Gewerbeangelegenheiten Makler, Bauträger und Baubetreuer 1. Eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) benötigt, wer gewerbsmäßig Verträge über - Grundstücke das sind Verträge über Verkauf, Belastung, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Wohnungseigentum sowie Verträge über die Vermittlung von Hypotheken und Grundschulden sowie über das sog. Immobilien-Leasing - grundstücksgleiche Rechte sind Rechte, die den Vorschriften über Grundstücke unterliegen, z.B. Erbbaurecht - Wohnräume, gewerbliche Räume das sind Verträge über alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete (Wohnungs- und Zimmervermietung) auch auf befristete Zeit, z.B. durch Vermittlung sog. Mietwohnzentralen - Darlehen Finanzierungen, Kredite, Hypothekendarlehen Achtung: Kleinanlegerschutzgesetz mit Wirkung zum 10. Juli 2015 in Kraft getreten Änderungen bei der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von und die Beratung zu partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmter Direktinvestments im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 7 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Siehe hierzu anliegendes Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Aachen. vermitteln will. Eine Erlaubnis ist auch erforderlich, wer Bauvorhaben - als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will - als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durch- führen will. 2. Bei Erlaubniserteilung werden für die einzelnen Fachbereiche Verwaltungsgebühren erhoben (Kosten: s. Antragsformular, Seite 2 - 3, Ziffer 4.) 3. Das Gewerbe darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Gleichzeitig ist bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO vorzunehmen. 4. Bauträger/Baubetreuer (s.o.) werden auf die vorgeschriebene Prüfung nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) hingewiesen. Auf Kosten des Gewerbetreibenden muss die Prüfung für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer erfolgen. Der Prüfungsbericht ist bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Werden innerhalb eines Prüfungszeitraumes keine Tätigkeiten im Sinne des § 34 c Abs. 1 Ziffer 3 GewO ausgeübt, kann anstelle des Prüfungsberichtes eine „Negativerklärung“ abgegeben werden. 5. Kontakt: Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO (einschließlich aller erforderlichen Unterlagen: s. Merkblatt) ist bei der Kreisverwaltung Euskirchen, Abt. 32.12 Sicherheit und Ordnung, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen, Zimmer C 32, einzureichen. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten unter Durchwahl: 02251/15 433, Sachbearbeiter: Frau Kremin. Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten Änderungen bei der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von und die Beratung zu partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmter Direktinvestments Mit Wirkung zum 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Es hat u.a. Auswirkungen auf die Erlaubnispflicht für die Vermittlung von und die Beratung zu partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmter Direktinvestments im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 7 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Der Gesetzgeber hat die vorstehend genannten Anlageformen nun in den Anwendungsbereich des VermAnlG aufgenommen. Folglich ist für die Vermittlung der und die Beratung zu diesen Anlagen eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 GewO erforderlich. Gewerbetreibende sollten sich daher umgehend auf die neuen gesetzlichen Anforderungen einstellen und, soweit erforderlich, eine entsprechende Erlaubnis beantragen. 1. Partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen Für die Vermittlung von und die Beratung zu partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen war bislang eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 GewO erforderlich und ausreichend. Gewerbetreibende, die bereits eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 GewO haben und damit partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 VermAnlG) vermitteln oder dazu beraten und die diese Tätigkeit nach dem 10. Juli 2015 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis spätestens zum 1. Januar 2016 eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 GewO zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34f Abs. 6 S. 1 GewO einzutragenden Personen registrieren zu lassen. Die Erlaubnis kann in diesen Fällen im sog. vereinfachten Verfahren erteilt werden, d.h. es erfolgt grundsätzlich keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Der Gesetzgeber verpflichtet die Gewerbetreibenden jedoch, das Bestehen einer geeigneten Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Ferner muss bis spätestens zum 1. Juli 2016 ein Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 gegenüber der Industrie- und Handelskammer erbracht werden. Kann die Sachkunde bei Antragsstellung noch nicht nachgewiesen werden, wird zunächst nur eine Erlaubnis für den Vertrieb von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen erteilt. Nach Erbringung des Sachkundenachweises wird eine unbeschränkte Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 GewO erteilt. Kann der Gewerbetreibende den Sachkundenachweis nicht bis zum 1. Juli 2016 erbringen, erlischt die Erlaubnis automatisch. 2. Direktinvestments (§ 1 Abs. 2 Ziff. 7 VermAnlG) Gewerbetreibende, die sog. Direktinvestments im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 7 VermAnlG vermitteln bzw. dazu beraten, benötigen bis spätestens zum 15. Oktober 2015 eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 GewO. Bislang war hierfür lediglich eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO erforderlich. Das Nachreichen der Sachkunde ist hier nicht möglich und bleibt somit der beschränkten Erlaubniserteilung für den Vertrieb von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen vorbehalten (§ 157 Absatz 5 Satz 4). 3. Erweiterung der Produktkategorien des § 34f Abs. 1 S. 1 GewO Sofern eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und/oder 2 GewO besteht, muss diese auf § 34f Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 GewO erweitert werden. Weitere Informationen und Antragsformulare Weitere Informationen und die entsprechenden Antragsformulare stellt Ihnen die Industrie- und Handelskammer Aachen, Theaterstr. 6, 52062 Aachen, über die Downloads zur Verfügung: https://www.aachen.ihk.de/servicemarken/branchen/Finanzdienstleister/Kleinanlegerschutzgesetz-inKraft-getreten/2705174?print=true Ansprechpartner: Stefanie Adrian Telefon: 0241 4460240 Fax: 0241 4460153 E-Mail senden an: [email protected]
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