Aktuellen Positionen zur Banken- und Finanzmarktregulierung

O
Aktuelle Positionen
zur Banken- und
Finanzmarktregulierung
1. Quartal 2016
Der VÖB in Europa
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Verbindungsbüro
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Regelmäßiger Kontakt zur Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)
und zum Internationalen Standardsetzer für Rechnungslegung (IASB)
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Draft Leadership bei Stellungnahmen zu EBA-Standards
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Acht Mitarbeiter vor Ort
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Regelmäßiger Kontakt zu Europäischem Parlament und Europäischer Kommission
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Mitglied im Europäischen Verband Öffentlicher Banken (EAPB)
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Hauptsitz der Interessenvertretung mit 68 Mitarbeitern
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Fachliche Betreuung der 63 Mitgliedsinstitute
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Positionierung und Austausch in Fachgremien und
Arbeitskreisen
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Kontakt zu Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat
Berlin
London
Brüssel
Bonn
Frankfurt a. M.
Paris
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Regelmäßiger Austausch mit der Bundesbank, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Europäischen
Zentralbank (EZB)
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Sechs Pressekonferenzen im Jahr
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Acht Mitgliedsinstitute vor Ort
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Regelmäßiger Austausch mit der BaFin
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Sitz unserer Tochter VÖB-Service GmbH
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Verbindungsbüro
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Regelmäßiger Kontakt zur Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA)
Aktuelle Positionen des VÖB zur
Banken- und Finanzmarktregulierung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Dialog mit Politik, Aufsicht, Verwaltung und Medien setzen wir als Spitzenverband
der öffentlichen Banken auf sachliche Informationen. Auf diese Weise wollen wir die
gemeinsamen Interessen unserer 63 Mitglieder auf nationaler und internationaler
Ebene erfolgreich vertreten, uns in laufende Diskussionen einbringen und unseren
Beitrag für einen leistungsstarken Finanzplatz Deutschland leisten. Wir wollen damit
gleichzeitig zur Entscheidungsfindung bei Politik und Aufsicht beitragen, indem wir
aktuelle Finanzmarktthemen erläutern und dabei mitwirken, sachgerechte Entscheidungen zu treffen.
Mit den „Aktuellen Positionen zur Banken- und Finanzmarktregulierung“ informieren wir regelmäßig über den
Sachstand der wichtigsten Gesetzgebungsvorhaben sowie Regulierungsthemen und beziehen eine klare Position dazu. In der aktuellen Ausgabe widmen wir uns weiterhin kritisch den Plänen der Europäischen Kommission,
eine Europäische Einlagensicherung zu forcieren. Die weitere Entwicklung bei der Regulierung von Verbriefungen
greifen wir ebenso auf wie die Diskussionen zur Trennbankenregulierung. Wir informieren ebenfalls über die Sicherheitsanforderungen an IT-Infrastrukturen von Banken.
Als VÖB vertreten wir die Interessen von 63 Mitgliedsinstituten, deren Anteile ganz oder teilweise von der öffentlichen Hand gehalten werden, darunter die Landesbanken sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Die
außerordentliche Verbandsmitgliedschaft steht allen Instituten offen, die die Interessen und Ziele der öffentlichen
Banken teilen. Die Mitgliedsinstitute des VÖB haben eine Bilanzsumme von 2.669 Milliarden Euro. Der Anteil der
VÖB-Banken am deutschen Bankenmarkt entspricht 34 Prozent (Geschäftsjahr 2014). Mit rund 76.000 Beschäftigten nehmen die öffentlichen Banken ihre Verantwortung für Mittelstand, Unternehmen, die öffentliche Hand und
Privatkunden wahr und sind in allen Teilen Deutschlands fest in ihren Heimatregionen verwurzelt. Mit 47 Prozent
sind die VÖB-Mitgliedsbanken Marktführer bei der Kommunalfinanzierung und stellen zudem rund 22 Prozent aller
Unternehmenskredite in Deutschland zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Liane Buchholz
Hauptgeschäftsführerin
Unsere Themen
1. Europäische Einlagensicherung
6
2. Neue Kapitalanforderungen: Auf dem Weg zu „Basel IV“?
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3. Der SREP auf europäischer und nationaler Ebene
8
4. Ausübung aufsichtlicher Wahlrechte durch die EZB
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U 5. Europäische Kapitalmarktunion und Privatplatzierungen
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U 6. Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte
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NE
NE
7. Trennbanken-Regulierung
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8. Leverage Ratio
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9. Überarbeitung der Kompetenzen der EU-Aufsichtsbehörden
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U 10.Verschiebung der MiFID-II-Umsetzung
NE
11.Instant Payments – Zahlungen in nahezu Echtzeit
U 12.Sicherheitsanforderungen an IT-Infrastrukturen von Banken
NE
Übersicht Landes- und Förderbanken
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1.
Europäische Einlagensicherung
Wir lehnen eine Europäische Einlagensicherung ab
Die Europäische Kommission hat am 24. November 2015
einen Vorschlag für eine Überarbeitung der SRM-Verordnung vorgelegt. Dieser Vorschlag soll ein europäisches
Einlagenversicherungssystem (European Deposit Insurance Scheme – EDIS) als dritte Säule der Bankenunion schaffen. Verwaltet werden soll EDIS vom Ausschuss für die
einheitliche Abwicklung (SRB) in Zusammenarbeit mit den
teilnehmenden Einlagensicherungssystemen. Geplant ist
ein Einlagenversicherungsfonds (DIF), der durch die Beiträge der teilnehmenden Kreditinstitute, die den Einlagensicherungssystemen angehören, gefüllt werden soll.
Das europäische Einlagenversicherungssystem (EDIS)
soll für Einlagensicherungssysteme – und den ihnen angehörenden Kreditinstituten – Anwendung finden, die in
den Mitgliedstaaten der Eurozone offiziell anerkannt sind.
In Deutschland würde dies die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen sowie die amtlich anerkannten institutssichernden Systeme betreffen. Andere Mitgliedstaaten
außerhalb der Eurozone können auf freiwilliger Basis an
EDIS teilnehmen.
Der Verordnungsvorschlag sieht vor, in drei Stufen (Rückversicherung, Mitversicherung, Vollversicherung) eine Absicherung für Einlagensicherungssysteme zu schaffen.
Dabei soll EDIS im Entschädigungsfall bzw. bei einer Einbeziehung der Einlagensicherungssysteme in die Abwicklung
Liquiditätsdefizite ausgleichen sowie Verluste absichern.
Am 13. Januar 2016 hat der Rat der Europäischen Union
eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit EDIS und Maßnahmen zur Risikoreduzierung befassen soll. Die ersten
Sitzungen der Arbeitsgruppe haben am 20. Januar und
1. Februar 2016 stattgefunden. Im Europäischen Parlament
wird sich der Ausschuss Wirtschaft und Währung (ECON)
federführend mit der Thematik befassen. Berichterstatterin
ist MEP Esther de Lange (NL).
Erst 2014 ist auf europäischer Ebene die Richtlinie über
Einlagensicherungssysteme verabschiedet worden. Diese
Richtlinie war bis 3. Juli 2015 in den Mitgliedstaaten umzusetzen und sieht insbesondere vor, bis 2024 verfügbare Finanzmittel in Höhe von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen
anzusparen. Im Dezember 2015 hatten 10 Mitgliedstaaten
die Richtlinie formal noch nicht vollständig umgesetzt. Die
Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) ist ebenfalls noch nicht von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt worden. Auch der
einheitliche europäische Abwicklungsmechanismus (SRM)
ist erst seit Anfang 2016 vollständig funktionsfähig.
UNSERE POSITION
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Wir lehnen den Verordnungsvorschlag vom 24. November 2015 ab und haben erhebliche Bedenken gegen den Zeitpunkt und die Ausgestaltung eines europäischen Rückversicherungssystems.
Wir plädieren dafür, zunächst die nach neuer Rechtslage erforderlichen Finanzmittel der nationalen Einlagensicherungen aufzubauen.
Wir betonen, dass vor dem Aufbau eines europäischen Einlagenversicherungssystems die Einlagensicherungsrichtlinie, der Single Resolution Mechanism
(SRM) und die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung
von Kreditinstituten (BRRD) funktionieren müssen.
