Blechschmidt, Thomas EUREM Berater für

Zum veröffentlichten Leitfaden nehme ich als Energiemanager gern
Stellung:
1. Da eine Klage gegen die Verpflichtung zur Zahlung der ganzen
oder anteiligen EEG-Umlage für selbst erzeugten Eigenverbrauch
anhängig ist, halte ich den Entwurf für einen überflüssigen Vorgriff.
Als würde versucht, Fakten zu schaffen, an denen sich die
Rechtsfindungsorgane orientieren sollten. Ebenso die
umfangreichen Regelungen dazu im EEG.
2. Politisch gesehen verursacht das Vorgehen sowohl durch die
Vorzeitigkeit als auch die Komplexität enormen Aufwand an
Informationsbedarf für Berater, Installateure und Nutzer,
gleichermaßen für gewerbliche als auch nicht-gewerbliche
Investoren. Dieser gesamte Aufwand wird sich schließlich als
unnütz erweisen. Zudem hindern diese „Regelungen“ zu
Investitionen bereite Menschen und Unternehmen an der Vornahme
von Investitionen. In dieser Hinsicht wirkt das Regelwerk als
Wachstumsbremse. Mit Fug und Recht richtet sich eine juristische
Bewertung mit der Begründung dagegen, dieses massive
Verhinderungspolitik verstoße gegen § 2 Grundgesetz.
Wirtschaftliche Betätigung nur noch für Privilegierte? Jürgen
Habermas hatte recht, als er diese Entwicklung mit der
Refeudalisierungsthese präzise vorhergesagt hat.
3. Nach wie vor unglaublich willkürlich ist die Begründung aus dem
BMWi – besonders in Person des Staatssekretärs Baake, die vom
Bundeswirtschaftsminister aufgegriffen wurde – dies geschehe aus
Gründen der Solidarität, bzw., um der Entsolidarisierung durch
Eigenerzeuger für den persönlichen Bedarf zu begegnen.
Diesen Satz
„wurde der Abkopplung der privilegierten Eigenerzeugung von den
Marktsignalen und der Entsolidarisierung durch Vermeidung von
Umlagen und Netzentgelten in vorsichtigem Umfang begegnet.
Insbesondere bei Umlagen und Netzentgelten müssen die
Preisvorteile der privilegierten „Prosumer“ (Eigenversorger) durch
höhere Zahlungen der übrigen Stromkunden ausgeglichen werden.“
empfinden auch Bürger, die (noch) keine Eigenerzeugung
betreiben, als Verhöhnung angesichts des Umstands, dass diese
Argumentation gegenüber privilegierten Großverbrauchern nicht
zur Anwendung kommt. Die „übrigen“ Stromkunden müssen deren
Privilegierungen längst und weiterhin ausgleichen und werden
zusätzlich von Investitionen in eigene Anlagen abgeschreckt.
Immerhin – und das wird leider weder politisch noch medial noch
administrativ kommuniziert oder ins Kalkül einbezogen – profitieren
diese Großverbraucher erheblich von den extrem niedrigen
Börsenpreisen, die wiederum nur durch die seinerzeitige
Steuerfinanzierung der Kraftwerke möglich sind.
Zudem kann von „Abkopplung von angeblichen Preissignalen des
Marktes“ keine Rede sein. Sind es doch gerade die regenerativen
und rein generativen, brennstofffreien Erzeugungsanlagen, die
durch ihre Einspeisung in den Markt zu Null Cent/kWh die
bisherigen Großkraftwerke erst zu mehr Wettbewerb und
Preissenkungen gezwungen haben. Ohne den Erfolg von PV und
Wind wären wir heute bei deutlich höheren Strompreisen (siehe
Studie der Uni Erlangen FAU Uni Erlangen ).
