PRAKTISCHER NUTZEN Neue Möglichkeiten für E-Government mit dem Architektur Archiv der Schweiz (AACH) Ein Zitat des eCH von 2012: „Die behördeninternen Prozesse der Baubewilligung sind optimiert und wo sinnvoll automatisiert, was zu grossen Effizienz- und Qualitätssteigerung führt. Einer durchgängig elektronischen Abwicklung stehen noch grosse Hindernisse entgegen (z.B. Notwendigkeit von Plandokumenten auf Papier)...“ Bis 2015 hat sich an diesem Zustand nichts verändert, zumindest was Planunterlagen betrifft. Während in Baubehörden Google StreetView bereits zum täglichen Werkzeug zählt, gibt es für Pläne noch keine Lösung. Sie werden in mehrfach gedruckter Papierform von Dienststelle zu Dienststelle getragen. Auch in anderen Bereichen öffentlicher Verwaltung werden Planunterlagen vom Bürger verlangt, wo dann unter Umständen widersprüchliche Informationen vorliegen. Das Architektur Archiv der Schweiz befriedigt diese Bedürfnisse alle auf einmal, und Alle sehen das selbe: die aktuelle und standardisierte Version. Entlastung eigener Archivierungslogiken Wenn Sie von Kunden Planunterlagen in Papierform oder als PDF Daten erhalten, obliegt es Ihren Strukturen, diese Informationen zu archivieren. Das Architektur Archiv übernimmt diese Aufgabe. Auffindbarkeit von Unterlagen nach Adresse Die Anschrift eines Gebäudes reicht aus, um schnell an die gewünschten Informationen zu gelangen. Sie benötigen natürlich einen Schlüssel vom Eigentümer, der nebst Telefonnummer ganz einfach in Ihrer Adressverwaltung respektive bei Ihren Kontakten abgelegt wird. Standardisierte Daten Alle Informationen sind einheitlich strukturiert, und werden rollengerecht vom Archiv dargestellt. Sie erhalten genau die von Ihnen benötigten Informationen und müssen sich nicht mehr jedes mal mit einer neuen Datenstruktur oder Informationen, die für Sie nicht relevant sind, auseinandersetzen. Aktuelle Informationen Das Architektur Archiv trägt Sorge, dass sämtliche Daten langfristig ohne Einsatz von Spezialsoftware in einem Standardbrowser lesbar bleiben, und auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Nationale und internationale Normen Die Einhaltung von SIA, SEN und DIN Normen wird von professionellen Archivaren gewährleistetet, selbst wenn der Urheber des Originals sie nicht berücksichtigt hat. Gleichzeitiger Zugriff mit Bearbeitungsfunktion Sowohl auf Pläne, wie auch auf weiterführende Dokumentationen in Dateiform kann gleichzeitig aus mehreren Abteilungen nicht nur zugegriffen, sondern auch kommentiert, gestempelt, abgewiesen oder zugestimmt werden. Jedes Departement hat einen eigenen Layer in Plänen für Kommentare und Stempel. So wird an einer einzigen, aktuellen Datengrundlage gemeinsam und sogar zeitgleich gearbeitet werden, und der Antragsteller kann auf Beanstandungen jederzeit zugreifen. Nachvollziehbarkeit Flächen- und Volumenberechnungen bleiben einfach in Listenform am Plan nachvollziehbar. Genau genommen, müssen sie nicht ein mal mehr vom Architekten erstellt werden, sondern sind verbindlich aus dem Plan abrufbar. Jede weitere Unklarheit kann im Browser nachgemessen werden, da das Architektur Archiv CAD Genauigkeit liefert. Keine Belastung für den Steuerzahler Das Architektur Archiv finanziert sich aus Gebühren von Eigentümern und Bauherren. Damit stellt es die nachhaltige Erreichbarkeit der Daten, sowie die Weiterentwicklung von Technologie und Standards sicher. Bei Einhaltung der Vorgaben seitens AACH bleibt dieses System für Behörden kostenfrei zugänglich. Auch Behörden könnten Archivare beschäftigen, und daraus zusätzliche Einnahmen generieren. Vorteile für Mitglieder Als Mitglied im AACH bestimmen Sie über Standards und Funktionalitäten mit. Die Standard-Schnittstelle erlaubt eine bruchlose, bidirektionale Integration in gewohnte IT Infrastrukturen, die AACH zwar nicht kostenfrei anbieten kann, aber als NPO sicher zu vernünftigen Konditionen. ©2015, AACH, Architektur Archiv der Schweiz, Erlachstrasse 22, CH-8003 Zürich, 0041 43 930 09 31, [email protected] Mitglied der Architecture Archive international Association AACH und AAiA sind Vereine nach Art. 60 ff. des Schweizer Zivilgesetzbuchs. 1/1
© Copyright 2024 ExpyDoc