Überblick abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren in 2015 Stand: 14. Januar 2016 Gegenstand 1. Bürokratieentlastungsgesetz (BürokratieEntlG) – Stand: Verkündet im Bundesgesetzblatt am 31.07.2015 Reduzierung von steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungs- und Erhöhung der Grenzbeträge für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im HGB und in der AO um 20 % auf 600.000 bzw. 60.000 Euro. Aufzeichnungspflichten (§ 241a Satz 1 HGB, § 141 Abs. 1 Satz 1 AO) Erleichterungen beim KISTAM-Verfahren (§ 51a Abs. 2c Nr. 3 Sätze 5 und 9 Reduzierung von jährlichen Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete. EStG) 2. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) – Stand: Verkündet im Bundesgesetzesblatt am 22.07.2015 Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU in nationales Recht 3. Anhebung der Schwellenwerte für die Größeneinordnung von Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB); Reduzierung diverser (Konzern-)AnhangAngaben (§§ 285, 314 HGB); Ausschüttungssperre auf phasengleich vereinnahmte Beteiligungserträge (§ 272 HGB) u. a. Themen mit mittelbarer steuerlicher Relevanz. Gesetz zur Anhebung Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag – Stand: Verkündet im Bundesgesetzesblatt am 22.07.2015 Anpassungen des Einkommensteuertarifs an den 10. Existenzminimumbericht (§ 32a EStG) 4. Anhebung steuerlicher Grundfreibetrag in zwei Stufen von derzeit 8.354 Euro auf 8.472 Euro im Jahr 2015 bzw. auf 8.652 Euro im Jahr 2016; ebenfalls Anhebung Kinderfreibetrag, Kindergeld sowie Kinderzuschlag. Rechtsverschiebung der Eckwerte des ESt-Tarifs um 1,48 % ab 2016 (Abbau der kalten Progression). Steueränderungsgesetz 2015 (ehemals Protokollerklärungsgesetz) – Stand: Verkündet im Bundesgesetzblatt am 05.11.2015 Erleichterungen bei der Konzernklausel für schädliche Beteiligungserwerbe (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG) Verschärfung für steuerneutrale Umwandlungen (§ 20 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 22 Abs. 1 Satz 6, § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) Übertragung stiller Reserven in das EU/EWR-Ausland (§ 6b EStG) Neufassung und Erweiterung der Konzernklausel für Fälle, in denen die Konzernspitze Erwerber oder Veräußerer ist sowie Anwendung auch auf Personenhandelsgesellschaften als Konzernspitze bei 100 % mittelbarer oder unmittelbarer Beteiligung. Erweiterung der Voraussetzungen zur Einbringung zum Buch- oder Zwischenwert bei Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG), beim qualifizierten Anteilstausch (§ 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 UmwStG), bei Besteuerung des Anteilseigners (§ 22 Abs. 1 Satz 6) sowie bei Einbringungen in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG): Der gemeine Wert von neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährten sonstigen Gegenleistungen darf 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder 500.000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens, nicht übersteigen. Ergänzungen um Folgewirkungen, wenn sonstige Gegenleistungen die genannten Grenzen überschreiten (§§ 20, 21 und 24 UmwStG). Neuregelung für Reinvestitionen im EU/EWR-Ausland, mit der ein Wahlrecht zwischen sofortiger Entrichtung der entstandenen Steuer oder Beantragung einer zinslosen Streckung über 5 Jahresraten geschaffen wird. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes (§ 1 Abs. 2a GrEStG) Berücksichtigung mittelbarer Änderungen im Gesellschafterbestand beteiligter Personengesellschaften grundsätzlich durch Multiplikation der jeweiligen Beteiligungsquoten. Ersatzbemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 2 GrEStG) Annäherung der als Ersatzbemessungsgrundlage ermittelten Werte an gemeinen Wert und damit an die Regelbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 GrEStG. Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug (§ 44 Abs. 2 EStG) Ergänzungen beim Zuflusszeitpunkt bei Dividendenausschüttungen im Falle einer abweichenden Fälligkeit des Auszahlungsanspruches oder im Falle einer Abweichung aufgrund Satzungsregelungen. Neuregelung der Besteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG) sowie Änderungen der umgekehrten Steuerschuldnerschaft bei der öffentlichen Hand (§ 13b Abs. 5 UStG) Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG). Neuerungen hinsichtlich der Ausnahmen bei der umgekehrten Steuerschuldnerschaft für nicht-unternehmerische Bereiche der öffentlichen Hand (§ 13b Abs. 5 UStG). Umgekehrte Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) Gesetzliche Festschreibung der bisherigen Verwaltungsauffassung zur Anwendbarkeit der umgekehrten Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen. Für Versicherungsunternehmen relevante Änderungen (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 2 KStG) Rückwirkende Klarstellung zur Nicht-Abzinsung von Schwankungs- und Großrisikorückstellungen (§ 20 Abs. 1 KStG) sowie Verlängerung der Übergangsregelung für Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (§ 21 Abs. 2 KStG). 5. Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (AmtshÜbereinkG) – Stand: Inkrafttreten am 01.12.2015 Ratifizierung des internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen durch Deutschland 6. Möglichkeit der Amtshilfe in Form des Informationsaustausches auf Ersuchen, Möglichkeit gleichzeitiger Steuerprüfungen, Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland, Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen. Möglichkeit, einheitliche Verfahren zum automatischen Austausch steuerlicher Daten einvernehmlich festzulegen. Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) – Stand: Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 30.12.2015 Einführung eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen 7. Grundlage der Datenerhebung für den Informationsaustausch mit EU- und Drittstaaten. Anwendung des gemeinsamen Meldestandards (auch „Common Reporting Standard, CRS“). Verpflichtung für Finanzinstitute in Deutschland, Informationen über in anderen meldepflichtigen Staaten ansässige Personen (natürliche und juristische Personen) zu erheben und an das BZSt als zuständige Behörde zu melden. Zustimmungsgesetz zur Mehrseitigen Vereinbarung von Berlin vom 29.10.2014 über den automatischen Informationsaustausch – Stand: Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 29.12.2015 Umsetzungsgesetz zur multilateralem Vereinbarung, die am 29.10.2014 in Berlin unterzeichnet wurde. Ratifikation der multilateralen Vereinbarung zum automatischen Austausch von Finanzkontoinformationen. Völkerrechtliche Grundlage ist das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (vgl. 5.). Aus deutscher Sicht für den Informationsaustausch mit Drittstaaten (nicht-EU-Staaten) relevant. © 2016 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights reserved. National Office Tax www.ey.com Mittlerer Pfad 15 70499 Stuttgart Telefon: (0711) 9881 – 15572 Copyright: Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Alle Rechte vorbehalten. 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