Doch die Ernte des Aufwands der ersten knapp 38 GW PV kommt
erst noch. Das sind gerade mal 5 % dessen, was an Potential
vorhanden ist. Dieses gewaltige Potential wird offenbar gerade mit
allen Mitteln für die bisherigen großen Player reserviert. Dieser
Leitfaden erweckt den klaren Eindruck, die kleinen und mittleren
Stromverbraucher und Gebäudebesitzer sollen davon möglichst
nicht profitieren können und es wird über möglichst komplexe und
umfangreiche Auflagen alles unternommen, das private
Aufmerksamkeitspotential der Bürger so intensiv zu überfordern,
dass sie sich die Mühe einfach nicht machen wollen. Es handelt sich
um eine asymmetrische Demobilisierung von
Innovationsbereitschaft, um auch die wenigen noch aktiven und
interessierten Bürger zu reinen Konsumfaktoren zu machen und in
ein geschlossenes, wenigen Playern vorbehaltenes
Wertschöpfungssystem zu drängen, welches die Spitzenkräfte der
sterbenden Strukturen der Energiewirtschaft mit neuen,
klandestinen und lukrativen Geschäftsmodellen versorgt. Es geht
um nicht mehr oder weniger als das Erneuern alt bekannter
Feudalstrukturen.
Mit Marktwirtschaft und Demokratie hat es nichts zu tun, wenn
Rechtsgültigkeit solcher Verordnungen und Richtlinien über drei bis
fünf Ecken von der Mehrheit in einem Parlament hergeleitet wird,
das noch nicht einmal diese Rechtsverordnungen überprüft,
sondern sich wahrscheinlich nur noch am persönlichen Statuserhalt
durch Aufstellung bei der nächsten Wahl orientiert.
Abgesehen davon, dass diese zusätzliche Bürokratisierung einen
enormen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht, der um ein
vielfaches höher ist als der Nutzen: Was ist denn mit der
Entsolidarisierung durch energieintensive Unternehmen, oder durch
die Verringerung der zu zahlenden EEG-Umlage durch
Einsparungen, durch den Einsatz effizienter Technologien? Ist es
nicht so, dass sich private Gärtner durch den Anbau eigenen Obst
und Gemüses oder die Zucht eigener Nutztiere und den
Eigenverzehr ebenfalls entsolidarisieren? Oder dass ein Haushalt
mittels Umstellung auf LED-Beleuchtung seinen Stromverbrauch
reduziert und damit auch weniger EEG-Umlage beiträgt?
Abgesehen davon: Wie sinnvoll ist es, dann ein Elektrofahrzeug
anzuschaffen oder einen Akku-Speicher, um zukünftig mehr selbst
erzeugten Strom zu verbrauchen und dadurch die Energiewende
voranzutreiben? Der Ansatz der Bundesregierung 1 Million
Elektrofahrzeuge bis 2020 auf den Straßen der BRD zu haben wird
dadurch ebenfalls konterkariert.
Wie steht es um rechtliche die Gleichbehandlung der bestehenden
Anlagen mit den möglichen Neuinstallationen?
Allein deswegen sollte vernünftigerweise das Gerichtsurteil zu der
Sonderabgabe abgewartet werden.
4. Fair wäre es, die Grenze mindestens dort festzulegen, wo auf
das Nutzen der wirtschaftlichen Sicherheit durch EEG-Vergütung,
Marktprämie oder Ausfallvergütung verzichtet wird. Wer EE erzeugt
und dies auf eigenes Risiko ohne Absicherung tut, muss fairer und
vernünftiger Weise von der Umlage befreit sein.
Erst recht fair wäre es, die Nutzer von Akku-Speichern schon mal
grundlegend durch Befreiung von der EEG-Umlage zu motivieren,
wenn schon keine neutrale Förderung der Technologie und
Gleichstellung mit den Netzen in Sicht ist. Dabei sollte die
Bagatellgrenze sich auf die eingestellte Einspeiseleistung des
Wechselrichter am Speicher beziehen. Ein EE-Erzeuger mit DCEinspeisung hinter dem Akku-Speicher ist physikalisch weder
unmittelbar noch mittelbar mit dem Netz verbunden, da der
eingespeiste Strom vom Akku komplett verbraucht wird. So
gesehen eine verinselte Erzeugung. Wie würde denn die Situation
einer Power-to-Gas-Anlage bewertet, die komplett ohne
Netzanschluss ausgeführt ist und lediglich Gas in Tanks verkauft?
