Newsletter Erneuerbare Energien Februar 2016

NEWSLETTER ERNEUERBARE ENERGIEN
FEBRUAR 2016
MELDEPFLICHTEN NACH EEG
ZUM 28.02.2016
I.
Generelle Meldepflicht
Den meisten Betreibern von EEG-Anlagen dürfte
die grundsätzliche Meldepflicht (sogenannte Konformitätserklärung) zum 28. Februar des Folgejahres nicht neu sein: Auch nach dem EEG 2014
(§ 71 Nr. 1) sind alle EEG-Anlagenbetreiber verpflichtet, dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar
eines Jahres alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu
stellen. Hierzu zählt insbesondere die Mitteilung
der eingespeisten Kilowattstunden, das Inbetriebnahmejahr ebenso wie die Mitteilung, welche
eventuellen Zusatzvergütungen bzw. Boni geltend
gemacht werden. Zudem sind bis dahin die entsprechenden Nachweise, wie beispielsweise Umweltgutachten, fristgerecht dem Netzbetreiber
vorzulegen.
Nach wie vor unklar ist, welche Rechtsfolgen es
hat, wenn diese Frist verstrichen ist: Die Clearingstelle EEG hatte hierzu vertreten, dass dann
eventuelle Vergütungsansprüche, die noch nicht
ausgezahlt sind, verjährt sein könnten (Empfehlung 2008/7), die Rechtsprechung hingegen tendiert stark dazu, dass ein Fristverstoß zunächst
keine dramatische Wirkung hätte und ein Vergütungsanspruch noch innerhalb der normalen Verjährungsfrist geltend gemacht werden kann (z. B.
OLG Naumburg, Urteil vom 21.11.2013, 2 U 54/13
bzw. Urteil vom 13.03.2014, 2 U 26/11).
Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage sollte
daher unbedingt die Konformitätserklärung beim
Netzbetreiber fristgerecht eingereicht werden.
Dies gilt selbst dann, wenn der Netzbetreiber
ausdrücklich erklärt, er würde hierauf verzichten
bzw. wenn er darum bittet, entsprechende Erklärungen nicht abzusenden: Sollte die fristgerechte
Einreichung der Konformitätserklärung tatsächlich
Voraussetzung dafür sein, dass noch ausstehende EEG-Vergütung auch weiterhin geltend gemacht werden kann, sollten hier keine Unsicherheiten eingegangen werden.
Manche Netzbetreiber übersenden vorformulierte
Konformitätserklärungen, die allerdings mit Vorsicht zu genießen sind: Diese sollten entweder
rechtlich überprüft werden (häufig sind dort Zusicherungen enthalten, die gar nicht nötig bzw. für
den Anlagenbetreiber negativ sind) oder es sollten
Konformitätserklärungen der entsprechenden
Verbände (z. B. Fachverband Biogas e.V.) verwendet werden, die juristisch bereits geprüft sind.
FAZIT
Die Frist zum 28.02.2016 für die Abgabe der
Konformitätserklärung sollte zwingend beachtet
werden, auch dann, wenn Netzbetreiber hierauf
verzichten. Hierbei sollten grundsätzlich nicht die
Vorlagen des Netzbetreibers, sondern die der
entsprechenden Fachverbände genutzt werden.
II. Meldefrist für die Eigenstromnutzung zum 28.02.2016
Seit Einführung des EEG 2014 muss dem Grundsatz nach auch derjenige, der seinen von ihm
selbst genutzten Eigenstrom in seiner eigenen
EEG-Anlage produziert, nunmehr auch zumindest
einen Teil der EEG-Umlage bezahlen (vgl. § 61
EEG 2014): Demnach ist für die Eigenstromnutzung – sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt
(z. B. Bestandsschutz für Eigenstromnutzung für
Anlagen vor 01.08.2014, sofern Sie nicht nachher
um mehr als 30 % erweitert haben) – für das Kalenderjahr 2015 ein Betrag in Höhe von 30 % der
EEG-Umlage fällig.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine ordnungsgemäße Meldung erfolgt. § 61 EEG 2014
legt hierzu eigentlich fest, dass eine Meldung bis
31.05. des Folgejahres beim Übertragungsnetzbetreiber (also nicht beim Netzbetreiber vor Ort) zu
melden ist. Diese Meldefrist wurde durch die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 20.02.2015
deutlich abgeändert und zum einen auf den
28. Februar des Folgejahres vorgezogen, zum
anderen müssen diese Meldungen der Eigenstromnutzung nun doch nicht zum Übertragungsnetzbetreiber, sondern zum Netzbetreiber
vor Ort erfolgen, also zu demjenigen, der letztlich
auch die EEG-Vergütung auszahlt. Für den Fall
der nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Meldung ergeben sich einschneidende
Rechtsfolgen: In diesem Fall ist nicht nur der vorgenannte geringe Teil der EEG-Umlage bei
Eigenversorgung zu bezahlen, vielmehr erhöht
sich dann der Anteil der zu bezahlenden EEGUmlage von 30 auf 100 %. Zudem ist die EEGUmlage dann mit 5 % zu verzinsen.
