Linklaters Corporate Kompakt

Corporate kompakt
19. November 2015
Inhalt
Bundestag verabschiedet Aktienrechtsnovelle 2016
WpHG-Lesefassung zum Finanzmarktnovellierungsgesetz
OLG Düsseldorf – Zu den Anforderungen an die Entlastung bei Berufung auf die Business
Judgement Rule
UK Modern Slavery Act 2015: Neue Offenlegungspflichten für Unternehmen und Investoren
mit Bezug zu Großbritannien
Bundestag verabschiedet Aktienrechtsnovelle 2016
Der Bundestag hat die Aktienrechtsnovelle 2016 in der Fassung der Beschlussempfehlung
seines Rechtsausschusses am 12. November 2015 in zweiter und dritter Lesung
verabschiedet. Das Gesetz bedarf noch der Billigung durch den Bundesrat; die nächste
reguläre Bunderatssitzung findet am 27. November 2015 statt. Das Gesetz tritt in seinen
wesentlichen Teilen am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die
Neuregelung zur Dividendenfälligkeit soll ab dem 1. Januar 2017 gelten.
Unsere Lesefassung des AktG mit Auszügen aus weiteren Gesetzen haben wir aktualisiert.
In der Lesefassung sind auch die Änderungen durch das Gesetz zur Einführung einer
Geschlechterquote vom 30. April 2015 hervorgehoben. Weitere Lesefassungen sowie weitere
Informationen zur Aktienrechtsnovelle finden Sie im Linklaters Knowledge Portal. Sollten Sie
noch keinen Zugang zu unserem Knowledge Portal haben, können Sie sich hier anmelden.
Zur Lesefassung des AktG
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WpHG-Lesefassung zum Finanzmarktnovellierungsgesetz
Wir haben eine Lesefassung erstellt, die die Änderungen des WpHG durch den
Referentenentwurf des Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund
europäischer Rechtsakte (Finanzmarktnovellierungsgesetz – FimanoG) aufzeigt. Die
Lesefassung enthält auch die zu ändernden Vorschriften von BörsG, KAGB, VAG und
VermAnlG. Mit dem FimanoG sollen die Vorgaben der Marktmissbrauchsverordnung und der
Marktmissbrauchsrichtlinie sowie weiterer europäischer Regelungen, darunter der
Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) nebst der dazugehörigen Verordnung (MiFIR), in nationales
Recht umgesetzt werden (s. Corporate kompakt v. 22. Oktober 2015). Weitere Lesefassungen
sowie weitere Informationen zum FimanoG finden Sie im Linklaters Knowledge Portal. Sollten
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Zur Lesefassung des WpHG
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2015 (I-6 U 48/14): Zu den Anforderungen an
die Entlastung bei Berufung auf die Business Judgement Rule
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft hatten Zinsswapgeschäfte durchgeführt, wodurch
die Gesellschaft einen Schaden erlitten hatte. Später wurde die AG insolvent und
die Vorstände vom Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die
Vorstände beriefen sich auf die „Business Judgement Rule“ gemäß § 93 Abs. 1 S. 2 AktG,
nach der im Rahmen eines unternehmerischen Ermessensspielraums keine Pflichtverletzung
vorliegt, wenn der Vorstand vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage
angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Das OLG stellt zunächst fest, dass Gesellschaften keinem generellen Verbot von
Zinsswapgeschäften unterliegen, sofern der Unternehmensgegenstand nicht gesetzlich
eingeschränkt ist. Die Vorstände mussten aber nach der Regel der Beweislastumkehr in § 93
Abs. 2 S. 2 AktG darlegen, dass sie bei Abschluss der Zinsswapgeschäfte mit der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gehandelt hatten. Hier legt das OLG
Düsseldorf einen relativ strengen Maßstab an: Unzureichend sei der Vortrag, dass die
Vorstände nicht beabsichtigten, spekulative Geschäfte einzugehen. Denn es wurden keine
konkreten Umstände dargelegt, nach denen die Zinsswaps nicht als ungedecktes,
spekulatives Instrument eingesetzt werden sollten, sondern als Zinssicherungsinstrument im
Rahmen einer langfristigen Anschlussfinanzierung. Weiterhin führt dass OLG aus, dass für
eine Entlastung hinsichtlich des Verschuldens der pauschale Hinweis auf die
Inanspruchnahme von rechtlicher Beratung nicht ausreichend sei. Zur Begründung verweist
das OLG auf die Rechtsprechung des BGH, nach der das Organmitglied sich unter
umfassender Darstellung des für die (rechtliche) Bewertung relevanten Tatsachenstoffs von
einem sorgfältig ausgewählten, unabhängigen, für die zu klärende Fragestellung fachlich
qualifizierten Berufsträger beraten lassen und die erteilte Antwort einer sorgfältigen
Plausibilitätskontrolle unterziehen müsse.
Zum Urteil
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UK Modern Slavery Act 2015: Neue Offenlegungspflichten für Unternehmen und
Investoren mit Bezug zu Großbritannien
Am 29. Oktober 2015 ist in Großbritannien ein Gesetz zur Bekämpfung der modernen
Sklaverei und des Menschenhandels (Modern Slavery Act 2015) in Kraft getreten. Dieses
enthält u. a. neue Berichtspflichten, von denen auch ausländische Unternehmen und
Investoren betroffen sein können. Nach den neuen Regeln sind Handelsorganisationen
(unabhängig von ihrem Sitz), die (i) in Großbritannien geschäftlich tätig sind, (ii) Waren- oder
Dienstleistungen erbringen und (iii) einen jährlichen Mindestumsatz von £ 36 Mio. erreichen,
verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr eine Erklärung zu „Sklaverei und Menschenhandel“
(Slavery and Human Trafficking Statement) zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu
veröffentlichen. Betroffen sein können neben operativen Gesellschaften auch Fonds Manager
sowie reine Holding- und Beteiligungsgesellschaften. Die Verpflichtung gilt erstmals für
Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. März 2016 enden. Die Erklärung hat u. a. Angaben
darüber zu enthalten, welche Maßnahmen die Unternehmen treffen, um moderne Sklaverei
und Menschenhandel in ihrer Geschäftstätigkeit und innerhalb ihrer Lieferketten zu
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unterbinden.
Weiterführende Informationen enthalten ein Newsletter unserer Londoner Kollegen sowie die
Unterseite „Business and Human Rights“ der Linklaters Website.
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