O Aktuelle Positionen zur Banken- und Finanzmarktregulierung 1. Quartal 2016 Der VÖB in Europa • Verbindungsbüro • Regelmäßiger Kontakt zur Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und zum Internationalen Standardsetzer für Rechnungslegung (IASB) • Draft Leadership bei Stellungnahmen zu EBA-Standards • Acht Mitarbeiter vor Ort • Regelmäßiger Kontakt zu Europäischem Parlament und Europäischer Kommission • Mitglied im Europäischen Verband Öffentlicher Banken (EAPB) • Hauptsitz der Interessenvertretung mit 68 Mitarbeitern • Fachliche Betreuung der 63 Mitgliedsinstitute • Positionierung und Austausch in Fachgremien und Arbeitskreisen • Kontakt zu Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat Berlin London Brüssel Bonn Frankfurt a. M. Paris • Regelmäßiger Austausch mit der Bundesbank, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Europäischen Zentralbank (EZB) • Sechs Pressekonferenzen im Jahr • Acht Mitgliedsinstitute vor Ort • Regelmäßiger Austausch mit der BaFin • Sitz unserer Tochter VÖB-Service GmbH • Verbindungsbüro • Regelmäßiger Kontakt zur Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) Aktuelle Positionen des VÖB zur Banken- und Finanzmarktregulierung Sehr geehrte Damen und Herren, im Dialog mit Politik, Aufsicht, Verwaltung und Medien setzen wir als Spitzenverband der öffentlichen Banken auf sachliche Informationen. Auf diese Weise wollen wir die gemeinsamen Interessen unserer 63 Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene erfolgreich vertreten, uns in laufende Diskussionen einbringen und unseren Beitrag für einen leistungsstarken Finanzplatz Deutschland leisten. Wir wollen damit gleichzeitig zur Entscheidungsfindung bei Politik und Aufsicht beitragen, indem wir aktuelle Finanzmarktthemen erläutern und dabei mitwirken, sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Mit den „Aktuellen Positionen zur Banken- und Finanzmarktregulierung“ informieren wir regelmäßig über den Sachstand der wichtigsten Gesetzgebungsvorhaben sowie Regulierungsthemen und beziehen eine klare Position dazu. In der aktuellen Ausgabe widmen wir uns weiterhin kritisch den Plänen der Europäischen Kommission, eine Europäische Einlagensicherung zu forcieren. Die weitere Entwicklung bei der Regulierung von Verbriefungen greifen wir ebenso auf wie die Diskussionen zur Trennbankenregulierung. Wir informieren ebenfalls über die Sicherheitsanforderungen an IT-Infrastrukturen von Banken. Als VÖB vertreten wir die Interessen von 63 Mitgliedsinstituten, deren Anteile ganz oder teilweise von der öffentlichen Hand gehalten werden, darunter die Landesbanken sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Die außerordentliche Verbandsmitgliedschaft steht allen Instituten offen, die die Interessen und Ziele der öffentlichen Banken teilen. Die Mitgliedsinstitute des VÖB haben eine Bilanzsumme von 2.669 Milliarden Euro. Der Anteil der VÖB-Banken am deutschen Bankenmarkt entspricht 34 Prozent (Geschäftsjahr 2014). Mit rund 76.000 Beschäftigten nehmen die öffentlichen Banken ihre Verantwortung für Mittelstand, Unternehmen, die öffentliche Hand und Privatkunden wahr und sind in allen Teilen Deutschlands fest in ihren Heimatregionen verwurzelt. Mit 47 Prozent sind die VÖB-Mitgliedsbanken Marktführer bei der Kommunalfinanzierung und stellen zudem rund 22 Prozent aller Unternehmenskredite in Deutschland zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Liane Buchholz Hauptgeschäftsführerin Unsere Themen 1. Europäische Einlagensicherung 6 2. Neue Kapitalanforderungen: Auf dem Weg zu „Basel IV“? 7 3. Der SREP auf europäischer und nationaler Ebene 8 4. Ausübung aufsichtlicher Wahlrechte durch die EZB 9 U 5. Europäische Kapitalmarktunion und Privatplatzierungen 10 U 6. Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte 11 NE NE 7. Trennbanken-Regulierung 12 8. Leverage Ratio 13 9. Überarbeitung der Kompetenzen der EU-Aufsichtsbehörden 14 U 10.Verschiebung der MiFID-II-Umsetzung NE 11.Instant Payments – Zahlungen in nahezu Echtzeit U 12.Sicherheitsanforderungen an IT-Infrastrukturen von Banken NE Übersicht Landes- und Förderbanken 15 16 17 18 1. Europäische Einlagensicherung Wir lehnen eine Europäische Einlagensicherung ab Die Europäische Kommission hat am 24. November 2015 einen Vorschlag für eine Überarbeitung der SRM-Verordnung vorgelegt. Dieser Vorschlag soll ein europäisches Einlagenversicherungssystem (European Deposit Insurance Scheme – EDIS) als dritte Säule der Bankenunion schaffen. Verwaltet werden soll EDIS vom Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB) in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Einlagensicherungssystemen. Geplant ist ein Einlagenversicherungsfonds (DIF), der durch die Beiträge der teilnehmenden Kreditinstitute, die den Einlagensicherungssystemen angehören, gefüllt werden soll. Das europäische Einlagenversicherungssystem (EDIS) soll für Einlagensicherungssysteme – und den ihnen angehörenden Kreditinstituten – Anwendung finden, die in den Mitgliedstaaten der Eurozone offiziell anerkannt sind. In Deutschland würde dies die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen sowie die amtlich anerkannten institutssichernden Systeme betreffen. Andere Mitgliedstaaten außerhalb der Eurozone können auf freiwilliger Basis an EDIS teilnehmen. Der Verordnungsvorschlag sieht vor, in drei Stufen (Rückversicherung, Mitversicherung, Vollversicherung) eine Absicherung für Einlagensicherungssysteme zu schaffen. Dabei soll EDIS im Entschädigungsfall bzw. bei einer Einbeziehung der Einlagensicherungssysteme in die Abwicklung Liquiditätsdefizite ausgleichen sowie Verluste absichern. Am 13. Januar 2016 hat der Rat der Europäischen Union eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit EDIS und Maßnahmen zur Risikoreduzierung befassen soll. Die ersten Sitzungen der Arbeitsgruppe haben am 20. Januar und 1. Februar 2016 stattgefunden. Im Europäischen Parlament wird sich der Ausschuss Wirtschaft und Währung (ECON) federführend mit der Thematik befassen. Berichterstatterin ist MEP Esther de Lange (NL). Erst 2014 ist auf europäischer Ebene die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme verabschiedet worden. Diese Richtlinie war bis 3. Juli 2015 in den Mitgliedstaaten umzusetzen und sieht insbesondere vor, bis 2024 verfügbare Finanzmittel in Höhe von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen anzusparen. Im Dezember 2015 hatten 10 Mitgliedstaaten die Richtlinie formal noch nicht vollständig umgesetzt. Die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) ist ebenfalls noch nicht von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt worden. Auch der einheitliche europäische Abwicklungsmechanismus (SRM) ist erst seit Anfang 2016 vollständig funktionsfähig. UNSERE POSITION • • • • 6 Wir lehnen den Verordnungsvorschlag vom 24. November 2015 ab und haben erhebliche Bedenken gegen den