Rechtlich unklar ist, ob auch derjenige, der von
der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage komplett
befreit ist, einer Meldepflicht bis 28.02.2016 unterliegt. Derzeit wird wohl insbesondere von der
Bundesnetzagentur tatsächlich die Auffassung
vertreten, dass auch diese Fälle meldepflichtig
wären. Eine mögliche Sanktion der Nichtmeldung
könnte sein, dass damit die Umlagebefreiung
komplett entfällt und letztlich für den Eigenstrom
die komplette EEG-Umlage abgeführt werden
müsste. Auch wenn hier aus rechtlicher Sicht
durchaus Zweifel bestehen, ob eine solche Auslegung möglich ist, sollte kein Risiko eingegangen
werden: Wer Eigenstrom nutzt, sollte unbedingt
auch dann, wenn er – etwa als Bestandsanlage,
die vor 01.08.2014 bereits Eigenstrom genutzt hat
– von der Zahlung der EEG-Umlage befreit ist,
gleichwohl eine entsprechende Meldung abgeben,
und mitteilen, dass er zwar Eigenstrom genutzt
hat, allerdings umlagebefreit ist.
FAZIT
Jeder, der im Kalenderjahr 2015 Eigenstrom
genutzt hat, sollte unabhängig davon, ob er komplett von der EEG Umlage befreit ist oder nur
einen verringerten Anteil zahlen muss, seiner
Meldepflicht bis 28.02.2016 nachkommen. Diese hat er gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber zu erfüllen. Wer der Meldepflicht nicht nachkommt, läuft Gefahr, für den kompletten Eigenstrom die uneingeschränkte EEG-Umlage zahlen
zu müssen.
III. Meldepflicht für Stromversorgung
von Letztverbrauchern zum
28.02.2016
In der Praxis ist es häufig so, dass zwar in unmittelbar räumlicher Nähe von EEG-Anlagen Strom
von Letztverbrauchern genutzt wird, ohne dass
dieser durch das öffentliche Netz durchgeleitet
wird, allerdings eben nicht von derselben Person
oder derselben Gesellschaft, welche den Strom
tatsächlich erzeugt hat. In diesem Fall liegt mangels Personenidentität keine Eigenstromnutzung
vor, mit der Folge, dass für den genutzten Strom
letztlich die komplette EEG-Umlage fällig ist. Auch
dieser an Letztverbraucher gelieferte Strom ist
meldepflichtig, hier gilt ebenfalls die Frist bis
28.02.2016 für den 2015 verbrauchten Strom. Die
Besonderheit liegt hierbei darin, dass diese Lieferung an Letztverbraucher nicht an den örtlichen
Netzbetreiber zu melden ist, sondern an den
Übertragungsnetzbetreiber.
Sofern eine EEG-Anlage sowohl Eigenstromversorgung durchführt als auch mindestens einen
anderen Letztverbraucher versorgt, ist die Meldepflicht sowohl für den Eigenstrom als auch für die
Versorgung von Letztverbrauchern allein gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber zu erfüllen;
es soll vermieden werden, dass ein Anlagenbetreiber hier unterschiedliche Ansprechpartner hat.
FAZIT
Wer im Kalenderjahr 2015 Strom produziert und
unmittelbar an Letztverbraucher geliefert hat,
muss zwingend seiner Meldepflicht bis
28.02.2016 nachkommen. Diese Meldung ist nicht
beim örtlichen Netzbetreiber, sondern beim Übertragungsnetzbetreiber zu erfüllen. Wer an Letztverbraucher geliefert hat, muss auch seine Eigenstromnutzung unmittelbar an den Übertragungsnetzbetreiber und ausnahmsweise nicht an den
(örtlichen) Netzbetreiber melden.
