Landratsamt Mühldorf a. Inn Informationen zur Beseitigung von Bäumen und Hecken 1. Bäume 1.1 Zeitliche Einschränkungen Grundsätzlich ist es verboten, Bäume in der Zeit vom 01.03. bis einschl. 30.09. abzuschneiden oder auf Stock zu setzen (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG). Hintergrund dieser Vorschrift ist nicht der Schutz des Baumes an sich, sondern die Vogelbrutzeit und damit die Erhaltung von Nistmöglichkeiten für Vögel. Dieses zeitliche Verbot gilt nicht: • im Wald • in Kurzumtriebsplantagen • auf gärtnerisch genutzten Grundstücken Dies sind beispielsweise erwerbsgartenbaulich genutzte Flächen, Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen. Nicht darunter fallen u.a. Grünflächen, Parkanlagen, Sportplätze, Böschungen und Straßengräben. Davon ausgenommen sind weiterhin • behördlich angeordnete Maßnahmen • Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu einer anderen Zeit durchgeführt werden können und o behördlich durchgeführt werden (z.B. Gewässerunterhaltung) oder o behördlich zugelassen wurden oder o zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. • nach § 15 BNatSchG (=Eingriffsregelung) zulässige Maßnahmen • Beseitigung von geringfügigem Gehölzbewuchs bei zulässigen Bauvorhaben Von diesen Verboten kann bei Vorliegen besonderer Gründe auf Antrag eine Befreiung durch das Landratsamt erteilt werden (§ 67 Abs. 1 BNatSchG). 1.2. Besonderer Artenschutz Insbesondere wenn es sich um alte Bäume handelt, kann zusätzlich der besondere Artenschutz zum Tragen kommen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Baum Höhlen oder Spalten aufweist, die geschützten Tieren (z.B. Fledermäusen) als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte dienen. Sollte der Baum entfernt werden müssen, sind auch Maßnahmen für den Artenschutz zu treffen (sog. CEFMaßnahmen, § 44 Abs. 5 BNatSchG). Ob es sich um einen sog. „Biotopbaum“ handelt, ist für einen Laien oft schwer erkennbar. Ansatzpunkte wären ein hohes Alter des Baumes und erkennbare Höhlen und Spalten. Im Zweifelsfall ist rechtzeitig Kontakt mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn, untere Naturschutzbehörde, aufzunehmen. Stand 12/2015 2 1.3 Bäume unter besonderem Einzelschutz Im Landkreis sind eine Anzahl von Bäumen und Baumgruppen als Naturdenkmäler geschützt. Die Unterschutzstellung erfolgt durch Verordnung (Art. 12 Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG). In allen diesen Verordnungen ist enthalten, dass der Baum nicht beschädigt oder beseitigt werden darf; hierzu zählt auch der Standraum des Baumes (Kronentraufe + 1,5m). Die Verkehrssicherungspflicht für diese Bäume übernimmt der Landkreis Mühldorf a. Inn. Bei der Unterschutzstellung wird der Eigentümer des Baumes darüber informiert, jedoch sind einige Bäume seit 80 Jahren geschützt. Dennoch wissen die Eigentümer wohl darüber Bescheid, da regelmäßige Kontrollen durch Beauftragte des Landratsamtes stattfinden und bei Bedarf auch Pflegemaßnahmen. 1.4 Bäume in gesetzlich geschützten Biotopen Bäume können auch Teil eines gesetzlich geschützten Biotops nach § 30 BNatSchG oder eines Biotops (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) sein. Falls die Fällung eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt, ist diese bei einem gesetzlich geschützten Biotop verboten (§ 30 Abs. 2 BNatSchG), Ausnahmen können zugelassen werden (§ 30 Abs. 2 BNatSchG). Bei nicht gesetzlich geschützten Biotopen wird dies über die Eingriffsregelung (Nr. 1.5) abgehandelt. Im Normalfall liegt bei einer Einzelbaumentnahme kein erheblicher Eingriff vor, bei einer größeren Abholzaktion jedoch im Normalfall schon. Hier kommt meist der besondere Artenschutz (Nr. 1.3) zusätzlich zu tragen. Falls Bäume aus einem Biotop entfernt werden sollen, ist es dem Grundstückseigentümer dringend zu empfehlen, vorab mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn, untere Naturschutzbehörde, Kontakt aufzunehmen. 1.5. Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Weiterhin können markante Solitärbäume oder Baumgruppen landschaftsbildprägend sein. Eine Entfernung stellt dann eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 14 Abs. 1 BNatSchG und damit einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Hier gilt der Grundsatz, dass ein solcher Eingriff vorrangig zu unterbleiben hat, sofern er vermeidbar ist. Unvermeidbar wäre er beispielsweise bei einer Gefährdung der Verkehrssicherheit. Es besteht die Pflicht, Ersatzmaßnahmen zu treffen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Die Ersatzmaßnahmen berechnen sich nach der Bayer. Kompensationsverordnung. Im Normalfall wird eine möglichst ortsnahe Pflanzung von Bäumen gefordert, in der Regel in größerer Anzahl als die gefällten Bäume. Die sogenannte Eingriffsregelung der §§ 14 ff BNatSchG steht neben allen anderen genannten Vorschriften und kann auch dann zutreffen, wenn eine Fällung nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. Stand 12/2015 3 2. Hecken 2.1. Zeitliche Einschränkungen Hier gelten grundsätzlich die gleichen Aussagen wie unter Nr. 1.1, jedoch gilt daneben noch Art. 16 BayNatSchG (Nr. 2.2), soweit sich die Hecke in der freien Natur befindet. 2.2 Besonderer Schutz nach dem Bayer. Naturschutzgesetz Nach dieser Vorschrift sind in Bayern Hecken ganzjährig geschützt, soweit sie sich in der freien Natur (= nicht besiedelter Bereich) befinden. Unter dieses Verbot fällt • das Roden (= Entfernung der gesamten Pflanze einschließlich Wurzelstock) • das Abschneiden/Fällen • jede sonstige erheblich Beeinträchtigung (z.B. Einsatz von Giften) Dies gilt nicht für • bestandserhaltende Nutzung und Pflege zwischen 01.10. und 28.02. (= außerhalb der Vogelbrutzeit, gleicher Zeitraum wie in § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) • schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses • Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder zur Unterhaltung der Gewässer im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen Von dieser Vorschrift sind Ausnahmen möglich (Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG). 2.3 Besonderer Artenschutz Hier gelten grundsätzlich die gleichen Aussagen wie unter Nr. 1.2, die praktische Bedeutung ist jedoch aufgrund Art. 16 BayNatSchG gering. 2.4. Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Hier gilt das gleiche wie unter Nr. 1.5, zusätzlich gilt für Hecken in der freien Natur noch Art. 16 BayNatSchG (sieh Nr. 2.3). Bei Fragen wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme an das Landratsamt Mühldorf a. Inn, untere Naturschutzbehörde, Tel. 08631/699-0. Stand 12/2015
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