Zeitpunkt und die Ausgestaltung eines europäischen Rückversicherungssystems. Wir plädieren dafür, zunächst die nach neuer Rechtslage erforderlichen Finanzmittel der nationalen Einlagensicherungen aufzubauen. Wir betonen, dass vor dem Aufbau eines europäischen Einlagenversicherungssystems die Einlagensicherungsrichtlinie, der Single Resolution Mechanism (SRM) und die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) funktionieren müssen. Wir sehen keine ausreichende rechtliche Grundlage für die Einführung von EDIS. Artikel 114 AEUV bietet keine Gesetzgebungskompetenz für ein EDIS. Der Verordnungsvorschlag verstößt gegen das Subsidiari- • • tätsprinzip und ist nicht verhältnismäßig. Es wurde kein Impact Assessment veröffentlicht und damit gegen den Grundsatz von „Better Regulation“ verstoßen. Wir weisen darauf hin, dass die Einführung von EDIS als dritte Säule der Bankenunion eklatante Unterschiede zwischen Kreditinstituten innerhalb und außerhalb der Eurozone manifestieren würde. Auch innerhalb der Eurozone führt EDIS zu einer Ungleichbehandlung, z. B. in Bezug auf den gesetzlichen Schutz von Einlagen über 100.000 Euro, bei Veräußerung von privatem Wohneigentum oder bei Zahlung von Schadensersatz und bei den Aufrechnungsregeln. Wir lehnen eine Vergemeinschaftung von Risiken gemeinsam mit dem deutschen Gesetzgeber, der Bundesregierung und der gesamten deutschen Kreditwirtschaft strikt ab. 2. Neue Kapitalanforderungen: Auf dem Weg zu „Basel IV“? Kapitalanforderungen nicht weiter erhöhen, interne Verfahren zur Risikobemessung erhalten Unter dem Stichwort „Basel III – Regulatory Reform“ überarbeitet der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht insbesondere die Standardansätze zur Bemessung der bankaufsichtlichen Kapitalanforderungen für die verschiedenen Risikoarten sowie den Anwendungsbereich für bankinterne Bemessungsverfahren. Die Vorschläge zur Überarbeitung des Kreditrisikostandardansatzes wurden nochmals wesentlich überarbeitet. Unserer Forderung entsprechend sollen externe Ratings doch wieder als Grundlage der Risikogewichtung herangezogen werden. Für die Bemessung des operationellen Risikos schlägt der Baseler Ausschuss einen neuen Standardansatz vor, der Basisindikatoransatz sowie der fortgeschrittene Messansatz (AMA) werden abgeschafft. Die Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften ist abgeschlossen. Der Ausschuss plant zudem, für die mit bankinternen Verfahren ermittelten Eigenkapitalanforderungen eine Mindesthöhe im Verhältnis zu den Standardverfahren festzulegen („Floor“). Der Vorschlag für die aus den internen Bemessungsverfahren herauszunehmenden Forderungsklassen ist sehr weitgehend und stellt die Zukunft interner Verfahren insgesamt infrage. Darüber hinaus ist der Baseler Ausschuss mit einer Überarbeitung der Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch beschäftigt und will im laufenden Jahr Vorschläge für die Unterlegung von Forderungen an Staaten vorlegen. Das Reformpaket des Baseler Ausschusses führt zu dramatisch ansteigenden Kapitalanforderungen. Zwar hat der Ausschuss betont, die Gesamtkapitalanforderungen nicht systematisch anheben zu wollen. Dies erscheint ohne grundlegende Anpassungen der Vorschläge jedoch kaum möglich. UNSERE POSITION • • • Wir fordern die fortgesetzte Anerkennung interner Verfahren zur Bemessung der Eigenkapitalanforderungen. Interne Verfahren bilden Risiken genauer ab als vorgegebene Standardansätze. Die Nutzung der Standardansätze als „Floor“ für die mittels interner Verfahren ermittelten Kapitalanforderungen lehnen wir ab. Wir lehnen einen Säule-1-Ansatz für das Zinsänderungsrisiko ab, da eine Eigenkapitalunterlegung nach starren Regeln nicht die Diversität der Geschäftsmodelle europäischer Banken widerspiegeln kann. Wir lehnen eine systematische Erhöhung der Kapitalanforderungen durch die neuen Standardansätze sowie eine mögliche „Floor“-Systematik ab. Diese wurden bereits nach der Finanzmarktkrise drastisch erhöht und stehen der wirtschaftspolitisch erwünschten Ausweitung der Kreditvergabe entgegen. • • • Wir sprechen uns gegen eine Bruttobetrachtung der Servicekomponente im neuen Standardansatz für das operationelle Risiko aus. Diese bedeutet eine unangemessene Benachteiligung von Kreditinstituten, die ihren Ertragsschwerpunkt nicht im Kreditgeschäft haben. Wir bewerten die Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften als akzeptabel. Die Berechnungspflichten müssen jedoch auch für Institute mit kleinerem Handelsbuch praktikabel ausgestaltet werden. Wir fordern bei der Risikogewichtung von Staatsforderungen, die Auswirkungen auf die Finanzierung der öffentlichen Haushalte zu bedenken. Sollten Privilegierungen gestrichen oder Volumenbeschränkungen eingeführt werden, sind ein Bestandsschutz und langjährige Übergangsfristen unverzichtbar. 7 3. Der SREP auf europäischer und nationaler Ebene Transparenz bei SREP und SREP-Kapitalquoten für besseres Verständnis in den Instituten; Doppelbelastungen durch europäische und nationale Vorgaben vermeiden Die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) im Dezember 2014 veröffentlichten Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) müssen von den zuständigen Behörden seit Januar 2016 in deren Aufsichtspraxis berücksichtigt werden. Die EZB hatte im Vorgriff auf den neuen SREP den von ihr direkt beaufsichtigten, systemisch bedeutenden Instituten bereits zum Jahresende 2015 eine SREP-Kapitalquote vorgegeben, die erstmals auf der EZB-eigenen Systematik beruhte. Ende Januar 2016 hat die EZB die Geschäftsleiter dieser Institute im Rahmen von Workshops über die Grundzüge ihrer SREP-Systematik informiert. Umstritten zwischen der EZB und der Kreditwirtschaft ist nach wie vor der Grad der Offenlegung, was den SREP selbst und die Ermittlung und Zusammensetzung der von den Instituten einzuhaltenden SREP-Kapitalquote anbelangt. Zusätzlich zu den SREP-Leitlinien konsultiert die EBA derzeit ergänzende Anforderungen, z. B. zur Erhebung von Daten über die bankinternen Prozesse zur Ermittlung einer angemessenen Kapital- und Liquiditätsausstattung. Für die von der EZB direkt beaufsichtigten Institute besteht die besondere Herausforderung, diese Anforderungen bereits vorzeitig, d. h. vor deren empfohlenen Wirksamwerden, umsetzen zu müssen. Von den deutschen Aufsichtsbehörden werden die Vorgaben der EBA vor allem im Rahmen der fünften Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) umgesetzt. Darüber hinaus muss auch für alle weniger bedeutenden Institute auf nationaler Ebene ein Scoring-System und ein Verfahren zur Festlegung der SREP-Kapitalquote entwickelt werden, was einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Zudem wurde das Bundesfinanzministerium ermächtigt, die MaRisk in eine Rechtsverordnung zu überführen. Ob von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist noch offen. Diesbezüglich gibt es