Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz´ Gemeinde Neusitz Landkreis Ansbach Stand 25. Juli 2016 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung, BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Inhalt 1 EINFÜHRUNG .................................................................................................................................................................. 3 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2 WIRKUNG DES VORHABENS ............................................................................................................................................ 6 2.1 2.2 2.3 3 BAUBEDINGTE WIRKFAKTOREN UND WIRKPROZESSE ................................................................................................................... 6 ANLAGENBEDINGTE WIRKPROZESSE ......................................................................................................................................... 6 BETRIEBSBEDINGTE WIRKPROZESSE ......................................................................................................................................... 7 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND SICHERUNG DER KONTINUIERLICHEN ÖKOLOGISCHEN FUNKTIONALITÄT .......... 8 3.1 3.2 4 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG .......................................................................................................................................... 3 KURZBESCHREIBUNG DES UNTERSUCHUNGS‐ UND PLANGEBIETES ................................................................................................... 3 DATENGRUNDLAGEN ............................................................................................................................................................ 4 RECHTLICHE GRUNDLAGEN .................................................................................................................................................... 4 METHODISCHES VORGEHEN ................................................................................................................................................... 5 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND MINIMIERUNG ................................................................................................................. 8 MAßNAHMEN ZUR SICHERUNG DER KONTINUIERLICHEN ÖKOLOGISCHEN FUNKTIONALITÄT .................................................................... 8 BESTAND SOWIE DARLEGUNG DER BETROFFENHEIT DER ARTEN .................................................................................... 9 4.1 BESTAND UND BETROFFENHEIT DER ARTEN NACH ANHANG IV FFH‐RICHTLINIE ................................................................................. 9 4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH‐Richtlinie ..................................................................................................... 9 4.1.2 Tierarten des Anhang IV der FFH‐Richtlinie ............................................................................................................... 9 4.1.3 Säugetiere (ohne Fledermäuse) ................................................................................................................................. 9 4.1.4 Fledermäuse .............................................................................................................................................................. 9 4.1.5 Reptilien .................................................................................................................................................................. 10 4.1.6 Lurche ...................................................................................................................................................................... 10 4.2 BESTAND UND BETROFFENHEIT EUROPÄISCHER VOGELARTEN NACH ART. 1 DER VOGELSCHUTZ‐RICHTLINIE ............................................ 12 4.3 STRENG GESCHÜTZTE ARTEN OHNE EUROPÄISCHEN SCHUTZSTATUS ............................................................................................... 12 5 GUTACHTERLICHES FAZIT .............................................................................................................................................. 13 6 LITERATURVERZEICHNIS ............................................................................................................................................... 15 6.1 6.2 GESETZE UND RICHTLINIEN .................................................................................................................................................. 15 LITERATUR ....................................................................................................................................................................... 15 Seite 2 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung, BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ 1 Einführung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Im Zuge der Energiewende möchte die Gemeinde Neusitz eine Freiflächen-Photovoltaikanlage auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (Größe 2,5 ha) errichten. In der Vorabstimmung mit dem Landratsamt Main-Tauber-Kreis wurden Habitatpotentiale für streng oder gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten festgestellt (hauptsächlich Arten der Avifauna). Zur Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange wurden in mehreren Außendiensten Erhebungen durchgeführt und alle nachgewiesenen sowie aufgrund der ökologischen Ausstattung des Gebiets möglicherweise vorkommenden Arten auf Potentialebene behandelt. Die vorliegende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung beinhaltet: Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG hinsichtlich der gemeinschaftlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. Prüfung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG und gegebenenfalls deren Darstellung. 1.2 Kurzbeschreibung des Untersuchungs- und Plangebietes Das Plangebiet (2,5 ha) besteht aus einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Ackerfläche (zum Zeitpunkt der Begehungen Bestand mit Getreide). In südöstlicher Richtung verläuft neben dem Plangebiet die Autobahn A7. Diese ist vom Plangebiet durch eine ca. 10 m breite Gehölzreihe und ein parallel zur Autobahn verlaufenden Flurbereinigungsweg abgegrenzt. Im Nordosten grenzt das Biotop „Streuobstbestände südlich von Schweinsdorf“ (6627-1031002) an. Im Westen grenzen an das Plangebiet die Biotope „Artenreiches Extensivgründland und Streuobstbestand südlich von Schweinsdorf“ (6627-1044-002) und „Streuobstbestände südlich von Schweindsdorf“ (6627-1031-001) an. Im Südwesten schließt sich unmittelbar an das Plangebiet das Biotop „Schafthutung südwestlich von Schweinsdorf“ (6627-1094-006) an. Das Plangebiet wird teilweise von Feldgehölzen umstanden. Für die fachgerechte Erfassung der Fauna (v. a. Arten mit hohen Raumansprüchen wurde um das Plangebiet ein Puffer von ca. 50 m Breite gelegt. Es wurden alle Arten innerhalb der Plan- und Pufferfläche visuell und/oder akustisch erfasst. Abb. 1: Lageplan der Planfläche (rot umrandet) mit den angrenzenden Biotopen (blau umrandet). Seite 3 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung, BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ 1.3 Datengrundlagen Um die Betroffenheit der Arten zu ermitteln wurden folgende Unterlagen verwendet: Lageplan mit prinzipieller Darstellung der Einzelmaßnahmen. Begehungen im Juni und Juli 2016 (28.6.2016, 7.7.2016 und 25.7.2016) mit Erfassung der Lebensräume, der aktuell vorkommenden Fauna, sowie vorhandener Strukturen um das Artenpotenzial abzuschätzen. Verbreitungskarten von Arten der FFH-RL in Deutschland (PETERSEN ET AL. 2003) Artsteckbriefe Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK ET AL. 2005) Rote Liste der Brutvogelarten Baden-Württembergs (LUBW, 2007) Kartierungsliste des TK-Blattes 6627 (Rothenburg ob der Tauber) (LFU BAYERN) 1.4 Rechtliche Grundlagen Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 44 und 45 BNatSchG (Fassung vom 1. März 2010) sind auf europäischer Ebene im Wesentlichen in den Artikeln 12, 13 und 16 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) sowie in den Artikeln 5 und 9 der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) verankert. Nach § 44 BNatSchG ist es verboten: wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (§44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ($ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 BNatSchG) § 44 BNatSchG fußt auf Artikel 12 (1) der FFH-Richtlinie: Die Mitgliedsstaaten der EU treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet: alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Ein Eingriff ist daher nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt werden kann. Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden (§45 Abs. 7): zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art Seite 4 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung, BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn es zumutbare Alternativen gibt sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert Eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach § 44 BNatSchG kann nur gewährt werden, wenn im Einzelfall eine „unzumutbare Belastung“ vorliegt. 1.5 Methodisches Vorgehen Schritt 1: Ermittlung der prüfungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten: Alle gesicherten und potenziellen Vorkommen gemeinschaftlich geschützter und nach nationalem Recht streng geschützter Arten werden ermittelt. Die mit hinreichender Sicherheit durch das Projekt auszuschließenden Arten bleiben unberücksichtigt. Hierzu zählen Arten: die entsprechend der Roten Liste Baden-Württemberg im Naturgroßraum ausgestorben / verschollen / nicht vorkommend deren Wirkraum außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets in Baden-Württemberg liegen deren existentieller Lebensraum im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommt deren Empfindlichkeit gegenüber dem Vorhaben so gering ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass mit hinreichender Sicherheit keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können (i.d.R. euryöke, weitverbreitete, ungefährdete Arten oder bei Vorhaben mit geringer Wirkungsintensität) Schritt 2: Prüfung der Betroffenheit: In der Wirkungsanalyse werden die Auswirkungen des Vorhabens ermittelt und geprüft, welche Arten tatsächlich betroffen sein können. Die Lebensstätten werden mit der Reichweite der Vorhabenswirkung überlagert. Schritt 3: Prüfung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung: Bei Erfüllung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftlich geschützten Arten, müssen die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein. Diese sind erfüllt wenn: keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen, zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses vorliegen, sich der Erhaltungszustand der betroffenen Arten nicht verschlechtert und bezüglich der Arten des Anhangs IV der FFH-RL der günstige Erhaltungszustand der Population gewahrt bleibt. Liegen nachweislich zwingende Gründe des vorwiegend öffentlichen Interesses vor, so ist das Vorhaben für die nach nationalem Recht streng geschützte Arten genehmigungsfähig. Naturschutzrechtliche Ausnahmevoraussetzungen bestehen nicht. Seite 5 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung, BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ 2 Wirkung des Vorhabens Im Folgenden werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die streng geschützten Tier- und Pflanzenarten analysiert und die Wirkfaktoren ermittelt, von denen Beeinträchtigungen und Störungen ausgehen können. Verbotsrelevante Beeinträchtigungen V Verletzung oder Tötung von Tierarten und ihrer Entwicklungsformen H Beschädigung oder Zerstörung von Habitaten der Tierarten S Störung von Tierarten 2.1 Baubedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse Während der Bauphase treten zeitlich begrenzte, baubedingte Wirkungen auf, die in Form von Lärm, schädlichen Emissionen sowie bauzeitlich genutzten Flächen auch außerhalb der Planfläche zu Habitatverlusten und Vitalitätseinbußen von Arten führen können. (I) Verletzung oder Tötung von Tierarten und ihrer Entwicklungsformen (V): Verluste von Einzelindividuen (z.B. Vögel, Reptilien, Wirbellose) durch die Kollision/ das Überrollen mit Baufahrzeugen. (II) Flächeninanspruchnahme und Barrierewirkungen (H, S): Verluste bzw. Fragmentierung von Lebensräumen und Störung von Arten durch die Anlage von Erd- und Baustofflagerstätten, bauzeitlich genutzter Flächen und temporärer Wege für Baufahrzeuge. (III) Lärmemission, Erschütterungen und optische Störungen (H, S): Emission von Schadstoffen (Abgase, Öle, Staub, Licht und Lärm) durch den Baubetrieb mit Belastung/ Beeinträchtigung bisher emissionsfreier Lebensräume. Durch die Baumaßnahmen treten kurzzeitige baubedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse (Kollision mit Baufahrzeugen, Flächeninanspruchnahme durch Baustofflagerung sowie Emission von Schadstoffen) auf. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Baumaßnahme werden die baubedingten Wirkfaktoren und Wirkprozesse als unerheblich eingestuft, sofern sie außerhalb der Vogelbrutzeit im Zeitraum vom 1. August bis 28. Februar erfolgt. 2.2 Anlagenbedingte Wirkprozesse Es bestehen zwei wesentliche Möglichkeiten, die zur Beeinträchtigung der Flora und Fauna führen können: (I) Dauerhafte Flächeninanspruchnahme (H, S) Als Folge von dauerhafter Flächeninanspruchnahme können sich qualitative und quantitative Verluste und/oder Beeinträchtigungen von Brut-, Balz-, Wohn- und Zufluchtsstätten, von Nahrungsgebieten und von Individuen ergeben. (II) Barrierewirkungen und Zerschneidungen (H, S) Beim Neubau von Straßen und großen Siedlungs- und Industriegebieten kann sich die Barrierewirkung bzw. Zerschneidung erheblich auswirken. Habitatfragmentierungen können bei bestimmten Arten zu lokalen Aussterbeereignissen führen, da die Mindestgröße des Lebensraums zur Erhaltung der lokalen Artpopulation unterschritten wird. Weiterhin werden durch Fragmentierungsereignisse Artpopulationen voneinander isoliert, wodurch der direkte Austausch von Genen verhindert wird und es zur Verarmung der genetischen Vielfalt innerhalb einer Art und zum lokalen Aussterben der Art kommen kann. Großflächige Lebensräume weisen eine höhere Artendichte als kleinräumige in Bezug zur Fläche auf. So wird vor allem auf stark befahrenen Straßen die Immigration und Emigration von Individuen zwischen Artpopulationen, z.B. bei bodenlebenden Insekten, sowie Reptilien und Amphibien, verhindert. Seite 6 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung, BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Durch das Bauvorhaben wird in eine Fläche von ca. 2,5 ha eingegriffen. Die derzeitige intensive Nutzung als Agrarfläche bietet für geschützte Tierarten nur bedingt geeignetes Habitat als Brut-, Balz, Fortpflanzungs- und Wohnstätten und als Nahrungsgebiet. Das Plangebiet erfährt durch das Aufstellen von Photovoltaik-Modulen eine Umnutzung von intensiv genutzter Agrarfläche in extensives Grünland, wodurch die Strukturvielfalt durch die Ausbildung einer mehrstufigen Krautschicht auf der Eingriffsfläche zunehmen kann. Parallel könnte sich eine artenreichere Bodenfauna entwickeln. Die Eingriffsfläche könnte eine Aufwertung im Hinblick auf Brutstätten und Nahrungsgebiete bei Bodenbrütern, bei blütenbesuchenden Insekten sowie samen- und insektenfressenden Tierarten erfahren. Die angrenzenden Biotope weisen ein hohes Potential an Lebensraumstrukturen wie Brut-, Balz- und Wohnstätten für Gebüsch- und Bodenbrüter, sowie Nahrungsgebiete von Vögeln und blütenbesuchenden Tierarten auf. Die umgebenden Biotope werden von dem geplanten Eingriff nicht beeinträchtigt. Das Aufstellen von Photovoltaik-Modulen auf der Eingriffsfläche trägt weder zur Isolation von Artpopulationen bei, noch treten Habitatfragmentierungen auf. Die anlagenbedingten Wirkprozesse werden daher als unerheblich eingestuft. 2.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse Durch die Errichtung von zusätzlicher Bebauung sind vor allem folgende Wirkungen zu erwarten: (I) Optische Störungen (H, S) (II) Barrierewirkung / Zerschneidung (H, S) Das Plangebiet liegt außerhalb des Siedlungsbereiches in unmittelbarer Nähe zur Autobahn A7. Optische Störungen übersteigen nicht das übliche Maß einer Wohnbebauung. Durch das Pflanzgebot von 3-reihigen Gehölzpflanzungen, die die Photovoltaikanlage von den angrenzenden Biotopen abpuffern der Umwandlung der Eingriffsfläche in extensiv genutztes Dauergrünland das Anlegen eines Blühstreifens an der westlichen Grenze erfährt das Plangebiet eine ökologische Aufwertung durch Erhöhung der Anzahl an Nistmöglichkeiten für Gebüsch- und Gehölzbrüter Erhöhung der Strukturvielfalt innerhalb des Plangebietes Erhöhung der Artenvielfalt von Vogelarten, bodenlebenden Organismen und blütenbesuchenden Insekten Von betriebsbedingten Wirkprozessen ist aufgrund der bestehenden Nutzung und Lage des Plangebietes nicht auszugehen. Seite 7 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung, BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ 3 Maßnahmen zur Vermeidung und Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung Folgende Maßnahmen werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Vogelarten zu vermeiden oder zu vermindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: (1) Beginn der Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit der Vögel vom 01. August bis 28. Februar. (2) Einhaltung des Pflanzgebotes (3) Keine Beeinträchtigung der angrenzenden Biotope 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 BNatSchG: Der zeitlich beschränkte Baubeginn verhindert die Tötung von brütenden Individuen, so dass zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen wird, dass die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ausreichen, die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 zu verhindern. Seite 8 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung, BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ 4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie 4.1 4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Es sind keine streng geschützten Pflanzenarten bekannt und zu erwarten. 4.1.2 Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1, Nr. 1-3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. 4.1.3 Säugetiere (ohne Fledermäuse) In Bayern kommen acht Arten der saP-relevanten Arten vor: Baumschläfer, Biber, Birkenmaus, Feldhamster, Fischotter, Haselmaus, Luchs und Wildkatze Die Relevanzprüfung ergab, dass das Verbreitungsgebiet von 7 Arten (Baumschläfer, Birkenmaus, Feldhamster, Fischotter, Haselmaus, Luchs und Wildkatze) außerhalb des Planungsgebietes liegt bzw. diese Arten dort sicher nicht vorkommen. Der Biber wurde in der Region flächendeckend nachgewiesen (Verbreitungskarte Biber Bundesamt für Naturschutz). In der unmittelbaren und näheren Umgebung der Planfläche und auf der Planfläche selbst fehlen geeignete Gewässerstrukturen. Daher ist mit einem Vorkommen des Bibers nicht zu rechnen. 4.1.4 Fledermäuse 23 Fledermausarten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet und im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen. Die Relevanzprüfung ergab, dass eine Art (Teichfledermaus) nicht in Bayern vorkommt. Weiterhin sind 10 Arten (Nordfledermaus, Nymphenfledermaus, Große und Kleine Bartfledermaus, Wimperfledermaus, Kleinabendsegler, Weißrandfledermaus, Mückenfledermaus, Große und Kleine Hufeisennase) in der Region Rothenburg ob der Tauber (TK-Blatt Nr. 6627) nicht nachgewiesen (www.lfu.bayern.de). Ein potentielles Vorkommen besteht für die Arten Mopsfledermaus, Breitflügelfledermaus, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhhautfledermaus, Braunes und Graues Langohr, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus und Zwergfledermaus (www.lfu.bayern.de). Die Artensteckbriefe der potentiell vorkommenden Fledermausarten sind im Anhang A aufgeführt. Seite 9 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung, BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Tab. 1: Schutzstatus und Gefährdung der potenziellen vorkommenden, eingriffsrelevanten Fledermausarten (RL-BY: Rote Liste-Status Bayern; RL-D: Rote Liste-Status Deutschland ; Vorkommen: P=potenziell möglich). Wissenschaftl. Deutscher Artname RLRLVorkommen Erhaltungszustand kontinentaArtname BY D le biogeographische Region Mopsfledermaus 2 2 P Barbastella barbastellus Breitflügelfledermaus 3 G P Eptesicus seriotinus Bechsteinfledermaus 3 2 P ungünstig-unzureichend Myotis bechsteinii Wasserfledermaus --P günstig Myotis daubentonii Großes Mausohr V V P günstig Myotis myotis Fransenfledermaus 3 -P günstig Myotis nattereri Großer Abendsegler 3 V P ungünstig Nyctalus noctula Rauhhautfledermaus 3 -P ungünstig Pipistrellus nathusii Zwergfledermaus --P günstig Pipistrellus pipistrellus Braunes Langohr -V P günstig Plecotus auritus Graues Langohr -V P ungünstig Plecotus austriacus Zweifarbfledermaus 2 D P ? Vespertilio murinus 4.1.5 Reptilien In Bayern sind 6 Reptilienarten im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet und im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen (Schlingnatter, Sumpfschildkröte, Zauneidechse, Östliche Smaragdeidechse, Mauereidechse und Äskulapnatter). Die Relevanzprüfung ergab, dass die Verbreitungsgebiete von 4 Arten (Europäische Sumpfschildkröte, Östliche Smaragdeidechse, Mauereidechse und Äskulapnatter) außerhalb der Region Rothenburg ob der Tauber (TK-Blatt Nr. 6627) der Planungsfläche liegen (www.lfu.bayern.de). Ein potentielles Vorkommen besteht für die Schlingnatter und die Zauneidechse. Die Artensteckbriefe sind in Anhang A aufgeführt. Tab. 2: Schutzstatus und Gefährdung der potenziellen vorkommenden, eingriffsrelevanten Reptilienarten (RL-BY: Rote Liste-Status Bayern ; RL-D: Rote Liste-Status Deutschland). Wissenschaftl. Deutscher Artname RL- BY RLVorkommen Erhaltungszustand kontiArtname D nentale biogeographische Region Schlingnatter 2 3 ungünstig-unzureichend Coronella austriaca Zauneidechse V V ungünstig-unzureichend Lacerta agilis Aufgrund der Exposition und der naturräumlichen Ausstattung erscheint die Planfläche für Reptilien ungeeignet. Eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ist nicht erforderlich 4.1.6 Lurche In Bayern sind 11 Reptilienarten im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet und im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen (Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Wechselkröte, Laubfrosch, Knoblauchkröte, Kleiner Wasserfrosch, Moorfrosch, Springfrosch, Alpensalamander, Kammmolch). Die Relevanzprüfung ergab, dass die Verbreitungsgebiete von 7 Arten (Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke, Wechselkröte, Knoblauchkröte, Kleiner