Wir sehen keine ausreichende rechtliche Grundlage
für die Einführung von EDIS. Artikel 114 AEUV bietet
keine Gesetzgebungskompetenz für ein EDIS. Der
Verordnungsvorschlag verstößt gegen das Subsidiari-
•
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tätsprinzip und ist nicht verhältnismäßig. Es wurde kein
Impact Assessment veröffentlicht und damit gegen den
Grundsatz von „Better Regulation“ verstoßen.
Wir weisen darauf hin, dass die Einführung von EDIS
als dritte Säule der Bankenunion eklatante Unterschiede zwischen Kreditinstituten innerhalb und außerhalb
der Eurozone manifestieren würde. Auch innerhalb der
Eurozone führt EDIS zu einer Ungleichbehandlung,
z. B. in Bezug auf den gesetzlichen Schutz von Einlagen über 100.000 Euro, bei Veräußerung von privatem
Wohneigentum oder bei Zahlung von Schadensersatz
und bei den Aufrechnungsregeln.
Wir lehnen eine Vergemeinschaftung von Risiken gemeinsam mit dem deutschen Gesetzgeber, der Bundesregierung und der gesamten deutschen Kreditwirtschaft strikt ab.
2.
Neue Kapitalanforderungen: Auf dem Weg zu „Basel IV“?
Kapitalanforderungen nicht weiter erhöhen, interne Verfahren zur Risikobemessung erhalten
Unter dem Stichwort „Basel III – Regulatory Reform“
überarbeitet der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
insbesondere die Standardansätze zur Bemessung der
bankaufsichtlichen Kapitalanforderungen für die verschiedenen Risikoarten sowie den Anwendungsbereich für
bankinterne Bemessungsverfahren.
Die Vorschläge zur Überarbeitung des Kreditrisikostandardansatzes wurden nochmals wesentlich überarbeitet.
Unserer Forderung entsprechend sollen externe Ratings
doch wieder als Grundlage der Risikogewichtung herangezogen werden.
Für die Bemessung des operationellen Risikos schlägt
der Baseler Ausschuss einen neuen Standardansatz vor,
der Basisindikatoransatz sowie der fortgeschrittene Messansatz (AMA) werden abgeschafft. Die Überarbeitung
der Handelsbuchvorschriften ist abgeschlossen. Der Ausschuss plant zudem, für die mit bankinternen Verfahren ermittelten Eigenkapitalanforderungen eine Mindesthöhe im
Verhältnis zu den Standardverfahren festzulegen („Floor“).
Der Vorschlag für die aus den internen Bemessungsverfahren herauszunehmenden Forderungsklassen ist sehr
weitgehend und stellt die Zukunft interner Verfahren insgesamt infrage.
Darüber hinaus ist der Baseler Ausschuss mit einer Überarbeitung der Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch beschäftigt und will im laufenden Jahr Vorschläge für die Unterlegung von Forderungen
an Staaten vorlegen.
Das Reformpaket des Baseler Ausschusses führt zu dramatisch ansteigenden Kapitalanforderungen. Zwar hat der
Ausschuss betont, die Gesamtkapitalanforderungen nicht
systematisch anheben zu wollen. Dies erscheint ohne
grundlegende Anpassungen der Vorschläge jedoch kaum
möglich.
UNSERE POSITION
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Wir fordern die fortgesetzte Anerkennung interner
Verfahren zur Bemessung der Eigenkapitalanforderungen. Interne Verfahren bilden Risiken genauer ab
als vorgegebene Standardansätze. Die Nutzung der
Standardansätze als „Floor“ für die mittels interner
Verfahren ermittelten Kapitalanforderungen lehnen
wir ab.
Wir lehnen einen Säule-1-Ansatz für das Zinsänderungsrisiko ab, da eine Eigenkapitalunterlegung nach
starren Regeln nicht die Diversität der Geschäftsmodelle europäischer Banken widerspiegeln kann.
Wir lehnen eine systematische Erhöhung der Kapitalanforderungen durch die neuen Standardansätze
sowie eine mögliche „Floor“-Systematik ab. Diese
wurden bereits nach der Finanzmarktkrise drastisch
erhöht und stehen der wirtschaftspolitisch erwünschten Ausweitung der Kreditvergabe entgegen.
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Wir sprechen uns gegen eine Bruttobetrachtung der
Servicekomponente im neuen Standardansatz für
das operationelle Risiko aus. Diese bedeutet eine
unangemessene Benachteiligung von Kreditinstituten, die ihren Ertragsschwerpunkt nicht im Kreditgeschäft haben.
Wir bewerten die Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften als akzeptabel. Die Berechnungspflichten müssen jedoch auch für Institute mit kleinerem
Handelsbuch praktikabel ausgestaltet werden.
Wir fordern bei der Risikogewichtung von Staatsforderungen, die Auswirkungen auf die Finanzierung
der öffentlichen Haushalte zu bedenken. Sollten Privilegierungen gestrichen oder Volumenbeschränkungen eingeführt werden, sind ein Bestandsschutz und
langjährige Übergangsfristen unverzichtbar.
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3.
Der SREP auf europäischer und nationaler Ebene
Transparenz bei SREP und SREP-Kapitalquoten für besseres Verständnis in den Instituten;
Doppelbelastungen durch europäische und nationale Vorgaben vermeiden
Die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
(EBA) im Dezember 2014 veröffentlichten Leitlinien zum
aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess
(Supervisory Review and Evaluation Process – SREP)
müssen von den zuständigen Behörden seit Januar 2016
in deren Aufsichtspraxis berücksichtigt werden. Die EZB
hatte im Vorgriff auf den neuen SREP den von ihr direkt
beaufsichtigten, systemisch bedeutenden Instituten bereits zum Jahresende 2015 eine SREP-Kapitalquote vorgegeben, die erstmals auf der EZB-eigenen Systematik
beruhte. Ende Januar 2016 hat die EZB die Geschäftsleiter dieser Institute im Rahmen von Workshops über die
Grundzüge ihrer SREP-Systematik informiert. Umstritten
zwischen der EZB und der Kreditwirtschaft ist nach wie vor
der Grad der Offenlegung, was den SREP selbst und die
Ermittlung und Zusammensetzung der von den Instituten
einzuhaltenden SREP-Kapitalquote anbelangt. Zusätzlich
zu den SREP-Leitlinien konsultiert die EBA derzeit ergänzende Anforderungen, z. B. zur Erhebung von Daten über
die bankinternen Prozesse zur Ermittlung einer angemessenen Kapital- und Liquiditätsausstattung. Für die von der
EZB direkt beaufsichtigten Institute besteht die besondere
Herausforderung, diese Anforderungen bereits vorzeitig,
d. h. vor deren empfohlenen Wirksamwerden, umsetzen
zu müssen.
Von den deutschen Aufsichtsbehörden werden die Vorgaben der EBA vor allem im Rahmen der fünften Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement
(MaRisk) umgesetzt. Darüber hinaus muss auch für alle
weniger bedeutenden Institute auf nationaler Ebene ein
Scoring-System und ein Verfahren zur Festlegung der
SREP-Kapitalquote entwickelt werden, was einige Zeit
in Anspruch nehmen wird. Zudem wurde das Bundesfinanzministerium ermächtigt, die MaRisk in eine Rechtsverordnung zu überführen. Ob von dieser Ermächtigung
Gebrauch gemacht wird, ist noch offen. Diesbezüglich gibt
es Unstimmigkeiten mit der EZB, die einerseits an einer
Harmonisierung der Aufsichtspraxis interessiert ist und
andererseits eine derartige Verordnung im Rahmen ihrer
Aufsichtspraxis berücksichtigen müsste. Insbesondere für
die systemisch bedeutenden Institute könnte dies zu einer
Doppelbelastung führen, wenn sowohl europäische Vorgaben als auch – ggf. abweichende – nationale Regelungen zu beachten wären.
UNSERE POSITION
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Wir erwarten von der EZB eine verbesserte Transparenz im Hinblick auf die prozessuale Ausgestaltung
des SREP und die Festlegung der SREP-Quoten.
Dies ist für die Risikosteuerung und Kapitalplanung
der Institute unabdingbar.
