FAQ zum Alternativfinanzierungsgesetz Wer darf Crowdfunding nach dem AltFG betreiben? Emittenten müssen den Kriterien der EU-KMU-Definition 2003/361/EG) entsprechen und durch die Ausgabe Finanzinstrumente Geld für ihre operative Tätigkeit einsammeln. (Empfehlung alternativer Welche alternativen Finanzinstrumente sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst? Aktien, Anteile an Kapitalgesellschaften, Anleihen, Geschäftsanteile an einer Genossenschaft, Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen, wobei diese, ausgenommen bei Anleihen, keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren dürfen, und, sofern es sich nicht um ein Angebot von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft handelt, keine Verpflichtung zur Leistung eines Nachschusses beinhalten dürfen. Was ist bei der Ausgestaltung alternativer Finanzinstrumente noch zu beachten? Es darf keine Verpflichtung des Anlegers vorgesehen sein, zu einem späteren Zeitpunkt weitere alternative Finanzinstrumente zu erwerben, durch die die Einzelanlagebeschränkung von 5.000 EUR überschritten wird. Außerdem dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, die einen Zeitraum von 12 Monaten übersteigen. Welche Arten von Informationspflichten für Emittenten gibt es und wann greifen sie? Abhängig von der Höhe des Angebots der alternativen Finanzinstrumente gibt es folgende Abstufungen der Informationspflicht: 0 EURO bis unter 100.000 EURO 100.000 EURO bis unter 1,5 Mio. EURO 1,5 Mio. EURO bis unter 5 Mio. EURO ab 5 Mio. EURO keinerlei Informationspflichten Informationspflicht AltFG vereinfachter Prospekt (Schema F) Kapitalmarktprospekt Im Fall eines Angebots von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft, die einem Revisionsverband angehört, greift die Informationspflicht nach AltFG erst ab 750.000 EURO. Bei einem Angebot von Aktien oder Anleihen ist bereits ab einer Höhe von 250.000 EURO ein vereinfachter Prospekt zu erstellen. Wie die Informationspflicht nach AltFG zu erfüllen ist, wird in einer Verordnung des BMWFW näher ausgeführt. Sind mehrere Emissionen nebeneinander möglich? Ja, mehrere Emissionen mit jeweils einem Wert von weniger als 1,5 Mio. EUR sind zulässig. Dabei ist Folgendes zu beachten: Wenn der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente nach AltFG entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren (Flussgröße) durch die geplante Ausgabe eines neuen alternativen Finanzinstruments insgesamt den Betrag von fünf Millionen EURO übersteigt, unterliegt diese Emission der Prospektpflicht. Das heißt, für die Emission, mit der die Grenze überschritten wird, ist ein Prospekt nach § 7 Abs. 8 KMG zu erstellen. Wie viel darf ein Anleger investieren? Grundsätzlich gilt, dass 5.000 EUR pro Investor pro Projekt innerhalb von 12 Monaten investiert werden können. Diese Bestimmung dient dem Anlegerschutz. Ein Überschreiten dieses Betrages ist möglich, wenn der Anleger dem Prüfer der vom Emittenten zur Verfügung zu stellenden Information oder dem Plattformbetreiber die Auskunft erteilt, dass er höchstens das Doppelte seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über zwölf Monate gerechnet investiert, oder er maximal 10 Prozent seines Finanzanlagevermögens investiert. Kann die Mitteilung an den Prüfer bzw. Plattformbetreiber im Zusammenhang mit der Überschreitung der Einzelinvestitionsgrenze auch durch einen Dritten (z.B. im Wege des Emittenten) erfolgen? Nein, aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass dies direkt durch den Anleger zu erfolgen hat. Wer prüft die Informationen, die der Emittent nach AltFG zur Verfügung zu stellen hat? Die Angaben sind durch Unternehmensoder Vermögensberater, Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater), Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftskammern auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit zu überprüfen. Alternativ dazu kann sich der Emittent das Informationsblatt auf Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit versichern lassen. Die Versicherung übernimmt die Garantie dafür. Trifft die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach den Bestimmungen der §§ 277 bis 279 nur Kapitalgesellschaften? Nein, diese Verpflichtung trifft alle Emittenten, also auch Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Wer darf eine Internetplattform betreiben? Hier ist danach zu unterscheiden, welche alternativen Finanzinstrumente vermittelt werden sollen: Zur Vermittlung von Veranlagungen ist eine Gewerbeberechtigung als gewerblicher Vermögensberater (§ 94 Z 75 GewO 1994) erforderlich. Zur Vermittlung alternativer Finanzinstrumente, die in § 1 Z 6 WAG 2007 genannt werden, bedarf es einer Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 4 Abs. 1 WAG 2007).
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