Wasserfrosch, Moorfrosch, Alpensalamander) außerhalb der Region Rothenburg ob der Tauber (TK-Blatt Nr. 6627) der Planungsfläche liegen (www.lfu.bayern.de). Seite 10 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung, BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Tab. 3: Schutzstatus und Gefährdung der potenziellen vorkommenden, eingriffsrelevanten Lurcharten (RL-BY: Rote Liste-Status Bayern ; RL-D: Rote Liste-Status Deutschland). Wissenschaftl. Deutscher Artname RL- BY RLVorkommen Erhaltungszustand kontiArtname D nentale biogeographische Region Kammmolch 2 V ungünstig-unzureichend Triturus cristatus Kreuzkröte 2 V ungünstig-unzureichend Bufo calamita Laubfrosch 2 3 ungünstig-unzureichend Hyla aborea Springfrosch 3 -günstig Rana dalmatina Die Lage und Beschaffenheit des Plangebietes und die der umgebenden Biotope bietet Lurchen kein geeignetes Habitat Eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ist nicht erforderlich Seite 11 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung, BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ 4.2 Bestand und Betroffenheit Europäischer Vogelarten nach Art. 1 der VogelschutzRichtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergeben sich aus § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögeln oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Um die tatsächliche Bedeutung des Plangebiets und die daraus resultierende Betroffenheit der verschiedenen Vogelarten differenziert darzustellen, werden auch die aufgrund der Habitatstruktur potenziell zu erwartenden Arten behandelt. Die Artensteckbriefe sind im Anhang A aufgeführt. Abb. 2: Kartierungsergebnisse der Avifauna (A: Amsel; Ba: Bachstelze; Bs: Buntspecht; Bm: Blaumeise; Dg: Dorngrasmücke; E: Elster; Fl: Feldlerche; Fs: Feldsperling; G: Goldammer; Grr: Graureiher; K: Kohlmeise; M: Mehlschwalbe; Mb: Mäusebussard; Nt: Neuntöter; Rs: Rauchschwalbe; Tf: Turmfalke; Ws: Weißstorch). 4.3 Streng geschützte Arten ohne europäischen Schutzstatus Es kommen keine streng geschützten Arten im Plangebiet vor, die nicht bereits einen gemeinschaftlichen Schutzstatus aufweisen und in vorherigen Abschnitten behandelt wurden. Seite 12 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung, BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ 5 Gutachterliches Fazit Im Rahmen der Überprüfung der möglichen Betroffenheit gemeinschaftlich und national streng geschützter Arten wurde das Hauptaugenmerk auf die mögliche Betroffenheit Reptilien und Vögeln hinsichtlich der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG gelegt. Reptilien: An den Außenterminen am 28.Juni, am 7. und 25.Juli 2016 wurden keine Hinweise auf ein Vorkommen von Zauneidechsen und Schlingnattern gefunden. Beide Reptilienarten benötigen strukturreiche Lebensräume mit ausreichenden Versteckmöglichkeiten sowie Strukturen die einerseits wärmebegünstigt sind, andererseits Schutz vor hohen Temperaturen bieten. Auf der Planungsfläche finden sich keine solchen Lebensräume. Auch die angrenzenden Biotope bieten beiden Reptilienarten nur unzureichende Strukturen. Daher ist mit einem Vorkommen von Zauneidechse und Schlingnatter innerhalb der Planungsfläche nicht zu rechnen. Vögel: Insgesamt wurden 18 Vogelarten (Amsel, Bachstelze, Blaumeise, Buntspecht, Dorngrasmücke, Elster, Feldlerche, Feldsperling, Goldammer, Graureiher, Kohlmeise, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Neuntöter, Rauchschwalbe, Saatkrähe, Turmfalke, Weißstorch) im Plangebiet bzw. auf den Flächen um das Plangebiet kartiert. Im Bestand nicht gefährdet sind 10 kartierte Vogelarten (Amsel, Bachstelze, Blaumeise, Buntspecht, Dorngrasmücke, Elster, Kohlmeise, Mäusebussard und Turmfalke)). Aktive Brutereignisse wurden bei Bachstelzen, Blaumeisen und Dorngrasmücken festgestellt. Adulte fütternde Bachstelzen und 2 Jungvögel wurden auf der angrenzenden Schafhutefläche beobachtet. Wiederholte Flüge zur Futtersuche in den Büschen und Bäumen der Gehölzhecken und Bäume der Streuobstwiesen wurden bei Blaumeisen beobachtet – das Nest befand sich vermutlich in einer Baumhöhle eines Streuobstbaumes. Bei den Dorngrasmücken konnten am ersten Begehungstermin fütternde Altvögel, am zweiten Begehungstermin die ausgeflogenen Jungen, beobachtet werden. Das Nest befand sich in einer dichten Hecke angrenzend an das Plangebiet. B Es wurden 5 Arten der Vorwarnliste kartiert (Graureiher, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Saatkrähe und Turmfalke). Die 3 Graureiher wurden im Überflug über das Planungsgebiet beobachtet. In der weiteren Umgebung der Eingriffsfläche befinden sich der Flusslauf der Tauber, kleinere Bäche und angelegte Teiche. Das Planungsgebiet weist kein geeignetes Nahrungs- oder Lebensraumhabitat für Graureiher auf. Mehl- und Rauchschwalben (jeweils 5- 10 Individuen) jagten über dem Planungsgebiet aktiv nach Fluginsekten. Der Luftraum des Planungsgebietes dient als Nahrungshabitat. Durch die Bebauung der Fläche mit Photovoltaikmodulen erfährt die Planungsfläche keine Abschwächung als potentielles Nahrungshabitat. Durch die Umwandlung in extensives Grünland und Anpflanzung eines Blühstreifens könnte sich die Anzahl an Fluginsekten über der Eingriffsfläche erhöhen und das Planungsgebiet attraktiver als Nahrungshabitat beider Schwalbenarten gestalten. Saatkrähen bilden individuenreiche Schwärme und nutzen ein großes Gebiet als Nahrungs- und Wohnhabitat. Dabei sind sie auf einen ausgewogenen Anteil von Grün- und Kulturflächen angewiesen. Die Errichtung der Photovoltaikanlage hat keine Auswirkungen auf die Population der Saatkrähe, wenn das Pflanzgebot eingehalten wird. Ein Turmfalke wurde im Überflug und auf Nahrungssuchflug beobachtet. Als potentielles Nahrungshabitat könnte die Eingriffsfläche durch die Umwandlung in extensives Grünland und Anpflanzung eines Blühstreifens eine Aufwertung erfahren, da die Individuendichte an Feldmäusen durch Anpflanzung einer samenreichen Blütenmischung zunehmen könnte. 2 kartierte Vogelarten (Feldlerche und Weißstorch) werden in die Gefährdungsstufe 3 der Roten Liste Bayern eingestuft. Ein Weißstorch im Überflug das Planungsgebiet beobachtet. In der weiteren Umgebung der Eingriffsfläche befinden sich der Flusslauf der Tauber, kleinere Bäche und angelegte Teiche. Das Planungsgebiet weist kein geeignetes Nahrungs- oder Lebensraumhabitat für Weißstörche auf – die geplante Photovoltaikanlage beeinflusst nicht die Lebens- und Nahrungshabitate des Weißstorchs. Unterhalb des Plangebietes wurden mehrere Feldlerchen im Singflug über Agrarflächen beobachtet. Das Planungsgebiet stellt ein potentielles Bruthabitat der Feldlerche dar. Der aktuelle Bestand mit dichtstehendem Getreide ist jedoch wenig attraktiv. Durch die Umnutzung in extensives Grünland und die Anlage des Blühstreifens könnte die Eingriffsfläche wieder ein attraktives Bruthabitat für die Feldlerche werden. Seite 13 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung, BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Fazit: Für die Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie sowie europäische Vogelarten gem. Art.1 der Vogelschutzrichtlinie werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs.5 BNatSchG unter Berücksichtigung des befristeten Baubeginns (außerhalb der Brutzeit der Vögel) und des im Bebauungsplan festgesetzten randlichen Pflanzgebots (einheimische Strauch- und Baumarten) nicht erfüllt. Unter Beachtung der konfliktvermeidenden Maßnahmen: Baumaßnahmen (Gebäudeerrichtung etc.) außerhalb der Brutzeit der Vögel (Anfang August – Anfang März) Anlage einer Grünbepflanzung um die neu zu errichtenden Photovoltaikanlage mit heimischen Gehölz- und Heckenpflanzen Anpflanzung eines Blühstreifens entlang der westlichen Grenze des Planungsgebietes Keine Beeinträchtigung der angrenzenden Biotope durch die Baumaßnahme kann eine Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden. Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht notwendig. Anderweitig zumutbare Alternativen (Standort- und technische Alternativen), die zu einer geringeren Betroffenheit gemeinschaftlich geschützter Tier- und Pflanzenarten führen würden, sind aus der Sicht des Vorhabenträgers nicht vorhanden. Seite 14 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung, BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ 6 Literaturverzeichnis 6.1 Gesetze und Richtlinien BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (BARTSCHV): Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Fassung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I Nr. 11 vom 24.02.2005 S. 258; ber. 18.03.2005 S. 896) Gl.-Nr.: 791-8-1 BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNATSCHG): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 01.03.2010 (BGBl. 2009 I Teil I Nr. 51) RICHTLINIE DES RATES 92/43/EWG VOM 21. MAI 1992 ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME SOWIE DER WILD LEPFLANZEN UND TIERE (FFH-RICHTLINIE); ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 97/62/EG vom 08.11.1997 (ABl. Nr. 305) BENDEN RICHTLINIE DES RATES 79/409/EWG VOM 02. APRIL 1979 ZUR ERHALTUNG DER WILD LEBENDEN VOGELARTEN (VOGELSCHUTZRICHTLINIE); ABl. Nr. L 103 vom 25.04.1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 91/244/EG vom 08.05.1991 (ABl. Nr. 115) RICHTLINIE 97/49/EG DER KOMMISSION VOM 29. JULI 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. - Amtsblatt Nr. L 223/9 vom 13.8.1997. RICHTLINIE 97/62/EG DES RATES VOM 27. OKTOBER 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. - Amtsblatt Nr. L 305/42 vom 08.11.1997. 6.2 Literatur BAUER, H.-G. & P. BERTHOLD (1996): Die Brutvögel Mitteleuropas: Bestand und Gefährdung. - Aula-Verlag, Wiesbaden, 715 S. BAUER, H.-G., E. BEZZEL & W. FIEDLER (2005a) Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Bd. 1 Nonpasseriformes Nichtsperlingsvögel. – Aula-Verlag Wiesbaden, 808 S. BAUER, H.-G., E. BEZZEL & W. FIEDLER (2005b) Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Bd. 2 Passeriformes Sperlingsvögel. – Aula-Verlag Wiesbaden, 621 S. BEZZEL E., GEIERSBERGER I., LOSSOW G. & PFEIFER R. (2005): Brutvögel in Bayern. Verbreitung 1996 bis 1999. Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Umwelt, Ornithologische Gesellschaft in Bayern e.V. und Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. Verlag Eugen Ulmer. 560 S. Stuttgart BIBBY, C. J., N. D. BURGESS, D. A. HILL & H.-G. BAUER (1995): Methoden der Feldornithologie. - Neumann Verlag, Radebeul DOERPINGHAUS, A., C. EICHEN, H. GUNNEMANN, P. LEOPOLD, M. NEUKIRCHEN, J. PETER-MANN & E. SCHROEDER (Bearb.)(2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 20, 449 S. GLUTZ VON BLOTZHEIM U., BAUER K. M. & BEZZEL E.: Handbuch der Vögel Mitteleuropas. Wiesbaden. Akademische Verlagsgesellschaft INTERNETSEITE DES BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (LFU): http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/ort/suche?nummer=6627&typ=tkblatt OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYRISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNEREN (2007): Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), 12/07 PETERSEN B., ELLWANGER G., BIEWALD G., HAUKE U., LUDWIG G., PRETSCHER P., SCHRÖDER E. & SSYMANK A. (2003): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 1: Pflanzen und Wirbellose. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69 Band 1, Bonn Bad-Godesberg: 737 S. PETERSEN B., ELLWANGER G., BLESS R., BOYE P., LUDWIG G., SCHRÖDER E. & SSYMANK A. (2004): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 2: Wirbeltiere. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69 Band 2, Bonn Bad-Godesberg: 693 S. SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg., 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. – Radolfzell, 777 S. SÜDBECK, P., H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands 4. Fassung, 30. November 2007. – Ber. Vogelschutz 44: 23-81 Seite 15 Anhang Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz´ Gemeinde Neusitz Landkreis Ansbach Stand 25. Juli 2016 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ 1. Artensteckbriefe 1.1 Fledermäuse Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) Tierart nach Anhang IV FFH-RL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: VU (Gefährdet) Deutschland: 2 Bayern: 3 Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Die Bechsteinfledermaus ist ein typischer Bewohner europäischer Laubmischwälder und benötigt ein ausreichendes Angebot an Baumhöhlen (Spechthöhlen etc.) Aufgrund häufiger Quartierwechsel sind Bechsteinfledermäuse auf ein großes Quartierverbundsystem angewiesen. Die höchsten Populationsdichten werden daher in Buchen- und Eichenwäldern mit hohem Anteil alter Bäume erreicht. Strukturreiche Nadelwälder mit einer artenreichen Strauchschicht sind ebenfalls Lebensraum der Bechsteinfledermaus. Sommerquartiere werden bevorzugt in alten Baumhöhlen oder Stammanrissen gebildet (als Ersatz auch in Fledermauskästen oder Vogelnistkästen), die meist in 1 – 5 m Höhe liegen, ausnahmsweise bis in 10 m Höhe. Wochenstubengemeinschaften bestehen aus 10 – 50 Weibchen und wechseln alle 2 - 3 Tage das Quartier um den Parasitendruck zu mildern. Oftmals teilen sich die Wochenstubengemeinschaften in kleinere Gruppen auf, daher ist ein hohes Angebot an geeigneten Quartieren erforderlich. Die Männchen leben im Sommer solitär. Die Nahrung (kleine Insekten, Spinnentiere, etc.) wird meist in 1 – 5 m Höhe in Vegetationsnähe, aber auch in Bodennähe und im Kronenbereich der Bäume im langsamen Flug (auch Rüttelflug) gejagt. Für die Überwinterung beziehen Bechsteinfledermäuse unterirdische, frostsichere Hohlräume, wie Höhlen, Kellergewölbe oder Stollen. Der Sommerlebensraumbedarf einer durchschnittlich großen Wochenstube (20 Individuen) beträgt ca. 250 ha. Das Jagdrevier von Bechsteinfledermäusen ist relativ klein und umfasst einen Radius von 1 – 2,5 km um das Quartier. Bechsteinfledermäuse sind sehr ortstreu – die Winterquartiere liegen in geringer Entfernung von wenigen Kilometern um die Sommerquartiere. 2.2 Verbreitung: Das Verbreitungsgebiet der Bechsteinfledermaus liegt in den gemäßigten Zonen Europas. Im Westen Europas erstreckt sich das Verbeitungsgebiet bis Spanien und Portugal. Östliche Vorkommen sind in der Ukraine und im Kaukasus nachgewiesen. Die nördlichen Verbreitungsgrenzen liegen im südlichen Großbritannien und Südschweden. Der Verbreitungsschwerpunkt der Bechsteinfledermaus sind die Laubmischwälder Mitteleuropas In Deutschland liegen die Hauptvorkommen in Bundesländern mit hohem Laubwaldanteil (nördliches Bayern, BadenWürttemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Thüringen). In den übrigen Bundesländern ist die Verbreitung der Bechsteinfledermaus lückenhaft. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: nachgewiesen potenziell möglich Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) Tierart nach Anhang IV FFH-RL Lokale Populationen der Bechsteinfledermaus sind die Wochenstuben der Weibchen im Sommer, die Einzel-quartiere der Männchen und Individuen in Überwinterungsquartieren. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Beeinträchtigung der Jagdhabitate durch Umbau von Laubwäldern in nadelholzreiche Waldbestände Quartierverluste durch Reduzierung von Alt- und Totholzbeständen oder Baumsanierungen und dadurch entstehenden Mangel an Biotopbäumen in ausreichend hoher Dichte Zerschneidung von Jagdhabitaten durch neue Verkehrstrassen, v. a. in Waldgebieten Sonstige Störungen, z. B. Störungen im Winterquartier Unfälle durch Verkehr, v. a. bei Straßenverläufen durch Waldgebiete, da niedrig fliegende Art 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Sicherung / Erhöhung des Quartierangebots in Wäldern durch gezielte Förderung von Alt- und Totholz sowie von Laubholz (Verbesserung der Lebensbedingungen von Spechten) Sicherung alter Laubbaumbestände für den Fledermausschutz (Nutzungsverzicht) Bereitstellung von Nist- bzw. Fledermauskästen in ausreichender Anzahl Minimierung von Störungen an bekannten Winterquartieren (Vergitterung, Besucherlenkung, Informationstafeln) Errichtung von Querungshilfen im Rahmen von Verkehrsplanungen 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder ja nein Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen ja nein durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Störungsverbot ist erfüllt: ja ja ja ja nein nein nein nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und ja nein Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 3 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Braunes Langohr (Plecotus auritus) Tierart nach Anhang IV FFH-RL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: LC (Least Concern) Deutschland: V (Vorwarnliste) Bayern: -Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Der Lebensraum des Braunen Langohrs sind lockere Laub-, Misch-, Nadel-, und Auwälder. Sie bevorzugen strukturreiche, mehrstufige Wälder, können jedoch auch strukturarme Monokulturen wie Fichten- oder Kiefernwirtschaftswälder besiedeln. Die Nahrung wird von durch langsamen Flug von Blättern/ Büschen in allen Strukturzonen (Unterwuchs bis Baumwipfel) abgesucht. Jagdgebiete sind Wälder, Waldränder, Hecken, Gebüsche, Streuobstwiesen und Wiesen mit hohem Insektenanteil (hauptsächlich Zweiflügler und Nachtfalter). Anders wie bei den meisten Fledermausarten wird die Beute nicht im Flug, sondern an einem Hangplatz verspeist. Die Jagdreviere (4 – 11 ha) vom Braunen Langohren sind lokal kleinräumig und nur wenige hundert Metern vom Quartier entfernt. Als Sommerquartiere (ab Anfang April) werden alte Baumhöhlen und Spalten aufgesucht; auch Fledermauskästen und Vogelnistkästen werden angenommen. Die Wochenstuben bestehen aus 5 – 50 Weibchen, selten bis 80 Weibchen. Wochenstuben in Baumhöhlen und Nistkästen wechseln alle 1 – 5 Tage das Quartier; Gebäudewochenstuben sind meist über den Sommer stabil. Zwar gelten Braune Langohren als Waldfledermäuse, sie siedeln jedoch auch in Parks, Friedhöfen, Streuobstwiesen und Gartenanlagen mit ausreichendem Quartierangebot von Baumhöhlen, Gebäudespalten oder zugänglichen Dachstühlen oder Kirchtürmen. Im Winter suchen die sehr ortstreuen Braune Langohren frostsichere Quartiere in Kellern, Stollen und Höhlen in geringer Entfernung (1-10 km) zum Sommerquartier. Wanderungen von über 50 km sind nur sehr selten registriert worden. 2.2 Verbreitung: Das Braune Langohr kommt in der gemäßigten Zone Eurasiens vor, wobei das hauptsächliche Verbreitungsgebietes in Mittelund Nordeuropa liegt. Die nördliche Lebensraumgrenze bildet der 64. Breitengrad; die südliche Grenze verläuft entlang der Pyrenäen in Frankreich und Spanien, der Gebirgszüge Mittelitaliens und des Rhodopen-Gebirges in Bulgarien. In Deutschland ist die Art flächendeckend verbreitet mit einem Schwerpunkt auf waldreiche Gebiete und Gebiete mit einem Angebot an unterirdischen Winterquartieren. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen de Braunen Langohrs sind die Wochenstuben der Weibchen von April - September, die Einzel-quartiere der Männchen und Individuen in Überwinterungsquartieren. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Beeinträchtigung der Jagdhabitate im Siedlungsbereich durch Flurbereinigung oder Siedlungsentwicklung Quartierverluste durch Reduzierung von Alt- und Totholzbeständen oder Baumsanierungen und dadurch entstehenden Mangel an Biotopbäumen in ausreichend hoher Dichte Zerschneidung von Jagdgebieten durch neue Verkehrstrassen Seite 4 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Braunes Langohr (Plecotus auritus) Tierart nach Anhang IV FFH-RL Quartierverluste durch unsachgemäße Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden Gifte im Jagdgebiet (Insektizide, Herbizide) oder in Gebäudequartieren (Holzschutzmittel) Sonstige Störungen, z. B. Störungen im Winterquartier oder an Schwärmquartieren, durch Lagerfeuer, Höhlentourismus oder andere Nutzung Unfälle durch Verkehr, v. a. bei Straßenverläufen durch Waldgebiete, da strukturgebunden fliegende Art; gelegentlich durch Klebfallen/Fliegenfänger; Katzenopfer 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Öffnung/Optimierung alternativer Wochenstubenquartiere in der Nähe bekannter Quartiere Sicherung/Erhöhung des Quartierangebots in Wäldern durch gezielte Förderung von Alt- und Totholz (Verbesserung der Lebensbedingungen von Spechten) Bei Wochenstuben in Gebäuden Anlage (unzerschnittener) linearer Strukturen zwischen Quartier und Nahrungshabitat Sicherung alter Laubbaumbestände für den Fledermausschutz (Nutzungsverzicht) Bereitstellung von Nistkästen in ausreichender Anzahl Minimierung von Störungen an bekannten Winter- und Schwarmquartieren (Vergitterung, Besucherlenkung, Informationstafeln) Errichtung von Querungshilfen im Rahmen von Verkehrsplanungen 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder ja nein Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen ja nein durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Störungsverbot ist erfüllt: ja ja ja ja nein nein nein nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und ja nein Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 5 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Tierart nach Anhang IV FFH-RL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: VU (Gefährdet) Deutschland: G (Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt) Bayern: 3 Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Der Lebensraum der Breitflügelfledermaus sind offene bis parkartige Landschaften und Agrarlandschaften mit hohem Grünanteil. Die Hauptnahrung sind schwärmende Insekten mit besonderer Vorliebe von kräftigen Käfern (Mai-, Junikäfer) die in allen Vegetationsstraten (gemähte Wiesen, niedrige Vegetation, Büsche, Baumkronen) gejagt werden. Bevorzugte Jagdreviere sind Wald- und Siedlungsränder, aber auch der Bereich um Straßenlampen. Breitflügelfledermäuse fliegen und jagen hauptsächlich im freien Luftraum, seltener direkt an der Vegetation. Weibchen jagen in einem Umkreis von 4,5 km um das Quartier, selten werden Radien von 12 km abgeflogen. Während der Jagd werden Teilgebiete aufgesucht, die über Leitlinien wie Hecken, Gewässer, Alleen verbunden sind. Als Sommerquartiere (ab Anfang April) dienen spaltenartige Verstecke (hinter Firstziegel, Fensterläden, Verschalungen) in oder an Gebäuden (Wohnhäuser, Scheunen, Kirchtürme). Die Wochenstuben bestehen meist aus 10 - 60 Individuen, selten können auch Größen von bis zu 300 Individuen erreicht werden. Quartierwechsel in bis zu 10 km Entfernung finden gelegentlich statt. Im Winter suchen die ortstreuen Breitflügelfledermäuse frostsichere Quartiere in Kellern, Stollen und Höhlen in max. 50 km Entfernung zum Sommerquartier auf. 2.2 Verbreitung: Breitflügelfledermäuse kommen in weiten Teilen Europas bis zum 55. nördlichen Breitengrad vor und sind auch im Nahen Osten und Zentralasien heimisch. In Deutschland ist die Breitflügelfledermaus lückenhaft verbreitet mit Schwerpunkten in den östlichen Bundesländern und im Tiefland. