Drucken - Pfefferminzia

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz
Vermögensschaden-Haftpflicht: Was freie Vermittler ab 2017
beachten müssen
Ab dem Jahreswechsel stehen Vermittler von Vermögensanlagen im Zweitmarktgeschäft sowie Vermittler
von Direktinvestments vor erheblichen Herausforderungen. Grund hierfür ist das erste
Finanzmarktnovellierungsgesetz, das ab 2017 greift. Welche Folgen das Gesetz auf die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der betroffenen Vermittler hat, erläutert die Hans John
Versicherungsmakler GmbH.
Ab 2017 ist dem freien Vertrieb nicht mehr gestattet, Zweitmarktanteile zu vermitteln. So sieht es das
erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) vor, das im Juli 2016 im Bundesgesetzblatt
verkündet wurde.
Durch das Gesetz kommen aber nicht nur für Vermittler von Vermögensanlagen im Zweitmarkt
Veränderungen zu, sondern auch auf Vermittler von Direktinvestments, wie beispielsweise
Container-Investments.
Warum ist das so? Das FiMaNoG fasst einen wesentlichen Teil des Vermögensanlagegesetzes
(VermAnlG) neu und schränkt zudem Ausnahmen im Kreditwesengesetz (KWG) ein. Die Folge: Das
Zweitmarktgeschäft für Vermögensanlagen im Sinne des Paragrafen 1 Abs. 2 VermAnlG bedarf künftig
einer Erlaubnis nach dem KWG, das heißt die Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO)
reicht dann nicht mehr aus.
Auch der Vertrieb von Direktinvestments muss sich mit dem neuen Gesetz auf eine veränderte
Regulierung einstellen: Freie Vermittler, die laut Branchenbeobachtern im Vertrieb von
Direktinvestments besonders stark vertreten sind, benötigen künftig eine Gewerbeerlaubnis als
Finanzanlagenvermittler gemäß Paragraf 34f Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO).
Vermittler von Direktinvestments sollten ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
überprüfen
Da bislang vergleichsweise wenig freie Vermittler über diese Erlaubnis verfügen, betreten viele von
Der Pfefferminzia Newsletter ‐ für Versicherungsprofis
www.pfefferminzia.de
ihnen rechtliches Neuland – so auch was die Absicherung über die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung anbelangt: „Wurde der Versicherungsschutz für die
erlaubnisfreie Vermittlung von Direktinvestments zuschlagspflichtig in die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eingeschlossen, ist durch den Vermittler zu prüfen, ob er
künftig auf den entsprechenden Versicherungsschutz verzichten will“, erläutert Christian Lübben,
Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH in Hamburg.
Durch die Gesetzesänderung bestehe fortan über diesen Baustein zwar weiterhin Schutz für die
erlaubnisfreie Vermittlung von in der Klausel aufgeführten Direktinvestments, so Lübben, jedoch werde
der Anwendungsbereich dieser Klausel deutlich reduziert.
Dabei weist Jurist Lübben noch auf einen weiteren wichtigen Aspekt hin: „Weder die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer noch etwaige Fachmakler prüfen die Produkte hinsichtlich
der erforderlichen Erlaubnis im Hinblick auf den erforderlichen Versicherungsschutz.“ Doch Vermittler
können sich selbst behelfen, weiß Lübben. Sofern auf der entsprechenden Internetseite der
Finanzaufsicht Bafin ein Verkaufsprospekt hinterlegt sei, so der Jurist, „handelt es sich bei dem
entsprechenden Produkt um eine Vermögensanlage. Liegt ein Prospekt nicht vor, ist eigenständig zu
prüfen, ob eine Vermögensanlage im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 2 VermAnlG vorliegt.“
Dieser Artikel erschien am 16.12.2016 unter folgendem Link:
http://www.pfefferminzia.de/erstes-finanzmarktnovellierungsgesetz--vermoegensschaden-haftpflichtversicherung-was-freie-vermittler-ab-2017-beach
ten-muessen-1481883289/
Der Pfefferminzia Newsletter ‐ für Versicherungsprofis
www.pfefferminzia.de
Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)