Erst die umgekehrte elektrochemische Realität eines Akkus erzeugt
wieder Strom. Eine direkte oder indirekte Durchleitung findet nicht
statt. Wäre das EEG ein unter Energieaspekten konsequentes
Gesetz, dann fiele die EEG-Umlage auf jeden fossilen Brennstoff an,
der zur Stromerzeugung genutzt wird. In voller Höhe und bezogen
auf den Primärenergiegehalt, statt nur auf den erzeugten Strom.
Dabei stellt sich auch die Frage: Wie ist es zu rechtfertigen, dass
die Nutzung eines Akku-Speicher außerhalb der
Ausnahmeregelungen dazu führt, dass die EEG-Umlage
möglicherweise doppelt anfällt – einmal durch die
Erzeugungsanlage beim Einspeisen in die Batterie und ein weiteres
Mal nach dem Ausspeisen durch die Eigennutzung? In der
„falschen“ Konstellation wäre das der Fall, während hemmungsloser
Gebrauch fossiler Brennstoffe im Grundsatz weitgehend
ungeschoren davonkommt? Es muss der Grundsatz gelten, dass
endgültig letztverbrauchter Strom nur einmal mit der EEG-Umlage
belastet wird. Zum Zwecke der Zwischenspeicherung vorläufig
letztverbrauchten Strom mit Abgaben doppelt zu belasten,
konterkariert alle Zielsetzungen der Energiewende.
Ein geladener Akku – vulgo Batteriespeicher genannt – ist zwar
nichts anderes als ein nutzbarer Stromerzeuger. Wie ein
Gasgenerator oder ein Kohlekraftwerk. Dennoch nutzt er als
Energiequelle bereits erzeugten Strom.
PV-Strom in Akku-Speicher ist deshalb nicht automatisch gleich
Betriebsstrom aus Akku-Speicher, sondern neuer und emissionsfrei
erzeugter Strom Strom aus einer erneuerbaren Quelle.
Deswegen muss konsequent gelten, dass solcher Strom
entsprechend dem §60 EEG von der EEG-Umlage befreit wird.
Selbst – ja sogar erst recht – wenn er vom Betreiber der
ursprünglich liefernden PV verbraucht wird.
5. Eine Befreiung aller Verbraucher eigenerzeugten Stroms von der
EEG-Umlage, sofern diese einen Speicher nutzen, wäre der ideale
Trigger um den weiteren Ausbau an erneuerbarer Erzeugung
dauerhaft anzureizen ohne das EEG-Volumen und dessen Wälzung
weiter zu erhöhen. Dieses EEG 2014 für 2016 wirkt eher wie die
Hefe für ein selbstreferentielles System zur Selbstaufblähung. Ein
Hefeteiggesetz, das zwar Volumen, aber keine Substanz schafft.
6. Die Einbeziehung der degenerativen Primärenergieträger in die
EEG-Umlage wäre dabei das geeignete Mittel, um die Kostenlage
auf eine breitere und vor allem dem Ziel der Energiewende
dienliche statt verhindernde Basis zu stellen.
7. Technisch verändern Akku-Speicher die Lastgänge sämtlicher
Lastprofile deutlich und ermöglichen eine enorme Flexibilisierung
auf der Niederspannungsebene und der Mittelspannungsebene. Was
wiederum dem Bedarf an Netzausbau auf der Zeitschiene deutlich
entgegen kommt und entlastet. Und das muss mit allen Mitteln
verhindert werden? Diese größtenteils privatwirtschaftlich sich
selbst organisierenden Strukturen werden durch dieses Gesetz
respektive seine obrigkeitsstaatlich restriktiven
Überregulierungsanspruch schlicht verhindert. Danke, begrüßen wir
die Wiederauferstehung der DDR.
