Wochen ab
Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen:
Verwaltungsabgabe
Kommissionsgebühren, 2 Amtsorgane, 3/2 Stunden
Gesamtbetrag
(Hinweis:
Die festen Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 betragen
€
€
€
137,70
82,80
220,50
-9für die Eingabe
Beilagen
Verhandlungsschrift
Gesamtbetrag feste Gebühren
€
€
€
€
Weiters werden Sie ersucht, für die Amtsblattverlautbarung folgende
Kosten zu überweisen.
€
14,30
14,30
28,60
Die Gesamtkosten für die Bewilligung betragen € 249,10
Die vorgeschriebenen Beträge sind wie unten angeführt auf das Konto der
Bezirkshauptmannschaft Mödling bei der Raiffeisen Regionalbank Mödling, IBAN AT66
3225 0000 0070 6036, BIC RLNWATWWGTD, zu überweisen und ist hierbei folgender
Verwendungszweck anzugeben:
Zahl: MDS1-V-05732/015
GF 2015 / 21521
Gesamtbetrag: € 249,10
Bei Einzahlung mit Telebanking bitte
folgende Zahl im Feld Zahlungsreferenz
eingeben: 140150215213
Rechtsgrundlagen
I. für die Sachentscheidung:
§ 90 Abs 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung – StVO 1960
§ 94b StVO 1960
II. für die Kostenentscheidung:
§§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG
§§ 1 und 2 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes
Tarifpost 94 lit b NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015
§ 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976
Begründung
Die Bewilligung konnte unter Berücksichtigung des Ergebnisses der durchgeführten
Verhandlung und unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen erteilt
werden. Die Auflagen waren zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs vorzuschreiben.
Die Kostenvorschreibung beruht auf den im Spruch des Bescheides angeführten
Gesetzesstellen.
- 10 -
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides
schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen.
Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid
erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die
Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich
sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und
Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30,00 Euro.
Hinweise:
Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und
Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Als
Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides)
anzugeben.
Der Eingabe ist - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein
Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede
gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter
Beleg vorzulegen.
Ergeht an:
3. Marktgemeinde Guntramsdorf z. H. des Bürgermeisters, Rathaus Viertel 1/1, 2353
Guntramsdorf
-----------------------------------------------1. Polizeiinspektion Guntramsdorf, Rathaus Viertel 1, 2353 Guntramsdorf
mit dem Auftrag zur Überwachung der Anbringung und Entfernung der
vorgeschriebenen Straßenverkehrszeichen für den jeweiligen Arbeitsbereich und
Veranlassung der unverzüglichen Entfernung derselben, falls diese nicht sofort nach
Wegfall des Erfordernisses entfernt werden sollten.
Darüber hinaus ist die Baustelle im Rahmen des normalen
Verkehrsüberwachungsdienstes stichprobenweise auf die vorschriftsmäßige
Aufstellung der Straßenverkehrszeichen entsprechend der straßenverkehrsrechtlichen
Bestimmungen und entsprechend den Bescheidauflagen zu überprüfen. Bei
festgestellten Mängeln ist deren unverzügliche Behebung zu veranlassen, darüber
sofort der Bezirkshauptmannschaft zu berichten und gegen den Verantwortlichen
Anzeige zu erstatten.
2. Bundesminister für Verkehr Innovation und Technologie p.A. BMVIT, Abteilung IV/ST5
- Rechtsbereich Straßenverkehr, Radetzkystraße 2, 1030 Wien
unter Hinweis auf Art. 132 Abs 1 B-VG übermittelt
4. Straßenbauabteilung 2 - Tulln, Bahnhofstraße 35, 3430 Tulln
5. Straßenmeisterei Mödling, IZ NÖ Süd, Straße 3, Obj.33, 2355 Wr.Neudorf
6. BD2 Verkehrstechnik
7. Kammer f. Arbeiter und Angestellte f. NÖ , Franz Skribany-Gasse 6, 2340 Mödling
8. Bezirksbauernkammer, Pfaffstättner Straße 3, 2500 Baden
9. ÖBB Postbus GmbH, Fachmarktstraße 8, 2334 Vösendorf
- 11 10. ZuklinBus GmbH, Inkustraße 8 - 10, 3400 Klosterneuburg
11. Dr. Richard Linien GmbH & CO KG, Stromgasse 11, 1201 Wien
12. Wirtschaftskammer Mödling, Guntramsdorfer Straße 101, 2340 Mödling
13. BH Baden - Verkehr
- Bezüglich der Umleitung über den Bezirk Baden (L2085, Möllersdorf), zu Zl. BNS1-V0635/080.