IV. Meldepflichten sogar für 2014
bis 28.02.2016
Wer im Kalenderjahr 2014 entweder Eigenstrom
genutzt oder unmittelbar Letztverbraucher mit
Strom versorgt hat, muss – entsprechend den
obigen Ausführungen nach II. bzw. III. – auch
insoweit seiner Meldepflicht bis 28.02.2016 nachkommen. In der Übergangsvorschrift der AusglMechV ist ausdrücklich festgelegt, dass die
Meldepflicht für das Kalenderjahr 2014 bis
28.02.2016 zu erfüllen ist.
V. Besonderheit bei Biogasanlagen
Biogasanlagen, die vor 01.01.2009 oder nach
01.08.2014 zusätzliche Leistung installiert haben,
werden hinsichtlich ihres Inbetriebnahmejahres
nach dem jeweiligen EEG klar und deutlich eingestuft: Letztlich erhält das hinzugebaute BHKW
bzw. die hinzugebaute Leistung dasselbe Inbetriebnahmejahr wie die Anlage (wobei ein Hinzubau vor 01.01.2009 ggf. die Gesamtanlage in ein
neues Inbetriebnahmejahr geführt hat).
Unklar ist jedoch, wie mit einem Hinzubau eines
weiteren BHKW oder dem Hinzubau zusätzlicher Leistung zwischen 01.01.2009 und vor
01.08.2014 umzugehen ist:
Hierzu gibt es zwischenzeitlich nähere BGHEntscheidungen, die doch recht klar andeuten,
dass das hinzugebaute BHKW gerade nicht das
Inbetriebnahmejahr der bisherigen Anlage hat.
Mehrfach hat der BGH erkennen lassen, dass der
zusätzlich installierte Generator ein eigenes Inbetriebnahmejahr und damit einen neuen zwanzigjährigen Mindestvergütungszeitraum haben könnte. Im Gegenzug müsste hinsichtlich der Vergütungshöhe für dieses BHKW bzw. diesen Generator eine Degression hinzunehmen sein, das heißt,
der Strom aus diesem Anlagenteil hätte eine deutlich geringere Vergütungshöhe.
Diese Problematik nehmen viele Netzbetreiber
offensichtlich ernst, da sie Ende letzten Jahres
reihenweise Verjährungsverzichtserklärungen im
Hinblick auf mögliche Rückforderungsansprüche
von Anlagenbetreibern wegen dieser Degressionsproblematik eingefordert haben. Die Möglichkeit, dass viele Biogasanlagen also mit einem im
vorgenannten Zeitraum hinzugebauten BHKW
eine „Laufzeitverlängerung“ haben, ist also durchaus ernst zu nehmen.
Damit hier keine Verwirkung oder ähnliches eintreten kann, ist den Anlagenbetreibern, die zusätzliche Leistung nach 01.01.2009 und vor
01.08.2014 zu ihrer Biogasanlage hinzugebaut
haben, anzuraten, beispielsweise im Rahmen der
Konformitätserklärung ausdrücklich auf die BGHEntscheidung hinzuweisen und eine Laufzeitverlängerung einzufordern. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass sich der Netzbetreiber
später nicht darauf berufen kann, dass ein möglicher verlängerter Vergütungszeitraum verwirkt
sei, weil man über Jahre widerspruchslos die eigentlich zu hohe Vergütung hingenommen habe.
Aus diesem Grund würde ich persönlich empfehlen, handschriftlich in die Konformitätserklärung,
die bis 28.02.2016 abzugeben ist, folgenden Passus aufzunehmen:
„Hinsichtlich der Vergütungshöhe und –
dauer verweisen wir auf die einschlägige
BGH-Rechtsprechung (Urteil vom
23.10.2013, VIII ZR 263/12, insbesondere Rn. 59; 06.05.2015, VIII ZR 255/14,
dort insbesondere Rn. 30) und beantragen ausdrücklich dementsprechend vergütet zu werden bzw. die sich hieraus
ergebende Laufzeitverlängerung zu berücksichtigen.“
Degression weiter auszahlt, wird er – sofern dieser Vorbehalt nunmehr jährlich in die Konformitätserklärung aufgenommen wird – sich schwerlich auf rechtsmissbräuchliches Verhalten oder
Verwirkung berufen können, wenn die eventuell
verlängerte Mindestvergütungszeit später tatsächlich geltend gemacht wird.