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Breitflügelfledermaus sind die Wochenstuben von Mai bis August, sowie die Winter-quartiere. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Beeinträchtigung der Jagdlebensräume durch schleichende Habitatveränderungen , vor allem Strukturwandel in der Landwirtschaft mit Verlust von Grünland und Weidevieh (Verringerung der Freilandhaltung). Beides bedeutet eine Reduktion der Jagdgebiete und Verringerung der verfügbaren Nahrung z. B. von Dungkäfern Entwurmungsmittel und andere, oft lediglich präventiv eingesetzte Arzneimittel bei Rindern gelangen in den Kot und hemmen wegen ihrer toxischen Wirkung die Entwicklung der Dungkäfer Beeinträchtigungen/Zerstörung der Wochenstubenquartiere an Gebäuden durch unsachgemäße Renovierungsmaßnahmen oder Vertreibung. Dachsanierungen im Winter, die für andere Arten oft unproblematisch sind, können eine Gefährdung darstellen Gifte im Jagdgebiet (Insektizide, Herbizide) und in den Quartieren (Holzschutzmittel) Sonstige Störungen, z. B. Störungen im Winterquartier Seite 6 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Tierart nach Anhang IV FFH-RL 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Erhöhung / Optimierung des Nahrungsangebots insbesondere durch Förderung der Weidetierhaltung und Aufklärung der Landwirte bzgl. der Auswirkungen von Entwurmungsmitteln Erhöhung / Sicherung eines hohen Quartierangebotes im Siedlungsraum (Spaltenquartiere im Dachbereich) Sicherung sowie Anlage neuer (unzerschnittener) linearer Strukturen zwischen Wochenstube und Nahrungshabitat Minimierung von Störungen an bekannten Winter- und Schwarmquartieren (Vergitterung, Besucherlenkung, Informationstafeln) 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder ja nein Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen ja nein durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Störungsverbot ist erfüllt: ja ja ja ja nein nein nein nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und ja nein Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 7 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Fransenfledermaus (Myotis nattereri) Tierart nach Anhang IV FFH-RL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: VU (Gefährdet) Deutschland: G (Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt) Bayern: 3 Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Die Fransenfledermaus nutzt Waldlebensräume, extensives und traditionell bewirtschaftetes Agrarland, Gewässerbereiche und menschlichen Siedlungen. Bevorzugte Jagdreviere sind Wälder und gehölzreiche Landschaften. Die Jagdgebiete liegen in einem Radius von ca. 6 km um die Sommerquartiere. Als Sommerquartiere dienen Baumhöhlen oder Fledermaus- und Vogelnistkästen. In Siedlungen werden Hohlblocksteinen von Stallungen und unverputzten Gebäuden, sowie Hohlräume in Dachböden oder Kirchtürmen als Quartier genutzt. Wochenstuben umfassen 20-50 und manchmal auch bis zu 120 Individuen. Alle 2-3 Tage erfolgt ein Quartierwechsel, auch die Größe der 2 Wochenstube variiert dabei. Ein Wochenstubenverband nutzt ein Gebiet von 2 km Größe. Die Jagdgebietsgrößen liegen zwischen 170 – 580 ha und teilen sich in Teilgebiete von 2 – 10 ha Größe auf. Die Entfernung von Jagdgebiet zu Quartier beträgt bis zu 4 km. Hauptnahrung bilden Spinnen, Raupen, Zweiflügler und Käfer, die in Nähe der Vegetation oder über Gewässer abgesammelt werden. Im Flug meiden Fransenfledermäuse offene Stellen und bleiben in Vegetationsnähe. Fransenfledermäuse sind sehr kältetolerant und fliegen bis spät im Jahr, solange sich die Temperaturen über der Nullgradmarke bewegen. Diese Art ist ortstreu und verbleibt im Winter in einem Radius um 40 km zum Sommerquartier. 2.2 Verbreitung: Das Verbreitungsgebiet der Fransenfledermaus erstreckt sich fast über ganz Europa bis zum Ural und Kaukasus. Die nördliche Verbreitungsgrenze bildet der 63. Breitengrad – im Süden ist sie auch in Nordafrika und Israel heimisch. In Deutschland ist die Fransenfledermaus flächendeckend verbreitet. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Fransenfledermaus sind die Wochenstuben von Mai bis August, die Schwärmquartiere während des Herbstes und die Winterquartiere. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Quartierverluste durch Reduzierung von Alt- und Totholzbeständen im Wald und dadurch entstehenden Mangel an Biotopbäumen in ausreichend hoher Dichte Quartierverluste im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Gewässerunterhalt (Entfernung von Höhlenbäumen) Beeinträchtigungen/Zerstörung von Wochenstubenquartieren an Gebäuden durch unsachgemäße Sanierungsmaßnahmen oder Vertreibung Gifte im Jagdgebiet (Insektizide, Pestizide) und in den Gebäudequartieren (Holzschutzmittel) Sonstige Störungen, wie Störungen im Winterquartier oder an Schwärmquartieren, z. B. durch Nutzung von Höhlen, Ruinen und Gewölben für touristische Zwecke Zerschneidung von Jagdgebieten durch Verkehrstrassen, v. a. in Waldgebieten Seite 8 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Fransenfledermaus (Myotis nattereri) Tierart nach Anhang IV FFH-RL 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Sicherung / Erhöhung des Quartierangebots in Wäldern durch gezielte Förderung von Alt- und Totholz (Verbesserung der Lebensbedingungen von Spechten zur Gewährleistung von genügend Höhlen) Sicherung alter Laubbaumbestände für den Fledermausschutz (Nutzungsverzicht) Sicherung / Erhöhung des Quartierangebots in Ortschaften (unverputzte, anbrüchige Hohlblocksteinmauern, offene Kirchtürme u. Ä.). Bereitstellung von Nist- bzw. Fledermauskästen in ausreichender Anzahl Neuanlage linearer Strukturen zur Anbindung an Jagdgebiete, besonders bei Quartieren im dörflichen Bereich Laubholzförderung in der Forstwirtschaft (benötigt sehr lange Vorlaufzeiten!) Minimierung von Störungen an bekannten Winter- und Schwarmquartieren (Vergitterung, Besucherlenkung, Informationstafeln) 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder ja nein Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen ja nein durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Störungsverbot ist erfüllt: ja ja ja ja nein nein nein nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und ja nein Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 9 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Graues Langohr (Plecotus austriacus) Tierart nach Anhang IV FFH-RL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: LC (Least Concern) Deutschland: 2 Bayern: 3 Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Der Lebensraum des Grauen Langohrs sind waldarme, mosaikartig bewirtschaftete Kulturlandschaften. Dabei bevorzugt die Art warme, tiefe Lagen und meidet höhere Berglagen. In Mitteleuropa gilt das Graue Langohr als starker Kulturfolger und wird als typische Dorffledermaus bezeichnet. Mitteleuropäische Sommerquartiere werden ab Ende April in warmen Bereichen von menschlichen Siedlungen bezogen, bevorzugt in geräumigen Dachstühlen und Kirchtürmen. Im mediterranen Raum befinden sich die Wochenstuben meist in Felsspalten oder im Eingangsbereich von Höhlen. Die Quartiere werden regelmäßig gewechselt (Radius bis 4 km). Wochenstuben bestehen meist aus 10 – 30 Individuen, in geräumigen Quartieren wie Dachböden aus bis zu 100 Tieren. Winterquartiere werden in unterirdischen Höhlen, Kellern, Gewölben etc. bezogen, dabei bleiben die Tiere in unmittelbarer Nähe zum Sommerquartier. Zur Nahrungssuche werden Waldränder, gehölzreiche Landschaften und Randbereiche von Siedlungen mit Holzbestand (Streuobstwiesen, Hecken, Gebüsche) in 2 - 10 m Höhe beflogen. Hauptnahrung bilden Nachtfalter. Jagdgebiete liegen bis zu 5,5 km vom Quartier entfernt und umfassen eine Fläche von bis zu 75 ha. Innerhalb eines Jagdgebiets kommt es zur Teilgebietsbildung die häufig pro Nacht gewechselt werden. 2.2 Verbreitung: Das Verbreitungsgebiet des Grauen Langohrs liegt in Süd- und Zentraleuropa und zieht sich über die Ukraine und Türkei bis nach China. Die nördlichsten Populationen finden sich in Südenglang und in den Niederlanden. In Deutschland bevorzugt das Graue Langohr warme Tieflandgegenden, wie Franken und den Donauniederungen. Im Norden Deutschlands kommt sie nur im südlichen Niedersachsen und Brandenburg vor. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen des Grauen Langohrs sind die Wochenstuben von Mai bis August, die Schwärmquartiere während des Herbstes und die Winterquartiere. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Beeinträchtigung der Jagdhabitate: in Wäldern durch Umbau von Laubwäldern in nadelholzreiche Waldbestände; im Siedlungsbereich durch Flurbereinigung oder Siedlungsentwicklung Zerschneidung von Jagdgebieten durch neue Verkehrstrassen Quartierverluste durch unsachgemäße Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden Gifte im Jagdgebiet (Insektizide, Herbizide) oder in Gebäudequartieren (Holzschutzmittel) Sonstige Störungen, z. B. Störungen im Winterquartier oder an Schwärmquartieren, durch Lagerfeuer, Höhlentourismus oder andere Nutzung Unfälle durch Verkehr, v. a. bei Straßenverläufen durch Waldgebiete, da strukturgebunden fliegende Art; Katzenopfer Seite 10 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Graues Langohr (Plecotus austriacus) Tierart nach Anhang IV FFH-RL 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Öffnung/Optimierung alternativer Wochenstubenquartiere in der Nähe bekannter Quartiere Erhaltung / Anlage neuer (unzerschnittener) linearer Strukturen zwischen Wochenstuben und Nahrungshabitaten Minimierung von Störungen an bekannten Winter- und Schwarmquartieren (Vergitterung, Besucherlenkung, Informationstafeln) Errichtung von Querungshilfen im Rahmen von Verkehrsplanungen 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder ja nein Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen ja nein durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Störungsverbot ist erfüllt: ja ja ja ja nein nein nein nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und ja nein Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 11 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Tierart nach Anhang IV FFH-RL Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: LC (Least Concern) Deutschland: V (Vorwarnliste, Stand 2009) Bayern: 3 Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Ursprünglicher Lebensraum des Großen Abendseglers sind Laub- und Laubmischwälder, Auwälder und mediterrane Eichwälder mit altem Baumbestand. Mittlerweile wird ein weites Spektrum an Biotoptypen wie Parkanlagen oder Siedlungsbereiche mit ausreichendem Baumbestand besiedelt. Voraussetzung für Besiedlung ist eine große Dichte an hoch fliegenden Insekten. Als Jagdgebiete dienen fast alle Landschaftstypen mit Bevorzugung von Laubwäldern, Auwäldern und Gewässern. Die Jagd erfolgt in 15 – 50 m Höhe. Sommerquartiere sind vor allem alte Spechthöhlen in 4 – 12 m Höhe, seltener werden andere Baumhöhlen genutzt. In Siedlungen werden Spalten an hohen Gebäuden oder hinter Fassadenverkleidungen, weiterhin Rollladenkästen und Fledermauskästen angenommen. Wochenstuben der Weibchen bestehen aus 20 – 60 Individuen, die Männchen bilden Gruppen von bis zu 20 Tieren. Die genannten Quartiermöglichkeiten werden auch als Zwischen-, Paarungs- und Winterunterschlupf genutzt, wobei im Winterquartier bis zu 500 Tiere zusammen leben. Große Abendsegler sind häufige Quartierwechsler und nutzen dabei Flächen von bis zu 200 ha. Quartierwechsel finden in einer Entfernung von bis zu 12 km statt. Flüge zum Nahrungserwerb erfolgen in bis zu 2,5 km Entfernung zum Quartier. 