Sehr geehrte Damen und Herren, mein Einspruch bezieht sich auf Kapitel 7.3. „Der Anspruch auf Zahlung der EEG - Umlage entfällt gem. § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG, wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt“ Der Leitfaden interpretiert daraus: Die vollständige EE - Eigenversorgung setzt somit den seltenen Sonderfall einer Eigenversorgungskonstellation voraus, in der sich der Eigenversorger zu 100% aus von ihm selbst betriebenen EE-Anlagen versorgt. Dies ist meines Erachtens nicht zulässig, denn die gesetzliche Regelung fordert nur dass sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt, aber nicht dass sich der Eigenversorger selbst ausschließlich und vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien eigenversorgt. Es ist im Gesetzestext weder eine 100% autarke Eigenversorgung noch eine 100%ige Eigenversorgung gefordert, sondern nur, dass der Eigenversorger sich zu 100% mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt. Der Eigenversorger kann sich damit partiell mit Eigenversorgung aus erneuerbaren Energien und anteilig auch mit Strom aus erneuerbaren Energien (aus dem Netz der allgemeinen Versorgung) fremdversorgen, ohne mach Gesetzestext seinen Anspruch auf EEG-Umlage-Befreiung zu verlieren. Eine vollständige EE-Versorgung ist ja der Idealzustand nach EEG und daher im Sinne des Gesetzes auch nicht mit einer Umlage zu belegen. Es liegt meines Erachtens eine überspannte und nicht gesetzeskonforme Interpretation der Bundesnetzagentur vor, welche in unzulässiger Weise den Gesetzestext anders interpretiert, als er geschrieben ist, indem die folgende Gleichsetzungen tätigt: „sich selbst …versorgt“ = 100% Eigenstromversorgung, während richtigerweise „100% Eigenstromversorgung“ = sich zu 100% ….eigenversorgt“ heißen müsste, was aber nicht im Gesetz steht. "Eigenversorgung" ist nach § 5 Nr. 12 EEG 2014 der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Es ist unzulässig, wenn die Bundesnetzagentur den im EEG definierten Begriff der Eigenerzeugung auf die undefinierte und alltagssprachliche Umschreibung „sich selbst mit Strom versorgen“ anwendet. Sonst hätte die rechtliche Definition lauten müssen: "Selbstversorgung" ist nach § 5 Nr. 12 EEG 2014 …. Dies ist nicht der Fall. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Brettl Projektleiter Principal · Partner ÖKOTEC Energiemanagement GmbH EUREF-Campus Berlin Torgauer Straße 12-15 10829 Berlin Fon: +49 (30) 536397 - 28 Fax: +49 (30) 536397 - 90 [email protected] <blocked::mailto:[email protected]> www.oekotec.de <blocked::http://www.oekotec.de> Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Roland Berger, Dr. Christoph Zschocke; Amtsgericht Berlin-Charlottenburg HRB 80690; Steuernummer: 37/176/20411; USt-IdNr.: DE249227396 ________________________________ HINWEIS:Diese E-Mail (einschließlich ihrer eventuellen Anhänge) kann vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen beinhalten. Diese E-Mail ist nur für den beabsichtigten Adressaten bestimmt. ÖKOTEC übernimmt keinerlei Haftung, falls diese E-Mail mit Viren behaftet ist oder im Wege ihrer Übertragung geändert oder verfälscht wurde. DISCLAIMER:This email (including any attachments) may contain confidential and/or privileged information. This email is for the intended addressee only.
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