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Steuern Kompakt
22. Juli 2016
Highlights:
Erbschaftsteuerreform – Der Vermittlungsausschuss tagt am 8. September 2016.
BFH, Urteil vom 06.04.2016, V R 12/15 – Die Mitwirkung eines Käufers und Leasinggebers bei
Sale-and-lease-back-Geschäften im Rahmen einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und
Leasingnehmers kann zu einer umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Leistung führen.
Brexit: Linklaters Veranstaltungen – Wir bieten Ihnen zum Thema „Brexit: Steuerliche Vorsorge im Unternehmen“ zwei Steuerseminare am 13. und 15. September 2016 in Frankfurt und
München an.
Inhalt
BVerfG / BFH / FG
BMF
Gesetzesvorhaben
EU - Ausland
Veranstaltungshinweis
BVerfG
BVerfG vom 20.07.2016
Mit den veröffentlichten Beschlüssen vom 14.06.2016 (2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10) hat
das Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung
von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten nicht zur
Entscheidung angenommen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung
des BVerfG vom 20.07.2016.
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BFH
Am 20.07.2016 im Internet veröffentlichte BFH-Entscheidungen
Zur Veröffentlichung bestimmte V-Entscheidungen:
Urteil vom 06.04.2016, V R 12/15
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften.
Kurz zusammengefasst:
Der Urteilsfall behandelt die Frage, ob ein Sale-and-lease-back-Geschäft zu einer umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Leistung des Käufers und Leasinggebers führt oder ob es als umsatzsteuerfreie Kreditgewährung gem. § 4 Nr. 8 lit. a) UStG anzusehen ist.
Die Klägerin, eine GbR, erwarb 2006 von einer Verkäuferin Wirtschaftsgüter (sog. Informationssysteme) und verleaste diese wieder unmittelbar an die Verkäuferin (und Leasingnehmerin). Zur Finanzierung des Erwerbs der Informationssysteme gewährte die Verkäuferin der Klägerin ein Darlehen iHv. zwei Dritteln des Kaufpreises; die Laufzeit des Darlehens entsprach
der Laufzeit des Leasingvertrages.
Sowohl der Verkauf der Informationssysteme an die Klägerin wie auch das Verleasen an den
Verkäufer und Leasingnehmer erfolgte jeweils unter Ausweis von Umsatzsteuer. In ihrer Umsatzsteuererklärung machte die Klägerin Vorsteuerbeträge aus Rechts- und Beratungskosten
geltend.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei dem Verleasen um eine umsatzsteuerfreie Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 lit. a) UStG handele und versagte daher den Vorsteuerabzug auf damit zusammenhängende Eingangsleistungen. Das Finanzgericht Münster folgte in
seinem Urteil v. 11.12.2014 (5 K 79/14 U) der Auffassung des Finanzamts.
Der BFH kam dagegen zu der Ansicht, dass die Klägerin eine umsatzsteuerpflichtige sonstige
Leistung in Form einer Mitwirkung bei einer bilanziellen Gestaltung zugunsten der Leasingnehmerin erbracht habe. Eine Lieferung liege dagegen nicht vor, da sich bei einer Gesamtbetrachtung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge ergebe, dass die Klägerin
niemals die Verfügungsmacht an den Informationssystemen erlangen sollte. Das Sale-andlease-back-Geschäft stelle insbesondere kein nach § 4 Nr. 8 lit. a) UStG steuerbefreites Kreditgeschäft dar. Denn der Schwerpunkt der Leistung liege hier in der Mitwirkung bei der bilanziellen Gestaltung und darüber hinaus spreche der Umstand, dass der Kaufpreis für die Informationssysteme zu zwei Dritteln durch ein Darlehen der Leasingnehmerin an die Klägerin finanziert wurde, gegen ein Kreditgeschäft.
Die Sache wurde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
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Urteil vom 01.06.2016, XI R 17/11
Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding - Organschaft: GmbH & Co. KG als juristische Person i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG - Voraussetzungen für die Anrufung des
Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 FGO und § 11 Abs. 4 FGO:
1. Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt
und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu.
2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann in einer mit Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie
77/388/EWG zu vereinbarenden Weise richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden,
dass der Begriff "juristische Person" auch eine GmbH & Co. KG umfasst.
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Pressemitteilung vom 05.03.2014
Beschluss vom 06.06.2016, III B 92/15
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach
§ 94a Satz 1 FGO ohne vorherige Anordnung.
