Corporate kompakt

Corporate kompakt
17. September 2015
Inhalt
LG München I: Ausschluss ausländischer Arbeitnehmer von Aufsichtsratswahl verstößt nicht
gegen EU-Recht
OLG Düsseldorf: Zum Umfang des Auskunftsrechts der Aktionäre hinsichtlich einer abhängigen Gesellschaft
LG München I, Beschluss vom 27. August 2015 (5 HK O 20285/14) – Ausschluss
ausländischer Arbeitnehmer von Aufsichtsratswahl verstößt nicht gegen EU-Recht
Aufgrund des vorgelegten Sachverhalts hatte sich erneut ein deutsches Gericht damit zu befassen, ob der Ausschluss ausländischer Arbeitnehmer von den Aufsichtsratswahlen der
deutschen Konzernobergesellschaften gegen EU-Recht verstößt. Ebenso wie in einem kürzlich vom LG Berlin entschiedenen Fall (s. Corporate kompakt vom 17. Juli 2015) wurde von
einem Aktionär einer der paritätischen Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz unterliegenden Gesellschaft geltend gemacht, dass der Aufsichtsrat der AG unzutreffend zusammengesetzt sei. Zur Begründung wurde auch hier ein Verstoß der deutschen Bestimmungen über die Unternehmensmitbestimmung gegen europäisches Unionsrecht geltend gemacht. Das LG München I ist in seiner Argumentation dem LG Berlin gefolgt und hat im Ergebnis einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 18 AEUV und gegen die in
Art. 45 AEUV garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit abgelehnt.
Dagegen hatte das LG Frankfurt am Main im Februar 2015 entschieden, dass aufgrund des
Diskriminierungsverbots in Art. 18 AEUV bei der Frage der für das anwendbare Mitbestimmungsstatut relevanten Anzahl der Arbeitnehmer im Konzern auch die bei Konzerngesellschaften im europäischen Ausland beschäftigten Mitarbeiter zu berücksichtigen seien (s. Corporate kompakt vom 9. April 2015). Die Beschwerde gegen den Beschluss des LG Frankfurt
ist unter dem Aktenzeichen 21 W 91/15 beim OLG Frankfurt anhängig.
Zum Beschluss
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2015 (I-26 W 16/14) – Zum Umfang des
Auskunftsrechts der Aktionäre hinsichtlich einer abhängigen Gesellschaft
In der in einem Auskunftserzwingungsverfahren nach §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 132 AktG ergangenen Entscheidung hat das OLG Düsseldorf als – soweit ersichtlich – erstes Gericht zum
Umfang des Auskunftsrechts der Aktionäre hinsichtlich der Besetzung von Führungspositionen in einer abhängigen Gesellschaft Stellung genommen. Auf der Hauptversammlung begehrte ein Aktionär detaillierte Informationen im Zusammenhang mit der Ernennung des Vor-
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standsvorsitzenden einer beherrschten AG, insbesondere zum Bestellungsprozess und zur
fachlichen Eignung des Vorstandsvorsitzenden für sein Amt. Der Aktionär vertrat die Ansicht,
dass einige seiner Fragen durch die Gesellschaft nicht ausreichend beantwortet worden seien.
Das OLG Düsseldorf hat im Grundsatz einen Auskunftsanspruch bejaht, da die Besetzung von
Führungspositionen in einer abhängigen Gesellschaft die Entscheidung der Aktionäre berühren könne, ob dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft Entlastung erteilt werden könne. Zwar
sei allein der Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft nach § 84 AktG für die Bestellung, Anstellung und Abberufung ihres Vorstands zuständig. Im Übrigen erstrecke sich die Personalkompetenz des Aufsichtsrats der Muttergesellschaft auch nur auf die Muttergesellschaft. Allerdings
müsse sich der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe
auch mit der Besetzung von Führungspositionen in abhängigen Gesellschaften befassen.
Deshalb könnten Personalentscheidungen des Aufsichtsrats der Tochtergesellschaft auch die
Frage der Entlastung des Aufsichtsrats der Muttergesellschaft berühren. Zudem könne im
Einzelfall die Besetzung von Führungspositionen in einer abhängigen Gesellschaft auch die
Entscheidung der Aktionäre berühren, ob dem Vorstand der Muttergesellschaft Entlastung
erteilt werden könne. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, da mehrere Vorstandsmitglieder der Muttergesellschaft gleichzeitig dem Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft angehörten,
wodurch sie Einfluss auf die maßgebliche Personalentscheidung hätten ausüben können.
Im Ergebnis lehnte das OLG Düsseldorf hier aber einen Verstoß gegen das Auskunftsrecht
des Aktionärs ab, da es die auf der Hauptversammlung erteilten Auskünfte als ausreichend
ansah.
Zum Beschluss
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