LANDRATSAMT TÜBINGEN Merkblatt Information zur Erlaubnis gemäß § 34 c der Gewerbeordnung (GewO) WELCHE TÄTIGKEITEN UNTERLIEGEN DER ERLAUBNISPFLICHT? Eine Erlaubnis nach § 34 c GewO benötigt, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über - Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (Verkauf, Belastung, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Wohnungseigentum etc.), Wohnräume, gewerbliche Räume (alle Arten von Raumüberlassung einschließlich Pacht und Untermiete) - Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will. Außerdem benötigt die Erlaubnis wer, - Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte vorbereiten oder durchführen will - als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung Bauvorhaben wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will. WAS MACHT MAN MIT DEM ANTRAG? Das beiliegende Antragsformblatt ist vom Antragsteller vollständig auszufüllen (sämtliche Fragen sind zu beantworten), zu unterzeichnen und an das Landratsamt zu schicken. BEACHTEN SIE: Je eher der ausgefüllte Antrag dem Landratsamt - Abt. Ordnung wieder vorliegt, umso schneller können von der Erlaubnisbehörde die zur Erteilung der Erlaubnis notwendigen weiteren behördlichen Stellungnahmen eingeholt werden. WELCHE UNTERLAGEN MUSS MAN SELBST UNBEDINGT EINHOLEN? Da das Erlaubnisverfahren der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers dient, hat er zu diesem Antrag auf Erteilung der genannten Erlaubnis die Einholung folgender Unterlagen zu veranlassen: 1) Personalausweis oder Nationalpass (Kopie) 2) Führungszeugnis der Belegart O (zur Vorlage bei einer Behörde) 3) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 (zur Vorlage bei einer Behörde) 2) + 3) jeweils vom Antragsteller und dessen Ehepartner, wenn dieser mitarbeitet. Bei einer juristischen Person vom Geschäftsführer und dessen Ehepartner. Bitte als Verwendungszweck 31/1.3-121.270 Maklererlaubnis angeben. Diese Unterlagen sind beim Bürgermeisteramt des Wohnsitzes zu beantragen. 4) Bescheinigung in Steuersachen (früher: Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes, in dessen Bezirk Sie in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten. - Bei einer Einzelfirma vom Antragsteller, - einer AG bzw. GmbH in Gründung vom Geschäftsführer, - einer bereits bestehenden AG bzw. GmbH von dieser selbst. 5) Auszug aus der Schuldnerkartei gemäß § 915 ZPO des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Sie in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten 6) Bescheinigung des Insolvenzgerichts gemäß § 26 Abs. 2 InsO des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Sie in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten 7) Bei juristischen Personen zusätzlich: Bei einer bestehenden AG bzw. GmbH - Handelsregisterauszug - Kopie der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages Bei einer AG bzw. GmbH in Gründung - Kopie der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages MIT WELCHEN GEBÜHREN MUSS MAN RECHNEN? § 1 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Landratsamtes Tübingen vom 22.12.2006 in der Fassung der Änderung vom 08.09.2010 i.V.m. Ziffer B 12.20.07-05 und 12.20.07-10 des Gebührenverzeichnisses Nr. 1 Erlaubnisteile 2 Darlehen 3 Vorbereitung/Durchführung von § 34 c Abs. 1 Nr. 3 a Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene/fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbsoder Nutzungsrechte Wirtschaftliche § 34 c Abs. 1 Nr. 3 b Vorbereitung/Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung 4 Gewerbeordnung Grundstücke, grundstücksgleiche § 34 c Abs. 1 Nr. 1 Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume Gebühren NEU Richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. (Entfällt, wenn in Kombination mit Nr. 2 beantragt wird) § 34 c Abs. 1 Nr. 2 350 € Richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. (Entfällt, wenn in Kombination mit Nr. 2 beantragt wird) Bitte beachten Sie, dass bei der Beantragung einer Erweiterung der Erlaubnis nach § 34 c GewO die Gebühren in voller Höhe anfallen, unabhängig der bereits für die Ersterlaubnis entrichteten Gebühren. SOLLTE MAN ES SICH ANDERS ÜBERLEGT HABEN? Inanspruchnahme der Behörde Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass a) für die Rücknahme des Antrages b) für den Fall der fehlenden Mitwirkung (Der Antrag wurde gestellt und die erforderlichen Unterlagen beispielsweise nicht vorgelegt) eine Gebühr für die Inanspruchnahme der Behörde festgesetzt wird. AB WELCHEM ZEITPUNKT DARF MAN TÄTIG SEIN? Beginn der Tätigkeit Die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten gemäß § 34 c GewO dürfen erst nach Aushändigung der Erlaubnisurkunde begonnen werden. Zuwiderhandlungen sind mit erheblichen Geldbußen bedroht. AN WAS MUSS MAN NOCH DENKEN? Bei Beginn Anmeldung des Gewerbes Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Gewerbe bei Beginn (unabhängig von der Erlaubniserteilung) gemäß § 14 GewO gleichzeitig anzuzeigen ist. Die Gewerbemeldung ist beim Bürgermeisteramt des Betriebssitzes vorzunehmen. Ständig Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV Gewerbetreibende nach § 34 c GewO unterliegen den sich aus der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV in der jeweils geltenden Fassung) ergebenden Verpflichtungen. Jedes Kalenderjahr Prüfungsberichte Die Prüfungsberichte gemäß § 16 MaBV müssen für jedes Kalenderjahr bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres dem Landratsamt Tübingen - Abt. Ordnung unaufgefordert vorgelegt werden. SIND NOCH FRAGEN UNBEANTWORTET? Rufen Sie uns doch einfach an! Telefon: 07071/207-3126 Sachbearbeiter: Frau Nitzschke Stand: Januar 2013
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