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Steuern Kompakt
22. Januar 2016
Inhalt
EuGH / BFH / FG
BMF
EU - Ausland / Sonstiges
EuGH
Urteil vom 21.01.16 "Les Jardins de Jouvence" (C-335/14): Steuerrecht
Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Sechste
Mehrwertsteuerrichtlinie – Steuerbefreiungen – Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g –
Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene
Dienstleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen
mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen – Begriff ‚eng mit der Sozialfürsorge und der
sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen‘ – Als
Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen – Einrichtungen für betreutes
Wohnen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.77
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern –
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage – ist
dahin auszulegen, dass für diejenigen der Dienstleistungen, die von einer Einrichtung für
betreutes Wohnen wie der des Ausgangsverfahrens, deren sozialer Charakter vom
vorlegenden Gericht insbesondere anhand der im vorliegenden Urteil genannten
Gesichtspunkte zu beurteilen ist, erbracht werden, die in der Zurverfügungstellung von
geeigneten Wohnungen an Senioren bestehen, die in dieser Bestimmung vorgesehene
Steuerbefreiung gewährt werden kann. Die anderen Dienstleistungen können auch unter die in
dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fallen, sofern diese Dienstleistungen, die
eine solche Einrichtung für betreutes Wohnen aufgrund der nationalen Regelung anbieten
muss, insbesondere bezwecken, die Unterstützung von Senioren sicherzustellen und diese zu
betreuen, und denjenigen entsprechen, die auch Altenheime nach der betreffenden nationalen
Regelung anbieten müssen.
Es ist insoweit unerheblich, ob der Betreiber einer Einrichtung für betreutes Wohnen wie der
des Ausgangsverfahrens einen Zuschuss oder eine andere Form von Vorteil oder finanzieller
Begünstigung seitens der öffentlichen Hand erhält.
Schlussanträge vom
Dienstleistungsverkehr
21.01.16
"NN
(L)
International"
(C-48/15):
Freier
Die Schlussanträge sind derzeit nicht auf Deutsch, sondern u.a. auf Englisch verfügbar. Sie
beziehen sich auf folgende Vorlagefragen:
Ist die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.06.69 betreffend die indirekten Steuern auf
die Ansammlung von Kapital1 , insbesondere Art. 2 in Verbindung mit den Art. 4, 10 und 11,
dahin auszulegen, dass sie Vorschriften des nationalen Rechts wie den Art. 161 und 162 des
belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs, die durch das Programmgesetz vom 22. Dezember
2003 geändert worden sind und die Steuer auf Organismen für gemeinsame Anlagen
betreffen, insoweit entgegensteht, als die genannte Steuer jährlich bei Organismen für
gemeinsame Anlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat in Form einer Kapitalgesellschaft
errichtet worden sind und ihre Anteile in Belgien vertreiben, auf den Gesamtbetrag ihrer in
Belgien gezeichneten Anteile abzüglich des Betrags der Rückkäufe oder Rücknahmen solcher
Zeichnungen erhoben wird, mit der Folge, dass die von solchen Organismen für gemeinsame
Anlagen in Belgien vereinnahmten Zeichnungsbeträge der genannten Steuer unterliegen,
solange sie den erwähnten Organismen weiterhin zur Verfügung stehen?
Sind die Art. 49 bis 55 und 56 bis [60] EG-Vertrag, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art.
10 und 293 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag, dahin auszulegen, dass sie einen
Mitgliedstaat daran hindern, das Anknüpfungskriterium einer Steuer wie der in den Art. 161 ff.
des belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs vorgesehenen einseitig zu ändern und ein
persönliches Anknüpfungskriterium, das auf den Wohnsitz des Steuerpflichtigen abstellt und im
internationalen
Steuerrecht
anerkannt
ist,
durch
ein
angeblich
tatsächliches
Anknüpfungskriterium zu ersetzen, das unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der
Mitgliedstaat zur Festigung seiner Steuerhoheit eine besondere Sanktion wie die in Art. 162
Abs. 3 des belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs vorgesehene nur gegen ausländische
Wirtschaftsteilnehmer verhängt, im internationalen Steuerrecht nicht anerkannt ist?
Sind die Art. 49 und 56 EG-Vertrag, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 10 und 293
zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag, dahin auszulegen, dass sie einer Steuer wie der
vorstehend beschriebenen entgegenstehen, die, da sie Steuern, die in einem anderen
Mitgliedstaat errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen bereits in ihrem
Herkunftsmitgliedstaat zu entrichten haben, überhaupt nicht berücksichtigt, eine zusätzliche
finanzielle Belastung darstellt, die geeignet ist, den Vertrieb ihrer Anteile in Belgien zu
behindern?
Ist die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.12.85 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (ABl. L 375, S. 3), gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 10 und 293 zweiter
Gedankenstrich EG-Vertrag, dahin auszulegen, dass sie einer Steuer wie der vorstehend
beschriebenen insoweit entgegensteht, als diese das Hauptziel der Richtlinie, den Handel mit
Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen in der Europäischen Union zu erleichtern,
beeinträchtigt?