Unstimmigkeiten mit der EZB, die einerseits an einer Harmonisierung der Aufsichtspraxis interessiert ist und andererseits eine derartige Verordnung im Rahmen ihrer Aufsichtspraxis berücksichtigen müsste. Insbesondere für die systemisch bedeutenden Institute könnte dies zu einer Doppelbelastung führen, wenn sowohl europäische Vorgaben als auch – ggf. abweichende – nationale Regelungen zu beachten wären. UNSERE POSITION • • • 8 Wir erwarten von der EZB eine verbesserte Transparenz im Hinblick auf die prozessuale Ausgestaltung des SREP und die Festlegung der SREP-Quoten. Dies ist für die Risikosteuerung und Kapitalplanung der Institute unabdingbar. Wir erachten es als kritisch, wenn die EZB Anforderungen an die Institute stellt, die auf Vorgaben beruhen, die sich in der Konsultation befinden bzw. noch nicht wirksam sind. Wir befürchten, dass gesetzlich verankerte Erleichterungen in der Säule 1 über schärfere Anforderungen in der Säule 2 umgangen werden. Dies betrifft insbesondere die in der CRR dargelegten Ausnahmeregelungen zum Risiko, dass sich die Bonität eines Kontrahenten verschlechtert (CVA -Risiko). • • • Wir befürchten, dass der SREP stärker auf Benchmark-Vergleiche innerhalb von sogenannten PeerGroups hinausläuft. Damit werden die Besonderheiten der Institute bei der Bewertung nicht hinreichend gewürdigt, und die Methodenfreiheit wird unnötig eingeschränkt. Wir sind skeptisch, wie sich – trotz mittlerweile erfolgter Klarstellung – Aufsichtshandlungen zur Analyse des Geschäftsmodells von der unternehmerischen Verantwortung der Geschäftsleitung abgrenzen sollen. Wir halten es für dringend geboten, die bereits bestehenden und geplanten nationalen Vorgaben zum SREP (MaRisk, BAIT) auf ihre Vereinbarkeit mit den europäischen Regelwerken zu überprüfen, um Zusatzbelastungen für deutsche Institute zu vermeiden. 4. Ausübung aufsichtlicher Wahlrechte durch die EZB Für den deutschen Bankenmarkt wesentliche Wahlrechte erhalten, Voraussetzungen nicht verschärfen Der einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) berät über die Ausübung von ca. 150 aufsichtlichen Optionen und Wahlrechten, die die EU-Bankenverordnung (CRR) und EU-Bankenrichtlinie (CRD) der EZB als zuständiger Aufsichtsbehörde einräumen. Ziel der EZB ist es, die Wahlrechte im SSM-Raum einheitlich auszuüben. Die EZB hat Ende letzten Jahres Entwürfe für eine Verordnung sowie eine Leitlinie zur Ausübung eines Großteils der Aufsichtswahlrechte konsultiert. Verordnung und Leitlinie sollen nach ihrer Verabschiedung im April 2016 anwendbar werden. Über die Ausübung der bislang noch ausgeklammerten Wahlrechte soll in einer zweiten Phase bis Ende 2016 entschieden werden. Hierzu gehört auch die Anwendung des Art. 116 Abs. 4 CRR, aus dem sich risikomäßige Gleichstellung der deutschen Förderinstitute mit ihren Trägern ergibt sowie das für den Haftungsverbund der S-Finanzgruppe wesentliche Antragswahlrecht zur Nullgewichtung von Forderungen innerhalb eines Haftungsverbundes (Art. 113 Abs. 7 CRR). Die EZB wendet im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in den Mitgliedstaaten europäisches Primärrecht (CRR und CRD) an. Sofern die EU-Rechtsvorschriften den Mitgliedstaaten zu einzelnen bankaufsichtlichen Regelungen Ausübungswahlrechte einräumen, hat die EZB die nationale Ausübung der Wahlrechte zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass die EZB die Ausübung der Wahlrechte auch auf die in nationaler Aufsichtsverantwortung verbleibenden „weniger bedeutenden“ Institute ausrollen möchte. Aufsichtliche Wahlrechte EU-Primärrecht (u. a. CRR/CRD IV) Wahlrechte der zuständigen Aufsichtsbehörden Wahlrechte der Mitgliedstaaten EZB übt aufsichtliche Wahlrechte nach eigenem Ermessen aus EZB hat Ausübung der Wahlrechte zu beachten UNSERE POSITION • • Wir begrüßen die Aufsichtswahlrechte in der CRR und der CRD als konstruktives Ergebnis intensiver Diskussionen bei der Erarbeitung der Regelwerke. Sie tragen den Besonderheiten der nationalen Bankenmärkte der EU-Mitgliedstaaten Rechnung. Wir betrachten die Sonderregelungen z. B. für die Haftungsverbünde der öffentlichen und genossenschaftlichen Banken oder die deutschen Förderbanken nicht als Privilegierung. Sie schützen besondere Strukturen vor Nachteilen im Wettbewerb. • • Wir unterstützen das Ziel der EZB möglichst einheitlicher Aufsichtsregeln im SSM-Raum. Um eine Gleichbehandlung verschiedener Strukturen zu erreichen, bedarf es jedoch zum Teil differenzierter Regelungen. Wir fordern, dass die EZB die für die deutsche Kreditwirtschaft wesentlichen Wahlrechte erhält und diese weiterhin im bisherigen Sinne ausübt. Mögliche Verschärfungen der Anwendungsvoraussetzungen einzelner Wahlrechte dürfen nicht dazu führen, dass diese faktisch außer Kraft gesetzt werden. 9 5. Europäische Kapitalmarktunion und Privatplatzierungen Das Schuldscheindarlehen: Best Practice für die Europäische Kapitalmarktunion Die Finanzierung mittelständischer Unternehmen in der Europäischen Union erfolgt neben Krediten und der Kapitalmarktfinanzierung zunehmend auch über Märkte für Privatplatzierungen. Mit dem im September 2015 vorgelegten Aktionsplan der Europäischen Kommission zur Kapitalmarktunion wird erneut die Förderung der Privatplatzierungen seitens der Kommission herausgestellt. Als Hindernisse für eine Weiterentwicklung des Marktsegments sieht die Kommission die fehlende Verfügbarkeit standardisierter Prozesse und Dokumentationen. Die Kommission beabsichtigt, bewährte Praktiken in der EU auszuwerten und EU-weit zu verbreiten. Ziele der EU-Kapitalmarktunion Beitrag des Schuldscheindarlehens Die Kommission hat für das erste Quartal 2016 die Veröffentlichung einer Studie zu den europäischen Privatplatzierungsmärkten avisiert, die nach aktuellem Kenntnisstand keine regulativen Maßnahmen erwarten lässt, sondern sich mit der Förderung des Segments und dem Abbau von regulatorischen Hindernissen befassen soll. Neben der von der International Capital Market Association (ICMA) begleiteten Initiative, einem Leitfaden für Privatplatzierungen (Pan-European Corporate Private Placement Market Guide), der aktuell den französischen Markt (Euro PP) sowie erste Marktinitiativen in Großbritannien abbildet, ist vor allem auch der deutsche Schuldscheindarlehensmarkt als größter Privatplatzierungsmarkt in Europa im Fokus der Studie. Förderung Langfristfinanzierung und Realwirtschaft Verbesserung der Finanzierungssituation von Unternehmen, insb. Klein- und Mittelstand Förderung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs Instrument mit einem langfristigen Anlagehorizont, das v. a. von Buy-/Hold-Investoren geschätzt wird Relativ kostengünstiger Zugang zum Kapitalmarkt (kein externes Rating, schlanke und transparente Dokumentation) Zunehmende Internationalisierung des SSD-Marktes aufgrund historisch niedriger Ausfallraten und Rechtssicherheit UNSERE POSITION • • 10 Wir sehen im Miteinander