Wir erachten es als kritisch, wenn die EZB Anforderungen an die Institute stellt, die auf Vorgaben beruhen, die sich in der Konsultation befinden bzw. noch
nicht wirksam sind.
Wir befürchten, dass gesetzlich verankerte Erleichterungen in der Säule 1 über schärfere Anforderungen
in der Säule 2 umgangen werden. Dies betrifft insbesondere die in der CRR dargelegten Ausnahmeregelungen zum Risiko, dass sich die Bonität eines
Kontrahenten verschlechtert (CVA -Risiko).
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Wir befürchten, dass der SREP stärker auf Benchmark-Vergleiche innerhalb von sogenannten PeerGroups hinausläuft. Damit werden die Besonderheiten der Institute bei der Bewertung nicht hinreichend
gewürdigt, und die Methodenfreiheit wird unnötig eingeschränkt.
Wir sind skeptisch, wie sich – trotz mittlerweile erfolgter Klarstellung – Aufsichtshandlungen zur Analyse
des Geschäftsmodells von der unternehmerischen
Verantwortung der Geschäftsleitung abgrenzen sollen.
Wir halten es für dringend geboten, die bereits bestehenden und geplanten nationalen Vorgaben zum
SREP (MaRisk, BAIT) auf ihre Vereinbarkeit mit den
europäischen Regelwerken zu überprüfen, um Zusatzbelastungen für deutsche Institute zu vermeiden.
4.
Ausübung aufsichtlicher Wahlrechte durch die EZB
Für den deutschen Bankenmarkt wesentliche Wahlrechte erhalten, Voraussetzungen nicht
verschärfen
Der einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) berät über
die Ausübung von ca. 150 aufsichtlichen Optionen und
Wahlrechten, die die EU-Bankenverordnung (CRR) und
EU-Bankenrichtlinie (CRD) der EZB als zuständiger Aufsichtsbehörde einräumen. Ziel der EZB ist es, die Wahlrechte im SSM-Raum einheitlich auszuüben. Die EZB hat
Ende letzten Jahres Entwürfe für eine Verordnung sowie
eine Leitlinie zur Ausübung eines Großteils der Aufsichtswahlrechte konsultiert. Verordnung und Leitlinie sollen
nach ihrer Verabschiedung im April 2016 anwendbar
werden. Über die Ausübung der bislang noch ausgeklammerten Wahlrechte soll in einer zweiten Phase bis Ende
2016 entschieden werden. Hierzu gehört auch die Anwendung des Art. 116 Abs. 4 CRR, aus dem sich risikomäßige Gleichstellung der deutschen Förderinstitute mit ihren
Trägern ergibt sowie das für den Haftungsverbund der
S-Finanzgruppe wesentliche Antragswahlrecht zur Nullgewichtung von Forderungen innerhalb eines Haftungsverbundes (Art. 113 Abs. 7 CRR).
Die EZB wendet im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in
den Mitgliedstaaten europäisches Primärrecht (CRR und
CRD) an. Sofern die EU-Rechtsvorschriften den Mitgliedstaaten zu einzelnen bankaufsichtlichen Regelungen Ausübungswahlrechte einräumen, hat die EZB die nationale
Ausübung der Wahlrechte zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass die EZB die Ausübung der Wahlrechte auch auf die in nationaler Aufsichtsverantwortung
verbleibenden „weniger bedeutenden“ Institute ausrollen
möchte.
Aufsichtliche Wahlrechte
EU-Primärrecht (u. a. CRR/CRD IV)
Wahlrechte der zuständigen Aufsichtsbehörden
Wahlrechte der Mitgliedstaaten
EZB übt aufsichtliche Wahlrechte nach eigenem Ermessen aus
EZB hat Ausübung der Wahlrechte zu beachten
UNSERE POSITION
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•
Wir begrüßen die Aufsichtswahlrechte in der CRR
und der CRD als konstruktives Ergebnis intensiver
Diskussionen bei der Erarbeitung der Regelwerke.
Sie tragen den Besonderheiten der nationalen Bankenmärkte der EU-Mitgliedstaaten Rechnung.
Wir betrachten die Sonderregelungen z. B. für die
Haftungsverbünde der öffentlichen und genossenschaftlichen Banken oder die deutschen Förderbanken nicht als Privilegierung. Sie schützen besondere
Strukturen vor Nachteilen im Wettbewerb.
•
•
Wir unterstützen das Ziel der EZB möglichst einheitlicher Aufsichtsregeln im SSM-Raum. Um eine
Gleichbehandlung verschiedener Strukturen zu erreichen, bedarf es jedoch zum Teil differenzierter Regelungen.
Wir fordern, dass die EZB die für die deutsche Kreditwirtschaft wesentlichen Wahlrechte erhält und diese weiterhin im bisherigen Sinne ausübt. Mögliche
Verschärfungen der Anwendungsvoraussetzungen
einzelner Wahlrechte dürfen nicht dazu führen, dass
diese faktisch außer Kraft gesetzt werden.
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5.
Europäische Kapitalmarktunion und Privatplatzierungen
Das Schuldscheindarlehen: Best Practice für die Europäische Kapitalmarktunion
Die Finanzierung mittelständischer Unternehmen in der
Europäischen Union erfolgt neben Krediten und der
Kapitalmarktfinanzierung zunehmend auch über Märkte
für Privatplatzierungen.
Mit dem im September 2015 vorgelegten Aktionsplan der
Europäischen Kommission zur Kapitalmarktunion wird
erneut die Förderung der Privatplatzierungen seitens
der Kommission herausgestellt. Als Hindernisse für eine
Weiterentwicklung des Marktsegments sieht die Kommission die fehlende Verfügbarkeit standardisierter Prozesse und Dokumentationen. Die Kommission beabsichtigt,
bewährte Praktiken in der EU auszuwerten und EU-weit
zu verbreiten.
Ziele der
EU-Kapitalmarktunion
Beitrag des
Schuldscheindarlehens
Die Kommission hat für das erste Quartal 2016 die
Veröffentlichung einer Studie zu den europäischen
Privatplatzierungsmärkten avisiert, die nach aktuellem
Kenntnisstand keine regulativen Maßnahmen erwarten
lässt, sondern sich mit der Förderung des Segments
und dem Abbau von regulatorischen Hindernissen befassen soll. Neben der von der International Capital Market
Association (ICMA) begleiteten Initiative, einem Leitfaden für Privatplatzierungen (Pan-European Corporate
Private Placement Market Guide), der aktuell den französischen Markt (Euro PP) sowie erste Marktinitiativen in
Großbritannien abbildet, ist vor allem auch der deutsche
Schuldscheindarlehensmarkt als größter Privatplatzierungsmarkt in Europa im Fokus der Studie.
Förderung
Langfristfinanzierung und
Realwirtschaft
Verbesserung der Finanzierungssituation von Unternehmen,
insb. Klein- und Mittelstand
Förderung des
grenzüberschreitenden
Kapitalverkehrs
Instrument mit einem
langfristigen Anlagehorizont, das v. a. von
Buy-/Hold-Investoren
geschätzt wird
Relativ kostengünstiger Zugang
zum Kapitalmarkt (kein externes
Rating, schlanke und transparente Dokumentation)
Zunehmende Internationalisierung des SSD-Marktes aufgrund
historisch niedriger Ausfallraten
und Rechtssicherheit
UNSERE POSITION
•
•
10
Wir sehen im Miteinander von Kredit- und Kapitalmarktfinanzierung das Schuldscheindarlehen
als Best-Practice-Modell für die Realisierung der
Ziele der Kapitalmarktunion. Gerade für kapitalmarktfähige mittelständische Unternehmen ist das
Schuldscheindarlehen eine unbürokratische, kostengünstige und relativ einfach umsetzbare Finanzierungsmöglichkeit und ein guter Einstieg in die Finanzierung durch den Kapitalmarkt.
Wir begrüßen, dass die Kommission in ihrem Aktionsplan die Bedeutung der Banken als Kreditgeber
und auch Intermediäre bei der Finanzierung des Mittelstands anerkennt. Sie sieht zudem Regulierung
nicht als das einzig richtige Instrument an, sondern
will auch marktbasierte Lösungen fördern.