14. Ing. Heinz Vlasak, Abteilung Brückenbau
15. Polizeiinspektion Traiskirchen, Otto-Glöckel-Strasse 20, 2514 Traiskirchen
- Bezüglich der Umleitung über den Bezirk Baden (L2085, Möllersdorf).
16. Stadtgemeinde Traiskirchen z. H. des Bürgermeisters, Hauptplatz 13, 2514
Traiskirchen
- Bezüglich der Umleitung über den Bezirk Baden (L2085, Möllersdorf).
17. Kammer für Arbeiter u. Angestellte für NÖ - Bezirksstelle Baden, Elisabethstraße 38,
2500 Baden
- Bezüglich der Umleitung über den Bezirk Baden (L2085, Möllersdorf).
18. Wirtschaftskammer NÖ Bezirksstelle - Baden, Pfarrgasse 4, 2500 Baden
- Bezüglich der Umleitung über den Bezirk Baden (L2085, Möllersdorf).
Für den Bezirkshauptmann
Mag. S t ö g e r
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING
Fachgebiet Verkehr
2340 Mödling, Bahnstraße 2
Beilagen
MDS1-V-05732/015
Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)
Bezug
E-Mail: [email protected]
Fax: 02236/9025-34311
Internet: http://www.noe.gv.at
Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005 DVR: 0024741
Bearbeiter
(0 22 36) 9025
Durchwahl
Datum
Markus Wildeis
34320
27. Mai 2015
Betrifft
Guntramsdorf, L2084, bei km 1,390 bis km 1,485, Arbeiten auf oder neben der Straße,
Leyrer + Graf Baugesellschaft m.b.H., Bewilligung
Verordnung
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling verordnet gemäß § 43 Abs. 1a StVO 1960 zur
Durchführung von Bauarbeiten auf oder neben der L2084, bei km 1,390 bis km 1,485, im
Gemeindegebiet von Guntramsdorf, folgende vorübergehende Verkehrsverbote und –
beschränkungen bis zur Beendigung der Arbeiten, jedoch nicht länger als von 27.07.2015
bis zum 27.09.2015:
1)
„Fahrverbot“ (§ 52 lit a Z 1 StVO 1960) im jeweiligen Baustellen- und
Arbeitsbereich der L 2084
2)
„Fahrverbot“ (§ 52 lit a Z 1 StVO 1960)
mit dem Zusatz: „Durchfahrt nach Guntramsdorf gesperrt“ auf der L 2084
zwischen L 2085 und Arbeitsbereich
mit dem Zusatz „Zufahrt bis Altstoffsammelzentrum gestattet“ auf der L 2084
zwischen L 2083 und Arbeitsbereich
3)
„Überholen verboten“ (§ 52 lit a Z 4a und § 52 lit a Z 4b StVO 1960) von 100 m
vor bis zur Arbeitsstelle (Kundmachung des Beginns an beiden Seiten der
Fahrbahn)
4)
Geschwindigkeitsbeschränkung“ (§ 52 lit a Z 10a und § 52 lit a Z 10 bnur wenn
kein Überholverbot StVO 1960)
a) auf 30 km/h von 25 m vor bis zur jeweiligen Arbeitsstelle
• während der gesamten Baudauer
-2b) auf 50 km/h von 50 m (bzw. 70 m im Ortsgebiet mit
Geschwindigkeitsbeschränkung über 50 km/h) vor bis 25 m vor der
jeweiligen Arbeitsstelle im Freilandbereich
• während der gesamten Baudauer
c) auf 70 km/h von 100 m vor bis 50 m vor der jeweiligen Arbeitsstelle im
Freilandbereich.
5)
„Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung„ (§ 52 lit a Z 10b StVO 1960) bzw.
„Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen“ (§ 52 lit a Z 11
StVO 1960) jeweils 25 m nach der Arbeitsstelle
Gemäß § 44 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen
durch den Bauführer in Kraft.
Für den Bezirkshauptmann
Mag. S t ö g e r
Dieses Schriftstück wurde amtssigniert.
Hinweise finden Sie unter:
www.noe.gv.at/amtssignatur