FAZIT
Wer seine Laufzeitverlängerung nicht gefährden
möchte, sollte – sofern er zwischen 01.01.2009
und vor 01.08.2014 BHKW-Leistung zu einer Biogasanlage hinzugebaut hat – den oben dargestellten handschriftlichen Vermerk auf der Konformitätserklärung ergänzen.
Wenn der Netzbetreiber daraufhin die Vergütung
uneingeschränkt und ohne Berücksichtigung der
VI. Exkurs Registrierungspflicht nach
Anlagenregisterverordnung
Aus leider aktuellem Anlass muss erneut auf unseren Sondernewsletter vom November 2015
verwiesen werden: Insbesondere alle EEGAnlagen, die nach 31.07.2014
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die installierte Leistung der Anlage
erhöhen,
die installierte Leistung der Anlage
verringern,
bei Windenergieanlagen die Verlängerung der Anfangsvergütung in Anspruch
nehmen,
bei Biogasanlagen die Flexibilitätsprämie in Anspruch nehmen wollen,
bei Biomethananlagen erstmalig ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung einsetzen,
bei Wasserkraftanlage ihre Anlage ertüchtigt haben,
nach 28.02.2015 eine Genehmigung
oder Zulassung erhalten haben,
müssen ihrer Meldepflicht in das Anlagenregister
bei der Bundesnetzagentur nachkommen. Die
Registrierungspflicht beträgt jeweils 3 Wochen.
Wer seiner Registrierungspflicht nicht nachkommt,
läuft Gefahr, ab dem entsprechenden Verstoß
seine komplette Vergütung zu verlieren! Hinsichtlich der Einzelheiten verweisen wir nochmals auf
unsere Sonderausgabe Newsletter Erneuerbare
Energien vom November 2015. Erfahrungsgemäß
sieht die Bundesnetzagentur einige der oben genannten Punkte nicht in allen Fällen als meldepflichtig an. Gleichwohl sollte zwingend eine Meldung erfolgen, die schriftliche Erklärung der Bundesnetzagentur, dass eine Meldung nicht nötig
sei, kann für den Anlagenbetreiber letztlich die
Sicherheit dafür bedeuten, seinen Vergütungsanspruch nicht zu verlieren. Leider gibt es in der
Praxis bereits einige Fälle, in denen Netzbetreiber
wegen Verstoß gegen die Meldepflicht über viele
Monate die komplette EEG-Vergütung zurückfordern.
FAZIT
Die Registrierungspflicht hinsichtlich der
Anlagenregisterverordnung ist zwingend ernst
zu nehmen, es drohen massive Sanktionen
(kompletter Vergütungsentfall!).
AUTOR
Dr. Helmut Loibl
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
Dr. Helmut Loibl ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Verwaltungsrecht und Partner von Paluka Sobola
Loibl & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Regensburg. Zusammen mit seinem Team von mehreren auf das EEG spezialisierten Anwälten berät
und vertritt er seit über 10 Jahren deutschlandweit
Betreiber, Hersteller, Planer und Investoren von
regenerativen Energieerzeugungsanlagen in den
Bereichen Biogas, Biomasse, Photovoltaik,
Windenenergie, Geothermie und Wasserkraft.
Den Schwerpunkt bildet hierbei die rechtliche
Beratung und Vertretung von Biogas-, Windenergie- und Solaranlagen.
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sowie die Gestaltung und Prüfung aller notwendigen Verträge. Aktuell stehen die Direktvermarktung von EEG-Strom und Eigenstromnutzungskonzepte im Fokus.
Dr. Helmut Loibl ist Mitglied des Juristischen Beirates des Bundesverbandes Windenergie, Sprecher des Juristischen Beirates beim Fachverband
Biogas und Mitglied in der Gesellschaft für Umweltrecht. Zudem ist er als Autor von Fachbeiträgen und als Fachreferent zum Thema Erneuerbare Energien sowie als Lehrbeauftragter für Umwelt- und Energierecht aktiv.
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