Steuern Kompakt 22. Januar 2016 Inhalt EuGH / BFH / FG BMF EU - Ausland / Sonstiges EuGH Urteil vom 21.01.16 "Les Jardins de Jouvence" (C-335/14): Steuerrecht Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Steuerbefreiungen – Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g – Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen – Begriff ‚eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen‘ – Als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen – Einrichtungen für betreutes Wohnen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.77 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage – ist dahin auszulegen, dass für diejenigen der Dienstleistungen, die von einer Einrichtung für betreutes Wohnen wie der des Ausgangsverfahrens, deren sozialer Charakter vom vorlegenden Gericht insbesondere anhand der im vorliegenden Urteil genannten Gesichtspunkte zu beurteilen ist, erbracht werden, die in der Zurverfügungstellung von geeigneten Wohnungen an Senioren bestehen, die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung gewährt werden kann. Die anderen Dienstleistungen können auch unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fallen, sofern diese Dienstleistungen, die eine solche Einrichtung für betreutes Wohnen aufgrund der nationalen Regelung anbieten muss, insbesondere bezwecken, die Unterstützung von Senioren sicherzustellen und diese zu betreuen, und denjenigen entsprechen, die auch Altenheime nach der betreffenden nationalen Regelung anbieten müssen. Es ist insoweit unerheblich, ob der Betreiber einer Einrichtung für betreutes Wohnen wie der des Ausgangsverfahrens einen Zuschuss oder eine andere Form von Vorteil oder finanzieller Begünstigung seitens der öffentlichen Hand erhält. Schlussanträge vom Dienstleistungsverkehr 21.01.16 "NN (L) International" (C-48/15): Freier Die Schlussanträge sind derzeit nicht auf Deutsch, sondern u.a. auf Englisch verfügbar. Sie beziehen sich auf folgende Vorlagefragen: Ist die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.06.69 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital1 , insbesondere Art. 2 in Verbindung mit den Art. 4, 10 und 11, dahin auszulegen, dass sie Vorschriften des nationalen Rechts wie den Art. 161 und 162 des belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs, die durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 geändert worden sind und die Steuer auf Organismen für gemeinsame Anlagen betreffen, insoweit entgegensteht, als die genannte Steuer jährlich bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat in Form einer Kapitalgesellschaft errichtet worden sind und ihre Anteile in Belgien vertreiben, auf den Gesamtbetrag ihrer in Belgien gezeichneten Anteile abzüglich des Betrags der Rückkäufe oder Rücknahmen solcher Zeichnungen erhoben wird, mit der Folge, dass die von solchen Organismen für gemeinsame Anlagen in Belgien vereinnahmten Zeichnungsbeträge der genannten Steuer unterliegen, solange sie den erwähnten Organismen weiterhin zur Verfügung stehen? Sind die Art. 49 bis 55 und 56 bis [60] EG-Vertrag, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 10 und 293 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag, dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat daran hindern, das Anknüpfungskriterium einer Steuer wie der in den Art. 161 ff. des belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs vorgesehenen einseitig zu ändern und ein persönliches Anknüpfungskriterium, das auf den Wohnsitz des Steuerpflichtigen abstellt und im internationalen Steuerrecht anerkannt ist, durch ein angeblich tatsächliches Anknüpfungskriterium zu ersetzen, das unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Mitgliedstaat zur Festigung seiner Steuerhoheit eine besondere Sanktion wie die in Art. 162 Abs. 3 des belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs vorgesehene nur gegen ausländische Wirtschaftsteilnehmer verhängt, im internationalen Steuerrecht nicht anerkannt ist? Sind die Art. 49 und 56 EG-Vertrag, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 10 und 293 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag, dahin auszulegen, dass sie einer Steuer wie der vorstehend beschriebenen entgegenstehen, die, da sie Steuern, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen bereits in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu entrichten haben, überhaupt nicht berücksichtigt, eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellt, die geeignet ist, den Vertrieb ihrer Anteile in Belgien zu behindern? Ist die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.12.85 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. L 375, S. 3), gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 10 und 293 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag, dahin auszulegen, dass sie einer Steuer wie der vorstehend beschriebenen insoweit entgegensteht, als diese das Hauptziel der Richtlinie, den Handel