2.2 Verbreitung: Große Abendsegler sind in Zentraleuropa mit einer südlichen Verbreitungsgrenze in Nordspanien, Italien und dem griechischen Festland und einer nördlichen Verbreitungsgrenze in entlang Irland, England und Südskandinavien bis zur borealen Nadelwaldzone bei 60-61 °N. In Bayern kommt der Große Abendsegler flächendeckend vor, ausgenommen der Hochlagen in den Alpen. Verbreitungsschwerpunkt sind die Flussauen von Donau, Inn, Isar, Main und Regnitz und gewässerreiche Niederungen in Mittelfranken und der Oberpfalz. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen des Großen Abendseglers sind die Wochenstuben von Juni bis August, die Schwarmquartiere (Höhlen, Bunker, Stollen) im August und September, sowie die Winterquartiere. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Lebensraum-/Quartierverluste an Bäumen sowohl im Sommer als auch im Winter durch Rodungen, Forstarbeiten, Baumsanierungen an Straßen und in Parkanlagen u. Ä. Letzteres stellt in Zusammenhang mit der Verkehrssicherung in Städten einen bedeutenden Gefährdungsfaktor dar Mangel an Totholz und alten Baumbeständen, welche wichtig für Spechte sind (dadurch Mangel an Baumhöhlen) Quartierverluste durch Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden (Wärmedämmung, Verschluss von Spalten, Verlagerung/Veränderung der Einflugsöffnung) oder Vertreibung Unfälle an Windkraftanlagen. Als hoch fliegende und wandernde Art zählt der Abendsegler zu den am meisten von Seite 12 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Tierart nach Anhang IV FFH-RL Kollisionen an WKA betroffenen Arten 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Sicherung / Erhöhung des Quartierangebots in Wäldern und Parkanlagen durch Förderung von Alt- und Totholz (Verbesserung der Lebensbedingungen von Spechten zur Gewährleistung von genügend Höhlen) Bestmöglicher Erhalt bekannter Baumquartiere (z. B. im Falle notwendiger Verkehrssicherung ggf. Belassen eines Baumtorsos) Sicherung / Erhöhung des Quartierangebots an Gebäuden durch Öffnung / Bereitstellung geeigneter Spaltenquartiere, v. a. in der Nähe bekannter Quartiere Bereitstellung von Fledermauskästen (Fledermaushöhlen, Flach- und Überwinterungskästen) in der Nähe betroffener Quartiere An Windkraftanlagen: Abschaltalgorithmen bei Vorkommen der Art 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder ja nein Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen ja nein durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Störungsverbot ist erfüllt: ja ja ja ja nein nein nein nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und ja nein Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 13 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Großes Mausohr (Myotis myotis) Tierart nach Anhang IV FFH-RL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: LC (Least Concern) Deutschland: V (Vorwarnliste) Bayern: V (Vorwarnliste) Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Große Mausohren besiedeln strukturreiche Landschaften mit hohem Waldanteil. Von den verschiedenen Waldtypen bevorzugen sie Laub- und Laubmischwälder mit geringem Unterwuchs gegenüber Nadelwäldern von mittlerem Alter ohne Bodenvegetation. Ebenfalls zum Jagdrevier zählen Wiesen, Weiden und Äcker mit niedriger Vegetation oder im frisch gemähten Zustand. Ihre Hauptnahrung sind bodenlebende Arthropoden (hauptsächlich Laufkäfer), die in geringer Flughöhe (1-2 m) über dem Boden bejagt werden. Die Nahrungsaufnahme erfolgt entweder an Hangplätzen oder in Ruheschleifen in 5 – 10 m Höhe. In Mitteleuropa werde Wochenstuben (50 – 1000 Weibchen) fast ausschließlich in geräumigen Dachböden gebildet; im Mittelmeerraum (1000 – 8000 Tiere) erfolgt der Quartierbezug in Höhlen. Große Mausohren haben einen großen Raumbedarf: Sommerquartier und Jagdgebiet sind oft mehrere Kilometer (bis zu 26 km) voneinander entfernt – meist in einem Radius von 5 – 15 km. Sie bejagen sehr große Jagdgebiete von mindestens 100 bis maximal 1000 ha, wobei die Kernjagdgebiete 1 – 10 ha an Fläche betragen. Quartierwechsel finden in Entfernungen von bis zu 34 km statt. 2.2 Verbreitung: Das Verbreitungsgebiet des Großen Mausohrs umfasst ganz Europa von Atlantik- und Mittelmeerküste bis zur Ost- und Nordsee. Die östliche Verbreitungsgrenze verläuft durch Weißrussland, die Ukraine und Kleinasien. In Bayern sind die größten mitteleuropäischen Bestände beheimatet. Große Mausohren meiden Höhenlagen über 800 m, daher fehlt die Art lokal in den Hochlagen des Fichtelgebirges, des Bayerischen Waldes und der Alpen. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen des Großen Mausohrs sind die Wochenstuben von Mai bis August, die Schwärmquartiere während des Herbstes und die Winterquartiere. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Beeinträchtigungen/Zerstörung der Wochenstubenquartiere an Gebäuden durch unsachgemäße Renovierungsmaßnahmen oder Umnutzung: Beseitigung von Einflugmöglichkeiten, Veränderungen an den Hangplätzen, Störungen während der Jungenaufzucht Verschluss von Kirchtürmen und Dachböden zur Abwehr von Tauben Beeinträchtigung der Jagdlebensräume im Wald: während früher v. a. der Umbau von alten Laub- und Mischwäldern in strukturarme Bestände wie Nadelforste der Hauptgefährdungsfaktor in den Jagdgebieten war, ist es heute der "naturgemäße Waldumbau", der in den Laubwaldgebieten durch allmähliche Auflichtung der Bestände auf großflächige Naturverjüngung setzt, die für etliche Jahre eine dichte Strauchschicht erzeugt. Quartiere im Wald gehen durch Entfernen von starkem Alt- und Totholz verloren Gifte im Jagdgebiet (Insektizide, Herbizide) und in den Quartieren (Holzschutzmittel) Zerschneidung von Jagdgebieten durch neue Verkehrstrassen Seite 14 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Großes Mausohr (Myotis myotis) Tierart nach Anhang IV FFH-RL Sonstige Störungen, z. B. Störungen im Winterquartier oder Feuer vor oder in Höhlen, die Schwarm- und Winterquartiere sein können 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: CEF-Maßnahmen sind für die großräumig agierenden Mausohren nicht möglich. Die Wochenstubenquartiere werden besonders traditionell genutzt (keine natürlichen Quartierwechsel von Kolonien innerhalb der Wochen-stubenzeit), so dass die Fledermäuse sich nicht zu Umsiedelungen leiten lassen. Verbesserungen in den Jagdgebieten müssten auf sehr großer Fläche erfolgen, um den Fortpflanzungserfolg messbar ansteigen zu lassen. 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder ja nein Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen ja nein durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Störungsverbot ist erfüllt: ja ja ja ja nein nein nein nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und ja nein Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 15 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) Tierart nach Anhang IV FFH-RL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: VU (Vulnerable) Deutschland: 2 Bayern: 2 Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Die Mopsfledermaus ist ursprünglich eine Waldbewohnerin, die die Sommerquartiere und Wochenstuben in hinter teilweise abgelöster Rinde von Totholz oder absterbenden Bäumen bezogen hat. Es finden häufige Quartierwechsel statt, daher sind Mopsfledermäuse auf ein hohes Angebot von Quartieren angewiesen. Als Kulturfolger des Menschen finden sich die Mopsfledermaus-Quartiere in Gebäudespalten im dörflichen Umfeld, hinter Holzverkleidungen, Fensterläden oder überlappenden Brettern an Scheunenwänden. Gebäudequartiere unterliegen nicht so häufig einem Wechsel wie die ursprünglichen Baumquartiere. Als Jagdgebiet werden Wälder unterschiedlichster Art (Nadelwald, Mischwald, Laub- und Auwald) aufgesucht. Die sehr mobile Art jagt innerhalb eines Radius von 4-5 km um das Quartier. Waldwege können dabei als Leitlinien genutzt und meist in 1,5 - 6 m Höhe durchflogen werden. Gejagt wird vorwiegend im Kronenraum in 7-10 m Höhe. Die Mopsfledermaus weist, anders als die meisten anderen Fledermausarten, eine stärkere Beutespezialisierung auf und frisst hauptsächlich Kleinschmetterlinge. In Bayern wird die Mopsfledermaus an Straßen überdurchschnittlich oft als Verkehrsopfer aufgefunden. Die Winterquartiere werden von November bis März aufgesucht und liegen meist unterirdisch in Höhlen oder in Gewölben von Festungen, Schlössern und Burgen. Die Hangplätze befinden sich oftmals in den stark von der Witterung beeinflussten Eingangsbereichen oder an relativ zugigen Stellen, weshalb die Mopsfledermaus als tolerant gegenüber Kälte und geringer Luftfeuchtigkeit gilt 2.2 Verbreitung: Das Verbreitungsgebiet der Mopsfledermaus reicht in Europa vom Atlantik bis zum Kaukasus und in die Osttürkei. Die nördliche Verbreitungsgrenze durchzieht Schottland und Schweden, im Süden gibt es eine Grenze in Zentral- und Südspanien sowie in Südgriechenland; die Art kommt aber auch auf den Kanaren und in Marokko vor. In Deutschland fehlt die Art nur im Norden und Nordwesten, hat allerdings im restlichen Gebiet größere Verbreitungslücken und ist vor allem im Westen seltener. In Bayern ist die Art nicht flächendeckend verbreitet. Fundorthäufungen gibt es vor allem im Norden, Osten und Süden Bayerns 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Mopsfledermaus sind die Wochenstuben von Mai bis Anfang August, die Schwarmquartiere, sowie die Winterquartiere. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Niedrige Umtriebszeiten, Nutzung von Altbeständen, Entnahme von Totholz, Mangel an Biotopbäumen in ausreichend hoher Dichte Seite 16 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) Tierart nach Anhang IV FFH-RL Beeinträchtigungen/Zerstörung der Wochenstubenquartiere an Gebäuden durch Vertreibung, unsachgemäße Renovierungsmaßnahmen oder Gebäudemodernisierungen (Wärmedämmung) Gifte im Jagdgebiet (Insektizide, Herbizide) und in den Gebäudequartieren (Holzschutzmittel) Sonstige Störungen, z. B. Störungen im Winterquartier oder Feuer vor oder in Höhlen, die Schwarm- und Winterquartiere sein können Zerschneidung von Jagdgebieten durch neue Verkehrstrassen Unfälle durch Verkehr, v. a. bei Straßenverläufen durch Waldgebiete, da niedrig fliegende Art 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Sicherung / Erhöhung des Quartierangebots in Wäldern durch Erhalt von Biotopbäumen mit Höhlen, Spalten- und Rindenquartieren in ausreichender Anzahl Sicherung alter, totholzreicher Waldbestände (Verbesserung der Lebensbedingungen von Spechten zur Gewährleistung von genügend Höhlen) Erhöhung der Umtriebszeit von Waldbeständen Erhaltung / Förderung von Biotopbäumen und anbrüchigen Bäumen in ausreichender Anzahl Erhöhung / Optimierung des Quartierangebots in Ortschaften, insbesondere durch geeignete Verschalungen/Flachkästen an Scheunen Verzicht auf Pestizide in den Jagdgebieten, besonders in Wäldern und auf den angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen Bei Wochenstuben in Gebäuden Anlage (unzerschnittener) linearer Strukturen zwischen Quartier und Nahrungshabitat Errichtung von Querungshilfen im Rahmen von Verkehrsplanungen Minimierung von Störungen an bekannten Winter- und Schwarmquartieren (Vergitterung, Besucherlenkung, Informationstafeln) 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder ja nein Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen ja nein durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Störungsverbot ist erfüllt: ja ja ja ja nein nein nein nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und ja nein Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 17 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Tierart nach Anhang IV FFH-RL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: LC (Least Concern) Deutschland: -Bayern: 3 Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Rauhhautfledermäuse siedeln in strukturreichen Waldhabitaten wie Laubmischwälder, feuchte Niederungswälder, Auwälder, Nadelwälder aber auch in parkähnlichen Landschaften. Da ihre Hauptnahrung Zuck-, Stech- und Kriebelmücken sind, ist Nähe zu einem Gewässer wichtig. Die Jagd erfolgt in 3 – 20 m Höhe entlang linearer Strukturen, wie Waldränder, Waldwege oder Schneisen. Baumhöhlen und Rindenspalten sind die hauptsächlichen Sommerquartiere. Gerne werden auch Vogelnist- und Fledermauskästen angenommen. In Siedlungen werden Wochenstuben hinter Holzfassaden von Scheunen, Häusern und Kirchen bezogen. In Wochenstuben finden sich zwischen 20 – 200 Weibchen. Als Winterquartiere werden Baumhöhlen und Holzstapel genutzt. Die Paarungsquartiere sind exponiert, wie z. B. Alleebäume oder Brücken. 