Verkehr Filmdreharbeiten, Sabotage Filmproduktion

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING
Fachgebiet Verkehr
2340 Mödling, Bahnstraße 2
Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340
Sabotage Filmproduktion G.m.b.H.
Renngasse 17
1010 Wien
Beilagen
MDS1-V-05909/013
Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)
-
Bezug
E-Mail: [email protected]
Fax: 02236/9025-34311
Internet: http://www.noe.gv.at
Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005 DVR: 0024741
Bearbeiter
(0 22 36) 9025
Durchwahl
Datum
Markus Wildeis
34320
15. Oktober 2015
Betrifft
Gemeindegebiete von Gumpoldkirchen und Guntramsdorf, auf und neben der L151, km
20,8 bis km 20,7 sowie km 21,9 bis km 21,8, Benützung von Straßen zu verkehrsfremden
Zwecken (Filmdreharbeiten), Sabotage Filmproduktion G.m.b.H.
Bescheid
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erteilt Ihnen aufgrund des Antrages vom 12.10.2015,
die Bewilligung zur
• mehrmaligen Anhaltung des Verkehrs für jeweils bis zu zehn Minuten
zur Durchführung von Filmdreharbeiten, für einen „Charity Spot“, für das Rote Kreuz, Titel
„Warum immer Dinge sehen, die man nie mehr vergisst“, am 16.10.2015, oder
17.10.2015, oder 18.10.2015, im Laufe eines Tages, innerhalb von fünf Stunden, in
möglichst zusammenhängender Art und Weise.
Örtlichkeit: L151, km 20,8 bis km 20,7 sowie km 21,9 bis km 21,8, Gemeindegebiete von
Gumpoldskirchen und Guntramsdorf
Verantwortliche Person: Frau Lisa Sellner, Tel. Nr.: 0699/10027729
Es sind folgende Auflagen einzuhalten:
•
Die Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge und Linienbusse muss während der gesamten
Dauer der Drehaufnahmen jederzeit gewährleistet sein. Erforderlichenfalls sind
-2-
•
•
hierfür die Dreharbeiten zu unterbrechen bzw. abzubrechen. Den Weisungen der
Exekutive ist Folge zu leisten.
Die Pausen zwischen den Sperren sind mindestens solange einzuhalten, dass der
angestaute Verkehr vollständig abfließen kann.
Die Verkehrsregelung ist durch geeignete Personen gemäß § 97 Abs. 3
Straßenverkehrsordung (StVO 1960), die eine Warnkleidung gemäß RVS 05.05.41
tragen und sich roter und grüner Signalscheiben bzw. Winkerkellen bedienen
durchzuführen. Sofern die Signalmittel nicht von innen beleuchtet sind, dürfen sie
nur bei Tageslicht oder ausreichender Straßenbeleuchtung verwendet werden.
Die Verkehrsbeschränkungen sind mit nachstehenden Straßenverkehrszeichen der
Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 kundzumachen:
1)
„Überholen verboten“ (§ 52 lit a Z 4a und § 52 lit a Z 4b StVO 1960) von 100 m
vor bis 25 m nach dem Drehbereich (Kundmachung des Beginns an beiden
Seiten der Fahrbahn) Drehbereich = Bereich für Dreharbeiten zuzüglich je
100m)
2)
„Geschwindigkeitsbeschränkung“ (§ 52 lit a Z 10a StVO 1960)
a) auf 30 km/h von je 25 m vor bis 25 m nach dem Drehbereich
Drehbereich = Bereich für Dreharbeiten zuzüglich je 100 m
• während der gesamten Filmdreharbeiten
b) auf 50 km/h von 50 vor bis 25 m vor der jeweiligen Arbeitsstelle im
Freilandbereich
• während der gesamten Filmdreharbeiten
c) auf 70 km/h von 100 m vor bis 50 m vor des jeweiligen Drehbereiches im
Freilandbereich.
3) „Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen“ (§ 52 lit a Z 11
StVO 1960) jeweils 25 m nach dem Drehbereich
(Drehbereich = Bereich für Dreharbeiten zuzüglich je 100m)
2. Folgende Straßenverkehrszeichen gemäß Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960
sind anzubringen:
„Andere Gefahren“ (§ 50 Z 16 StVO 1960) mit dem Zusatz „Filmdreharbeiten“
150 m vor dem Beginn des betroffenen Drehbereiches
Drehbereich = Bereich für Dreharbeiten zuzüglich je 100m)
Kosten
Sie sind verpflichtet, die folgenden Verfahrenskosten innerhalb von zwei Wochen ab
Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen:
Verwaltungsabgabe
€
71,00
-3Hinweis
Weiters sind Sie verpflichtet, für Antrag und Beilagen folgende Gebühren zu entrichten:
Antrag
€
14,30
------------------€
85,30
Kostengesamtbetrag:
Die vorgeschriebenen Beträge sind wie unten angeführt auf das Konto der
Bezirkshauptmannschaft Mödling bei der Raiffeisen Regionalbank Mödling, IBAN AT66
3225 0000 0070 6036, BIC RLNWATWWGTD, zu überweisen und ist hierbei folgender
Verwendungszweck anzugeben:
Zahl: MDS1-V-05909/013
GF 2015 / 42118
Gesamtbetrag: € 85,30
Bei Einzahlung mit Telebanking bitte
folgende Zahl im Feld Zahlungsreferenz
eingeben: 140150421183
Rechtsgrundlagen
Für die Sachentscheidung:
§ 82 Abs 1 und Abs 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960
§ 94b StVO 1960
Für die Kostenentscheidung:
§§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG
§§ 1 und 2 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes
Tarifpost 92 lit d NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015
Begründung
Sie haben am 12.10.2015 um straßenpolizeiliche Bewilligung für Filmdreharbeiten, im
Verlauf der L151, km 20,8 bis km 20,7 sowie km 21,9 bis km 21,8, in den
Gemeindegebieten von Gumpoldskirchen und Guntramsdorf wie im Spruch angeführt
angesucht.
Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit
des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu
solchen des Straßenverkehrs ist eine Bewilligung erforderlich (§ 82 Abs 1 StVO 1960).
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine
über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist (§ 82
Abs 5 StVO 1960).
Es war daher die Bewilligung spruchgemäß zu erteilen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch des Bescheides angeführte
Gesetzesstellen.
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Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides
schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen.
Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid
erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die
Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich
sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und
Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro.
Hinweise:
Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und
Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Als
Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides)
anzugeben.
Der Eingabe ist - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein
Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede
gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter
Beleg vorzulegen.
Ergeht an:
3. Marktgemeinde Guntramsdorf z. H. des Bürgermeisters, Rathaus Viertel 1/1, 2353
Guntramsdorf
-----------------------------------------------1. Bundesminister für Verkehr Innovation und Technologie p.A. BMVIT, Abteilung IV/ST5
- Rechtsbereich Straßenverkehr, Radetzkystraße 2, 1030 Wien
unter Hinweis auf Art. 132 Abs 1 B-VG übermittelt
2. Marktgemeinde Gumpoldskirchen z.H. des Bürgermeisters, Schrannenplatz 1, 2352
Gumpoldskirchen
4. Polizeiinspektion Gumpoldskirchen, Rosalienweg 34, 2352 Gumpoldskirchen
5. Polizeiinspektion Guntramsdorf, Rathaus Viertel 1, 2353 Guntramsdorf
6. Straßenbauabteilung 2 - Tulln, Bahnhofstraße 35, 3430 Tulln
7. Straßenmeisterei Mödling, IZ NÖ Süd, Straße 3, Obj.33, 2355 Wr.Neudorf
Für den Bezirkshauptmann
Wildeis
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BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING
Fachgebiet Verkehr
2340 Mödling, Bahnstraße 2
Beilagen
MDS1-V-05909/013
Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)
Bezug
E-Mail: [email protected]
Fax: 02236/9025-34311
Internet: http://www.noe.gv.at
Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005 DVR: 0024741
Bearbeiter
(0 22 36) 9025
Durchwahl
Datum
Markus Wildeis
34320
15. Oktober 2015
Betrifft
Gemeindegebiete von Gumpoldkirchen und Guntramsdorf, auf und neben der L151, km
20,8 bis km 20,7 sowie km 21,9 bis km 21,8, Benützung von Straßen zu verkehrsfremden
Zwecken (Filmdreharbeiten), Sabotage Filmproduktion G.m.b.H.
Verordnung
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling verordnet gemäß § 44a StVO 1960 zur
Durchführung von Filmdreharbeiten, für einen „Charity Spot“, für das Rote Kreuz, Titel
„Warum immer Dinge sehen, die man nie mehr vergisst“, am 16.10.2015, oder
17.10.2015, oder 18.10.2015, im Laufe eines Tages, innerhalb von fünf Stunden, in
möglichst zusammenhängender Art und Weise, im Verlauf der L151, km 20,8 bis km 20,7
sowie km 21,9 bis km 21,8, in den Gemeindegebieten von Gumpoldskirchen und
Guntramsdorf, folgende vorübergehende Verkehrsverbote und –beschränkungen:
1) „Überholen verboten“ (§ 52 lit a Z 4a und § 52 lit a Z 4b StVO 1960) von 100 m vor
bis 25 m nach dem Drehbereich (Kundmachung des Beginns an beiden Seiten der
Fahrbahn) Drehbereich = Bereich für Dreharbeiten zuzüglich je 100m)
2) „Geschwindigkeitsbeschränkung“ (§ 52 lit a Z 10a StVO 1960)
a) auf 30 km/h von je 25 m vor bis 25 m nach dem Drehbereich
Drehbereich = Bereich für Dreharbeiten zuzüglich je 100 m
• während der gesamten Filmdreharbeiten
b) auf 50 km/h von 50 vor bis 25 m vor der jeweiligen Drehbereiches im
Freilandbereich
Drehbereich = Bereich für Dreharbeiten zuzüglich je 100 m
• während der gesamten Filmdreharbeiten
-7c) auf 70 km/h von 100 m vor bis 50 m vor des jeweiligen Drehbereiches im
Freilandbereich.
3) „Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen“ (§ 52 lit a Z 11
StVO 1960) jeweils 25 m nach dem Drehbereich
(Drehbereich = Bereich für Dreharbeiten zuzüglich je 100m)
4) Die auf Signalscheiben beruhenden Verkehrsregelungen haben die
Verkehrsteilnehmer zu befolgen (§ 40 StVO 1960).
Gemäß § 44a Abs 3 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der
Verkehrszeichen in Kraft.
Für den Bezirkshauptmann
Wildeis
Dieses Schriftstück wurde amtssigniert.
Hinweise finden Sie unter:
www.noe.gv.at/amtssignatur