von Kredit- und Kapitalmarktfinanzierung das Schuldscheindarlehen als Best-Practice-Modell für die Realisierung der Ziele der Kapitalmarktunion. Gerade für kapitalmarktfähige mittelständische Unternehmen ist das Schuldscheindarlehen eine unbürokratische, kostengünstige und relativ einfach umsetzbare Finanzierungsmöglichkeit und ein guter Einstieg in die Finanzierung durch den Kapitalmarkt. Wir begrüßen, dass die Kommission in ihrem Aktionsplan die Bedeutung der Banken als Kreditgeber und auch Intermediäre bei der Finanzierung des Mittelstands anerkennt. Sie sieht zudem Regulierung nicht als das einzig richtige Instrument an, sondern will auch marktbasierte Lösungen fördern. • • • U NE Wir betonen den Schutz etablierter und stabiler Marktstrukturen sowie marktförderlicher Rahmenbedingungen im Schuldscheindarlehensmarkt, die einen nachhaltig ausgewogenen Wettbewerb zwischen Kreditmarkt und Kapitalmarkt sicherstellen. Wir halten langfristige Rechtssicherheit für wesentlich für den Erfolg der Europäischen Kapitalmarktunion sowie der Finanzmarktstabilität im Allgemeinen. Ebenfalls müssen strukturelle Defizite in der Europäischen Union neben einem besseren Zugang zu Kapital und einer integrierten Marktinfrastruktur auch durch weitere Strukturreformen adressiert werden, um gerade auch den Risikoappetit in europäische Peripherieländer zu fördern. 6. Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte ABCP als qualitativ hochwertige Verbriefungen anerkennen Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat beschlossen, die Kapitalanforderungen für Verbriefungen ab 2018 deutlich zu erhöhen. Bei der Umsetzung dieser Regelungen in der EU möchte die EU-Kommission ein Segment einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen (STS-Verbriefungen) schaffen, für das geringere Kapitalanforderungen gelten sollen. Hierzu hat die Kommission am 30. September 2015 im Rahmen ihres Aktionsplans zur Kapitalmarktunion zwei Verordnungsentwürfe vorgelegt: Die EU-Verbriefungsverordnung enthält im Wesentlichen die Definition der STS-Verbriefungen, während die Eigenkapitalanforderungen in einer CRR-Änderungsrichtlinie geregelt werden sollen. Neben True-Sale-Verbriefungen mit längeren Laufzeiten können nach dem Vorschlag der EU-Kommission auch besicherte Geldmarktpapiere (Asset-backed Commercial Paper – ABCP) in den Kreis der STS-Verbriefungen einbezogen werden. Hierzu hat die Kommission gesonderte Kriterien auf Transaktions- und Programmebene vorgeschlagen: Damit die emittierten ABCP und die für die Transaktionen gestellten Liquiditätslinien als STS-Verbriefungen angesehen werden können, müssen nicht nur U NE sämtliche STS-Kriterien auf Programmebene erfüllt sein, sondern auch sämtliche Transaktionen die STS-Kriterien erfüllen. Darüber hinaus stellt der Kommissionsentwurf Anforderungen an die im Rahmen einer ABCP-Transaktion verbrieften Forderungen: So darf die Laufzeit der Forderungen nicht länger als drei Jahre sein. Die Risikogewichte nach dem Standardansatz dürfen nicht höher als 100 Prozent sein. Eine einzelne Forderung des ABCP-Programms darf nicht mehr als ein Prozent sämtlicher im Rahmen dieses Programms verbrieften Forderungen ausmachen. Dabei sollen Einzelschuldner zu „Gruppen verbundener Kunden“ zusammengefasst werden. Nicht zuletzt sollen Unternehmen, die ihre Forderungen an ein ABCP-Programm verkaufen, einer Beaufsichtigung unterworfen werden. Der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN) hat am 8. Dezember 2015 seine sog. Allgemeine Ausrichtung zu den Kommissionsentwürfen verabschiedet. Das Europäische Parlament hat die Berichterstatter für die beiden Dossiers bestellt. Ein verbindlicher Zeitplan wurde noch nicht verabschiedet. UNSERE POSITION • • • • Wir fordern geringere Kapitalanforderungen für STS-Verbriefungen. Das Niveau der Anforderungen sollte sich gegenüber dem Status quo nicht erhöhen. Wir setzen uns dafür ein, dass ein ABCP-Programm auch dann als STS angesehen werden kann, wenn ein kleiner Teil (30 Prozent) der Transaktionen die Kriterien nicht erfüllt. Wir meinen, dass es für einzelne Transaktionen auch dann möglich sein sollte, STS zu sein, wenn andere Transaktionen die Kriterien nicht erfüllen. Wir vertreten die Ansicht, dass die vorgeschlagene Beschränkung der Laufzeit vor allem die Verbriefung von Automobilfinanzierungen unmöglich machen würde. Die Laufzeitbegrenzung sollte daher abgeschafft werden. • • • Wir meinen, dass die Obergrenze für die Risikogewichte nach dem Standardansatz für verbriefte Forderungen abgeschafft werden sollte, da hierdurch die Verbriefung von Forderungen an weniger kreditwürdige Unternehmen unmöglich würde. Wir setzen uns dafür ein, dass bei der Überprüfung der Anforderung – eine Forderung gegen einen Schuldner darf nicht mehr als ein Prozent aller Forderungen ausmachen – Forderungen nicht zu „Gruppen verbundener Kunden“ zusammengefasst werden sollen. Wir sprechen uns gegen eine Beaufsichtigung von Unternehmen aus, die Forderungen an ein ABCPProgramm verkaufen. 11 7.Trennbanken-Regulierung EU-Vorschlag weicht deutlich vom deutschen Trennbankengesetz ab; daraus resultieren Rechts- und Planungsunsicherheit sowie zusätzliche Kosten für den Finanzplatz Deutschland Deutsches Trennbankengesetz Frist eingehalten EU-Trennbankenverordnung (Vorschlag der EU-Kommission) 2018 1. Juli 2018 Inkrafttreten der Abtrennung von Handelsgeschäften 2017 1. Januar 2017 Inkrafttreten des Verbots des Eigenhandels 2016 bis 1. Juli 2016 Bekanntgabe der betroffenen Institute. Anschließend jährliche Veröffentlichung erfasster und befreiter Institute. Frist nicht eingehalten bis 1. bis Juli 2016 Auslagerung/Einstellung der verbotenen Geschäfte 31. Dezember 2015 Bestimmung der verbotenen Geschäfte 1. Juli 2015 Überprüfung der Anwendungsschwellenwerte 31. Januar 2014 Inkrafttreten bis 1. 2015 Juni 2015 Verabschiedung durch Rat und EU-Parlament 2014 Das deutsche Trennbankengesetz sieht die Beendigung oder Auslagerung verbotener Geschäfte zum 1. Juli 2016 vor. Darunter fallen das Eigengeschäft, Kredit- und Garantiegeschäfte mit Hedgefonds und alternativen Investmentfonds (AIF) mit beträchtlichem Leverage sowie der sog. Hochfrequenzhandel. Als Hilfestellung hat die deutsche Aufsicht im Dezember 2015 eine Auslegungshilfe zur Konsultation gestellt. Im Januar 2014 wurde eine EU-Trennbankenverordnung vorgeschlagen, um die Empfehlungen der Liikanen-Gruppe umzusetzen. Kernelemente sind das Verbot von Eigenhandel und Anlagen in bestimmte AIF sowie ggf. die Auslagerung weiterer Handelsaktivitäten auf eigenständige Handelseinheiten. Die EU-Definition der verbotenen Geschäfte Januar 2016 Erlass delegierter Rechtsakte durch Kommission 29. Januar 2014 Veröffentlichung des Kommissionsentwurfs weicht signifikant vom deutschen Gesetz ab: kein Abstellen auf die kurzfristige Gewinnerzielungsabsicht, faktisches Verbot aller Risikopositionen in AIF und keine