8. In diesem Sinne wäre es klug, die Förderung weiterer Zubauten
nach dem EEG durch diese Anreize schnellstens und vorzeitig zu
einem Ende zu bringen, als das System durch eine sich
verstärkende interne Kostenwälzung weiter aufzublähen. Dann sind
wir auch bei einem vernünftigen und absehbaren Exit aus dem
EEG-Regime, statt einer weiteren Bürokratisierung und dessen
Verlängerung auf einen St.-Nimmerleinstag, der mit dem Erreichen
einer willkürlichen Zubaugrenze erreicht werden könnte und sich
dann doch als viel zu niedrig erweist. Ein Staat, der seine Bürger
daran hindert, innovative Technologie zum Einsatz zu bringen, kann
seinen Anspruch auf einen der Spitzenplätze in der weltweiten
Industrie noch so lautstark verkünden. Es wird nichts daran
ändern, dass er diese Stellung verliert. Genau auf diesen Weg
bringt uns diese aggressive und rigide Politik der
Besitzstandswahrung für überkommene Strukturen.
9. Die Regelungen für die unterschiedlichen Befreiungs- und
Ermäßigungstatbestände sind hochkomplex und steigern den
Bürokratieaufwand enorm. Darunter leidet die Praxistauglichkeit
erheblich. Auch das ist ein Grund, diese Regelungen im Sinne der
Förderung des Zubaus an generativen Erzeugern und AkkuSpeichern zu vereinfachen. Statt weiter rein auf den kümmerlichen
Rest an Wirkung durch die Fördersystematik des EEG zu setzen und
die Wehklagen einiger Kreise über den teuren EE-Strom weiter zu
pflegen.
10. Zudem ist es im Sinne des weiteren Ausbaus generativer
Stromerzeugung zur Umsetzung der Energiewende sinnvoll, auch
solche Anlagen als Eigenversorgungsanlagen zu definieren, bei
denen personelle Identität zwischen Betreiber und Letztverbraucher
besteht. Es muss jedem Bürger möglich sein, sich eine generative
Erzeugungsanlage oder eine Beteiligung an einer gemeinschaftliche
betriebenen zu beschaffen, in der er den Strom den er verbraucht
in gleicher Menge anderen Orts herstellt und dafür die EEG-Umlage
erlassen zu bekommen sofern er auf Einspeisevergütung verzichtet.
Das entlastet das EEG-Konto per Saldo mehr als die widersinnige
Umlage auf Eigenverbrauch und vermeidet bürokratischen
Aufwand. Zusätzlich muss es darauf ankommen, das EEG-Volumen
nicht noch weiter zu erhöhen, sondern durch gezieltes Anreizen des
Verzichts auf geförderten Zubau zu verringern.
11. Das rigorose Kriterium der lückenlosen Versorgung mit selbst
erzeugtem Strom aus EE-Anlagen über alle 35.040
Viertelstundenzeiträume eines Kalenderjahres spricht den Zielen
der Energiewende Hohn. Hier zeigt sich ein Schwarz-Weiß-Denken,
welches die wirkmächtigen Stakeholder der Industrie für ihren
Bereich und ihre Verantwortlichkeit bei der eigenen
Effizienzsteigerung niemals akzeptieren würden. Gegenüber den
„Interessen“ der Wirtschaft gilt allenthalben durchaus eine
Angemessenheit, die hier vollkommen fehlt. Diese Rigidität ist
vollkommen übertrieben und bestärkt nur Privatpersonen und KMU
weiterhin darin, sich der Installation von EE-Anlagen zu verweigern.
Das NEIN-Sagen zu unterstützen ist erfahrungsgemäß die
wirkungsvollste politische Strategie. Somit bereitet dieses EEG
2014 den Boden für die erneute Schaffung zentralisierter
Großstrukturen, die gerade erst durch die
Liberalisierungsbemühungen der EU aufgelöst werden sollten. Da
die Anforderungen an die messtechnischen Installationen ohnehin
schon sehr detailliert sind und jedwede Zuordnung erzeugter und
verbrauchter Mengen ohnehin problemlos möglich ist, wäre es kein
Problem, selbst erzeugten und verbrauchten Strom von der EEGUmlage komplett freizustellen und zugekauften Strom mit der
Umlage zu belasten, statt komplizierte Modelle zu kreieren.
