Sehr geehrte Damen und Herren, mein Einspruch bezieht sich auf

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Einspruch bezieht sich auf Kapitel 7.3.
„Der Anspruch auf Zahlung der EEG - Umlage entfällt gem. § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG,
wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und
für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil
3 in Anspruch nimmt“
Der Leitfaden interpretiert daraus:
Die vollständige EE - Eigenversorgung setzt somit den seltenen Sonderfall einer
Eigenversorgungskonstellation voraus, in der sich der Eigenversorger zu 100% aus von ihm selbst
betriebenen EE-Anlagen versorgt.
Dies ist meines Erachtens nicht zulässig, denn die gesetzliche Regelung fordert nur dass sich der
Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt, aber nicht dass sich
der Eigenversorger selbst ausschließlich und vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien
eigenversorgt.
Es ist im Gesetzestext weder eine 100% autarke Eigenversorgung noch eine 100%ige Eigenversorgung
gefordert, sondern nur, dass der Eigenversorger sich zu 100% mit Strom aus erneuerbaren Energien
versorgt.
Der Eigenversorger kann sich damit partiell mit Eigenversorgung aus erneuerbaren Energien und
anteilig auch mit Strom aus erneuerbaren Energien (aus dem Netz der allgemeinen Versorgung)
fremdversorgen, ohne mach Gesetzestext seinen Anspruch auf EEG-Umlage-Befreiung zu verlieren.
Eine vollständige EE-Versorgung ist ja der Idealzustand nach EEG und daher im Sinne des Gesetzes
auch nicht mit einer Umlage zu belegen.
Es liegt meines Erachtens eine überspannte und nicht gesetzeskonforme Interpretation der
Bundesnetzagentur vor, welche in unzulässiger Weise den Gesetzestext anders interpretiert, als er
geschrieben ist, indem die folgende Gleichsetzungen tätigt:
„sich selbst …versorgt“ = 100% Eigenstromversorgung, während richtigerweise „100%
Eigenstromversorgung“ = sich zu 100% ….eigenversorgt“ heißen müsste, was aber nicht im Gesetz
steht.
"Eigenversorgung" ist nach § 5 Nr. 12 EEG 2014 der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder
juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage
selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die
Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.
Es ist unzulässig, wenn die Bundesnetzagentur den im EEG definierten Begriff der Eigenerzeugung auf
die undefinierte und alltagssprachliche Umschreibung „sich selbst mit Strom versorgen“ anwendet.
Sonst hätte die rechtliche Definition lauten müssen: "Selbstversorgung" ist nach § 5 Nr. 12 EEG
2014 …. Dies ist nicht der Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Brettl
Projektleiter
Principal · Partner
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