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U
NE
Wir betonen den Schutz etablierter und stabiler
Marktstrukturen sowie marktförderlicher Rahmenbedingungen im Schuldscheindarlehensmarkt, die einen nachhaltig ausgewogenen Wettbewerb zwischen
Kreditmarkt und Kapitalmarkt sicherstellen.
Wir halten langfristige Rechtssicherheit für wesentlich für den Erfolg der Europäischen Kapitalmarktunion sowie der Finanzmarktstabilität im Allgemeinen.
Ebenfalls müssen strukturelle Defizite in der Europäischen Union neben einem besseren Zugang zu
Kapital und einer integrierten Marktinfrastruktur auch
durch weitere Strukturreformen adressiert werden,
um gerade auch den Risikoappetit in europäische
Peripherieländer zu fördern.
6.
Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte
ABCP als qualitativ hochwertige Verbriefungen anerkennen
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat beschlossen, die Kapitalanforderungen für Verbriefungen ab 2018
deutlich zu erhöhen. Bei der Umsetzung dieser Regelungen in der EU möchte die EU-Kommission ein Segment
einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen (STS-Verbriefungen) schaffen, für das geringere Kapitalanforderungen gelten sollen.
Hierzu hat die Kommission am 30. September 2015 im
Rahmen ihres Aktionsplans zur Kapitalmarktunion zwei
Verordnungsentwürfe vorgelegt: Die EU-Verbriefungsverordnung enthält im Wesentlichen die Definition der
STS-Verbriefungen, während die Eigenkapitalanforderungen in einer CRR-Änderungsrichtlinie geregelt werden sollen.
Neben True-Sale-Verbriefungen mit längeren Laufzeiten
können nach dem Vorschlag der EU-Kommission auch
besicherte Geldmarktpapiere (Asset-backed Commercial
Paper – ABCP) in den Kreis der STS-Verbriefungen einbezogen werden. Hierzu hat die Kommission gesonderte Kriterien auf Transaktions- und Programmebene vorgeschlagen: Damit die emittierten ABCP und die für die
Transaktionen gestellten Liquiditätslinien als STS-Verbriefungen angesehen werden können, müssen nicht nur
U
NE
sämtliche STS-Kriterien auf Programmebene erfüllt sein,
sondern auch sämtliche Transaktionen die STS-Kriterien
erfüllen.
Darüber hinaus stellt der Kommissionsentwurf Anforderungen an die im Rahmen einer ABCP-Transaktion
verbrieften Forderungen: So darf die Laufzeit der Forderungen nicht länger als drei Jahre sein. Die Risikogewichte nach dem Standardansatz dürfen nicht höher als
100 Prozent sein. Eine einzelne Forderung des
ABCP-Programms darf nicht mehr als ein Prozent sämtlicher im Rahmen dieses Programms verbrieften Forderungen ausmachen. Dabei sollen Einzelschuldner zu
„Gruppen verbundener Kunden“ zusammengefasst werden.
Nicht zuletzt sollen Unternehmen, die ihre Forderungen
an ein ABCP-Programm verkaufen, einer Beaufsichtigung unterworfen werden.
Der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN)
hat am 8. Dezember 2015 seine sog. Allgemeine Ausrichtung zu den Kommissionsentwürfen verabschiedet.
Das Europäische Parlament hat die Berichterstatter für
die beiden Dossiers bestellt. Ein verbindlicher Zeitplan
wurde noch nicht verabschiedet.
UNSERE POSITION
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Wir fordern geringere Kapitalanforderungen für
STS-Verbriefungen. Das Niveau der Anforderungen
sollte sich gegenüber dem Status quo nicht erhöhen.
Wir setzen uns dafür ein, dass ein ABCP-Programm
auch dann als STS angesehen werden kann, wenn
ein kleiner Teil (30 Prozent) der Transaktionen die
Kriterien nicht erfüllt.
Wir meinen, dass es für einzelne Transaktionen auch
dann möglich sein sollte, STS zu sein, wenn andere
Transaktionen die Kriterien nicht erfüllen.
Wir vertreten die Ansicht, dass die vorgeschlagene
Beschränkung der Laufzeit vor allem die Verbriefung
von Automobilfinanzierungen unmöglich machen
würde. Die Laufzeitbegrenzung sollte daher abgeschafft werden.
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Wir meinen, dass die Obergrenze für die Risikogewichte nach dem Standardansatz für verbriefte Forderungen abgeschafft werden sollte, da hierdurch
die Verbriefung von Forderungen an weniger kreditwürdige Unternehmen unmöglich würde.
Wir setzen uns dafür ein, dass bei der Überprüfung der Anforderung – eine Forderung gegen einen Schuldner darf nicht mehr als ein Prozent aller
Forderungen ausmachen – Forderungen nicht zu
„Gruppen verbundener Kunden“ zusammengefasst
werden sollen.
Wir sprechen uns gegen eine Beaufsichtigung von
Unternehmen aus, die Forderungen an ein ABCPProgramm verkaufen.
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7.Trennbanken-Regulierung
EU-Vorschlag weicht deutlich vom deutschen Trennbankengesetz ab; daraus resultieren
Rechts- und Planungsunsicherheit sowie zusätzliche Kosten für den Finanzplatz Deutschland
Deutsches Trennbankengesetz
Frist eingehalten
EU-Trennbankenverordnung (Vorschlag der EU-Kommission)
2018
1. Juli 2018 Inkrafttreten der Abtrennung von Handelsgeschäften
2017
1. Januar 2017 Inkrafttreten des Verbots des Eigenhandels
2016
bis 1. Juli 2016 Bekanntgabe der betroffenen Institute. Anschließend
jährliche Veröffentlichung erfasster und befreiter Institute.
Frist nicht eingehalten
bis 1.
bis
Juli 2016 Auslagerung/Einstellung der verbotenen Geschäfte
31. Dezember 2015 Bestimmung der verbotenen Geschäfte
1. Juli 2015 Überprüfung der Anwendungsschwellenwerte
31. Januar 2014 Inkrafttreten
bis 1.
2015
Juni 2015 Verabschiedung durch Rat und EU-Parlament
2014
Das deutsche Trennbankengesetz sieht die Beendigung
oder Auslagerung verbotener Geschäfte zum 1. Juli 2016
vor. Darunter fallen das Eigengeschäft, Kredit- und Garantiegeschäfte mit Hedgefonds und alternativen Investmentfonds (AIF) mit beträchtlichem Leverage sowie der sog.
Hochfrequenzhandel. Als Hilfestellung hat die deutsche
Aufsicht im Dezember 2015 eine Auslegungshilfe zur Konsultation gestellt.
Im Januar 2014 wurde eine EU-Trennbankenverordnung
vorgeschlagen, um die Empfehlungen der Liikanen-Gruppe
umzusetzen. Kernelemente sind das Verbot von Eigenhandel und Anlagen in bestimmte AIF sowie ggf. die Auslagerung weiterer Handelsaktivitäten auf eigenständige Handelseinheiten. Die EU-Definition der verbotenen Geschäfte
Januar 2016 Erlass delegierter Rechtsakte durch Kommission
29. Januar 2014 Veröffentlichung des Kommissionsentwurfs
weicht signifikant vom deutschen Gesetz ab: kein Abstellen
auf die kurzfristige Gewinnerzielungsabsicht, faktisches
Verbot aller Risikopositionen in AIF und keine Ausnahme
der im Haftungsverbund getätigten Geschäfte. Auch der
Anwendungsbereich, die Eingriffstiefe und die Sanktionsmöglichkeiten der EU-Vorschläge gehen über die Liikanen-Empfehlungen und das deutsche Gesetz hinaus.
Die EU-Vorgaben sollen für global systemrelevante Banken gelten und für Banken, deren Bilanzsumme sich in drei
aufeinanderfolgenden Jahren auf über 30 Mrd. Euro und
deren Handelsaktivitäten sich auf über 70 Mrd. Euro oder
zehn Prozent der Bilanzsumme belaufen. Der Rat hat im
Juni 2015 einen Kompromiss vorgelegt. Im EU-Parlament
dauern die Verhandlungen noch an.