Ausnahme der im Haftungsverbund getätigten Geschäfte. Auch der Anwendungsbereich, die Eingriffstiefe und die Sanktionsmöglichkeiten der EU-Vorschläge gehen über die Liikanen-Empfehlungen und das deutsche Gesetz hinaus. Die EU-Vorgaben sollen für global systemrelevante Banken gelten und für Banken, deren Bilanzsumme sich in drei aufeinanderfolgenden Jahren auf über 30 Mrd. Euro und deren Handelsaktivitäten sich auf über 70 Mrd. Euro oder zehn Prozent der Bilanzsumme belaufen. Der Rat hat im Juni 2015 einen Kompromiss vorgelegt. Im EU-Parlament dauern die Verhandlungen noch an. UNSERE POSITION • • • 12 Wir sprechen uns für ein abgestimmtes Wirksamwerden der deutschen und europäischen Regelungen aus, um Rechts- und Planungsunsicherheit bei grundlegenden strukturellen und geschäftspolitischen Entscheidungen zu vermeiden. Wir sehen mit Sorge, dass die EU-Definition der verbotenen Geschäfte signifikant vom deutschen Gesetz abweicht. Nach Inkrafttreten der EU-Verordnung müssten deutsche Institute ihre Entscheidungen wieder rückgängig machen. Dies bedeutet einen unverhältnismäßigen Kosten- und Organisationsaufwand, der die deutschen Institute international benachteiligen würde. Wir sprechen uns gegen einen „Abtrennungsautomatismus“ aus. Statt eines rein quantitativen Ansatzes • • • sollte ein gezieltes Aufsichtsermessen bei der Beurteilung des Handelsgeschäftes zum Tragen kommen. Wir begrüßen die Auslegung der deutschen Aufsicht, dass der Nachweis, ob ein Geschäft verboten oder erlaubt ist, anhand des Geschäftszweckes oder unter Rückgriff auf die Handelsstrategie erfolgen kann. Wir halten es für problematisch, dass der EU-Vorschlag in wesentlichen Punkten zahlreiche Mandate für die Kommission und die EBA zur nachträglichen Konkretisierung enthält. Wir kritisieren, dass die vorgesehene Möglichkeit im EU-Vorschlag, Institute mit vergleichbaren Trennbankenvorschriften von den Abtrennungsanforderungen freistellen zu können, nur für Großbritannien gelten würde. 8. Leverage Ratio Wirkungsweise der Leverage Ratio analysieren, Fehlanreize vermeiden Gemäß der Europäischen Bankenverordnung (CRR) besteht für Banken seit 2014 die Pflicht zur Meldung einer Leverage Ratio an die Bankenaufsicht und seit ne im Jahr 2014 noch einmal maßgeblich überarbeitet. Allerdings ist der technische Standard zur Umsetzung der geänderten Vorgaben für die Meldung der Quote noch 2015 eine Pflicht zur Offenlegung. Die Leverage Ratio setzt als risikounabhängige Verschuldungsquote das regulatorische Eigenkapital ins Verhältnis zum Geschäftsvolumen einer Bank. Diese volumenabhängige, risikoungewichtete Kapitalquote soll als Back-StopInstrument für die risikogewichteten Kapitalanforderungen dienen. Vor diesem Hintergrund wurde durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und auf EU-Ebene für die Leverage Ratio ein umfassender aufsichtsrechtlicher Parallellauf zur Überprüfung der Quote bis 2017 installiert. Dabei soll auch die Eignung einer Mindestquote von drei Prozent getestet werden. Vor dem Hintergrund der zweiten Überarbeitungswelle auf Baseler Ebene wurde die Berechnungsweise (Methodik und Frequenz) der Leverage Ratio auf EU-Ebe- immer nicht in Kraft. Eine Umsetzung des Standards ist frühestens für Herbst 2016 vorgesehen. Bis spätestens Mitte 2016 sollen Auswirkungen und Wirksamkeit der Leverage Ratio durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) analysiert werden. Darauf aufbauend wird ein Bericht für das Europäische Parlament von der EU-Kommission bis Ende 2016 erarbeitet. Dabei sollen auch Maßstäbe für die Kalibrierung der Mindestquote von drei Prozent entwickelt werden. Höchstwahrscheinlich wird ein Aufschlag für national signifikante Institute empfohlen. Die EU-Kommission müsste dann eine Änderung der CRR veranlassen mit Beteiligung des EU Parlamentes, um die Einführung als rechtlich bindende Quote in der Säule 1 durchzusetzen. UNSERE POSITION • • • Wir kritisieren, dass die umfassende Überarbeitung der Leverage Ratio durch die Europäische Kommission im Rahmen der delegierten Verordnung bisher aufgrund der fehlenden EBA-Standards nicht umgesetzt werden konnte. Die Institute melden weiterhin auf dem bereits überholten Verständnis zur Leverage Ratio, sollen aber gleichzeitig nach neuen Vorgaben die Quote offenlegen. Wir fordern, dass die Wirkungsweisen der Leverage Ratio insbesondere mit Blick auf die drohende Schlechterstellung der risikoarmen Geschäfte umfassend untersucht und weitere Anpassungen vorgenommen werden. Betroffen sind vor allem Portfolios, die bei den risikogewichteten Kapitalanforderungen als risikoarm eingestuft werden. Wir befürchten, dass die Finanzierung wichtiger politischer Vorhaben durch die Leverage Ratio diskriminiert wird. Förderkredite stellen ein wichtiges Instrument der langfristigen Finanzierung der Wirtschaft dar und werden für nicht wettbewerbliche Zwecke zur Unterstützung von Gemeinwohlzielen • • gewährt. In Deutschland werden diese Förderkredite üblicherweise mittels „Hausbank-Prinzip“ ausgegeben und damit nicht von der originären Förderbank an den Endkunden ausgereicht. Um diesen Aspekt zu berücksichtigen, fordern wir – analog zur EU-Bankenabgabe – eine Ausnahme für Förderkredite bei der Berechnung der Leverage Ratio. Wir plädieren für eine Übertragung der bisherigen aufsichtsrechtlichen Anerkennung der Verbundstrukturen auf die Leverage Ratio. Auch die bewährten Haftungsverbünde benötigen eine Befreiung der verbundinternen Forderungen bei der Ermittlung der Leverage Ratio, um der realwirtschaftlichen Bedeutung der Sicherungseinrichtung angemessen Rechnung zu tragen. Wir fordern, dass die EBA für ihre Auswirkungsstudie Umfang und Detaillierung der Untersuchungen so weit aufspannt, dass die Fehlsteuerungsimpulse der Leverage Ratio identifiziert und behoben werden. Eine Analyse allein anhand von Geschäftsmodellen wie angekündigt, ist hierfür nicht ausreichend. 