Steueränderungsgesetz 2015 Der Bundestag hat am 24.09.2015 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen. Mittlerweile wird das Gesetzgebungsverfahren unter dem Titel „Steueränderungsgesetz 2015“ geführt. Folgende Punkte hat der Bundestag auf Empfehlung des Finanzausschusses geändert: Anpassung der Besteuerung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (§ 6b EStG) an die Rspr. des EuGH Der EuGH hatte mit Urteil vom 16.04.2015 (Rs. C-591/13) entschieden, dass die Vorschrift des § 6b EStG aufgrund seines Inlandsbezugs gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Hierzu soll nun ein neuer § 6b Abs. 2a EStG ins Gesetz aufgenommen werden, wonach auf Antrag die auf den Gewinn i.S.d. § 6b Abs. 2 EStG entfallende festgesetzte Steuer in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden kann. Erweiterung der Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG Die in der Entwurfsfassung vorgesehene Erweiterung der Konzernklausel wurde ohne Änderungen beschlossen. Durch die Erweiterung der Konzernklausel des §8c Abs. 1 Satz 5 KStG soll diese rückwirkend für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 auch auf Fälle Anwendung finden, in denen die Konzernspitze Erwerber oder Veräußerer ist. Begrenzung sonstiger Gegenleistungen bei Einbringungsfällen Im Rahmen der Begrenzung sonstiger Gegenleistungen bei Einbringungsfällen weicht der Bundestagsbeschluss von der Entwurfsfassung ab. Bei der absoluten Grenze für sonstige Gegenleistungen soll hiernach ein Betrag von € 500.000,00 für die Buchwertfortführung bei Einbringungsfällen (auch bei der Einbringung von Betriebsvermögen in eine PersGes.) bzw. bei einem Anteilstausch nicht schädlich sein. In der Entwurfsfassung war noch eine Grenze von € 300.000,00 vorgesehen. Außerdem sieht die Beschlussfassung eine Ergänzung des Gesetzestextes dahingehend vor, dass in Fällen, in denen der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen erhält, das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen ist (§ 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG-E bzw. § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG-E bzw. § 24 Abs. 2 Satz 3 UmwStG-E). Sonstige Gegenleistungen sind nach der im Steueränderungsgesetz 2015 vorgesehenen Regelung für die Buchwertfortführung dann nicht schädlich, wenn sie 25% des Buchwerts des eingebrachten Vermögens nicht übersteigen. Zur Vermeidung von Besserstellungen gegenüber der bisherigen Rechtslage wurde die bisherige Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG im Grundsatz beibehalten und an die neue Systematik in § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG angepasst. Die o.a. Regelungen sollen für alle Umwandlungsvorgänge gelten für die der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2014 erfolgte. Änderung der Ersatzbemessungsgrundlage für Zwecke der GrESt als Reaktion auf den Beschluss des BVerfG Außerdem wurde die Änderung der Ersatzbemessungsgrundlage für Zwecke der GrESt umgesetzt. Hierdurch reagiert der Gesetzgeber auf die aktuelle Rspr. des BVerfG vom 23.06.2015 (1 BvL 13/11), wonach die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im GrESt-Recht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Nunmehr verweist § 8 GrEStG auf die Vorschriften § 151 BewG i.V.m. §§ 157ff BewG. Die Bemessungsgrundlage erhöht sich damit deutlich. Die Änderungen sind grundsätzlich für alle Erwerbe ab 01.01.2009 anzuwenden. Für die Fälle in denen bereits Steuerbescheide vorliegen besteht nach der Gesetzesbegründung Vertrauensschutz. Präzisierung beim mittelbaren Gesellschafterwechsel i.S.v. § 1 Abs. 2a GrEStG Ebenso nahm der Finanzausschuss die Umformulierung der Sätze 2 und 3 im Entwurf zu § 1 Abs. 2a GrEStG in seine Beschlussempfehlung auf. Hierdurch wird die gesetzgeberische Intention, mittelbare Gesellschafterwechsel bei PersGes. und KapGes. im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG (in Anlehnung an die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung) unterschiedlich und nur die PersGes. bereits auf Tatbestandsebene als transparent zu behandeln, präzisiert. Dieser Grundsatz soll nach der geänderten Formulierung nun auch bei Kombinationsmodellen aus KapGes. und PersGes. im mittelbaren Gesellschafterbereich stringent auf jeder Beteiligungsstufe zu beachten sein. Die Zustimmung des Bundesrats wird voraussichtlich am 16.10.2015 erfolgen, sodass das Gesetz noch in diesem Jahr im BGBl. veröffentlicht werden kann. (Vgl. BT-Drucks. 18/6094).
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