Corporate kompakt 23. Juli 2015 Inhalt BGH: Entsprechende Anwendung des § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG auf Unternehmensverträge mit einer abhängigen GmbH Neuer Linklaters Cross Border Guide to Public M&A Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in Kraft getreten BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 (II ZR 384/13) – Entsprechende Anwendung des § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG auf Unternehmensverträge mit einer abhängigen GmbH Der BGH hat erstmals ausdrücklich entschieden, dass auch ein Unternehmensvertrag mit einer abhängigen GmbH – entsprechend der für das Aktienrecht geltenden Regelung des § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG – nur zum Ende des Geschäftsjahres oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH können die Regelungen der §§ 291 ff. AktG auf Unternehmensverträge mit einer abhängigen GmbH entsprechend angewendet werden, soweit der Schutzzweck der Vorschriften gleichermaßen zutrifft und sie nicht auf Unterschieden der Binnenverfassung zwischen der AG und der GmbH beruhen. Nach den Ausführungen des BGH diene die Vorschrift des § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG der Rechtssicherheit und -klarheit, was auf die GmbH in gleicher Weise wie auf die AG zutreffe. Im Übrigen habe der Gesetzgeber durch § 297 AktG die Möglichkeit geschaffen, den Unternehmensvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch unterjährig zu kündigen. Ein solcher habe in dem vom BGH zu entscheidenden Fall nicht vorgelegen, so dass vorliegend eine Umdeutung in eine wirksame außerordentliche Kündigung nicht in Betracht kam. Schließlich wiege die Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit durch die entsprechende Anwendung des § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG auch deshalb nicht besonders schwer, da die Obergesellschaft regelmäßig als Mehrheits- oder Alleingesellschafter der abhängigen GmbH ein Rumpfgeschäftsjahr beschließen und hierdurch das Geschäftsjahr verändern könne. Da der Unternehmensvertrag in dem zu entscheidenden Fall auf das Ende des Geschäftsjahres befristet war, konnte der BGH offen lassen, ob die Unwirksamkeit der unterjährigen Aufhebung nur zur Unwirksamkeit der Regelung des Beendigungstermins führt (so dass an seine Stelle das Ende des laufenden Geschäftsjahres tritt) oder ob die Aufhebungsvereinbarung insgesamt unwirksam ist. Zum Urteil back to top 1 Neuer Linklaters Cross Border Guide to Public M&A Linklaters hat eine neue rechtsvergleichende Mandantenpublikation zu öffentlichen Übernahmen im Linklaters Knowledge Portal zur Verfügung gestellt. Die Publikation gibt einen Überblick über die wesentlichen rechtlichen Aspekte von öffentlichen Übernahmen und gibt Antworten auf typische Fragen für 25 Jurisdiktionen. Sollten Sie noch keinen Zugang zu unserem Knowledge Portal haben, können Sie sich hier anmelden. back to top Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in Kraft getreten Das Gesetz zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (BilRUG; s. zuletzt Corporate kompakt vom 25. Juni 2015) ist am 22. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und heute in Kraft getreten. Neben der Beseitigung redaktioneller Versehen aus früheren bilanzrechtlichen Reformen und weiterer Klarstellungen sieht das Gesetz u. a. eine Verringerung der bürokratischen Belastung für kleine Kapitalgesellschaften insbesondere durch eine Befreiung von bestimmten größenabhängigen Berichtspflichten im Jahresabschluss vor. Zudem enthält es eine Verschärfung der Berichtspflichten für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors. Diese sind künftig verpflichtet, Zahlungen an staatliche Stellen in einem eigens zu erstellenden Bericht offenzulegen. Nach den Übergangsvorschriften ist der Großteil der Neuregelungen erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anwendbar. Abweichend hiervon dürfen die neugefassten Schwellenwerte für die Größenklassen und größenabhängigen Befreiungen im Jahresabschluss bereits für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahre angewendet werden. Zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz back to top Diese Veröffentlichung enthält Hinweise zu ausgewählten Rechtsentwicklungen im Bereich Gesellschaftsrecht und M&A und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar und es wird keine Gewähr für ihre Richtigkeit übernommen. 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