UNSERE POSITION
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12
Wir sprechen uns für ein abgestimmtes Wirksamwerden der deutschen und europäischen Regelungen
aus, um Rechts- und Planungsunsicherheit bei grundlegenden strukturellen und geschäftspolitischen Entscheidungen zu vermeiden.
Wir sehen mit Sorge, dass die EU-Definition der verbotenen Geschäfte signifikant vom deutschen Gesetz abweicht. Nach Inkrafttreten der EU-Verordnung
müssten deutsche Institute ihre Entscheidungen wieder rückgängig machen. Dies bedeutet einen unverhältnismäßigen Kosten- und Organisationsaufwand,
der die deutschen Institute international benachteiligen würde.
Wir sprechen uns gegen einen „Abtrennungsautomatismus“ aus. Statt eines rein quantitativen Ansatzes
•
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sollte ein gezieltes Aufsichtsermessen bei der Beurteilung des Handelsgeschäftes zum Tragen kommen.
Wir begrüßen die Auslegung der deutschen Aufsicht,
dass der Nachweis, ob ein Geschäft verboten oder
erlaubt ist, anhand des Geschäftszweckes oder unter
Rückgriff auf die Handelsstrategie erfolgen kann.
Wir halten es für problematisch, dass der EU-Vorschlag in wesentlichen Punkten zahlreiche Mandate
für die Kommission und die EBA zur nachträglichen
Konkretisierung enthält.
Wir kritisieren, dass die vorgesehene Möglichkeit im
EU-Vorschlag, Institute mit vergleichbaren Trennbankenvorschriften von den Abtrennungsanforderungen
freistellen zu können, nur für Großbritannien gelten
würde.
8.
Leverage Ratio
Wirkungsweise der Leverage Ratio analysieren, Fehlanreize vermeiden
Gemäß der Europäischen Bankenverordnung (CRR)
besteht für Banken seit 2014 die Pflicht zur Meldung
einer Leverage Ratio an die Bankenaufsicht und seit
ne im Jahr 2014 noch einmal maßgeblich überarbeitet.
Allerdings ist der technische Standard zur Umsetzung der
geänderten Vorgaben für die Meldung der Quote noch
2015 eine Pflicht zur Offenlegung. Die Leverage Ratio
setzt als risikounabhängige Verschuldungsquote das
regulatorische Eigenkapital ins Verhältnis zum
Geschäftsvolumen einer Bank. Diese volumenabhängige, risikoungewichtete Kapitalquote soll als Back-StopInstrument für die risikogewichteten Kapitalanforderungen dienen. Vor diesem Hintergrund wurde durch
den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und auf
EU-Ebene für die Leverage Ratio ein umfassender aufsichtsrechtlicher Parallellauf zur Überprüfung der Quote
bis 2017 installiert. Dabei soll auch die Eignung einer
Mindestquote von drei Prozent getestet werden.
Vor dem Hintergrund der zweiten Überarbeitungswelle
auf Baseler Ebene wurde die Berechnungsweise (Methodik und Frequenz) der Leverage Ratio auf EU-Ebe-
immer nicht in Kraft. Eine Umsetzung des Standards ist
frühestens für Herbst 2016 vorgesehen.
Bis spätestens Mitte 2016 sollen Auswirkungen und Wirksamkeit der Leverage Ratio durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) analysiert werden. Darauf
aufbauend wird ein Bericht für das Europäische Parlament von der EU-Kommission bis Ende 2016 erarbeitet.
Dabei sollen auch Maßstäbe für die Kalibrierung der Mindestquote von drei Prozent entwickelt werden. Höchstwahrscheinlich wird ein Aufschlag für national signifikante Institute empfohlen. Die EU-Kommission müsste dann
eine Änderung der CRR veranlassen mit Beteiligung des
EU Parlamentes, um die Einführung als rechtlich bindende Quote in der Säule 1 durchzusetzen.
UNSERE POSITION
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Wir kritisieren, dass die umfassende Überarbeitung
der Leverage Ratio durch die Europäische Kommission im Rahmen der delegierten Verordnung bisher
aufgrund der fehlenden EBA-Standards nicht umgesetzt werden konnte. Die Institute melden weiterhin
auf dem bereits überholten Verständnis zur Leverage
Ratio, sollen aber gleichzeitig nach neuen Vorgaben
die Quote offenlegen.
Wir fordern, dass die Wirkungsweisen der Leverage Ratio insbesondere mit Blick auf die drohende
Schlechterstellung der risikoarmen Geschäfte umfassend untersucht und weitere Anpassungen vorgenommen werden. Betroffen sind vor allem Portfolios,
die bei den risikogewichteten Kapitalanforderungen
als risikoarm eingestuft werden.
Wir befürchten, dass die Finanzierung wichtiger politischer Vorhaben durch die Leverage Ratio diskriminiert wird. Förderkredite stellen ein wichtiges Instrument der langfristigen Finanzierung der Wirtschaft dar und werden für nicht wettbewerbliche
Zwecke zur Unterstützung von Gemeinwohlzielen
•
•
gewährt. In Deutschland werden diese Förderkredite
üblicherweise mittels „Hausbank-Prinzip“ ausgegeben und damit nicht von der originären Förderbank
an den Endkunden ausgereicht. Um diesen Aspekt
zu berücksichtigen, fordern wir – analog zur EU-Bankenabgabe – eine Ausnahme für Förderkredite bei
der Berechnung der Leverage Ratio.
Wir plädieren für eine Übertragung der bisherigen
aufsichtsrechtlichen Anerkennung der Verbundstrukturen auf die Leverage Ratio. Auch die bewährten
Haftungsverbünde benötigen eine Befreiung der
verbundinternen Forderungen bei der Ermittlung der
Leverage Ratio, um der realwirtschaftlichen Bedeutung der Sicherungseinrichtung angemessen Rechnung zu tragen.
Wir fordern, dass die EBA für ihre Auswirkungsstudie Umfang und Detaillierung der Untersuchungen
so weit aufspannt, dass die Fehlsteuerungsimpulse
der Leverage Ratio identifiziert und behoben werden.
Eine Analyse allein anhand von Geschäftsmodellen
wie angekündigt, ist hierfür nicht ausreichend.
13
9.
Überarbeitung der Kompetenzen der EU-Aufsichtsbehörden
Weiche Rechtsetzung durch Finanzmarktaufsichtsbehörden stärker kontrollieren, Rechtssicherheit gewährleisten
Aktuell wird die Arbeit der seit 2011 operierenden Behörden EBA, ESMA und EIOPA (sogenannte ESAs) evaluiert.
Die Überlegungen reichen von grundlegenden Reformen
der Strukturen wie der Verengung auf nur noch zwei Behörden (Twin-Peaks-Modell) über Budgetfragen bis hin zu
verbesserten Prozessen.
Praxisrelevant sind vor allem Erfahrungen bei der Einführung neuer Regulierungen. Die ESAs bereiten für
die Kommission delegierte und Durchführungsrechtsakte vor („Technical advices“). Darüber hinaus können sie
verbindliche Standards entwickeln und, auch in bislang
ungeregelten Bereichen, Leitlinien (Guidelines) erlassen.
Vor allem Letztere sorgen für Verunsicherung. Die ESAs
trachten mitunter danach, auch solche Sachverhalte zu
regeln, die als politisch relevant einem Gesetzgeber vorbehalten bleiben sollten. Gelegentlich werden in den Detailregelungen auch Sachverhalte aufgegriffen, die bereits
auf Level 1 entschieden wurden. So besteht die Gefahr,
dass politische Entscheidungen auf Verwaltungsebene
konterkariert werden.
Die Level-2-Regelungen sind ebenfalls umstritten. Vielzahl und Detailtiefe der Regelungen lassen die Befürchtung aufkommen, regulatorische Lücken könnten von den
Mitgliedstaaten in abweichender Weise ausgefüllt werden
und würden dem Ziel eines harmonisierten Rechtsbestands in ganz Europa zuwiderlaufen.