13 9. Überarbeitung der Kompetenzen der EU-Aufsichtsbehörden Weiche Rechtsetzung durch Finanzmarktaufsichtsbehörden stärker kontrollieren, Rechtssicherheit gewährleisten Aktuell wird die Arbeit der seit 2011 operierenden Behörden EBA, ESMA und EIOPA (sogenannte ESAs) evaluiert. Die Überlegungen reichen von grundlegenden Reformen der Strukturen wie der Verengung auf nur noch zwei Behörden (Twin-Peaks-Modell) über Budgetfragen bis hin zu verbesserten Prozessen. Praxisrelevant sind vor allem Erfahrungen bei der Einführung neuer Regulierungen. Die ESAs bereiten für die Kommission delegierte und Durchführungsrechtsakte vor („Technical advices“). Darüber hinaus können sie verbindliche Standards entwickeln und, auch in bislang ungeregelten Bereichen, Leitlinien (Guidelines) erlassen. Vor allem Letztere sorgen für Verunsicherung. Die ESAs trachten mitunter danach, auch solche Sachverhalte zu regeln, die als politisch relevant einem Gesetzgeber vorbehalten bleiben sollten. Gelegentlich werden in den Detailregelungen auch Sachverhalte aufgegriffen, die bereits auf Level 1 entschieden wurden. So besteht die Gefahr, dass politische Entscheidungen auf Verwaltungsebene konterkariert werden. Die Level-2-Regelungen sind ebenfalls umstritten. Vielzahl und Detailtiefe der Regelungen lassen die Befürchtung aufkommen, regulatorische Lücken könnten von den Mitgliedstaaten in abweichender Weise ausgefüllt werden und würden dem Ziel eines harmonisierten Rechtsbestands in ganz Europa zuwiderlaufen. Verbesserungswürdig sind auch die Rechtsetzungsprozesse auf Level 2. Die Regelungen werden oft in zu großen Paketen verabschiedet, die schon wegen ihres Umfangs die praktische Umsetzung erschweren und verzögern. Darüber hinaus fehlt es an einer systematischen und umfassenden Beteiligung der betroffenen Marktakteure bereits während des Entwicklungsprozesses neuer Regulierungen – und damit im Vorfeld späterer offizieller Anhörungen. Dies macht sich vor allem bei IT-lastigen Regulierungsfragen negativ bemerkbar. Das Budget der ESAs wird derzeit zu 60 Prozent von den nationalen Aufsichtsbehörden, zu 40 Prozent aus dem EU-Haushalt getragen. Die Bitte der ESAs nach einer Erhöhung ihrer Budgets wirft die Frage der Lastenverteilung auf. Es gibt Stimmen, die das Budget künftig vor allem von den beaufsichtigten Institutionen getragen sehen wollen. UNSERE POSITION • • • 14 Wir halten es für unnötig, die institutionellen Strukturen grundlegend zu überarbeiten und nach dem Start der EZB-Bankenaufsicht und des SRB in zu schneller Schlagzahl auch die ESAs neu zu ordnen. Wir warnen davor, Leitlinien als „Hintertür“ zur Durchsetzung rechtspolitischer Ziele zu missbrauchen. Wesentliche politische Fragen müssen durch den Gesetzgeber auf Level 1 abschließend geregelt werden. Leitlinien müssen einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle unterliegen und ihr Rechtscharakter muss geklärt sein. EU-Parlament und Rat sollten sich intensiver mit der Quasi-Rechtsetzung durch die Behörden beschäftigen. Wir fordern, die Anzahl und Detailtiefe der Regelungen auf Level 2 kritisch zu prüfen. Harmonisierung • • • bedeutet nicht, dass ganz Europa bis in das kleinste Detail hinein einheitlichen Regelungen unterworfen werden muss. Das Europa der Vielfalt kennt vielmehr das Prinzip der Subsidiarität. Wir plädieren dafür, dass die Umsetzung von Regulierungen in kleineren Bündeln geschnürt werden. Zudem sollten die Beaufsichtigten auf breiter Basis eingebunden werden, um IT-lastige Vorhaben transparent umsetzen zu können. Dies erleichtert die spätere Realisierung. Wir fordern eine angemessene Verteilung der Finanzierung der ESAs. Wir begrüßen eine Entschließung des EU-Parlaments vom 19. Januar 2016, die diese Probleme aufgreift und Verbesserungen vorschlägt. 10. Verschiebung der MiFID-II-Umsetzung MiFID II – konsistenten Zeitplan vorlegen Die Europäische Kommission hat am 10. Februar 2016 den erwarteten Vorschlag zur Verschiebung von MiFID II und MiFIR vorgelegt. Danach soll die Anwendung um zwölf Monate auf den 3. Januar 2018 verschoben werden. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wurde jedoch nicht in gleichem Maße verlängert. Damit wäre das betroffene 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz weiterhin bis zum 3. Juli 2016 fertigzustellen. Die Kommission lässt damit außer Acht, dass auch der nationale Gesetzgeber für die Umsetzung die massiv verspäteten delegierten Rechtsakte der Kommission benötigt. Darauf hatten zuvor 17 Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, in einem gemeinsamen Brief an die Kommission hingewiesen. U NE Die Marktmissbrauchsregulierung und die Zentralverwahrer-Verordnung (CSDR) wurden in den Teilen, die auf die MiFID II/MiFIR verweisen, entsprechend verschoben. Offen ist noch eine Verschiebung der PRIIPs-Verordnung zu den Basisinformationsblättern. Auch hier bestehen materielle Bezüge zur MiFID II, insbesondere für einen konsistenten Ausweis der Kosten gegenüber Retailkunden und für die Frage, an welche Kunden sich das betreffende Produkt richtet (Festlegung des Verbrauchertyps bzw. Zielmarkts). Bei beiden Regulierungen wartet die Branche zudem auf elementare Level-2-Texte, die nunmehr deutlich zu spät kommen, um im bisherigen Zeitrahmen eine geordnete Umsetzung in den Häusern zu gewährleisten. Veröffentlichung im EU-Amtsblatt Juni 2014 Stufe 1 MiFID II MiFIR Umsetzungsfrist 24 Monate Inkrafttreten dt. WpHG 3. Juli 2016 Inkrafttreten nach 30 + 12 Monate Stufe 2 Anwendbarkeit Q I 2016 Veröffentlichung delegierter Rechtsakt (Beginn Einwendungsfrist EP & Rat, 3+3 Monate) Q I-IV 2015 Erarbeitung delegierter Rechtsakt durch KOM Durchführungsrechtsakte Stufe 3 Q III 2015 ITS/RTS von ESMA Q I 2016 Veröffentlichung Guidelines MiFID II und MiFIR 3. Januar 2018 Comply or explain 2+2 Monate Q & A (z. B. Zielmarkt) Stand 15. Februar 2016, Annahmen kursiv/gepunktet UNSERE POSITION • • Wir plädieren für eine schnelle Entscheidung über eine Verschiebung der MiFID II und MiFIR. Unsere Institute benötigen Rechts- und Planungssicherheit. Wir sehen zudem nicht nur die Verschiebung der Anwendung, sondern auch die Verlängerung der Umsetzungsfrist als absolut geboten an. Letztere darf dabei jedoch nicht zulasten der Institute gehen. So wäre eine analoge Verzögerung der Umsetzungsfrist um zwölf Monate nicht praxisgerecht, wenn in der • Folge für die Umsetzung in den Häusern nur sechs Monate zwischen nationaler Umsetzung und Anwendungsbeginn der MiFID II verblieben. Wir erachten eine Verschiebung der PRIIPs-Verordnung zu den Basisinformationsblättern ebenfalls als notwendig. Auch hier bestehen materielle Bezüge zur MiFID II. Zudem fehlen bei MiFID II und PRIIPs essenzielle Level-2-Rechtsakte, die für die Implementierung zwingend benötigt werden. 15 11. Instant Payments – Zahlungen in nahezu Echtzeit Bedarf an Instant Payments weiterhin zweifelhaft Instant Payments sind nach Vorstellung der EZB Zahlungen, über die der Empfänger innerhalb von Sekunden nach der Beauftragung verfügen kann, beispielsweise zwischen Privatpersonen per Smartphone initiiert. Von der EZB wird grundsätzlich auch die Nutzung durch Unternehmen oder die öffentliche Hand beabsichtigt. Damit wären Instant Payments neben dem Massenzahlungsverkehr (Lastschriften und Überweisungen) und den Großbetragszahlungen (TARGET2) eine neue dritte Kategorie von Zahlungen. Dies hätte bedeutende Auswirkungen auf die etablierten und effizienten Lösungen für die Verarbeitung von Zahlungsnachrichten sowie der geldlichen Verrechnung zwischen Banken (Clearing und Settlement). Unter Leitung der EZB hat der Euro Retail Payments Board (ERPB) folgende Anforderungen an ein einheitliches europäisches Instant-Payments-Verfahren formuliert: eine pan-europäische Lösung in Euro, die rund um die Uhr (24/7/365) verfügbar ist, eine (nahezu) unmittelbare Bestätigung der Zahlung für den Zahlungsempfänger beinhaltet, der