BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Verkehr 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340 Sabotage Filmproduktion G.m.b.H. Renngasse 17 1010 Wien Beilagen MDS1-V-05909/013 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) - Bezug E-Mail: [email protected] Fax: 02236/9025-34311 Internet: http://www.noe.gv.at Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005 DVR: 0024741 Bearbeiter (0 22 36) 9025 Durchwahl Datum Markus Wildeis 34320 15. Oktober 2015 Betrifft Gemeindegebiete von Gumpoldkirchen und Guntramsdorf, auf und neben der L151, km 20,8 bis km 20,7 sowie km 21,9 bis km 21,8, Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (Filmdreharbeiten), Sabotage Filmproduktion G.m.b.H. Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erteilt Ihnen aufgrund des Antrages vom 12.10.2015, die Bewilligung zur • mehrmaligen Anhaltung des Verkehrs für jeweils bis zu zehn Minuten zur Durchführung von Filmdreharbeiten, für einen „Charity Spot“, für das Rote Kreuz, Titel „Warum immer Dinge sehen, die man nie mehr vergisst“, am 16.10.2015, oder 17.10.2015, oder 18.10.2015, im Laufe eines Tages, innerhalb von fünf Stunden, in möglichst zusammenhängender Art und Weise. Örtlichkeit: L151, km 20,8 bis km 20,7 sowie km 21,9 bis km 21,8, Gemeindegebiete von Gumpoldskirchen und Guntramsdorf Verantwortliche Person: Frau Lisa Sellner, Tel. Nr.: 0699/10027729 Es sind folgende Auflagen einzuhalten: • Die Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge und Linienbusse muss während der gesamten Dauer der Drehaufnahmen jederzeit gewährleistet sein. Erforderlichenfalls sind -2- • • hierfür die Dreharbeiten zu unterbrechen bzw. abzubrechen. Den Weisungen der Exekutive ist Folge zu leisten. Die Pausen zwischen den Sperren sind mindestens solange einzuhalten, dass der angestaute Verkehr vollständig abfließen kann. Die Verkehrsregelung ist durch geeignete Personen gemäß § 97 Abs. 3 Straßenverkehrsordung (StVO 1960), die eine Warnkleidung gemäß RVS 05.05.41 tragen und sich roter und grüner Signalscheiben bzw. Winkerkellen bedienen durchzuführen. Sofern die Signalmittel nicht von innen beleuchtet sind, dürfen sie nur bei Tageslicht oder ausreichender Straßenbeleuchtung verwendet werden. Die Verkehrsbeschränkungen sind mit nachstehenden Straßenverkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 kundzumachen: 1) „Überholen verboten“ (§ 52 lit a Z 4a und § 52 lit a Z 4b StVO 1960) von 100 m vor bis 25 m nach dem Drehbereich (Kundmachung des Beginns an beiden Seiten der Fahrbahn) Drehbereich = Bereich für Dreharbeiten zuzüglich je 100m) 2) „Geschwindigkeitsbeschränkung“ (§ 52 lit a Z 10a StVO 1960) a) auf 30 km/h von je 25 m vor bis 25 m nach dem Drehbereich Drehbereich = Bereich für Dreharbeiten zuzüglich je 100 m • während der gesamten Filmdreharbeiten b) auf 50 km/h von 50 vor bis 25 m vor der jeweiligen Arbeitsstelle im Freilandbereich • während der gesamten Filmdreharbeiten c) auf 70 km/h von 100 m vor bis 50 m vor des jeweiligen Drehbereiches im Freilandbereich. 3) „Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen“ (§ 52 lit a Z 11 StVO 1960) jeweils 25 m nach dem Drehbereich (Drehbereich = Bereich für Dreharbeiten zuzüglich je 100m) 2. Folgende Straßenverkehrszeichen gemäß Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 sind anzubringen: „Andere Gefahren“ (§ 50 Z 16 StVO 1960) mit dem Zusatz „Filmdreharbeiten“ 150 m vor dem Beginn des betroffenen Drehbereiches Drehbereich = Bereich für Dreharbeiten zuzüglich je 100m) Kosten Sie sind verpflichtet, die folgenden Verfahrenskosten innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen: Verwaltungsabgabe € 71,00 -3Hinweis Weiters sind Sie verpflichtet, für Antrag und Beilagen folgende Gebühren zu entrichten: Antrag € 14,30 ------------------€ 85,30 Kostengesamtbetrag: Die vorgeschriebenen Beträge sind wie unten angeführt auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Mödling bei der Raiffeisen Regionalbank Mödling, IBAN AT66 3225 0000 0070 6036, BIC RLNWATWWGTD, zu überweisen und ist hierbei folgender Verwendungszweck anzugeben: Zahl: MDS1-V-05909/013 GF 2015 / 42118 Gesamtbetrag: € 85,30 Bei Einzahlung mit Telebanking bitte folgende Zahl im Feld Zahlungsreferenz eingeben: 140150421183 Rechtsgrundlagen Für die Sachentscheidung: § 82 Abs 1 und Abs 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 § 94b StVO 1960 Für die Kostenentscheidung: §§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG §§ 1 und 2 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes Tarifpost 92 lit d NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015 Begründung Sie haben am 12.10.2015 um straßenpolizeiliche Bewilligung für Filmdreharbeiten, im Verlauf der L151, km 20,8 bis km 20,7 sowie km 21,9 bis km 21,8, in den Gemeindegebieten von Gumpoldskirchen und Guntramsdorf wie im Spruch angeführt angesucht. Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs ist eine Bewilligung erforderlich (§ 82 Abs 1 StVO 1960). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist (§ 82 Abs 5 StVO 1960). Es war daher die Bewilligung spruchgemäß zu erteilen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch des Bescheides angeführte Gesetzesstellen. -4- Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro. Hinweise: Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Als Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben. Der Eingabe ist - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen. Ergeht an: 3. Marktgemeinde Guntramsdorf z. H. des Bürgermeisters, Rathaus Viertel 1/1, 2353 Guntramsdorf -----------------------------------------------1. Bundesminister für Verkehr Innovation und Technologie p.A. BMVIT, Abteilung IV/ST5 - Rechtsbereich Straßenverkehr, Radetzkystraße 2, 1030 Wien unter Hinweis auf Art. 132 Abs 1 B-VG übermittelt 2. Marktgemeinde Gumpoldskirchen z.H. des Bürgermeisters, Schrannenplatz 1, 2352 Gumpoldskirchen 4. Polizeiinspektion Gumpoldskirchen, Rosalienweg 34, 2352 Gumpoldskirchen 5. Polizeiinspektion Guntramsdorf, Rathaus Viertel 1, 2353 Guntramsdorf 6. Straßenbauabteilung 2 - Tulln, Bahnhofstraße 35, 3430 Tulln 7. Straßenmeisterei Mödling, IZ NÖ Süd, Straße 3, Obj.33, 2355 Wr.Neudorf Für den Bezirkshauptmann Wildeis -5- BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Verkehr 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Beilagen MDS1-V-05909/013 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) Bezug E-Mail: [email protected] Fax: 02236/9025-34311 Internet: http://www.noe.gv.at Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005 DVR: 0024741 Bearbeiter (0 22 36) 9025 Durchwahl Datum Markus Wildeis 34320 15. Oktober 2015 Betrifft Gemeindegebiete von Gumpoldkirchen und Guntramsdorf, auf und neben der L151, km 20,8 bis km 20,7 sowie km 21,9 bis km 21,8, Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (Filmdreharbeiten), Sabotage Filmproduktion G.m.b.H. Verordnung Die Bezirkshauptmannschaft Mödling verordnet gemäß § 44a StVO 1960 zur Durchführung von Filmdreharbeiten, für einen „Charity Spot“, für das Rote Kreuz, Titel „Warum immer Dinge sehen, die man nie mehr vergisst“, am 16.10.2015, oder 17.10.2015, oder 18.10.2015, im Laufe eines Tages, innerhalb von fünf Stunden, in möglichst zusammenhängender Art und Weise, im Verlauf der L151, km 20,8 bis km 20,7 sowie km 21,9 bis km 21,8, in den Gemeindegebieten von Gumpoldskirchen und Guntramsdorf, folgende vorübergehende Verkehrsverbote und –beschränkungen: 1) „Überholen verboten“ (§ 52 lit a Z 4a und § 52 lit a Z 4b StVO 1960) von 100 m vor bis 25 m nach dem Drehbereich (Kundmachung des Beginns an beiden Seiten der Fahrbahn) Drehbereich = Bereich für Dreharbeiten zuzüglich je 100m) 2) „Geschwindigkeitsbeschränkung“ (§ 52 lit a Z 10a StVO 1960) a) auf 30 km/h von je 25 m vor bis 25 m nach dem Drehbereich Drehbereich = Bereich für Dreharbeiten zuzüglich je 100 m • während der gesamten Filmdreharbeiten b) auf 50 km/h von 50 vor bis 25 m vor der jeweiligen Drehbereiches im Freilandbereich Drehbereich = Bereich für Dreharbeiten zuzüglich je 100 m • während der gesamten Filmdreharbeiten -7c) auf 70 km/h von 100 m vor bis 50 m vor des jeweiligen Drehbereiches im Freilandbereich. 3) „Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen“ (§ 52 lit a Z 11 StVO 1960) jeweils 25 m nach dem Drehbereich (Drehbereich = Bereich für Dreharbeiten zuzüglich je 100m) 4) Die auf Signalscheiben beruhenden Verkehrsregelungen haben die Verkehrsteilnehmer zu befolgen (§ 40 StVO 1960). Gemäß § 44a Abs 3 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft. Für den Bezirkshauptmann Wildeis Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter: www.noe.gv.at/amtssignatur
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