mit Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen in der Europäischen Union zu erleichtern, beeinträchtigt? Sind die Art. 49 und 56 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass sie den Kosten des Verwaltungsaufwands für die Erhebung einer Steuer wie der vorstehend beschriebenen bei in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Anteile in Belgien vertreiben, entgegenstehen? Sind die Art. 49 und 56 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 162 Abs. 2 des belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs insoweit entgegenstehen, als diese Vorschrift Organismen für gemeinsame Anlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet worden sind und ihre Anteile in Belgien vertreiben, einer besonderen Sanktion unterwirft, nämlich einem gerichtlich angeordneten Verbot, in Zukunft Anteile in Belgien zu vertreiben, wenn sie nicht ihre Erklärung bis spätestens 31. März eines jeden Jahres einreichen oder die vorstehend beschriebene Steuer entrichten? back to top BFH Am 20.01.16 im Internet veröffentlichte BFH-Entscheidungen Zur Veröffentlichung bestimmte V-Entscheidungen sowie Auswahl nicht zur Veröffentlichung bestimmter NV-Entscheidungen: Urteil vom 25.11.15, II R 64/08 (NV) Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG - Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine Anteilsübertragung - Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs aus Unkenntnis. Urteil vom 18.08.15, I R 38/12 (NV) Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer - Glattstellung von Optionsgeschäften. Urteil vom 21.10.15, XI R 22/13 (V) Zur Umsatzbesteuerung der Lieferung von Erstexemplaren eines Buches durch einen Verlag an den Autor zu einem höheren Preis als dem Ladenpreis: 1. Erstellt ein Verlag aufgrund eines Verlagsvertrags mit einem Autor ein Buch und liefert er zur Abdeckung der Druckkosten dem Autor vertragsgemäß eine bestimmte Anzahl von Erstexemplaren zu einem höheren Preis als dem Ladenpreis, liegt neben der (dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden) Lieferung von Büchern eine sonstige (dem Regelsteuersatz zu unterwerfende) verlegerische Leistung vor. 2. In diesen Fällen ist das zwischen dem Verlag und dem Autor vereinbarte Entgelt entsprechend diesen beiden vom Verlag erbrachten Leistungen aufzuteilen. Alle im Internet aktuell veröffentlichten Entscheidungen des BFH finden Sie hier. back to top FG Aktuelle Entscheidungen des FG Köln (Freigabedatum: 18.01.16) hier finden Sie u.a. Urteil vom 08.05.13, 10 K 1172/12 Zu den Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf Darlehen an russische Tochtergesellschaft. Urteil vom 26.03.15, 10 K 1107/13 Auflösungsverlust gemäß § 17 EStG - nachträgliche Anschaffungskosten. Revision zugelassen, BFH-Az. IX R 51/15 – Urteil vom 27.08.14, 14 K 1508/09 Haftung eines Strohmannes für Lohnsteuer - Verwertung von Beweisergebnissen aus einem Steuerstrafverfahren. (Quelle: FG Köln, www.fg-koeln.nrw.de) back to top BMF BMF-Schreiben vom 15.01.16 Steuerliche Gewinnermittlung: Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.07 (BGBl. I S. 1912) in einem Folgejahr. BMF-Schreiben vom 21.01.16 Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG - Anpassung an das Unionsrecht, Vermietung von Standflächen auf Kirmessen (Änderung der Verwaltungsauffassung) und Bestellung dinglicher Nutzungsrechte. BMF-Schreiben vom 11.01.16 Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG: Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2016. BMF: Anwendung neuer BFH-Entscheidungen Umfangreiche, laufend aktualisierte Übersicht über die von der Finanzverwaltung zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehenen Urteile des Bundesfinanzhofes. back to top EU - Ausland EU-Kommission vom 21.01.16 Kommission fordert die Niederlande, Belgien und Frankreich zur Besteuerung ihrer Häfen auf. EU Kommission vom 19.01.16 Der MwSt.-Ausschuss hat Leitlinien (S. 194 ff.) zu Online-Glückspieldiensten verabschiedet. back to top Sonstiges Schweizerische Eidgenossenschaft vom 20.01.16 Die Schweiz unterzeichnet Erklärungen zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) mit weiteren Ländern (Jersey, Guernsey, Insel Man, Island, Norwegen) und eröffnet eine Vernehmlassung. back to top HAARMANN-Steuerkonferenz 2016 Am 25./26. Februar 2016 findet die jährliche HAARMANN-Steuerkonferenz im Hotel Adlon Kempinski, Berlin mit hochkarätigen Referenten und renommierten Experten des Steuerrechts statt. Auch dieses Jahr moderieren Linklaters Steuerpartner das Programm. Zur Anmeldung gelangen Sie hier. back to top Unsere Newsletter stellen wir auch im Internet zur Verfügung. Eine Auflistung der Büros finden Sie unter www.linklaters.com/Locations. Autor: Servicebereich Knowledge & Learning Germany - Fachbereich Steuern Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar. Die Veröffentlichung enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. 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