04/2016 29.01.2016 I. Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichte Niederösterreich: 14.09.2015, LVwG-S-1300/001-2015 KFG. Soweit der Beschwerdeführer – dem vorgeworfen wurde, die Lenkung eines Fahrzeuges ohne die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes erfüllt zu haben – auf die kurze Strecke zur Apotheke verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass das Vorwärtsfahren auf einer Strecke von 50 m jedenfalls nicht unter den Begriff der ganz geringen Gefahr fällt (VwGH vom 04.06.1987, Zahl 87/02/0027). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist zudem selbst eine Vollbremsung – also eine bloß gewöhnliche Betriebsgefahr – bei der Sicherung der Ladung zu berücksichtigen (VwGH 30.03.2011, 2011/02/0036). Tirol: 18.09.2015, LVwG-2015/45/1139-1 RLV; WaffG; BDG. 1 Abs 3 RLV verlangt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nur dann, wenn ihnen dies – sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Damit kommt ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet eine ihm zwangsläufig erwachsenen Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies § 22 Abs 2 WaffG verlangt. Auch aus § 43 BDG lässt sich nicht ableiten, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes sich einer derartigen Gefahrensituation unbewaffnet auszusetzen hätte. Da sich die aus § 43 Abs 1 und Abs 3 ergebenden Dienstpflichten ausdrücklich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten beziehen, kommen sie für die Zeit außer Dienst nicht zum Tragen. Schon angesichts der in § 1 Abs 3 RLV für das Einschreiten außerhalb des Dienstes verlangten Zumutbarkeit kann auch nicht gesagt werden, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erhalten bliebe, wenn sich dieses Organ außer Dienst nicht unbewaffnet einer qualifizierten Gefahr im Sinne des § 22 Abs 2 Waffengesetz aussetzt. § 1 Abs 3 RLV trifft insofern für das Verhalten außer Dienst eine besondere Regelung. Erweist sich ein Einschreiten außerhalb des Dienstes zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß als nicht zumutbar, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 1 Abs 3 RLV die Sicherheitsbehörde von dieser Gefahr zu verständigen. Wien: 11.09.2015, VGW-032/072/4964/2015/VOR StVO. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 22.11.1984, 84/02B/0067) kann ein Halteverbot iSd § 52 Z 13b StVO sich sogar entlang des betreffenden Fahrbahnrandes in einem Bogen, ohne Rücksicht auf topografische Bezeichnungen dieses Straßenabschnittes, erstrecken. Sind zu Beginn dieses Bereiches ein Verkehrszei- chen nach § 52 Z 13b StVO mit der Zusatztafel ANFANG und am Ende dieses Bereiches ein solches Verkehrszeichen mit der Zusatztafel ENDE angebracht, so ist das Verbot ordnungsgemäß kundgemacht, wenn auch nur eines dieser Verkehrszeichen von einem herannahenden Fahrzeuglenker wahrgenommen werden kann. Dieses Verbot ist daher auch dann zu beachten, wenn auf Grund der eingeschlagenen Fahrtrichtung nur das Verkehrszeichen nach § 52 Z 13b StVO mit der Zusatztafel ENDE angetroffen wird. Dem betreffenden Fahrzeuglenker obliegt in einem solchen Falle der Entlastungsbeweis gem § 5 Abs 1 VStG. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Kraftfahrer gerade im Stadtgebiet mit Halteverboten zu rechnen und daher – hat er die Absicht, sein Fahrzeug abzustellen – gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten (vgl VwGH vom 15.9.1999, 96/03/0009). Wien: 18.09.2015, VGW-031/V/071/7704/2015 StGB; KFG. Fahrlässig handelt gemäß § 6 Abs 1 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann. II. Oberster Gerichtshof 21.10.2015, 2Ob56/15x StVO. Die Verwendung eines Elektromobils (auch „Seniorenfahrzeug“ oder „Behindertenfahrzeug“) signalisiert die Zugehörigkeit zum Kreis der nach § 3 Abs 1 StVO geschützten Personen mit „offensichtlicher“ körperlicher Beeinträchtigung. Keine derartige Signalisierung für andere Straßenbenützer hat die Verwendung eines Elektromobils allerdings dahin, dass es seinem Benützer an der Einsicht in die Gefahren des Straßenverkehrs fehlt. Rundbrief „Polizeirecht Aktuell“ kostenlos abonnieren Hinweise Bundesgesetzblatt: Auswahl aus BGBl I, II und III nach polizeirechtlicher Relevanz. Landesgesetzblätter: Auswahl aus den Landesgesetzblättern nach polizeirechtlicher Relevanz. Amtsblatt der EU: Auswahl an relevanten „Gesetzgebungsakten“. Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof: Schlagwortartige Aufbereitung von Erkenntnissen und Beschlüssen mit polizeirechtlichen Schwerpunkten (insb Sicherheitsrecht, Strafprozessrecht, Waffen- und Waffengebrauchsrecht, Versammlungswesen, sonstige Sicherheitsverwaltung, StVO, KFG, FSG, sonstige Exekutivbefugnisse, Dienst- und Disziplinarrecht). Verwaltungsgerichte erster Instanz: wie VwGH und VfGH, jedoch beschränkt auf eine Auswahl nach Maßgabe polizeirechtlicher Relevanz. Oberster Gerichtshof, Oberlandesgerichte: Auswahl polizeirechtlich relevanter Urteilen und Beschlüsse, insb zu StGB und StPO). Impressum Herausgeber/Medieninhaber: Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Johannes Kepler Universität Linz, Altenberger Straße 69, A-4040 Linz. Redaktion: Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer, Sektionschef Dr. Mathias Vogl (Leitung); Univ.-Ass. Mag. Michael Raml. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben im Rundbrief Polizeirecht Aktuell trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Herausgeber, der Redaktion oder sonstiger Personen ausgeschlossen ist.
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