Allgemeine Hinweise

Gewerbeangelegenheiten
Makler, Bauträger und Baubetreuer
1. Eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) benötigt, wer gewerbsmäßig Verträge über
- Grundstücke
das sind Verträge über Verkauf, Belastung, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Wohnungseigentum
sowie Verträge über die Vermittlung von Hypotheken und Grundschulden sowie über das sog. Immobilien-Leasing
- grundstücksgleiche Rechte
sind Rechte, die den Vorschriften über Grundstücke unterliegen, z.B. Erbbaurecht
- Wohnräume, gewerbliche Räume
das sind Verträge über alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete (Wohnungs- und
Zimmervermietung) auch auf befristete Zeit, z.B. durch Vermittlung sog. Mietwohnzentralen
- Darlehen
Finanzierungen, Kredite, Hypothekendarlehen
Achtung: Kleinanlegerschutzgesetz mit Wirkung zum 10. Juli 2015 in Kraft getreten
Änderungen bei der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von und die Beratung zu partiarischen Darlehen,
Nachrangdarlehen und bestimmter Direktinvestments im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 7 Vermögensanlagengesetz
(VermAnlG). Siehe hierzu anliegendes Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Aachen.
vermitteln will.
Eine Erlaubnis ist auch erforderlich, wer Bauvorhaben
- als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen
und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will
- als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durch-
führen will.
2. Bei Erlaubniserteilung werden für die einzelnen Fachbereiche Verwaltungsgebühren erhoben
(Kosten: s. Antragsformular, Seite 2 - 3, Ziffer 4.)
3. Das Gewerbe darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Gleichzeitig ist bei der
für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung eine Gewerbeanzeige nach
§ 14 GewO vorzunehmen.
4. Bauträger/Baubetreuer (s.o.) werden auf die vorgeschriebene Prüfung nach § 16 der Makler- und
Bauträgerverordnung (MaBV) hingewiesen. Auf Kosten des Gewerbetreibenden muss die Prüfung
für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer erfolgen. Der Prüfungsbericht ist bis
spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Werden innerhalb eines
Prüfungszeitraumes keine Tätigkeiten im Sinne des § 34 c Abs. 1 Ziffer 3 GewO ausgeübt,
kann anstelle des Prüfungsberichtes eine „Negativerklärung“ abgegeben werden.
5. Kontakt:
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO (einschließlich aller erforderlichen
Unterlagen: s. Merkblatt) ist bei der Kreisverwaltung Euskirchen, Abt. 32.12 Sicherheit und
Ordnung, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen, Zimmer C 32, einzureichen. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten unter Durchwahl: 02251/15 433, Sachbearbeiter: Frau Kremin.
Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten
Änderungen bei der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von und die Beratung zu partiarischen
Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmter Direktinvestments
Mit Wirkung zum 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Es hat u.a.
Auswirkungen auf die Erlaubnispflicht für die Vermittlung von und die Beratung zu partiarischen
Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmter Direktinvestments im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 7
Vermögensanlagengesetz (VermAnlG).
Der Gesetzgeber hat die vorstehend genannten Anlageformen nun in den Anwendungsbereich des
VermAnlG aufgenommen. Folglich ist für die Vermittlung der und die Beratung zu diesen Anlagen eine
Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 GewO erforderlich. Gewerbetreibende sollten sich daher
umgehend auf die neuen gesetzlichen Anforderungen einstellen und, soweit erforderlich, eine
entsprechende Erlaubnis beantragen.
1. Partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen
Für die Vermittlung von und die Beratung zu partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen war
bislang eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 GewO erforderlich und
ausreichend. Gewerbetreibende, die bereits eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 GewO haben
und damit partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 VermAnlG)
vermitteln oder dazu beraten und die diese Tätigkeit nach dem 10. Juli 2015 weiterhin ausüben
wollen, sind verpflichtet, bis spätestens zum 1. Januar 2016 eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1
Ziff. 3 GewO zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34f Abs. 6 S. 1 GewO einzutragenden
Personen registrieren zu lassen.
Die Erlaubnis kann in diesen Fällen im sog. vereinfachten Verfahren erteilt werden, d.h. es erfolgt
grundsätzlich keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse.
Der Gesetzgeber verpflichtet die Gewerbetreibenden jedoch, das Bestehen einer geeigneten
Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Ferner muss bis spätestens zum 1. Juli 2016 ein
Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 gegenüber der Industrie- und Handelskammer
erbracht werden. Kann die Sachkunde bei Antragsstellung noch nicht nachgewiesen werden, wird
zunächst nur eine Erlaubnis für den Vertrieb von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen erteilt.
Nach Erbringung des Sachkundenachweises wird eine unbeschränkte Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S.
1 Ziff. 3 GewO erteilt. Kann der Gewerbetreibende den Sachkundenachweis nicht bis zum 1. Juli 2016
erbringen, erlischt die Erlaubnis automatisch.
2. Direktinvestments (§ 1 Abs. 2 Ziff. 7 VermAnlG)
Gewerbetreibende, die sog. Direktinvestments im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 7 VermAnlG vermitteln
bzw. dazu beraten, benötigen bis spätestens zum 15. Oktober 2015 eine Erlaubnis nach § 34f Abs.
1 S. 1 Ziff. 3 GewO. Bislang war hierfür lediglich eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO
erforderlich. Das Nachreichen der Sachkunde ist hier nicht möglich und bleibt somit der beschränkten
Erlaubniserteilung für den Vertrieb von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen vorbehalten (§
157 Absatz 5 Satz 4).
3. Erweiterung der Produktkategorien des § 34f Abs. 1 S. 1 GewO
Sofern eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und/oder 2 GewO besteht, muss diese auf § 34f
Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 GewO erweitert werden.
Weitere Informationen und Antragsformulare
Weitere Informationen und die entsprechenden Antragsformulare stellt Ihnen die Industrie- und
Handelskammer Aachen, Theaterstr. 6, 52062 Aachen, über die Downloads zur Verfügung:
https://www.aachen.ihk.de/servicemarken/branchen/Finanzdienstleister/Kleinanlegerschutzgesetz-inKraft-getreten/2705174?print=true
Ansprechpartner:
Stefanie Adrian
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Telefon: 0241 4460240
Fax: 0241 4460153
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