Urteil vom 04.02.2016, III R 12/14
Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Versagung der Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG a.F. nach Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids
Alle im Internet aktuell veröffentlichten Entscheidungen des BFH finden Sie hier.
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FG
Aktuelle Entscheidungen des FG Niedersachsen (Freigabedatum: 20.07.2016)
hier finden Sie u.a.
Urteil vom 10.03.2016, 8 K 108/15
Erlassbedürftigkeit, wenn sämtliche andere Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügen: Nach Sinn und Zweck des § 227 AO ist eine uneingeschränkte Gleichbehandlung aller
Gläubiger nicht ermessensgerecht, wenn die anderen Gläubiger über -- nicht anfechtbare -Sicherheiten verfügen, die eine vollständige Befriedigung für diese erwarten lassen.
 rechtskräftig 
Urteil vom 28.06.2016, 10 K 285/15
Testamentarische Zuwendungen an eine Körperschaft unterliegen der Besteuerung nach
dem KStG.
 Revision zugelassen 
(Quelle: FG Niedersachsen, www.finanzgericht.niedersachsen.de)
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BMF
BMF-Schreiben vom 21.07.2016
Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG - Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschafsteuer befreiten Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Ergänzung des BMF-Schreibens vom
02.02.2016, BStBl I S, 200).
BMF-Monatsbericht Juli 2016
Zur englischen Übersetzung einer Zusammenfassung des Berichts.
BMF: Anwendung neuer BFH-Entscheidungen
Umfangreiche, laufend aktualisierte Übersicht über die von der Finanzverwaltung zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehenen Urteile des Bundesfinanzhofes.
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Gesetzesvorhaben
Erbschaftsteuerreform
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wird am 08.09.2016 über die Reform der Erbschaftsteuer beraten. Der Bundesrat hatte am 08.07.2016 zu dem vom Bundestag
bereits verabschiedeten Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen und eine grundlegende
Überarbeitung gefordert (BR-Drs. 344/16 (B)).
Einzelheiten zum Bundestagsbeschluss vom 24.06.2016 können Sie unserem Tax Alert entnehmen.
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Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 wurde am 22.
Juli 2016 im BGBl.I Nr. 35 S. 1679 ff. verkündet. Es tritt größtenteils am 01.01.2017 in Kraft.
Änderungen entnehmen Sie bitte unserer aktuellen Lesefassung (Band I / Band II).
Weitere Gesetzesmaterialien finden Sie hier.
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EU - Ausland
OECD vom 18.07.2016
Panama hat bekannt gegeben, die Konvention über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
von OECD und Europarat (Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax
Matters) zu unterzeichnen.
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Veranstaltungshinweis
Steuerseminare: Brexit – Steuerliche Vorsorge im Unternehmen
Das Thema Brexit und seine Folgen ist der derzeit in aller Munde. Im Rahmen der kommenden
beiden Steuerseminare wollen wir mit Ihnen die steuerrechtlichen Aspekte des Brexit beleuchten und auf die steuerliche Vorsorge im Unternehmen eingehen. Unsere Referenten würden
sich freuen, Sie im September zu einer unserer Veranstaltungen in Frankfurt/Main oder München begrüßen zu dürfen.
Frankfurt am Main
Ort:
Restaurant Opéra, Alte Oper, Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main
Datum:
Dienstag, 13. September 2016
Zeit:
8:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Referenten:
Prof. Dr. Jens Blumenberg und Wulf Kring.
Für diese Veranstaltung können Sie sich bis zum 8. September 2016 hier anmelden.
München
Ort:
Linklaters LLP, Prinzregentenplatz 10, 81675 München
Datum:
Donnerstag, 15. September 2016
Zeit:
17:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Referenten:
Dr. Rainer Stadler, Andreas Schaflitzl und Dr. Jann Jetter. Wir freuen uns besonders über Dr. Thomas Eisgruber vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen als
Gastsprecher.
Für diese Veranstaltung können Sie sich bis zum 9. September 2016 hier anmelden.
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Kontakt:
Dr. Jann Jetter
Heike Glaser
Steuerberater
Partner
Mail: [email protected]
Tel. : +49 89 41808 113
Steuerberaterin, Dipl.-Finw. (FH)
Mail: [email protected]
Tel. : +49 89 41808 310
Unsere Newsletter stellen wir auch im Internet zur Verfügung.
Eine Auflistung der Büros finden Sie unter www.linklaters.com/Locations.
Autor: Servicebereich Knowledge & Learning Germany - Fachbereich Steuern
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