Das Kleinanlegerschutzgesetz – Auswirkungen auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung I. Änderungen im VermAnlG Am 09.07.2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz verkündet worden und die Änderungen der Gewerbeordnung daher am 10.07.2015 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist eine Ausweitung des Verbraucherschutzes durch die Regulierung von Finanzanlageprodukten, die bisher dem grauen Kapitalmarkt zuzurechnen waren. So werden durch die Änderung des §1 Abs. 2 VermAnlG bestehende Umgehungsstrukturen erfasst, indem erstmals auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden. Nach der Neufassung können auch Direktinvestments in Sachgüter (z.B. Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container oder von Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum) künftig von der neuen Nummer 7 erfasst werden. Der Anwendungsbereich dieser Nummer 7 wird derzeit von der BaFin geprüft. §1 Abs. 2 VermAnlG n.F. hat seitdem folgenden Wortlaut: „Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete 1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, 2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), 3. partiarische Darlehen, 4. Nachrangdarlehen, 5. Genussrechte, 6. Namensschuldverschreibungen, 7. sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln, sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft i.S.d. §1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG zu qualifizieren ist.“ II. Anpassungsbedarf der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Ein bereits bestehender Versicherungsschutz nach §34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO umfasst automatisch die neuen Produktkategorien des §1 Abs. 2 VermAnlG, ohne dass es einer vertraglichen Anpassung bedarf. Auch eine neue Versicherungsbestätigung zur Vorlage gegenüber der Erlaubnisbehörde ist, obwohl keine Globalerklärung gegenüber dem GDV abgegeben wurde, regelmäßig nicht erforderlich. Handlungsbedarf haben aber alle Gewerbetreibenden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes die neuen Produktkategorien des §1 Abs. 2 VermAnlG vermitteln und den §34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO noch nicht versichert haben, da sie für die erforderliche Gewerbeerlaubnis künftig einen solchen Versicherungsschutz nachweisen müssen. Dabei können die in §157 Abs. 5-7 GewO n.F. normierten Übergangsvorschriften beachtet werden: • • • Sofern vor dem 10.07.2015 eine Erlaubnis für die Vermittlung von Darlehen bestand, haben Vermittler von Nachrangdarlehen und/oder partiarischen Darlehen eine Übergangsfrist zur Beantragung der Erlaubnis. Ohne die vorherige Erlaubnis nach §34c GewO bedürfen Vermittler von Nachrangdarlehen und/oder partiarischen Darlehen seit dem 10.07.2015 einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO. Vermittler von Direktinvestments, die als Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes eingestuft werden, benötigen erst ab dem 16.10.2015 eine Erlaubnis nach §34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO. Bei den Direktinvestments ist aber besondere Vorsicht geboten: Gerade im Bereich der Containerinvestments fallen nach aktuellem Stand viele Produkte namhafter Anbieter nicht unter das Vermögensanlagegesetz (Quelle: Das Investment.com), weil die in §1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG normierten Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt werden und somit nicht über eine §34f Absicherung versichert sind. Es bleibt abzuwarten, wie sich die BaFin im Hinblick auf die Verwaltungspraxis zum §1 Abs. 2 Nr.7 VermAnlG äußern wird. So wird dort aktuell geprüft, ob die beiden Voraussetzungen (laufende Verzinsung und Rückzahlung) statt kumulativ eventuell nur alternativ zu verstehen sind, um den Anwendungsbereich des VermAnlG zu eröffnen (Quelle: kmi 12-06-15). Aufgrund der Regulierung werden einige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer die Absicherung der Vermittlung solcher verbleibenden „Graumarktprodukte“ künftig nicht mehr pauschal, teilweise jedoch nach Einzelfallprüfung anbieten. Alle Vermittler, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes einen pauschalen Versicherungsschutz für die Vermittlung von Containern einschließlich der Bewirtschaftungsverträge hatten, sollten daher darauf achten, den bestehenden Versicherungsschutz nicht leichtfertig aufzugeben. Je nach Entscheidung der BaFin bzw. auch der Produktanbieter hinsichtlich der konkreten kann sich der Anwendungsbereich dieser Deckung jedoch weiter reduzieren bzw. die Deckung mangels entsprechender Produkte überflüssig machen. Der Vermittler muss also gerade im Bereich der Direktinvestments prüfen, ob das jeweilige Produkt erlaubnisfrei oder nur mit Erlaubnis nach KWG (Einlagengeschäft) oder §34f GewO („Sonstige Anlage) vermittelt werden kann. Losgelöst von den Übergangsfristen für die Beantragung der Erlaubnis sind aber bereits ab Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes die Berufspflichten, insbesondere die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, der Finanzanlagenvermittlungsverordnung einzuhalten. Ansprechpartner zu dieser Meldung: Ass. jur. Marc Hinrichsen E-Mail: [email protected] Ass. jur. Christian Lübben E-Mail: [email protected] Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH: Seit 1989 am Markt bietet die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren Marktführer in ihrem Segment.
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