dann über den Geldbetrag verfügen könnte und eine Information für den Zahler zur Folge hat. Darüber hinaus soll die Lösung eine Erreichbarkeit möglichst aller Zahlungsdienstleister sicherstellen und Interoperabilität für bestehende nationale Lösungen in einigen EU-Ländern bieten. Das ERPB hat das European Payments Council (EPC) beauftragt, ein Regelwerk für die Verrechnung von Instant Payments auf Basis der SEPA-Überweisung (genannt SCTinst) zu erarbeiten, obwohl es schon heute andere technische Lösungen und Verfahren für Instant Payments gibt. Die Arbeiten im EPC werden von uns gemeinsam mit den anderen Verbänden der Deutschen Kreditwirtschaft kritisch begleitet. Bis November 2016 soll das EPC ein Regelwerk für das „SCTinst-Verfahren“ erarbeiten. Nach Vorstellung des ERPB soll es ab 2018 für die Banken möglich sein, Instant Payments über das „SCTinst-Verfahren“ des EPC zu verrechnen. Zahlungsvarianten im Überblick Massenzahlungsverkehr Großbetrags- bzw. Individualzahlungsverkehr Instant Payments (EPC) Zahlverfahren Überweisung, Lastschrift, Kartenzahlung Überweisung Überweisung Laufzeiten Innerhalb von maximal zwei Tagen (Bankgeschäftstage) Innerhalb weniger Stunden Innerhalb von Sekunden Nutzer Verbraucher, Unternehmen, öffentliche Hand, Banken Unternehmen, öffentliche Hand, Banken Verbraucher, (Unternehmen) UNSERE POSITION • • 16 Wir erkennen weiterhin keinen Beleg für einen ausreichenden Marktbedarf an Instant-Payments-Verfahren, der ein profitables Geschäft für Zahlungsdienstleister erwarten lässt. Dennoch forciert die EZB die Entwicklung eines Instant-Payments-Verfahrens mit Nachdruck. Wir lehnen eine Verpflichtung zur Teilnahme am ge- • planten „SCTinst-Verfahren“ des EPC für alle Institute in Deutschland ab. Insbesondere für Banken, die kein Retailgeschäft betreiben, sollten die absehbar hohen Investitionskosten des „SCTinst-Verfahren“ vermieden werden. • Wir sprechen uns für eine Produktgestaltung durch die Institute aus. Bei Instant Payments sollte bei den Arbeiten des EPC und den Aktivitäten von EZB und Eurosystem zwischen Produkten (wie z. B. Jiffy in Italien) und der Infrastruktur zur Verrechnung von Instant Payments (wie z. B. SCTinst) zwingend unterschieden werden. Wir erwarten von den nationalen Zentralbanken als Betreiber der Lösungen zum Settlement von Zahlungsverkehrstransaktionen (TARGET2), ihre Services entsprechend den Bedürfnissen der Institute an Risikoreduzierung und Liquiditätsmanagement anzupassen. 12. Sicherheitsanforderungen an IT-Infrastrukturen von Banken IT-Sicherheit und kritische Infrastrukturen praktikabel ausgestalten, Wettbewerbsgleichheit garantieren, Meldepflichten vereinheitlichten Deutsche und europäische Gesetzgeber, Aufsichtsbehörden und Ministerien sowie Behörden widmen sich derzeit verstärkt der IT-Sicherheit von kritischen Infrastrukturen. Dabei betrachten sie Sicherheitsstandardsund -verfahren. Die Kreditwirtschaft steht mit bestimmten Geschäftsprozessen besonders im Fokus, u. a. die Kunden-Bank-Schnittstelle. Auf Grundlage der überarbeiteten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) ist die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) beauftragt, über zu erarbeitende Regulatorische Technische Standards (RTS) Anforderungen zu beschreiben, wie z. B. jene an die künftig starke Absicherung des Kundenzugangs zum Online-Banking (Authentisierung), an die sichere Online-Kommunikation sowie an eine Schnittstelle für Drittdiensteanbieter mit Zugriff auf Konten bei Banken und Sparkassen für neu definierte Zahlungsdienste. Bestimmte Zahlungsdienste unterliegen bereits den Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen (MaSI). BaFin und EBA haben hier bereits Anforderungen an Kreditinstitute formuliert. Begleitet werden die bestehenden und kommenden Anforderungen von Meldepflichten an verschiedene Aufsichtsbehörden. Dabei U NE sollen bspw. nicht nur Ausfälle im Zusammenhang mit den benannten Zahlungsdiensten im Internet gemeldet werden, sondern auch Ausfälle im Zahlungsverkehr allgemein. Parallel wurde Mitte 2015 das IT-Sicherheitsgesetz (ITSiG) in Deutschland verabschiedet – unabhängig von der im Gesetzgebungsprozess befindlichen EU-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit (NIS). Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat dabei die Führungsrolle inne. 2016 soll die BSI-Verordnung für kritische Infrastrukturen in der Finanzwirtschaft veröffentlicht werden. Darin sollen neben Sicherheitsanforderungen weitere Meldepflichten für Banken und Sparkassen für relevante kritische Infrastrukturen enthalten sein. Zunehmend gewinnt auch die Normung des Themas Cybersicherheit in Deutschland und Europa an Bedeutung. Deutschland hat mit dem IT-Grundschutz eine vergleichsweise gute Ausgangsbasis. UNSERE POSITION • • • • Wir fordern gleiche Wettbewerbsbedingungen für Banken und neue Zahlungsdienste in Bezug auf Sicherheitsanforderungen. Wir erwarten von Sicherheitsanforderungen, dass diese weder die Praktikabilität bei der Nutzung durch Kunden noch mögliche Innovationen erheblich einschränken. Wir regen an, ein zentrales Anbieterregister bei der EBA sowie eine einheitliche Public Key Infrastructure (PKI) zur Identifikation und Authentikation von Diensteanbietern in Europa zu schaffen. Diese dient dem Schutz vor unberechtigten Dritten und regelt eine klare Haftungsverteilung. Wir fordern, dass jedes kontoführende Institut nur eine Schnittstellenlösung für die in der PSD II be- • nannten Drittdienste anbieten muss. Die EBA sollte möglichst konkret die Anforderungen an eine Schnittstelle für Drittdienste beschreiben. Wir sprechen uns für ein einheitliches Meldewesen aus. Meldepflichten an verschiedene nationale und europäische Aufsichtsbehörden über unterschiedliche Formulare in variierender Form über verschiedene Meldewege zu ähnlichen Inhalten sollten vermieden werden. Der Meldeaufwand in den Instituten wird derzeit stetig größer. Meldepflichten mit zeitnaher Rückkopplung an alle Beteiligten durch Aufsichtsbehörden in Form von konkreten Lageberichten würden die Gesamt-(Cyber-) Sicherheit steigern. 