Büro Berlin Berlin, 11. November 2015 RH/Ga Stellungnahme zur Konsultationsfassung des Leitfadens zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur (Stand: 16. Oktober 2015) Als Betreiber von Bestandsanlagen zur Elektroenergieeigenversorgung nach § 61 Abs. 3 EEG sind unsere Mitgliedsunternehmen vom Entwurf des o.g. Leitfadens betroffen. Hierzu möchten wir die folgenden Anmerkungen machen. 1. Begriff „Stromerzeugungsanlage“ Der Begriff „Stromerzeugungsanlage“ nach § 61 Abs. 3 EEG wird in Kapitel 4.1.1. des Leitfadenentwurfs dahingehend konkretisiert, dass als Stromerzeugungsanlage der einzelne Generator anzusehen wäre. Diese Definition würde dazu führen, dass eine gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 zulässige Leistungserhöhung bei Bestandsanlagen von bis zu 30 % in Form von Erneuerung, Erweiterung oder Ersatz dahingehend eingeschränkt werden würde, dass nur noch eine Erneuerung oder Ersatz zulässig wäre. Siehe hierzu die Konstellationen 4 und 5 unter Kapitel 8.1.3.4 des Leitfadenentwurfs. Eine rechtlich vorgesehene Erweiterung von Stromerzeugungsanlagen wäre somit nicht mehr möglich. Deshalb bedarf es der folgenden Änderungen an dem Leitfaden: 1. Änderung der Definition des Begriffes „Stromerzeugungsanlage“ in Kapitel 4.1.1 wie folgt: „Im Kern ist daher der einzelne Generator die KWK-Anlage (bei Dampfturbinen der physische Verbund zwischen Dampferzeuger und Turbine) als bestimmendes Element einer Stromerzeugungsanlage anzusehen“. 2. Änderung der Konstellation 4 im Kapitel 8.1.3.4 dahingehend, dass weiterhin auch die Erweiterung der Gesamterzeugungskapazität um bis zu 30 % zulässig wäre. Im Beispiel Erhöhung von 300 KW auf bis zu 390 KW (= 300 + 300*0,3). 2. Darlegungspflichten von Eigenversorgern Neu sind die Darlegungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten von Eigenversorgern im Kapitel 10. Nach den Aussagen im Kapitel 10 soll einen Eigenversorger in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Befreiungstatbestandes im Sinne des § 61 EEG treffen. Danach müssten diese Tatsachen dem Netzbetreiber gegenüber geltend gemacht werden, damit jener keine EEG Umlage erhebt. -2Damit würde die Beweislast umgedreht und der Eigenversorger müsste nachweisen, dass er nicht oder nur beschränkt umlagepflichtig im Sine des EEG 2014 ist, obwohl diese Leitlinie eigentlich keine Regelungen treffen möchte. Begründet wird dies mit Bezug auf eine Textstelle der Gesetzesbegründung. Diese Argumentation überzeugt nicht: 1. Die zitierte Aussage aus der Begründung richtet sich lediglich auf den Absatz 1 des § 61, nicht auch auf die nachfolgenden Befreiungstatbestände. 2. Im Übrigen ist die Umlagepflicht öffentlich-rechtlicher Natur, wenngleich das Anschlussverhältnis privatrechtlich geregelt ist, so dass Zweifel an der unumwundenen Anwendung zivilprozessualer Darlegungsregeln durchaus angebracht sind. 3. Im Übrigen ist eine Umdrehung der Darlegungslast mit den Neuregelungen des EEG 2014 nicht begründbar. Aus dem Gesetz ergibt sich diese Änderung nicht und gesetzessystematisch ist kein Grund erkennbar, warum insoweit eine Änderung zu Lasten von befreiten Eigenversorgern gelten sollte. 4. Ferner ist auch in § 4 der AusgleichMechV 2014 (wie zuvor in den Fassungen 2012 und 2014 in § 5) ausdrücklich geregelt, dass den Übertragungsnetzbetreiber die Darlegungslast bei Streitigkeiten um die Ermittlung der EEG-Umlage treffen. Im Regelfall wird eine fehlerhaft ermittelte Umlage infolge einer nicht berücksichtigten Befreiung auch zu einer fehlerhaften Umlage insgesamt führen. Zumindest in denjenigen Fällen, wo beides untrennbar miteinander verbunden ist, kann von Gesetzes wegen keine andere Auslegung hinsichtlich der Darlegungslast von befreiten Eigenversorgern in Betracht kommen. 5. Auch der Hinweis im Kapitel 10 auf den Einwand des § 60 Abs. 2 Satz 1 EEG i.V.m. § 7 Abs. 4 AusgleichMechV überzeugt nicht, weil diese Einschränkung einen Einwand betrifft, nicht hingegen die Darlegungslast selbst. Deshalb sind die diesbezüglichen Ausführungen im Kapitel 10 insbesondere für befreite Eigenversorger abzulehnen. Befreite Eigenversorger sind entsprechend der bisherigen Rechtslage bis 2014 zu behandeln. Michael Ricke-Herbig
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