Sind die Art. 49 und 56 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass sie den Kosten des
Verwaltungsaufwands für die Erhebung einer Steuer wie der vorstehend beschriebenen bei in
einem anderen Mitgliedstaat errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Anteile
in Belgien vertreiben, entgegenstehen?
Sind die Art. 49 und 56 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen
Rechts wie Art. 162 Abs. 2 des belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs insoweit
entgegenstehen, als diese Vorschrift Organismen für gemeinsame Anlagen, die in einem
anderen Mitgliedstaat errichtet worden sind und ihre Anteile in Belgien vertreiben, einer
besonderen Sanktion unterwirft, nämlich einem gerichtlich angeordneten Verbot, in Zukunft
Anteile in Belgien zu vertreiben, wenn sie nicht ihre Erklärung bis spätestens 31. März eines
jeden Jahres einreichen oder die vorstehend beschriebene Steuer entrichten?
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BFH
Am 20.01.16 im Internet veröffentlichte BFH-Entscheidungen
Zur Veröffentlichung bestimmte V-Entscheidungen sowie Auswahl nicht zur
Veröffentlichung bestimmter NV-Entscheidungen:
Urteil vom 25.11.15, II R 64/08 (NV)
Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG
- Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine Anteilsübertragung - Nichtanzeige eines
Erwerbsvorgangs aus Unkenntnis.
Urteil vom 18.08.15, I R 38/12 (NV)
Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer - Glattstellung
von Optionsgeschäften.
Urteil vom 21.10.15, XI R 22/13 (V)
Zur Umsatzbesteuerung der Lieferung von Erstexemplaren eines Buches durch einen
Verlag an den Autor zu einem höheren Preis als dem Ladenpreis:
1. Erstellt ein Verlag aufgrund eines Verlagsvertrags mit einem Autor ein Buch und liefert er zur
Abdeckung der Druckkosten dem Autor vertragsgemäß eine bestimmte Anzahl von
Erstexemplaren zu einem höheren Preis als dem Ladenpreis, liegt neben der (dem ermäßigten
Steuersatz unterliegenden) Lieferung von Büchern eine sonstige (dem Regelsteuersatz zu
unterwerfende) verlegerische Leistung vor.
2. In diesen Fällen ist das zwischen dem Verlag und dem Autor vereinbarte Entgelt
entsprechend diesen beiden vom Verlag erbrachten Leistungen aufzuteilen.
Alle im Internet aktuell veröffentlichten Entscheidungen des BFH finden Sie hier.
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FG
Aktuelle Entscheidungen des FG Köln (Freigabedatum: 18.01.16)
hier finden Sie u.a.
Urteil vom 08.05.13, 10 K 1172/12
Zu den Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf Darlehen an russische
Tochtergesellschaft.
Urteil vom 26.03.15, 10 K 1107/13
Auflösungsverlust gemäß § 17 EStG - nachträgliche Anschaffungskosten.
 Revision zugelassen, BFH-Az. IX R 51/15 –
Urteil vom 27.08.14, 14 K 1508/09
Haftung eines Strohmannes für Lohnsteuer - Verwertung von Beweisergebnissen aus einem
Steuerstrafverfahren.
(Quelle: FG Köln, www.fg-koeln.nrw.de)
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BMF
BMF-Schreiben vom 15.01.16
Steuerliche Gewinnermittlung: Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG in
der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.07 (BGBl. I S. 1912) in
einem Folgejahr.
BMF-Schreiben vom 21.01.16
Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr.
12 UStG - Anpassung an das Unionsrecht, Vermietung von Standflächen auf Kirmessen
(Änderung der Verwaltungsauffassung) und Bestellung dinglicher Nutzungsrechte.
BMF-Schreiben vom 11.01.16
Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG: Baupreisindizes zur Anpassung der
Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr
2016.
BMF: Anwendung neuer BFH-Entscheidungen
Umfangreiche, laufend aktualisierte Übersicht über die von der Finanzverwaltung zur
Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehenen Urteile des Bundesfinanzhofes.
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EU - Ausland
EU-Kommission vom 21.01.16
Kommission fordert die Niederlande, Belgien und Frankreich zur Besteuerung ihrer Häfen auf.
EU Kommission vom 19.01.16
Der MwSt.-Ausschuss hat Leitlinien (S. 194 ff.) zu Online-Glückspieldiensten verabschiedet.
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Sonstiges
Schweizerische Eidgenossenschaft vom 20.01.16
Die
Schweiz
unterzeichnet
Erklärungen
zur
Einführung
des
automatischen
Informationsaustauschs (AIA) mit weiteren Ländern (Jersey, Guernsey, Insel Man, Island,
Norwegen) und eröffnet eine Vernehmlassung.
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HAARMANN-Steuerkonferenz 2016
Am 25./26. Februar 2016 findet die jährliche HAARMANN-Steuerkonferenz im Hotel Adlon
Kempinski, Berlin mit hochkarätigen Referenten und renommierten Experten des Steuerrechts
statt. Auch dieses Jahr moderieren Linklaters Steuerpartner das Programm. Zur Anmeldung
gelangen Sie hier.
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Unsere Newsletter stellen wir auch im Internet zur Verfügung.
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Autor: Servicebereich Knowledge & Learning Germany - Fachbereich Steuern
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