Verbesserungswürdig sind auch die Rechtsetzungsprozesse auf Level 2. Die Regelungen werden oft in zu
großen Paketen verabschiedet, die schon wegen ihres
Umfangs die praktische Umsetzung erschweren und verzögern. Darüber hinaus fehlt es an einer systematischen
und umfassenden Beteiligung der betroffenen Marktakteure bereits während des Entwicklungsprozesses neuer
Regulierungen – und damit im Vorfeld späterer offizieller
Anhörungen. Dies macht sich vor allem bei IT-lastigen Regulierungsfragen negativ bemerkbar.
Das Budget der ESAs wird derzeit zu 60 Prozent von den
nationalen Aufsichtsbehörden, zu 40 Prozent aus dem
EU-Haushalt getragen. Die Bitte der ESAs nach einer Erhöhung ihrer Budgets wirft die Frage der Lastenverteilung
auf. Es gibt Stimmen, die das Budget künftig vor allem von
den beaufsichtigten Institutionen getragen sehen wollen.
UNSERE POSITION
•
•
•
14
Wir halten es für unnötig, die institutionellen Strukturen grundlegend zu überarbeiten und nach dem Start
der EZB-Bankenaufsicht und des SRB in zu schneller Schlagzahl auch die ESAs neu zu ordnen.
Wir warnen davor, Leitlinien als „Hintertür“ zur Durchsetzung rechtspolitischer Ziele zu missbrauchen.
Wesentliche politische Fragen müssen durch den
Gesetzgeber auf Level 1 abschließend geregelt werden. Leitlinien müssen einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle unterliegen und ihr Rechtscharakter muss geklärt sein. EU-Parlament und Rat sollten
sich intensiver mit der Quasi-Rechtsetzung durch die
Behörden beschäftigen.
Wir fordern, die Anzahl und Detailtiefe der Regelungen auf Level 2 kritisch zu prüfen. Harmonisierung
•
•
•
bedeutet nicht, dass ganz Europa bis in das kleinste
Detail hinein einheitlichen Regelungen unterworfen
werden muss. Das Europa der Vielfalt kennt vielmehr
das Prinzip der Subsidiarität.
Wir plädieren dafür, dass die Umsetzung von Regulierungen in kleineren Bündeln geschnürt werden.
Zudem sollten die Beaufsichtigten auf breiter Basis
eingebunden werden, um IT-lastige Vorhaben transparent umsetzen zu können. Dies erleichtert die spätere Realisierung.
Wir fordern eine angemessene Verteilung der Finanzierung der ESAs.
Wir begrüßen eine Entschließung des EU-Parlaments vom 19. Januar 2016, die diese Probleme
aufgreift und Verbesserungen vorschlägt.
10. Verschiebung der MiFID-II-Umsetzung
MiFID II – konsistenten Zeitplan vorlegen
Die Europäische Kommission hat am 10. Februar 2016
den erwarteten Vorschlag zur Verschiebung von MiFID II
und MiFIR vorgelegt. Danach soll die Anwendung um
zwölf Monate auf den 3. Januar 2018 verschoben werden.
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales
Recht wurde jedoch nicht in gleichem Maße verlängert.
Damit wäre das betroffene 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz weiterhin bis zum 3. Juli 2016 fertigzustellen.
Die Kommission lässt damit außer Acht, dass auch der
nationale Gesetzgeber für die Umsetzung die massiv
verspäteten delegierten Rechtsakte der Kommission benötigt. Darauf hatten zuvor 17 Mitgliedstaaten, darunter
Deutschland, in einem gemeinsamen Brief an die Kommission hingewiesen.
U
NE
Die Marktmissbrauchsregulierung und die Zentralverwahrer-Verordnung (CSDR) wurden in den Teilen, die
auf die MiFID II/MiFIR verweisen, entsprechend verschoben. Offen ist noch eine Verschiebung der PRIIPs-Verordnung zu den Basisinformationsblättern. Auch hier
bestehen materielle Bezüge zur MiFID II, insbesondere
für einen konsistenten Ausweis der Kosten gegenüber
Retailkunden und für die Frage, an welche Kunden sich
das betreffende Produkt richtet (Festlegung des Verbrauchertyps bzw. Zielmarkts). Bei beiden Regulierungen
wartet die Branche zudem auf elementare Level-2-Texte,
die nunmehr deutlich zu spät kommen, um im bisherigen
Zeitrahmen eine geordnete Umsetzung in den Häusern
zu gewährleisten.
Veröffentlichung im EU-Amtsblatt Juni 2014
Stufe 1
MiFID II
MiFIR
Umsetzungsfrist 24 Monate
Inkrafttreten dt. WpHG 3. Juli 2016
Inkrafttreten nach 30 + 12 Monate
Stufe 2
Anwendbarkeit
Q I 2016 Veröffentlichung delegierter Rechtsakt
(Beginn Einwendungsfrist EP & Rat, 3+3 Monate)
Q I-IV 2015 Erarbeitung delegierter Rechtsakt durch KOM
Durchführungsrechtsakte
Stufe 3
Q III 2015 ITS/RTS von ESMA
Q I 2016 Veröffentlichung
Guidelines
MiFID II und
MiFIR
3. Januar 2018
Comply or explain 2+2 Monate
Q & A (z. B. Zielmarkt)
Stand 15. Februar 2016, Annahmen kursiv/gepunktet
UNSERE POSITION
•
•
Wir plädieren für eine schnelle Entscheidung über
eine Verschiebung der MiFID II und MiFIR. Unsere
Institute benötigen Rechts- und Planungssicherheit.
Wir sehen zudem nicht nur die Verschiebung der Anwendung, sondern auch die Verlängerung der Umsetzungsfrist als absolut geboten an. Letztere darf
dabei jedoch nicht zulasten der Institute gehen. So
wäre eine analoge Verzögerung der Umsetzungsfrist
um zwölf Monate nicht praxisgerecht, wenn in der
•
Folge für die Umsetzung in den Häusern nur sechs
Monate zwischen nationaler Umsetzung und Anwendungsbeginn der MiFID II verblieben.
Wir erachten eine Verschiebung der PRIIPs-Verordnung zu den Basisinformationsblättern ebenfalls als
notwendig. Auch hier bestehen materielle Bezüge
zur MiFID II. Zudem fehlen bei MiFID II und PRIIPs
essenzielle Level-2-Rechtsakte, die für die Implementierung zwingend benötigt werden.
15
11. Instant Payments – Zahlungen in nahezu Echtzeit
Bedarf an Instant Payments weiterhin zweifelhaft
Instant Payments sind nach Vorstellung der EZB Zahlungen, über die der Empfänger innerhalb von Sekunden
nach der Beauftragung verfügen kann, beispielsweise
zwischen Privatpersonen per Smartphone initiiert. Von der
EZB wird grundsätzlich auch die Nutzung durch Unternehmen oder die öffentliche Hand beabsichtigt. Damit wären
Instant Payments neben dem Massenzahlungsverkehr
(Lastschriften und Überweisungen) und den Großbetragszahlungen (TARGET2) eine neue dritte Kategorie von
Zahlungen. Dies hätte bedeutende Auswirkungen auf die
etablierten und effizienten Lösungen für die Verarbeitung
von Zahlungsnachrichten sowie der geldlichen Verrechnung zwischen Banken (Clearing und Settlement).
Unter Leitung der EZB hat der Euro Retail Payments
Board (ERPB) folgende Anforderungen an ein einheitliches europäisches Instant-Payments-Verfahren formuliert: eine pan-europäische Lösung in Euro, die rund um
die Uhr (24/7/365) verfügbar ist, eine (nahezu) unmittelbare Bestätigung der Zahlung für den Zahlungsempfänger
beinhaltet, der dann über den Geldbetrag verfügen könnte
und eine Information für den Zahler zur Folge hat. Darüber
hinaus soll die Lösung eine Erreichbarkeit möglichst aller
Zahlungsdienstleister sicherstellen und Interoperabilität
für bestehende nationale Lösungen in einigen EU-Ländern bieten.
Das ERPB hat das European Payments Council (EPC)
beauftragt, ein Regelwerk für die Verrechnung von Instant
Payments auf Basis der SEPA-Überweisung (genannt
SCTinst) zu erarbeiten, obwohl es schon heute andere
technische Lösungen und Verfahren für Instant Payments
gibt.
