FAQ - bmwfw

FAQ zum Alternativfinanzierungsgesetz
Wer darf Crowdfunding nach dem AltFG betreiben?
Emittenten müssen den Kriterien der EU-KMU-Definition
2003/361/EG)
entsprechen
und
durch
die
Ausgabe
Finanzinstrumente Geld für ihre operative Tätigkeit einsammeln.
(Empfehlung
alternativer
Welche alternativen Finanzinstrumente sind vom Anwendungsbereich
des Gesetzes erfasst?
Aktien, Anteile an Kapitalgesellschaften, Anleihen, Geschäftsanteile an einer
Genossenschaft, Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen, wobei
diese, ausgenommen bei Anleihen, keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch
gewähren dürfen, und, sofern es sich nicht um ein Angebot von
Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft handelt, keine Verpflichtung zur
Leistung eines Nachschusses beinhalten dürfen.
Was ist bei der Ausgestaltung alternativer Finanzinstrumente noch zu
beachten?


Es darf keine Verpflichtung des Anlegers vorgesehen sein, zu einem
späteren Zeitpunkt weitere alternative Finanzinstrumente zu erwerben,
durch die die Einzelanlagebeschränkung von 5.000 EUR überschritten wird.
Außerdem dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, die einen
Zeitraum von 12 Monaten übersteigen.
Welche Arten von Informationspflichten für Emittenten gibt es und wann
greifen sie?
Abhängig von der Höhe des Angebots der alternativen Finanzinstrumente gibt es
folgende Abstufungen der Informationspflicht:
 0 EURO bis unter 100.000 EURO
 100.000 EURO bis unter 1,5 Mio. EURO
 1,5 Mio. EURO bis unter 5 Mio. EURO
 ab 5 Mio. EURO
keinerlei Informationspflichten
Informationspflicht AltFG
vereinfachter Prospekt
(Schema F)
Kapitalmarktprospekt
Im Fall eines Angebots von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft, die
einem Revisionsverband angehört, greift die Informationspflicht nach AltFG erst
ab 750.000 EURO.
Bei einem Angebot von Aktien oder Anleihen ist bereits ab einer Höhe von
250.000 EURO ein vereinfachter Prospekt zu erstellen.
Wie die Informationspflicht nach AltFG zu erfüllen ist, wird in einer Verordnung
des BMWFW näher ausgeführt.
Sind mehrere Emissionen nebeneinander möglich?
Ja, mehrere Emissionen mit jeweils einem Wert von weniger als 1,5 Mio. EUR
sind zulässig. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Wenn der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe alternativer
Finanzinstrumente nach AltFG entgegengenommenen Gelder über einen
Betrachtungszeitraum von sieben Jahren (Flussgröße) durch die geplante
Ausgabe eines neuen alternativen Finanzinstruments insgesamt den Betrag von
fünf Millionen EURO übersteigt, unterliegt diese Emission der Prospektpflicht. Das
heißt, für die Emission, mit der die Grenze überschritten wird, ist ein Prospekt
nach § 7 Abs. 8 KMG zu erstellen.
Wie viel darf ein Anleger investieren?
Grundsätzlich gilt, dass 5.000 EUR pro Investor pro Projekt innerhalb von 12
Monaten investiert werden können. Diese Bestimmung dient dem Anlegerschutz.
Ein Überschreiten dieses Betrages ist möglich, wenn der Anleger dem Prüfer der
vom Emittenten zur Verfügung zu stellenden Information oder dem
Plattformbetreiber die Auskunft erteilt, dass


er höchstens das Doppelte seines durchschnittlichen monatlichen
Nettoeinkommens über zwölf Monate gerechnet investiert, oder
er maximal 10 Prozent seines Finanzanlagevermögens investiert.
Kann die Mitteilung an den Prüfer bzw. Plattformbetreiber im
Zusammenhang mit der Überschreitung der Einzelinvestitionsgrenze
auch durch einen Dritten (z.B. im Wege des Emittenten) erfolgen?
Nein, aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass dies direkt durch den Anleger zu
erfolgen hat.
Wer prüft die Informationen, die der Emittent nach AltFG zur Verfügung
zu stellen hat?
Die
Angaben
sind
durch
Unternehmensoder
Vermögensberater,
Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater), Rechtsanwälte,
Notare, Wirtschaftskammern auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit
zu überprüfen. Alternativ dazu kann sich der Emittent das Informationsblatt auf
Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit versichern lassen. Die
Versicherung übernimmt die Garantie dafür.
Trifft die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach
den Bestimmungen der §§ 277 bis 279 nur Kapitalgesellschaften?
Nein, diese Verpflichtung trifft alle Emittenten, also auch Einzelunternehmer und
Personengesellschaften.
Wer darf eine Internetplattform betreiben?
Hier ist danach zu unterscheiden, welche alternativen Finanzinstrumente
vermittelt werden sollen:
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Zur Vermittlung von Veranlagungen ist eine Gewerbeberechtigung als
gewerblicher Vermögensberater (§ 94 Z 75 GewO 1994) erforderlich.
Zur Vermittlung alternativer Finanzinstrumente, die in § 1 Z 6 WAG 2007
genannt
werden,
bedarf
es
einer
Konzession
als
Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 4 Abs. 1 WAG 2007).