Informationen zur Beseitigung von Bäumen und Hecken

Landratsamt Mühldorf a. Inn
Informationen zur Beseitigung von Bäumen und Hecken
1. Bäume
1.1 Zeitliche Einschränkungen
Grundsätzlich ist es verboten, Bäume in der Zeit vom 01.03. bis einschl. 30.09. abzuschneiden
oder auf Stock zu setzen (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG). Hintergrund
dieser Vorschrift ist nicht der Schutz des Baumes an sich, sondern die Vogelbrutzeit und damit die
Erhaltung von Nistmöglichkeiten für Vögel.
Dieses zeitliche Verbot gilt nicht:
• im Wald
• in Kurzumtriebsplantagen
• auf gärtnerisch genutzten Grundstücken
Dies sind beispielsweise erwerbsgartenbaulich genutzte Flächen, Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen. Nicht darunter fallen u.a. Grünflächen, Parkanlagen, Sportplätze, Böschungen und Straßengräben.
Davon ausgenommen sind weiterhin
• behördlich angeordnete Maßnahmen
• Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu einer anderen
Zeit durchgeführt werden können und
o behördlich durchgeführt werden (z.B. Gewässerunterhaltung) oder
o behördlich zugelassen wurden oder
o zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich sind.
• nach § 15 BNatSchG (=Eingriffsregelung) zulässige Maßnahmen
• Beseitigung von geringfügigem Gehölzbewuchs bei zulässigen Bauvorhaben
Von diesen Verboten kann bei Vorliegen besonderer Gründe auf Antrag eine Befreiung durch das
Landratsamt erteilt werden (§ 67 Abs. 1 BNatSchG).
1.2. Besonderer Artenschutz
Insbesondere wenn es sich um alte Bäume handelt, kann zusätzlich der besondere Artenschutz
zum Tragen kommen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Baum Höhlen oder Spalten aufweist, die
geschützten Tieren (z.B. Fledermäusen) als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte dienen. Sollte der
Baum entfernt werden müssen, sind auch Maßnahmen für den Artenschutz zu treffen (sog. CEFMaßnahmen, § 44 Abs. 5 BNatSchG).
Ob es sich um einen sog. „Biotopbaum“ handelt, ist für einen Laien oft schwer erkennbar. Ansatzpunkte wären ein hohes Alter des Baumes und erkennbare Höhlen und Spalten. Im Zweifelsfall ist
rechtzeitig Kontakt mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn, untere Naturschutzbehörde, aufzunehmen.
Stand 12/2015
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1.3 Bäume unter besonderem Einzelschutz
Im Landkreis sind eine Anzahl von Bäumen und Baumgruppen als Naturdenkmäler geschützt. Die
Unterschutzstellung erfolgt durch Verordnung (Art. 12 Bayerisches Naturschutzgesetz –
BayNatSchG). In allen diesen Verordnungen ist enthalten, dass der Baum nicht beschädigt oder
beseitigt werden darf; hierzu zählt auch der Standraum des Baumes (Kronentraufe + 1,5m). Die
Verkehrssicherungspflicht für diese Bäume übernimmt der Landkreis Mühldorf a. Inn.
Bei der Unterschutzstellung wird der Eigentümer des Baumes darüber informiert, jedoch sind einige Bäume seit 80 Jahren geschützt. Dennoch wissen die Eigentümer wohl darüber Bescheid, da
regelmäßige Kontrollen durch Beauftragte des Landratsamtes stattfinden und bei Bedarf auch
Pflegemaßnahmen.
1.4 Bäume in gesetzlich geschützten Biotopen
Bäume können auch Teil eines gesetzlich geschützten Biotops nach § 30 BNatSchG oder eines
Biotops (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) sein. Falls die Fällung eine erhebliche Beeinträchtigung
darstellt, ist diese bei einem gesetzlich geschützten Biotop verboten (§ 30 Abs. 2 BNatSchG),
Ausnahmen können zugelassen werden (§ 30 Abs. 2 BNatSchG). Bei nicht gesetzlich geschützten
Biotopen wird dies über die Eingriffsregelung (Nr. 1.5) abgehandelt. Im Normalfall liegt bei einer
Einzelbaumentnahme kein erheblicher Eingriff vor, bei einer größeren Abholzaktion jedoch im
Normalfall schon. Hier kommt meist der besondere Artenschutz (Nr. 1.3) zusätzlich zu tragen.
Falls Bäume aus einem Biotop entfernt werden sollen, ist es dem Grundstückseigentümer dringend zu empfehlen, vorab mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn, untere Naturschutzbehörde, Kontakt aufzunehmen.
1.5. Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Weiterhin können markante Solitärbäume oder Baumgruppen landschaftsbildprägend sein. Eine
Entfernung stellt dann eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 14 Abs. 1
BNatSchG und damit einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Hier gilt der Grundsatz, dass ein
solcher Eingriff vorrangig zu unterbleiben hat, sofern er vermeidbar ist. Unvermeidbar wäre er beispielsweise bei einer Gefährdung der Verkehrssicherheit. Es besteht die Pflicht, Ersatzmaßnahmen zu treffen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Die Ersatzmaßnahmen berechnen sich nach der Bayer.
Kompensationsverordnung. Im Normalfall wird eine möglichst ortsnahe Pflanzung von Bäumen
gefordert, in der Regel in größerer Anzahl als die gefällten Bäume.
Die sogenannte Eingriffsregelung der §§ 14 ff BNatSchG steht neben allen anderen genannten
Vorschriften und kann auch dann zutreffen, wenn eine Fällung nach anderen Rechtsvorschriften
zulässig ist.
Stand 12/2015
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2. Hecken
2.1. Zeitliche Einschränkungen
Hier gelten grundsätzlich die gleichen Aussagen wie unter Nr. 1.1, jedoch gilt daneben noch
Art. 16 BayNatSchG (Nr. 2.2), soweit sich die Hecke in der freien Natur befindet.
2.2 Besonderer Schutz nach dem Bayer. Naturschutzgesetz
Nach dieser Vorschrift sind in Bayern Hecken ganzjährig geschützt, soweit sie sich in der freien
Natur (= nicht besiedelter Bereich) befinden. Unter dieses Verbot fällt
• das Roden (= Entfernung der gesamten Pflanze einschließlich Wurzelstock)
• das Abschneiden/Fällen
• jede sonstige erheblich Beeinträchtigung (z.B. Einsatz von Giften)
Dies gilt nicht für
• bestandserhaltende Nutzung und Pflege zwischen 01.10. und 28.02. (= außerhalb der Vogelbrutzeit, gleicher Zeitraum wie in § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG)
• schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses
• Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder
zur Unterhaltung der Gewässer im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen
Von dieser Vorschrift sind Ausnahmen möglich (Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG).
2.3 Besonderer Artenschutz
Hier gelten grundsätzlich die gleichen Aussagen wie unter Nr. 1.2, die praktische Bedeutung ist
jedoch aufgrund Art. 16 BayNatSchG gering.
2.4. Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Hier gilt das gleiche wie unter Nr. 1.5, zusätzlich gilt für Hecken in der freien Natur noch Art. 16
BayNatSchG (sieh Nr. 2.3).
Bei Fragen wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme an das Landratsamt Mühldorf a. Inn, untere Naturschutzbehörde,
Tel. 08631/699-0.
Stand 12/2015