17 Landesbanken in Deutschland – Beschäftigte, Bilanzsumme und Anteilseigner Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg – Girozentrale (100 % Konzern NORD/LB) HSH Nordbank AG Beschäftigte: 3.072 Bilanzsumme: 110,08 Mrd. Euro Anteilseigner: 65 % HSH Finanzfonds AöR | 10,8 % Freie und Hansestadt Hamburg | 9,58 % Land Schleswig-Holstein | 9,31 % neun Trusts, die von J. C. Flowers & Co. LLC beraten werden | 5,31 % Sparkassen- und Giroverband Schleswig-Holstein Beschäftigte: 1.156 Bilanzsumme: 32,14 Mrd. Euro Anteilseigner: 54,83 % NORD/LB | 41,20 % Freie Hansestadt Bremen | 3,97 % Sparkassenverband Niedersachsen Kiel SCHLESWIGHOLSTEIN Schwerin Hamburg NORD/LB Norddeutsche Landesbank Girozentrale (inkl. Bremer Landesbank) Beschäftigte: 6.226 Bilanzsumme: 197,6 Mrd. Euro Anteilseigner: 59,13 % Land Niedersachsen | 5,57 % Land Sachsen-Anhalt | 26,36 % Sparkassenverband Niedersachsen | 5,28 % Sparkassenbeteiligungsverband Sachsen-Anhalt | 3,66 % Sparkassenbeteiligungszweckverband Mecklenburg-Vorpommern MECKLENBURG-VORPOMMERN Bremen BRANDENBURG NIEDERSACHSEN Berlin Hannover Potsdam Münster Magdeburg SACHSEN-ANHALT NORDRHEINWESTFALEN Düsseldorf Leipzig Erfurt HESSEN SACHSEN THÜRINGEN Dresden Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale RHEINLANDPFALZ SaarLB Landesbank Saar Beschäftigte: 552 Bilanzsumme: 16,52 Mrd. Euro (HGB) Anteilseigner: 74,9 % Land Saarland | 25,1 % Sparkassenverband Saar Beschäftigte: 6.274 Bilanzsumme: 179,49 Mrd. Euro Anteilseigner: 68,85 % Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen | 8,10 % Land Hessen | 4,05 % Freistaat Thüringen | 4,75 % Rheinischer Sparkassen- und Giroverband | 4,75 % Sparkassenverband Westfalen-Lippe | 4,75 % Fides Beta GmbH | 4,75 % Fides Alpha GmbH Frankfurt Mainz BAYERN SAARLAND Saarbrücken BADENWÜRTTEMBERG Stuttgart München Landesbank Baden-Württemberg Beschäftigte: 11.117 Bilanzsumme: 266,23 Mrd. Euro Anteilseigner: 40,53 % Sparkassenverband Baden-Württemberg | 24,99 % Land Baden-Württemberg | 18,93 % Landeshauptstadt Stuttgart | 13,54 % Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH | 2,01 % L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg BayernLB Beschäftigte: 6.842 (In- und Ausland, inkl. LBS Bayern und BayernLabo) Bilanzsumme: 232,12 Mrd. Euro Anteilseigner: 75 % Freistaat Bayern | 25 % Sparkassenverband Bayern (mittelbar über die BayernLB Holding AG) Quelle Bankscope, Geschäftsberichte der Landesbanken 2014 (Konzernabschlüsse nach IFRS), Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Stand: August 2015 18 Förderbanken des Bundes und der Länder – Beschäftigte, Bilanzsumme und Anteilseigner 1 4 Kiel SCHLESWIGHOLSTEIN 5 6 Schwerin Hamburg 1 MECKLENBURG-VORPOMMERN 3 Bremen BRANDENBURG NIEDERSACHSEN NORDRHEINWESTFALEN 3 HESSEN 16 Dresden 6 SACHSEN 7 Frankfurt a. M. Offenbach RHEINLANDPFALZ 13 THÜRINGEN 15 5 Leipzig Erfurt 12 2 Magdeburg SACHSEN-ANHALT Düsseldorf Berlin 4 Potsdam 7 11 8 9 Hannover Münster 2 Mainz BAYERN SAARLAND 14 Saarbrücken Stuttgart 8 10 9 BADENWÜRTTEMBERG München 10 15 16 ! 11 Beschäftigte: 5.522 Bilanzsumme: 476,4 Mrd. Euro Anteilseigner: 80 % Bund | 20 % Länder Beschäftigte: 1.009 Bilanzsumme: 7,27 Mrd. Euro Anteilseigner: 100 % Freistaat Sachsen Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) (Kiel) Beschäftigte: 568 Bilanzsumme: 17,63 Mrd. Euro Anteilseigner: 100 % Land Schleswig-Holstein Hamburgische Investitions- und Förderbank (Hamburg) Beschäftigte: 231 Bilanzsumme: 4,58 Mrd. Euro Anteilseigner: 100 % Freie und Hansestadt Hamburg Bremer Aufbau-Bank GmbH (Bremen) Beschäftigte: 56 Bilanzsumme: 1,225 Mrd. Euro Anteilseigner: 100 % WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank (Hannover) Beschäftigte: 430 Bilanzsumme: 5,67 Mrd. Euro Anteilseigner: 100 % Land Niedersachsen Investitionsbank Berlin (Berlin) Beschäftigte: 622 Bilanzsumme: 19,98 Mrd. Euro Anteilseigner: 100 % Land Berlin Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der NORD/LB (Magdeburg) Beschäftigte: 362 Bilanzsumme: 1,33 Mrd. Euro Rechtsform: teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der NORD/LB LfA Förderbank Bayern (München) Beschäftigte: 351 Bilanzsumme: 21,89 Mrd. Euro Anteilseigner: 100 % Freistaat Bayern NRW.BANK (Düsseldorf/Münster) Beschäftigte: 1.283 Bilanzsumme: 142,05 Mrd. Euro Anteilseigner: 100 % Land Nordrhein-Westfalen 13 SIKB Saarländische Investitionskreditbank AG (Saarbrücken) 14 L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg (Karlsruhe, Stuttgart) Beschäftigte: 269 Bilanzsumme: 78,3 Mrd. Euro Anteilseigner: bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts Bankscope, Geschäftsberichte der Förderbanken 2014 (Konzernabschlüsse nach HGB), Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Sächsische Aufbaubank – Förderbank (Dresden) Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) (Mainz) Landwirtschaftliche Rentenbank (Frankfurt am Main) Quelle Beschäftigte: 534 Bilanzsumme: 10,57 Mrd. Euro Anteilseigner: 50 % Land Brandenburg | 50 % NRW.BANK 12 Förderbanken auf Bundesebene KfW Bankengruppe (Frankfurt am Main) Investitionsbank des Landes Brandenburg (Potsdam) Beschäftigte: 209 Bilanzsumme: 24,39 Mrd. Euro Rechtsform: rechtlich unselbstständige, jedoch wirtschaftlich und organisatorisch selbstständige Anstalt der Bayerischen Landesbank Thüringer Aufbaubank (Erfurt) Beschäftigte: 379 Bilanzsumme: 3,68 Mrd. Euro Anteilseigner: 100 % Freistaat Thüringen Beschäftigte: 268 Bilanzsumme: 2,374 Mrd. Euro Rechtsform: rechtlich unselbstständiger, betriebswirtschaftlich und organisatorisch getrennter Teil der NORD/LB Bayerische Landesbodenkreditanstalt (München) Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – Rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank HessenThüringen Girozentrale (Offenbach am Main) Beschäftigte: 415 Bilanzsumme: 13,82 Mrd. Euro Rechtsform: rechtlich unselbstständige, jedoch wirtschaftlich und organisatorisch selbstständige Anstalt der Landesbank HessenThüringen Girozentrale Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich der NORD/LB (Schwerin) Beschäftigte: 302 Bilanzsumme: 9,455 Mrd. Euro Anteilseigner: 100 % Land Rheinland-Pfalz Beschäftigte: 67 Bilanzsumme: 1,473 Mrd. Euro Anteilseigner: 51,02 % Land Saarland | 19,34 % SaarLB Landesbank Saar | 11,82 % Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG | 10,08 % Volksbanken-Beteiligungsgesellschaft mbH | 4,33 % Commerzbank AG | 3,27 % UniCredit Bank AG | 0,14 % Sonstige Beschäftigte: 1.252 Bilanzsumme: 70,2 Mrd. Euro Anteilseigner: 100 % Land Baden-Württemberg Stand: September 2015 19 Rue Archiméde Archimedesstraat de la Loi/W etstr e Av Rue Frois Rue Breyd e l Rue ante naire Loi/W etstr Tunn e l Cin Parc du C inqu quan tena ante naire Belliards traat laan old inqu rgem Léop rd du C ude Parc Bellia de la mO rhge ude Rue ipse Parc aat dÁ nue Ave sart Place Schuman uste L r Co nu aat Rue J e ed Ave nu Entr e de la ée / J Blijd oyeuse e In kom stlaa n Rue gh er b ten Großer Stern Brüssel 1040 Brüssel Telefon: +32 22 86 90 66 Hofjägerallee Avenue de la Joyeuse Entrée 1 – 5 ire Berlin Lennéstraße 11 10785 Berlin Telefon: +49 30 8192 - 0 Brandenburger Tor Ebertstr aße Straße des 17. Juni Tiergarten n iergarte Tunnel T ße enstra rt Tierga S+U Potsdamer Platz ma se re St str nn e aß Raum für Ihre Notizen und Fragen Herausgeber: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, Lennéstraße 11, 10785 Berlin Tel.: (030) 81 92 - 0 / Fax: (030) 81 92 - 222 E-Mail: [email protected] / Internet: www.voeb.de Redaktion: Norman Schirmer Redaktionsschluss: 19. Februar 2016 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands: Aktuelle Positionen 1. Quartal 2016
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