Erneuerbare Energien 61 ■ BAUERNBLATT | 20. Februar 2016 Zahlung EEG-Umlage Mitteilungsfrist für Eigenversorger Für Eigenversorger und soge- 2. 35 % für Strom, der nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem nannte sonstige selbst erzeugende Letztverbraucher besteht nach 1. Januar 2017 verbraucht wird, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und (EEG) 2014 grundsätzlich die Pflicht 3. 40 % für Strom, der ab dem 1. Jazur Zahlung der EEG-Umlage. nuar 2017 verbraucht wird. Für Bestandsanlagen, die vor Die Frist zur Mitteilung der selbst dem 1. August 2014 in Betrieb geverbrauchten Strommenge und der gangen sind und von EigenerzeuAusnahmevoraussetzungen für gern betrieben wurden, entfällt eine reduzierte EEG-Umlage oder die Umlagepflicht. Laut EEG 2014 der vollständigen Befreiung endet § 74 muss der Eigenversorger seine für die Jahre 2014 und 2015 am Meldepflicht bis zum 31. Mai des Sonntag, 28. Februar 2016. Folgejahres erfüllen. In der AusMit dem Erneuerbare-Ener gleichsmechanismusverordnung gien-Gesetz – EEG 2014 – wurde (AusglMechV) § 9 Absatz 2 steht für Eigenversorger die Zahlung jedoch, dass der Betreiber dem der EEG-Umlage auf den selbst er- Netzbetreiber alle erforderlichen zeugten und verbrauchten Strom Daten bis zum 28. Februar des Foleingeführt. Bei Strom aus Erneu- gejahres mitteilen muss. Somit vererbaren Energien und hocheffizi- kürzt sich die Frist auf den 28. Feenten Kraft-Wärme-Kopplungen bruar. Das teilte die Bundesnetz(KWK-Anlagen) gilt eine reduzier- agentur in ihrem Newsletter kürzte EEG-Umlage mit folgenden An- lich mit. teilen: Anlagenbetreiber müssen an 1. 30 % für Strom, der nach dem den Netzbetreiber alle für die Ab31. Juli 2014 und vor dem 1. Janu- rechnung erforderlichen Angaar 2016 verbraucht wird, ben übermitteln. Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher sind ebenfalls zu den erforderlichen Mitteilungen gegenüber den Netzbetreibern verpflichtet. Das gilt auch für Personen, die davon ausgehen, dass in ihrem Fall die EEG-Umlagepflicht vollständig entfällt. Sie müssen dem Netzbetreiber zumindest die notwendigen Basisangaben mitteilen und erforderlichenfalls darlegen, dass die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus sind die jährlichen umlagepflichtigen Strommengen mitzuteilen. Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können zu erheblichen Folgen zulasten der Pflichtigen führen. Das heißt, statt keiner oder der reduzierten EEG-Umlage ist die volle EEG-Umlage zu zahlen. Darüber hinaus bestehen gesetzliche Mitteilungspflichten auch gegenüber der Bundesnetzagentur (§ 76 EEG 2014). Zur Mitteilung sind zum einen die Netzbetreiber verpflichtet, zum anderen aber auch Eigenversorger, die die EEG-Umla- ge zahlen müssen. Für die Mitteilungen an die Bundesnetzagentur ist der Erhebungsbogen „Eigenversorgung/sonstiger selbst erzeugter Letztverbrauch zum 28. Februar eines Jahres“ zu verwenden. Bei diesen Erhebungsbögen handelt es sich um verbindliche Formularvorgaben der Bundesnetzagentur nach § 76 Absatz 2 Satz 1 EEG 2014. Zur Minimierung des Abwicklungsaufwandes ist der Datenumfang stark reduziert. Name, Ort und dass alle Daten an den Netzbetreiber gemeldet wurden, reicht aus. Mehr dazu unter www. bundesnetzagentur.de; die Frist für die Mitteilung an den Netzbetreiber für das jeweilige Abrechnungsjahr ist der 28. Februar des Folgejahres. Für die Mitteilung der Daten für die beiden Abrechnungsjahre 2014 und 2015 gilt aufgrund von Übergangsbestimmungen die einheitliche Frist zum 28. Februar. Dierk Wietzke Landwirtschaftskammer Energieberatung new energy Husum Neue Ausrichtung der Messe Die „new energy“ in Husum (17. bis 20. März 2016) hat ihre Messe für die „Energiewende von unten“ in Kooperation mit dem norddeutschen Erneuerbare-Energien-Verein Watt_ 2.0 konzeptionell neu ausgerichtet. „Nur wenn der Verbraucher versteht, worum es bei den Erneuerbaren Energien geht, wird er in Sachen Energieversorgung Entscheidungen treffen können. Denn wir müssen den Bürger mitnehmen und sensibilisieren, sonst meistern wir die Energiewende nicht“, warnt Mai-Inken Knackfuß, Geschäftsführerin von Watt_2.0. Dabei stehen die Erzeuger von grünem Strom in der Verantwortung, die Sektorenkoppelung zwischen Strom, Wärme und Mobilität weiter voranzutreiben. So sind auf der new energy 2016 neueste Entwicklungen in den Bereichen Stromspeicher, Power-to-Gas, Smart Grid, Wasserstoffproduktion (auch für die stoffliche Nutzung), regionale Stromvermarktung, effiziente Nahwärmenetze mit Biogas und eine bunte Palette an E-Mobi- ) Claudia Viße (Melur) im Gespräch mit Jugendlichen. Foto: Dierk Jensen lität zu sehen und zu testen. Integriert in dieses Konzept sind wie bisher auch die Bereiche klimafreundliches Bauen und Sanieren, Finanzierung und Beteiligung von Bürgern, Institutionen und Kommunen an zukunftsweisenden dezentralen Energieprojekten. Darüber hinaus findet zum siebten Mal der internationale Kongress für Kleinwindanlagen, World Summit for Small Wind, statt. Der Veranstalter erwartet auf einer Ausstellungsfläche von 12.000 m2 über 200 Aussteller und rechnet mit 10.000 Besuchern. Dierk Jensen Hanseatisches Schlackenkontor t ARGE V Vertrieb ti b ������� ������������ � ���������������������� � ���������������������
© Copyright 2024 ExpyDoc