Nach diesem Verständis es zwar verständlich, nichtsdestotrotz
inakzeptabel, dass Sätze wie „Dabei ist jedoch zu beachten, dass
sich die EEG-Ausnahme allein an einem Kraftwerkseigenverbrauch
in Neben- und Hilfsanlagen ähnlich zu §12 Abs.1 Nr.1 StromStV
orientiert. Die im Stromsteuerrecht in der gleichen Regelung
zusätzlich unter §12 Abs.1 Nr.2 StromStV geregelte Behandlung
des Stromverbrauchs in Stromspeichern bzw.
Pumpspeicherkraftwerken ist in §61 Abs.2 Nr.1 EEG hingegen nicht
vorgesehen.“ dazu führen, dass die Verlustenergie bei Ein- und
Ausspeicherung ebenfalls EEG-umlagepflichtig ist, während dies für
Verlustenergie bei konventionellen Kraftwerken nicht gilt. Das
Abstellen auf die unterschiedliche technische Natur der
Verlustenergie ist geradezu hanebüchen. Wäre diese Regelung
konsequent, müsste die EEG-Umlage auf die gesamt zur
Stromerzeugung eingesetzte Primärenergie umgelegt werden. Vom
atomphysikalischen Energiegehalt von Kernbrennstoffe bis hinzu
Stadtgas.
12. Die Regelung – so wie sie gewollt ist – minimiert nebenbei das
Potential für den Einsatz hocheffizienter elektrischer Wärmepumpen
zur Gebäudebeheizung und Klimatisierung, da diese ihre
Hauptarbeit im Winter verrichten, während in dieser Jahreszeit die
Verfügbarkeit von Strom aus EE-Anlagen noch deutlich hinter dem
Bedarf zurückhängt und Akku-Speichertechnologie für die
Abdeckung des Winterbedarfs noch sehr kapitalintensiv ist.
Dadurch hält die Regelung bei ganzheitlicher Betrachtung die
Bauherren davon ab, in diese umweltfreundliche Technologie zu
investieren. Statt dessen werden weiterhin überwiegend fossile
Heizsysteme verbaut. Dem Anforderungen einer echten
Energiewende steht diese Regelung somit deutlich entgegen.
13. Abbildung S. 53 zeigt eine systematisch mangelhafte Logik. Ein
etwas ungeschickter und technisch undurchdachter Passus, der
wiederum nur der wilden Entschlossenheit eines Staatssekretärs
und einiger Einfluss nehmender Akteure entsprungen scheint, die
große Mehrheit der die Energiewende realisierenden
Privatmenschen an ihrer Verselbständigung zu hindern. Offenbar
gibt es in dieser Vorstellungswelt keine privaten oder gewerblichen
Investoren außerhalb eines staatlich kontrollierten Fördersystems.
Denn genau so fühlt sich dieses Machwerk leider an. Eine primäre
generative Erzeugungsanlage kleiner gleich 10 KWpeak kann einen
Akku-Speicher mit einer Leistung vom max. 10 KW füttern, der
dann allerdings bauartbedingt in der Regel eine deutlich größere
Ausspeiseleistung haben wird und somit die Bagatellgrenze deutlich
überschreitet. Umgekehrt bedeutet das, ein Akku-Speicher mit 10
KW Ausspeiseleistung hat nicht ausreichend Aufnahmeleistung, um
den Strom eines 10 KW EE-Generators aufzunehmen. Es bedarf
dazu zusätzlicher Technologie in Form von Superkondensatoren,
was die Systeme deutlich verteuert. Und das nur, um eine
willkürlich festgelegte Bagatellgrenze zu erfüllen. Ein typisches
Beispiel für: Gesetzgebung missachtet technische Realität und
ignoriert wirtschaftliche Rentabilität.
Beispiel: Stationäre Li-Ion Technologie hat in der Regel ein 1:1
Leistungsverhältnis. Ein- und Ausspeiseleistung sind gleich groß. In
PKW wird derzeit bis 1:2 realisiert. LiFePo – die derzeit am Markt
stärkste Technologie hat ein Verhältnis von 1:2, kann aber je nach
Anforderung auch bis auf 1:8 aufgebaut werden. Bei Redox-Flow
Batterien sind es relativ frei skalierbare Größen, bei klassischen
Blei-Säure-Akkus wiederum kann das Verhältnis 1:30 betragen.
