Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen [29.09.2015] Von: Stefan Groß und Stefan Heinrichshofen Mit Datum vom 24.09.2015 hat der Deutsche Bundestag das sogenannte Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen insbesondere noch offene und zu prüfende Ländervorschläge in die Steuergesetzgebung umgesetzt werden. Der folgende PSP-Beitrag soll die wesentlichen Änderungen aufführen und die sich daraus für die Praxis ergebenden steuerlichen Folgen kurz beschreiben. Erweiterung der sogenannten „Konzernklausel“ Die bestehende Konzernklausel nach § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG soll künftig auch anwendbar sein, sofern die Konzernspitze selbst Erwerber oder Veräußerer einer nachgeordneten Gesellschaft ist, zu der mittelbar oder unmittelbar eine Beteiligung von 100 % besteht. Ergänzend soll neben einer natürlichen oder juristischen Person künftig auch eine Personenhandelsgesellschaft (KG oder OHG) als entsprechende Konzernspitze anerkannt werden. Damit blieben Verlustvorträge bei konzerninternen Umstrukturierungen auch für diese Fälle erhalten. Voraussetzung ist dabei, dass sich die Anteile am Veräußerer oder Erwerber bzw. am übertragenden und übernehmenden Rechtsträger zu jeweils 100 % im Gesamthandsvermögen dieser Personenhandelsgesellschaft befinden. Diese Vorschrift soll erstmalig auf Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 – und damit im Ergebnis rückwirkend – Anwendung finden. Besteuerung stiller Reserven im Zusammenhang mit sogenannten „Ersatzinvestitionen“ Während § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG bislang die Übertragung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens auf ein Ersatzwirtschaftsgut unter der Voraussetzung erlaubt, dass das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört, soll dies im Rahmen der Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2015 auch auf Ersatzinvestitionen einer im EU-/EWR-Raum gelegenen Betriebsstätte gelten. Demnach hat der Steuerpflichtige bei Ersatzinvestitionen in begünstigte Anlagegüter einer im EU-/EWR-Raum gelegenen Betriebsstätte künftig das Wahlrecht, die auf den Veräußerungsgewinn entfallene Steuer eines begünstigten Reinvestitionsobjekts sofort zu entrichten oder die Steuer (auf Antrag) 1/4 über einen Zeitraum von fünf Jahren sukzessive an den Fiskus abzuführen. Der Gesetzentwurf sieht eine rückwirkende Anwendung in allen offenen Fällen vor. Wegfall der Angabe der Funktion von Wirtschaftsgütern im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags Während im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags bislang stets die Funktion des anzuschaffenden oder herzustellenden begünstigten Wirtschaftsguts anzugeben war, soll künftig auf diese Bezeichnung verzichtet werden. Hierdurch wird dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, ohne weitere Angaben Abzugsbeträge für künftige Investitionen im beweglichen Anlagevermögen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 200.000,00 gewinnmindernd abzuziehen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Steuerpflichtige die Summe aller Abzugsbeträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung zu übermitteln hat. Diese Neuregelung soll auf Investitionsabzugsbeträge anzuwenden sein, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Änderung im Zusammenhang mit der Fälligkeit von Dividendenzahlungen Ausgehend von einer geplanten Neuregelung im Rahmen des Aktiengesetzes enthält nunmehr auch das Steueränderungsgesetz 2015 eine korrespondierende steuerliche Anpassungsregelung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Zufließens von Dividendenzahlungen. Das Aktiengesetz sieht künftig vor, dass der Anspruch auf Dividendenzahlungen künftig frühestens am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung folgenden Geschäftstag fällig ist. Alternativ soll – so die geplante Änderung im Aktiengesetz – auch die Festlegung einer späteren Fälligkeit durch die Satzung ermöglicht werden. Entsprechend will das Steuerrecht beim Zuflusszeitpunkt künftig auch auf den korrespondierenden Tag der Fälligkeit abstellen. Als erstmalige Anwendung sieht das Steueränderungsgesetz 2015 den Veranlagungszeitraum 2016 vor. Restriktionen bei Einbringungstatbeständen Die bislang bestehende Gestaltungsmöglichkeit im Umwandlungssteuergesetz, sogenannte sonstige Gegenleistungen in Höhe des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens zu erbringen, ohne die Steuerneutralität bei der Einbringung zu gefährden, soll künftig beschnitten werden. Demnach sollen die Buchwerte bei Erbringung sonstiger Gegenleistungen nur dann noch fortgeführt werden können, soweit der gemeine Wert dieser sonstigen Gegenleistungen nicht oberhalb von 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder oberhalb EUR 500.000,00, höchstens jedoch 2/4 dem Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens, angesiedelt ist. Soweit diese Wertgrenzen überschritten werden, sind die stillen Reserven des eingebrachten Betriebsvermögens anteilig aufzudecken. Im Ergebnis bleiben damit Ausgleichszahlungen bis zu einem Wert von EUR 500.000,00 bei der Einbringung ohne negative steuerliche Folgen. Die erstmalige Anwendung soll auf Umwandlungsbeschlüsse bzw. abgeschlossene Einbringungsverträge nach dem 31.12.2014 und mithin rückwirkend Anwendung finden. Privatnutzung von betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen Soweit ein Elektro- oder Hybridfahrzeug betrieblich genutzt wird, sind im Rahmen der Anwendung der Fahrtenbuchmethode die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Fahrzeugs zunächst um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem zu mindern. Dieser Betrag stellt zugleich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen der Gesamtkosten des zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs dar. Wird das Batteriesystem lediglich gemietet, sind die damit einhergehenden Mietaufwendungen aus den Gesamtkosten herauszunehmen. Erstmalig soll diese Vorschrift im Veranlagungszeitraum 2016 zur Anwendung kommen. Umsatzsteuerschuld bei unrichtig oder unberechtigt ausgewiesener Steuer Das Steueränderungsgesetz stellt klar, dass wegen unrichtigem bzw. unberechtigtem Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 bzw. Abs. 2 UStG) die geschuldete Steuer im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung entsteht. Mit der Neuregelung werden insbesondere Rückwirkungsfälle vermieden, da die bisherige Regelung der Steuerentstehung beim Steuerentstehungszeitpunkt grundsätzlich auf den Ablauf des Voranmeldungszeitraums abstellt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistungen entstanden ist. § 14c UStG spielt insbesondere im Fall sogenannter elektronischer Hybridrechnungen (ZUGFeRDRechnung) eine bedeutende Rolle. Hierzu verweisen wir auf unseren PSP-Beitrag „ZUGFeRD aus dem Blickwinkel von Tax-Compliance und IT-Governance“ (online verfügbar unter: http://www.psp.eu/kanzlei/news/index.php?news_id=200). Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts In einem eigenständigen Paragraphen (§ 2b UStG-E) wird die sehr komplexe Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand völlig neu geregelt, da die bisherige Besteuerungssituation wiederholt von der Rechtsprechung beanstandet wurde. Der Entwurf versucht, die Belange der öffentlichen Hand weiterhin zu berücksichtigen. Der Praktiker weiß, dass diese aber vielschichtig sind, insbesondere auch davon abhängen, ob es bei der 3/4 öffentlichen Hand zu einem Vorsteuerüberhang oder zu einer Zahllast kommt. Vom Grundsatz her geht der Gesetzgeber weiter davon aus, dass die öffentliche Hand keine unternehmerische Tätigkeit ausübt, regelt aber in einer nicht abschließenden Aufzählung von Fällen, wann dies doch der Fall ist. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie auf unserer Website unter www.psp.eu/kanzlei/news auf dem Laufenden halten und stehen bei Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. 4/4
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