Corporate kompakt 19. November 2015 Inhalt Bundestag verabschiedet Aktienrechtsnovelle 2016 WpHG-Lesefassung zum Finanzmarktnovellierungsgesetz OLG Düsseldorf – Zu den Anforderungen an die Entlastung bei Berufung auf die Business Judgement Rule UK Modern Slavery Act 2015: Neue Offenlegungspflichten für Unternehmen und Investoren mit Bezug zu Großbritannien Bundestag verabschiedet Aktienrechtsnovelle 2016 Der Bundestag hat die Aktienrechtsnovelle 2016 in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Rechtsausschusses am 12. November 2015 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Das Gesetz bedarf noch der Billigung durch den Bundesrat; die nächste reguläre Bunderatssitzung findet am 27. November 2015 statt. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Neuregelung zur Dividendenfälligkeit soll ab dem 1. Januar 2017 gelten. Unsere Lesefassung des AktG mit Auszügen aus weiteren Gesetzen haben wir aktualisiert. In der Lesefassung sind auch die Änderungen durch das Gesetz zur Einführung einer Geschlechterquote vom 30. April 2015 hervorgehoben. Weitere Lesefassungen sowie weitere Informationen zur Aktienrechtsnovelle finden Sie im Linklaters Knowledge Portal. Sollten Sie noch keinen Zugang zu unserem Knowledge Portal haben, können Sie sich hier anmelden. Zur Lesefassung des AktG back to top WpHG-Lesefassung zum Finanzmarktnovellierungsgesetz Wir haben eine Lesefassung erstellt, die die Änderungen des WpHG durch den Referentenentwurf des Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Finanzmarktnovellierungsgesetz – FimanoG) aufzeigt. Die Lesefassung enthält auch die zu ändernden Vorschriften von BörsG, KAGB, VAG und VermAnlG. Mit dem FimanoG sollen die Vorgaben der Marktmissbrauchsverordnung und der Marktmissbrauchsrichtlinie sowie weiterer europäischer Regelungen, darunter der Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) nebst der dazugehörigen Verordnung (MiFIR), in nationales Recht umgesetzt werden (s. Corporate kompakt v. 22. Oktober 2015). Weitere Lesefassungen sowie weitere Informationen zum FimanoG finden Sie im Linklaters Knowledge Portal. Sollten Sie noch keinen Zugang zu unserem Knowledge Portal haben, können Sie sich hier 1 anmelden. Zur Lesefassung des WpHG back to top OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2015 (I-6 U 48/14): Zu den Anforderungen an die Entlastung bei Berufung auf die Business Judgement Rule Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft hatten Zinsswapgeschäfte durchgeführt, wodurch die Gesellschaft einen Schaden erlitten hatte. Später wurde die AG insolvent und die Vorstände vom Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Vorstände beriefen sich auf die „Business Judgement Rule“ gemäß § 93 Abs. 1 S. 2 AktG, nach der im Rahmen eines unternehmerischen Ermessensspielraums keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Vorstand vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Das OLG stellt zunächst fest, dass Gesellschaften keinem generellen Verbot von Zinsswapgeschäften unterliegen, sofern der Unternehmensgegenstand nicht gesetzlich eingeschränkt ist. Die Vorstände mussten aber nach der Regel der Beweislastumkehr in § 93 Abs. 2 S. 2 AktG darlegen, dass sie bei Abschluss der Zinsswapgeschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gehandelt hatten. Hier legt das OLG Düsseldorf einen relativ strengen Maßstab an: Unzureichend sei der Vortrag, dass die Vorstände nicht beabsichtigten, spekulative Geschäfte einzugehen. Denn es wurden keine konkreten Umstände dargelegt, nach denen die Zinsswaps nicht als ungedecktes, spekulatives Instrument eingesetzt werden sollten, sondern als Zinssicherungsinstrument im Rahmen einer langfristigen Anschlussfinanzierung. Weiterhin führt dass OLG aus, dass für eine Entlastung hinsichtlich des Verschuldens der pauschale Hinweis auf die Inanspruchnahme von rechtlicher Beratung nicht ausreichend sei. Zur Begründung verweist das OLG auf die Rechtsprechung des BGH, nach der das Organmitglied sich unter umfassender Darstellung des für die (rechtliche) Bewertung relevanten Tatsachenstoffs von einem sorgfältig ausgewählten, unabhängigen, für die zu klärende Fragestellung fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lassen und die erteilte Antwort einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterziehen müsse. Zum Urteil back to top UK Modern Slavery Act 2015: Neue Offenlegungspflichten für Unternehmen und Investoren mit Bezug zu Großbritannien Am 29. Oktober 2015 ist in Großbritannien ein Gesetz zur Bekämpfung der modernen Sklaverei und des Menschenhandels (Modern Slavery Act 2015) in Kraft getreten. Dieses enthält u. a. neue Berichtspflichten, von denen auch ausländische Unternehmen und Investoren betroffen sein können. Nach den neuen Regeln sind Handelsorganisationen (unabhängig von ihrem Sitz), die (i) in Großbritannien geschäftlich tätig sind, (ii) Waren- oder Dienstleistungen erbringen und (iii) einen jährlichen Mindestumsatz von £ 36 Mio. erreichen, verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr eine Erklärung zu „Sklaverei und Menschenhandel“ (Slavery and Human Trafficking Statement) zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Betroffen sein können neben operativen Gesellschaften auch Fonds Manager sowie reine Holding- und Beteiligungsgesellschaften. Die Verpflichtung gilt erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. März 2016 enden. Die Erklärung hat u. a. Angaben darüber zu enthalten, welche Maßnahmen die Unternehmen treffen, um moderne Sklaverei und Menschenhandel in ihrer Geschäftstätigkeit und innerhalb ihrer Lieferketten zu 2 unterbinden. Weiterführende Informationen enthalten ein Newsletter unserer Londoner Kollegen sowie die Unterseite „Business and Human Rights“ der Linklaters Website. back to top Diese Veröffentlichung enthält Hinweise zu ausgewählten Rechtsentwicklungen im Bereich Gesellschaftsrecht und M&A und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar und es wird keine Gewähr für ihre Richtigkeit übernommen. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der hier behandelten oder anderer rechtlicher Themen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Linklaters LLP. Sollte diese Veröffentlichung Links zu externen Webseiten Dritter enthalten, weisen wir darauf hin, dass wir auf deren Inhalte keinen Einfluss haben. 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