Deshalb – und um den Netzbetreibern den Zugriff auf
Reserveleistung vieler Akku-Speicher zu ermöglichen – darf es bei
allen EE-Anlagen keine fixen Bagatellgrenzen für die Leistung
geben. Statt dessen wäre ein Abstellen auf eine eingestellte
maximal dauerhaft einspeisende Regelleistung angebracht, die der
Anlagenbetreiber nicht überschreiten kann. Der Netzbetreiber sollte
aber in der Lage sein, bei Bedarf kurzfristig höhere Leistungen
abzurufen, wenn der die entnommene Energie anschließend wieder
im Normalbetrieb zurückspeist.
Damit können EE-Anlagen mit Akku-Speichern ihre systemdienliche
Nutzung entfalten. Zum Nutzen aller.
14. Es sollten in diesem Sinne nur diejenigen Anlagen überhaupt
betrachtet und vom EEG erfasst werden, die unmittelbar oder
mittelbar als ein- oder mehrphasige Verbraucher oder Lieferanten
von Leistung und/oder Energie direkt physikalisch mit dem Netz
verbunden sind.
Generatoren die über einen Akku-Speicher galvanisch vom Netz
getrennt sind gehören nicht dazu. Die sollten so groß sein dürfen,
wie es dem Betreiber für die Nutzung der vollen Akku-Kapazität
opportun erscheint.
Dies alles entfiele aber bei der dringend gebotenen Aufgabe der
fixen Idee der „Entsolidarisierung“ und dem Übermaß an nutzlosem
Aufwand, der damit verbunden ist.
15. Der Punkt 10.2 zur Beweislast schließlich hat das Potential in
kürzester Zeit Karriere als Willkürparagraph zu machen, eröffnet er
doch speziell den Verteilnetzbetreibern, die nach wie vor auf vielen
Ebene mit den lokalen Grundversorgern verflochten sind unsäglich
weitreichende Möglichkeiten, in generative Erzeugungsanlagen
investierende Letztverbraucher zu gängeln, behindern und mit
Auflagen zum Aufgeben zu zwingen. Die Rückkehr der faktischen
Macht ehemaliger Monopole wird hier gesetzlich gesichert. Zudem
entstehen hier üppige Weidegründe für spezialisierte Anwälte.
Volkswirtschaftlich vollkommen nutzlos und die Betätigungsfreiheit
privater Bürger und KMU massiv beschränkend. Eine Verhöhnung
des Geistes des Grundgesetzes, der sich in den Artikeln 2 und 3
widerspiegelt.
FAZIT: Inkonsistent, Willkürlich, Kontraproduktiv gegenüber
den Zielen der Energiewende, planwirtschaftlich,
aufwandserhöhend, kostentreibend und AntiMarktwirtschaftlich. Schlicht untauglich. Das Schlimmste
aber: Dieses Gesetz wird Klagen wegen rechtlicher
Ungleichbehandlung auslösen und somit einen weiteren
Zustand permanenter Rechtsunsicherheit schaffen, der den
Fortgang der Energiewende noch stärker behindert als die
bisherigen Unwägbarkeiten und stetigen volatilen
Rechtsänderungen. Als warnendes Beispiel sei nur die
kurzzeitige Förderung des Eigenverbrauchs aus dem EEG
genannt.
Wann werden derart weitreichende und umfassende
Auflagen für die Besitzer eigener Brennholzwälder
geschaffen, um deren Eigenverbrauch zu erfassen und mit
Abgaben zu belegen? Dieses Gesetz und seine Auslegung
sind ein Meilenstein auf dem Weg in eine technokratische
Entmündigung und interessengeleitete Vereinnahmung der
Bürger als Produktions- und Konsumfaktoren. Es zerstört
Eigeninitiative, Zukunftszugewandtheit und privater
Lebenssphäre.
Akku-SpeicherBatteriespeicherBefreiungstatbesandEEG-
UmlageEE_AnlagenEigenerzeugungEigenverbrauchEigenversorgung
EinspeisevergütungEndenergieEnergiepolitikEnergiewendeFördermit
telGaskraftwerkgenerativNetzausbauPhotovoltaikPrimärenergierege
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