Die Arbeiten im EPC werden von uns gemeinsam mit den
anderen Verbänden der Deutschen Kreditwirtschaft kritisch begleitet. Bis November 2016 soll das EPC ein Regelwerk für das „SCTinst-Verfahren“ erarbeiten. Nach Vorstellung des ERPB soll es ab 2018 für die Banken möglich
sein, Instant Payments über das „SCTinst-Verfahren“ des
EPC zu verrechnen.
Zahlungsvarianten im Überblick
Massenzahlungsverkehr
Großbetrags- bzw. Individualzahlungsverkehr
Instant Payments (EPC)
Zahlverfahren
Überweisung, Lastschrift, Kartenzahlung
Überweisung
Überweisung
Laufzeiten
Innerhalb von maximal zwei Tagen
(Bankgeschäftstage)
Innerhalb weniger Stunden
Innerhalb von Sekunden
Nutzer
Verbraucher, Unternehmen, öffentliche
Hand, Banken
Unternehmen,
öffentliche Hand, Banken
Verbraucher, (Unternehmen)
UNSERE POSITION
•
•
16
Wir erkennen weiterhin keinen Beleg für einen ausreichenden Marktbedarf an Instant-Payments-Verfahren,
der ein profitables Geschäft für Zahlungsdienstleister
erwarten lässt. Dennoch forciert die EZB die Entwicklung eines Instant-Payments-Verfahrens mit Nachdruck.
Wir lehnen eine Verpflichtung zur Teilnahme am ge-
•
planten „SCTinst-Verfahren“ des EPC für alle Institute
in Deutschland ab. Insbesondere für Banken, die kein
Retailgeschäft betreiben, sollten die absehbar hohen
Investitionskosten des „SCTinst-Verfahren“ vermieden
werden.
•
Wir sprechen uns für eine Produktgestaltung durch die
Institute aus. Bei Instant Payments sollte bei den Arbeiten des EPC und den Aktivitäten von EZB und Eurosystem zwischen Produkten (wie z. B. Jiffy in Italien) und
der Infrastruktur zur Verrechnung von Instant Payments
(wie z. B. SCTinst) zwingend unterschieden werden.
Wir erwarten von den nationalen Zentralbanken als
Betreiber der Lösungen zum Settlement von Zahlungsverkehrstransaktionen (TARGET2), ihre Services entsprechend den Bedürfnissen der Institute an Risikoreduzierung und Liquiditätsmanagement anzupassen.
12. Sicherheitsanforderungen an IT-Infrastrukturen von Banken
IT-Sicherheit und kritische Infrastrukturen praktikabel ausgestalten, Wettbewerbsgleichheit
garantieren, Meldepflichten vereinheitlichten
Deutsche und europäische Gesetzgeber, Aufsichtsbehörden und Ministerien sowie Behörden widmen sich
derzeit verstärkt der IT-Sicherheit von kritischen Infrastrukturen. Dabei betrachten sie Sicherheitsstandardsund -verfahren. Die Kreditwirtschaft steht mit bestimmten
Geschäftsprozessen besonders im Fokus, u. a. die Kunden-Bank-Schnittstelle.
Auf Grundlage der überarbeiteten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) ist die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) beauftragt, über zu erarbeitende Regulatorische Technische Standards (RTS) Anforderungen zu
beschreiben, wie z. B. jene an die künftig starke Absicherung des Kundenzugangs zum Online-Banking (Authentisierung), an die sichere Online-Kommunikation sowie
an eine Schnittstelle für Drittdiensteanbieter mit Zugriff
auf Konten bei Banken und Sparkassen für neu definierte
Zahlungsdienste.
Bestimmte Zahlungsdienste unterliegen bereits den Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen (MaSI). BaFin und EBA haben hier bereits Anforderungen an Kreditinstitute formuliert. Begleitet werden die
bestehenden und kommenden Anforderungen von Meldepflichten an verschiedene Aufsichtsbehörden. Dabei
U
NE
sollen bspw. nicht nur Ausfälle im Zusammenhang mit
den benannten Zahlungsdiensten im Internet gemeldet
werden, sondern auch Ausfälle im Zahlungsverkehr allgemein.
Parallel wurde Mitte 2015 das IT-Sicherheitsgesetz (ITSiG) in Deutschland verabschiedet – unabhängig von der
im Gesetzgebungsprozess befindlichen EU-Richtlinie zur
Netz- und Informationssicherheit (NIS). Das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat dabei
die Führungsrolle inne. 2016 soll die BSI-Verordnung für
kritische Infrastrukturen in der Finanzwirtschaft veröffentlicht werden. Darin sollen neben Sicherheitsanforderungen weitere Meldepflichten für Banken und Sparkassen
für relevante kritische Infrastrukturen enthalten sein.
Zunehmend gewinnt auch die Normung des Themas
Cybersicherheit in Deutschland und Europa an Bedeutung. Deutschland hat mit dem IT-Grundschutz eine vergleichsweise gute Ausgangsbasis.
UNSERE POSITION
•
•
•
•
Wir fordern gleiche Wettbewerbsbedingungen für
Banken und neue Zahlungsdienste in Bezug auf
Sicherheitsanforderungen.
Wir erwarten von Sicherheitsanforderungen, dass
diese weder die Praktikabilität bei der Nutzung durch
Kunden noch mögliche Innovationen erheblich einschränken.
Wir regen an, ein zentrales Anbieterregister bei der
EBA sowie eine einheitliche Public Key Infrastructure
(PKI) zur Identifikation und Authentikation von Diensteanbietern in Europa zu schaffen. Diese dient dem
Schutz vor unberechtigten Dritten und regelt eine
klare Haftungsverteilung.
Wir fordern, dass jedes kontoführende Institut nur
eine Schnittstellenlösung für die in der PSD II be-
•
nannten Drittdienste anbieten muss. Die EBA sollte
möglichst konkret die Anforderungen an eine Schnittstelle für Drittdienste beschreiben.
Wir sprechen uns für ein einheitliches Meldewesen
aus. Meldepflichten an verschiedene nationale und
europäische Aufsichtsbehörden über unterschiedliche Formulare in variierender Form über verschiedene Meldewege zu ähnlichen Inhalten sollten vermieden werden. Der Meldeaufwand in den Instituten wird
derzeit stetig größer. Meldepflichten mit zeitnaher
Rückkopplung an alle Beteiligten durch Aufsichtsbehörden in Form von konkreten Lageberichten würden
die Gesamt-(Cyber-) Sicherheit steigern.
17
Landesbanken in Deutschland – Beschäftigte, Bilanzsumme und Anteilseigner
Bremer Landesbank Kreditanstalt
Oldenburg – Girozentrale (100 % Konzern
NORD/LB)
HSH Nordbank AG
Beschäftigte: 3.072
Bilanzsumme: 110,08 Mrd. Euro
Anteilseigner: 65 % HSH Finanzfonds AöR | 10,8 % Freie und Hansestadt
Hamburg | 9,58 % Land Schleswig-Holstein | 9,31 % neun Trusts, die
von J. C. Flowers & Co. LLC beraten werden | 5,31 % Sparkassen- und
Giroverband Schleswig-Holstein
Beschäftigte: 1.156
Bilanzsumme: 32,14 Mrd. Euro
Anteilseigner: 54,83 % NORD/LB | 41,20 % Freie Hansestadt Bremen | 3,97 % Sparkassenverband
Niedersachsen
Kiel
SCHLESWIGHOLSTEIN
Schwerin
Hamburg
NORD/LB Norddeutsche Landesbank
Girozentrale (inkl. Bremer Landesbank)
Beschäftigte: 6.226
Bilanzsumme: 197,6 Mrd. Euro
Anteilseigner: 59,13 % Land Niedersachsen | 5,57 %
Land Sachsen-Anhalt | 26,36 % Sparkassenverband
Niedersachsen | 5,28 % Sparkassenbeteiligungsverband
Sachsen-Anhalt | 3,66 % Sparkassenbeteiligungszweckverband Mecklenburg-Vorpommern
MECKLENBURG-VORPOMMERN
Bremen
BRANDENBURG
NIEDERSACHSEN
Berlin
Hannover
Potsdam
Münster
Magdeburg
SACHSEN-ANHALT
NORDRHEINWESTFALEN
Düsseldorf
Leipzig
Erfurt
HESSEN
SACHSEN
THÜRINGEN
Dresden
Landesbank Hessen-Thüringen
Girozentrale
RHEINLANDPFALZ
SaarLB Landesbank Saar
Beschäftigte: 552
Bilanzsumme: 16,52 Mrd. Euro (HGB)
Anteilseigner: 74,9 % Land Saarland | 25,1 %
Sparkassenverband Saar
Beschäftigte: 6.274
Bilanzsumme: 179,49 Mrd. Euro
Anteilseigner: 68,85 % Sparkassen- und Giroverband
Hessen-Thüringen | 8,10 % Land Hessen | 4,05 % Freistaat
Thüringen | 4,75 % Rheinischer Sparkassen- und Giroverband | 4,75 % Sparkassenverband Westfalen-Lippe |
4,75 % Fides Beta GmbH | 4,75 % Fides Alpha GmbH
Frankfurt
Mainz
BAYERN
SAARLAND
Saarbrücken
BADENWÜRTTEMBERG
Stuttgart
München
Landesbank Baden-Württemberg
Beschäftigte: 11.117
Bilanzsumme: 266,23 Mrd. Euro
Anteilseigner: 40,53 % Sparkassenverband Baden-Württemberg |
24,99 % Land Baden-Württemberg | 18,93 % Landeshauptstadt Stuttgart |
13,54 % Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH | 2,01 % L-Bank,
Staatsbank für Baden-Württemberg
BayernLB
Beschäftigte: 6.842 (In- und Ausland, inkl. LBS Bayern und BayernLabo)
Bilanzsumme: 232,12 Mrd. Euro
Anteilseigner: 75 % Freistaat Bayern | 25 % Sparkassenverband Bayern
(mittelbar über die BayernLB Holding AG)
Quelle
Bankscope, Geschäftsberichte der Landesbanken 2014 (Konzernabschlüsse
nach IFRS), Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB
Stand: August 2015
18
Förderbanken des Bundes und der Länder – Beschäftigte, Bilanzsumme und Anteilseigner
1
4
Kiel
SCHLESWIGHOLSTEIN
5
6
Schwerin
Hamburg
1
MECKLENBURG-VORPOMMERN
3
Bremen
BRANDENBURG
NIEDERSACHSEN
NORDRHEINWESTFALEN
3
HESSEN
16
Dresden
6
SACHSEN
7
Frankfurt a. M.
Offenbach
RHEINLANDPFALZ
13
THÜRINGEN
15
5
Leipzig
Erfurt
12
2
Magdeburg
SACHSEN-ANHALT
Düsseldorf
Berlin
4
Potsdam
7
11
8
9
Hannover
Münster
2
Mainz
BAYERN
SAARLAND
14
Saarbrücken
Stuttgart
8
10
9
BADENWÜRTTEMBERG
München
10
15
16
!
11
Beschäftigte: 5.522
Bilanzsumme: 476,4 Mrd. Euro
Anteilseigner: 80 % Bund | 20 % Länder
Beschäftigte: 1.009
Bilanzsumme: 7,27 Mrd. Euro
Anteilseigner: 100 % Freistaat Sachsen
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) (Kiel)
Beschäftigte: 568
Bilanzsumme: 17,63 Mrd. Euro
Anteilseigner: 100 % Land Schleswig-Holstein
Hamburgische Investitions- und Förderbank (Hamburg)
Beschäftigte: 231
Bilanzsumme: 4,58 Mrd. Euro
Anteilseigner: 100 % Freie und Hansestadt Hamburg
Bremer Aufbau-Bank GmbH (Bremen)
Beschäftigte: 56
Bilanzsumme: 1,225 Mrd. Euro
Anteilseigner: 100 % WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH
Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank
(Hannover)
Beschäftigte: 430
Bilanzsumme: 5,67 Mrd. Euro
Anteilseigner: 100 % Land Niedersachsen
Investitionsbank Berlin (Berlin)
Beschäftigte: 622
Bilanzsumme: 19,98 Mrd. Euro
Anteilseigner: 100 % Land Berlin
Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der NORD/LB
(Magdeburg)
Beschäftigte: 362
Bilanzsumme: 1,33 Mrd. Euro
Rechtsform: teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der
NORD/LB
LfA Förderbank Bayern (München)
Beschäftigte: 351
Bilanzsumme: 21,89 Mrd. Euro
Anteilseigner: 100 % Freistaat Bayern
NRW.BANK (Düsseldorf/Münster)
Beschäftigte: 1.283
Bilanzsumme: 142,05 Mrd. Euro
Anteilseigner: 100 % Land Nordrhein-Westfalen
13
SIKB Saarländische Investitionskreditbank AG (Saarbrücken)
14
L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg
(Karlsruhe, Stuttgart)
Beschäftigte: 269
Bilanzsumme: 78,3 Mrd. Euro
Anteilseigner: bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts
Bankscope, Geschäftsberichte der Förderbanken 2014
(Konzernabschlüsse nach HGB), Bundesverband Öffentlicher
Banken Deutschlands, VÖB
Sächsische Aufbaubank – Förderbank (Dresden)
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
(Mainz)
Landwirtschaftliche Rentenbank (Frankfurt am Main)
Quelle
Beschäftigte: 534
Bilanzsumme: 10,57 Mrd. Euro
Anteilseigner: 50 % Land Brandenburg | 50 % NRW.BANK
12
Förderbanken auf Bundesebene
KfW Bankengruppe (Frankfurt am Main)
Investitionsbank des Landes Brandenburg (Potsdam)
Beschäftigte: 209
Bilanzsumme: 24,39 Mrd. Euro
Rechtsform: rechtlich unselbstständige, jedoch wirtschaftlich und
organisatorisch selbstständige Anstalt der Bayerischen Landesbank
Thüringer Aufbaubank (Erfurt)
Beschäftigte: 379
Bilanzsumme: 3,68 Mrd. Euro
Anteilseigner: 100 % Freistaat Thüringen
Beschäftigte: 268
Bilanzsumme: 2,374 Mrd. Euro
Rechtsform: rechtlich unselbstständiger, betriebswirtschaftlich und
organisatorisch getrennter Teil der NORD/LB
Bayerische Landesbodenkreditanstalt (München)
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – Rechtlich
unselbstständige Anstalt in der Landesbank HessenThüringen Girozentrale (Offenbach am Main)
Beschäftigte: 415
Bilanzsumme: 13,82 Mrd. Euro
Rechtsform: rechtlich unselbstständige, jedoch wirtschaftlich und
organisatorisch selbstständige Anstalt der Landesbank HessenThüringen Girozentrale
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern –
Geschäftsbereich der NORD/LB (Schwerin)
Beschäftigte: 302
Bilanzsumme: 9,455 Mrd. Euro
Anteilseigner: 100 % Land Rheinland-Pfalz
Beschäftigte: 67
Bilanzsumme: 1,473 Mrd. Euro
Anteilseigner: 51,02 % Land Saarland | 19,34 % SaarLB Landesbank Saar | 11,82 % Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden
AG | 10,08 % Volksbanken-Beteiligungsgesellschaft mbH | 4,33 %
Commerzbank AG | 3,27 % UniCredit Bank AG | 0,14 % Sonstige
Beschäftigte: 1.252
Bilanzsumme: 70,2 Mrd. Euro
Anteilseigner: 100 % Land Baden-Württemberg
Stand: September 2015
19
Rue Archiméde
Archimedesstraat
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Blijd oyeuse
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kom
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Rue
gh
er
b
ten
Großer Stern
Brüssel
1040 Brüssel
Telefon: +32 22 86 90 66
Hofjägerallee
Avenue de la Joyeuse Entrée 1 – 5
ire
Berlin
Lennéstraße 11
10785 Berlin
Telefon: +49 30 8192 - 0
Brandenburger Tor
Ebertstr
aße
Straße des 17. Juni
Tiergarten
n
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Tunnel T
ße
enstra
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Tierga
S+U
Potsdamer
Platz
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se
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str
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Redaktion: Norman Schirmer
Redaktionsschluss: 19. Februar 2016
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands: Aktuelle Positionen 1. Quartal 2016