2 Rauhhautfledermäuse bejagen Gebiete von über 20 km Fläche, dabei werden zwischen 4 - 11 Teilgebiete beflogen. Die Jagdreviere liegen bis zu 6,5 km vom Quartier entfernt. 2.2 Verbreitung: Rauhhautfledermäuse kommen in weiten Teilen Europas vor mit Ausnahme von Südspanien und Süditalien (Ausnahme Sizilien und Sardinien). Im Norden liegt die Grenze beim 60. nördlichen Breitengrad. Ural und Kaukasus bilden die östliche Grenze des Verbreitungsgebietes. In Bayern ist die Verbreitung flächendeckend mit Ausnahme der Alpenhochlagen und wenigen Nachweisen aus den Mittelgebirgen. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Rauhhautfledermaus sind die Wochenstuben von Mai bis August, die Schwarmquartiere (Höhlen, Bunker, Stollen) im August und September, sowie die Winterquartiere. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Habitatverlust (Nutzung von Altholzbeständen) und Quartierverlust (Biotop- und Höhlenbäumen) infolge intensiver Forstwirtschaft Quartierverlust in Städten (z. B. Parkanlagen) in Folge von Baumsanierungen Kollisionen mit Windkraftanlagen (besondere Gefährdung als weit wandernde Art) 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Sicherung / Erhöhung des Quartierangebots in Wäldern und Parkanlagen durch gezielte Förderung von Alt- und Totholz (Verbesserung der Lebensbedingungen von Spechten zur Gewährleistung eines ausreichenden Höhlenangebots) Sicherung alter Laubbaumbestände für den Fledermausschutz Bereitstellung von Nistkästen Seite 18 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Tierart nach Anhang IV FFH-RL An Windkraftanlagen: Abschaltalgorithmen bei Vorkommen der Art. 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder ja nein Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen ja nein durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Störungsverbot ist erfüllt: ja ja ja ja nein nein nein nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und ja nein Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 19 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Tierart nach Anhang IV FFH-RL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: LC (Least Concern) Deutschland: -Bayern: -Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Zwergfledermäuse kommen aufgrund ihrer hohen Anpassungsfähigkeit und flexibler Lebensraumansprüchen in nahezu allen Habitaten vor. Die Art gilt als ausgesprochener Kulturfolger und ist auch in Großstädten anzutreffen. Wenn vorhanden sind Wälder und Gewässer bevorzugtes Habitat. Als Quartiere wird ein breites Spektrum an Spalten genutzt: Gebäudespalten, Rolladenkästen, Spalten in Hausgiebeln und Zwischendächern. Die Wochenstubengröße schwankt stark zwischen 20 bis 100 Tiere. Quartierwechsel finden gelegentlich in ca. 1,3 km Entfernung zueinander statt. Männchen besiedeln ähnliche Quartiere wie die Wochenstubenverbände. Vor den Quartieren findet ein ausgeprägtes Schwärmen statt, wobei die Strecken zwischen den Schwärmquartieren bis zu 22,5 km betragen kann. In einem wendigen und kurvenreichen Flug werden feste Flugbahnen abgeflogen und Beute in raschen Manövern ergriffen. Dabei werden Gehölzsäume, Gärten, gehölzreiche Gewässerufer und auch Straßenlaternen abgeflogen. Die Jagdgebiete liegen in ca. 1,5 km Nähe der Quartiere. 2.2 Verbreitung: Zwergfledermäuse kommen in ganz Europa bis zum 56 ° N vor. Nachweise liegen auch aus Nordafrika, Kleinasien und dem Mittleren Osten vor. In Bayern kommt die Art flächendeckend und häufig vor. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Zwergfledermaus sind die Wochenstuben von Mai bis Anfang August, die Schwarmquartiere, sowie die Winterquartiere. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Beeinträchtigungen/Zerstörung der Wochenstubenquartiere an Gebäuden durch unsachgemäße Renovierungsmaßnahmen (z. B. Holzschutz, Streichen von Fensterläden im Sommer, Wärmedämmung) oder Vertreibung Zerstörung der Winterquartiere durch Gebäuderenovierungen oder Sanierungsmaßnahmen (v. a. Altbausanierung, Verschluss von Mauerfugen etc.) Hohe Mortalitätsrate bei den spätsommerlichen Invasionen (s.o.) Gifte im Jagdgebiet (Insektizide, Herbizide) und in den Quartieren (Holzschutzmittel) Unfälle im Straßenverkehr, an Windkraftanlagen, Katzenopfer 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Seite 20 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Tierart nach Anhang IV FFH-RL Öffnung / Erhaltung alternativer Wochenstubenquartiere zur Sicherstellung eines Quartierverbundes in kurzer Distanz zueinander Sicherung und Bereitstellung von Winterquartieren in (historischen) Gebäuden, d. h. Erhaltung / Ermöglichung der Zugänglichkeit von Mauerspalten und -hohlräumen An Windkraftanlagen: Abschaltalgorithmen bei Vorkommen der Art Anlage neuer (unzerschnittener) linearer Strukturen zwischen Wochenstuben und Nahrungshabitaten 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder ja nein Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen ja nein durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Störungsverbot ist erfüllt: ja ja ja ja nein nein nein nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und ja nein Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 21 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Reptilien 1.2 Tierart nach Anhang IV FFH-RL Schlingnatter (Coronella austriaca) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: -Deutschland: 3 Bayern: 2 Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Schlingnattern benötigen sonnenexponierte Lebensräume mit hoher struktureller Vielfalt. Typischerweise kommen sie in offenen bis halboffenen Landschaften mit einem kleinräumigen Mosaik aus Gehölzen und offenen Stellen vor. Häufig besiedeln sie anthropogen geprägte Strukturen, wie Bahndämme, Straßenböschungen, Trockenmauern, Geröllhalden oder Leitungstrassen. Letztere sind wichtige Ausbreitungs- und Wanderstrukturen. Die bevorzugte Beute von Schlingnattern sind Eidechsen, Spitz- und Echte Mäuse. Mit 3 – 4 Jahren werden Schlingnattern geschlechtsreif. Die Paarung findet im April und Mai statt. Schlingnattern sind lebendgebärend – die Jungen werden Ende Juli – September auf die Welt gebracht. Schlingnattern sind standorttreu; der Aktionsradius beträgt maximal 500 m. Winterquartiere (Oktober – März) werden jedoch bis 2 km Entfernung um die Sommerstandorte bezogen. 2.2 Verbreitung: Schlingnattern kommen in ganz Europa und Teilen Kleinasiens vor. Sie fehlt auf Irland und den Mittelmeerinseln. In Deutschland liegt der Hauptverbreitungsschwerpunkt in wärmebegünstigten Berg- und Hügelländern im Süden und Südwesten. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Schlingnatter sind die adulten Tiere, sowie deren Nachkommen in einem Habitat. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Unterpflanzung von lichten Kiefernwäldern mit Fichten Erstaufforstungen von Grenzertragsböden und Restflächen, Begradigung von Wald-Wiesen-Grenzen Nutzungsaufgabe oder fehlende Pflege (z.B. Einstellung einer extensiven Beweidung) mit folgender Sukzession / Beseitigung oder Zerstörung von Kleinstrukturen, Verbuschung) oder ungeeignete Folgenutzung von Abbaustellen, Nährstoff- und Pestizideinträge aus angrenzenden landwirtschaftlichen oder weinbaulichen Nutzflächen, Zerschneidung der Lebensräume und Wanderkorridore einschließlich Verlust wandernder Tiere (primär durch den Seite 22 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Schlingnatter (Coronella austriaca) Tierart nach Anhang IV FFH-RL Straßenverkehr, aber auch durch streunende Haustiere "traditionelles" Erschlagen von Schlangen aus Unwissenheit und Angst bzw. weil man sie mit Kreuzottern verwechselt. 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Neuanlage von Kleinstrukturen (z.B. Trocken- und Lesesteinmauern, Steinriegel, Totholz etc.), Freistellen von zugewachsenen, zu stark beschatteten Sonn- und Brutplätzen, Anlage von breiten Pufferzonen zu landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Reduzierung des Nährstoff- und Entwicklung linienförmiger Verbindungselemente (halboffene Waldsäume, Raine, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, bei längerfristiger Vorausplanung: Entwicklung von reich strukturierten Lebensräumen mit Gebüsch-Offenland-Mosaik Erhalt/Sicherung breiter strukturreicher Waldränder Schadstoffeintrags im Umfeld der besiedelten Lebensräume; Nutzungsextensivierung der angrenzenden Flächen, Wegränder), an geeigneten, wärmebegünstigten Stellen. 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 23 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Tierart nach Anhang IV FFH-RL Zauneidechse (Lacerta agilis) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: VU (Gefährdet) Deutschland: V (Vorwarnliste) Bayern: V (Stand 2009) Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Die Zauneidechse gilt als Kulturfolger des Menschen, dennoch sind die Ansprüche an geeignete Lebensräume hoch. So müssen potenzielle Habitate wärmebegünstigt sein, aber auch Schutz vor zu hohen Temperaturen bieten, gut isolierte Winterquartiere und ein genügend hohes Angebot an Beutetieren (bodenlebende Insekten und Spinnen) aufweisen. Eier werden Ende Mai – Anfang Juni in wärmeexponierte Erdlöcher abgelegt. Die Jungen schlüpfen Juli-August. Überwinterungsquartiere müssen frostfreie Zonen aufweisen, doch es ist nur wenig bekannt, ob die Tiere entfernt vom Sommerquartier überwintern, oder das gleiche Revier im Sommer und Winter nutzen. 2.2 Verbreitung: Das Verbreitungsgebiet der Zauneidechse erstreckt sich über weite Teile Eurasiens. Im Norden zieht sich Verbreitungsgrenze durch Süd-England; im Süden begrenzen die Pyrenäen, der nördliche Alpenrand, und der nördliche Teil des Balkans die Ausbreitung. In Deutschland ist die Art flächendeckend verbreitet, mit Schwerpunkten im Osten und Südwesten. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Zauneidechse sind die adulten Tiere, sowie deren Nachkommen in einem Habitat. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Zerstörung und/oder Entwertung von Kleinstrukturen oder größerflächigen Komplexen mit den für die Art essentiellen Habitatstrukturen (Sonn- und Eiablageplätze), u. a. durch Bebauung, Aufforstung, Verbuschung / fehlende Pflege, vollständige Entbuschung, Umwandlung in landwirtschaftliche Nutzflächen bzw. Nutzungsintensivierung, "Sauberkeitsfimmel" Zerschneidung und Fragmentierung der Lebensräume und Wanderkorridore durch Infrastrukturmaßnahmen oder Begradigung von Wald-Wiesen-Grenzen und Verlust von breiten Waldrändern flächige Bebauung Schädigung der gesamten Biozönose (und damit insbesondere der Nahrungsgrundlage von Zauneidechsen) durch aktiven Einsatz von Bioziden oder passive Nährstoff- und Pestizideinträge an Böschungen und Rändern von Straßen, Bahnlinien oder Kanälen 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Sicherung vorhandener Restlebensräume zeitliche Beschränkung von Bau- oder Pflegezeiten; Erd- und Bodenarbeiten nur im Zeitraum Ende März bis Anfang Mai bzw. Mitte August bis Ende September, je nach Witterungsverlauf können diese Zeiträume ggf. auch kürzer sein Seite 24 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Zauneidechse (Lacerta agilis) Tierart nach Anhang IV FFH-RL Anlage von Rohbodenflächen (in der Regel durch Abschieben des Oberbodens) Freistellen zugewachsener Sonn- und Eiablageplätze aber Erhalt eines ausreichenden Anteils an Sträuchern im Lebensraum Gesicherte (Folge-)Pflege mit dem Ziel eines kleinräumigen Mosaiks aus vegetationsfreien und grasig-krautigen Flächen und verbuschten Bereichen / Gehölzen(u. a. in Abbaustellen als "Folgenutzung Naturschutz" möglich) Anlage von Kleinstrukturen (z. B. Trocken- und Lesesteinmauern, Stein-Sand-Schüttungen, Totholz) als neue Sonnplätze, Eiablagemöglichkeiten und Winterquartiere Entwicklung bzw. Wiederherstellung von linearen Strukturen (Raine, Hecken, Gebüsche, Waldränder/-säume) zur Wiederzulassen von Abtrag und Auflandung von Sedimenten an Fließgewässern Erhalt breiter strukturreicher Waldränder Vernetzung bestehender, langfristig zu kleiner Vorkommen 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 25 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ 1.3 Vögel Amsel (Turdus merula) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: --Deutschland: --Bayern: Nicht gefährdet Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Internationale Schutzrelevanz: Art mit hoher internationaler Bedeutung in D. (20 % des europ. Bestandes und > 10 % des globalen Bestandes in D.) Bestandsentwicklung: langfristig: Zunahme (> 20 %); kurzfristig: gleichbleibend 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Die Amsel ist ursprünglich eine Waldvogelart. Als Kulturfolger sind sie in allen Bereichen menschlicher Siedlungen mit gehölzreichen Strukturen verbreitet (Gärten, Parks, Friedhöfe, Baum- und Strauchgruppen in Wohnsiedlungen und Industriegebieten, Agargebiete mit Feldgehölzanteil). Amseln meiden baum- und strauchlose Agrargebiete sowie monotone Kiefernforste. Amseln sind Freibrüter. Nester werden vorwiegend in Bäumen und Sträuchern, aber auch im Gebälk von Scheune oder Carports angelegt. Brutpaare in Deutschland: 8.000.000 – 16.000.000 Brutpaare in Bayern: 810.000 – 2.050.000 Diese Art ist teilweise Teilzieher, aber auch mit großem Standvogelanteil. Die Überwinterungsgebiete liegen vorwiegend Südwesten Europas (bevorzugt Rhônetal). 2.2 Verbreitung: Das Verbreitungsgebiet der Amsel erstreckt sich über die boreale, gemäßigte und mediterrane Zone Europas. Im Norden liegt die Grenze zwischen dem 60 und 70. Breitengrad. Die Südgrenze liegt um den 34. Breitengrad. Amseln kommen auch auf dem indischen Subkontinent, in Australien und Neuseeland vor; diese werden aber teilweise als eigene Art betrachtet. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Amsel sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: ---2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: ---- Seite 26 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Amsel (Turdus merula) Europäische Vogelart nach VRL 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 27 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Bachstelze (Motacilla alba) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: -Deutschland: -Bayern: Nicht gefährdet Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Internationale Schutzrelevanz: --Bestandsentwicklung: langfristig: gleichbleibend kurzfristig: Rückgang um > 20 % 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise Der ursprüngliche Lebensraum der Bachstelze sind schlammige, sandige, kiesige oder steinige Uferbänke entlang großer Flusslandschaften. Heute nutzt die Bachstelze ein breites Habitatspektrum in halboffenen und offenen Landschaften. Wichtig für die Besiedlung sind unbewachsene oder kurzrasige Bodenflächen für die Nahrungssuche mit höheren Strukturen mit Nistgelegenheiten in der Umgebung. Bevorzugt werden Standorte in Gewässernähe (Bäche, Flüsse etc.). Hauptnahrung der Bachstelze sind freiliegende Insekten, die im Fangflug am Boden oder von Warten ergriffen werden. Die Bachstelze ist ein Halbhöhlen- und Nischenbrüter. Nester werden bevorzugt an Gebäude, am Boden, in Halbhöhlen am Bäumen und Materialstapeln angelegt. Brutpaare in Deutschland: 670.000 – 1.000.000 Brutpaare in Bayern: 105.000 – 300.000 Diese Art ist je nach geografischer Verbreitung Kurz- bis Langstreckenzieher. Die Überwinterungsgebiete erstrecken sich vom Persischen Golf über den Mittelmeerraum, den Oasen in der Sahara, der Trockensavanne südlich der Sahara bis ins ostafrikanische Hochland. 2.2 Verbreitung: Das transpaläarktische Verbreitungsgebiet der Bachstelze erstreckt sich vom Südösten Grönlands bis zur Beringstraße bis zum äußersten Westen Alaskas. In Europa bildet das Mittelmeer die Südgrenze, in Asien die Gebirgsregionen des Irans und Nordafghanistans und die Himalayaregion. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Bachstelze sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: ---2.6: Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen ---- Seite 28 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Bachstelze (Motacilla alba) Europäische Vogelart nach VRL 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 29 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Blaumeise (Parus caeruleus) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: -Deutschland: -Bayern: Nicht Gefährdet Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Internationale Schutzrelevanz: --Bestandsentwicklung: langfristig: Zunahme (> 20 %) kurzfristig: gleichbleibend 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Bevorzugter Lebensraum der Blaumeise sind eichenreiche, lichte, vertikal gut strukturierte Laub- und Mischwälder mit großem Höhlenangebot. In der Nähe des Menschen besiedeln Blaumeisen halboffene Kulturlandschaften mit eingestreuten Bäumen, Hecken, Streuobstwiesen und Grünlagen. Nistkästen werden gerne angenommen. Die Ernährungsweise ist generalistisch und umfasst Sämereien, Nussfrüchte, Insekten und Spinnentiere. Während der Jungenaufzucht dominiert tierische Kost; im Winter steigt der Anteil an pflanzlicher Nahrung. Blaumeisen sind Höhlenbrüter. Als Nisthöhlen werden Baumhöhlen aller Art, Nistkästen und Spalten in Holzverkleidungen angenommen. Brutpaare in Deutschland: 2.000.000 – 4.200.000 Brutpaare in Bayern: 250.000 – 660.000 Blaumeisen sind zumeist Standvögel, wobei die Zugbereitschaft innerhalb einer Population stark schwanken kann. 2.2 Verbreitung: Blaumeisen kommen fast ausschließlich in der Westpaläarktis vor. Ausnahme bildet der Norden und Süden Irans. Bis auf die nördlichsten Bereiche erstreckt sich das Verbreitungsgebiet auf ganz Europa. Sie fehlt auf Island. Verbreitungslücken befinden sich in den Hochlagen des alpinen Bereichs und des Balkangebirges. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Blaumeise sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: --2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: --- Seite 30 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Blaumeise (Parus caeruleus) Europäische Vogelart nach VRL 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 31 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Buntspecht (Dendrocopos major) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern Deutschland: -Bayern: -Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Internationale Schutzrelevanz: Anhang 1 EU-Vogelschutzrichtlinie Bestandsentwicklung: langfristig: zunehmend (> 20 %) Kurzfristig: gleichbleibend 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise Buntspechte leben in Laub-, Misch-, und Nadelwäldern unterschiedlichster Zusammensetzung. Die Art ist aber auch in Parks, Gärten und weiteren Kulturlandschaften zu finden. Der Buntspecht ist die häufigste heimische Spechtart. Hauptnahrung sind unter Borke lebende Larven und adulte Insekten. In den Wintermonaten ernähren sich Buntspechte von Samen, Früchten und Beeren. Zusätzlich werden gelegentlich Jungvögel anderer Arten gefressen. Die Bruthöhlen werden durch die Tiere selbst angelegt. Dabei werden mehrere Höhlen gefertigt, wobei nur eine Höhle bis zum Schluss bearbeitet wird. Brutbestand in Deutschland: 450.000-830.000 Brutbestand in Bayern: 87.000-245.000 Der Buntspecht ist überwiegend Standvogel bzw. je nach Nahrungsangebot Kurzstreckenzieher. 2.2 Verbreitung: Populationen sind in ganz Europa zu finden. Außerhalb gibt es Vorkommen im östlichen und westlichen Asien, nordwestliches Afrika, anatolische Halbinsel, im Kaukasusgebiet sowie dem Iran. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen des Buntspechts sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Verlust von Brut- und Nahrungshabitaten 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen Reduzierte Entnahme von Alt- und Tothölzern Seite 32 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Buntspecht (Dendrocopos major) Europäische Vogelart nach VRL 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und ja nein Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 33 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Dorngrasmücke (Sylvia communis) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern Deutschland: -Bayern: V (Arten der Vorwarnliste) Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Bestandsentwicklung: langfristig: Rückgang (Ausmaß unbekannt) kurzfristig: gleichbleibend 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Dorngrasmücken leben in offenen Landschaften mit dornigen Gebüschen und Sträuchern. Weitere geeignete Biotope sind Böschungen an Verkehrswegen, Trockenhänge, Grabenränder, frühe Sukzessionsstadien von Halden, Abgrabungsflächen bis hin zu Industriebrachen. In geschlossenen Wäldern und in Städten fehlt Sylvia communis. Die freibrütende Art legt ihre Nester in niedrigen Dornsträuchern, Stauden oder in Gras durchsetztem Gestrüpp an. Brutpaare in Deutschland: 250.000-500.000 Brutpaare in Bayern: 10.000 – 22.000 Dorngrasmücken sind typische Langstreckenzieher. Das Winterquartier liegt im tropischen Afrika südlich der Sahara. 2.2 Verbreitung: Das Verbreitungsgebiet der Dorngrasmücke erstreckt sich über nahezu ganz Europa mit Ausnahme von Nordskandinavien 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Dorngrasmücke sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Früher Lebensraumzerstörung durch Flurbereinigung und Intensivierung der Landwirtschaftt Anwendung von Bioziden Zugbedingte Faktoren (Dürre in der Sahelzone) 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Erhaltung von Hecken, ungenutzten Feldrainen und Böschungen Einschränkung der Anwendung von Bioziden 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Seite 34 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Dorngrasmücke (Sylvia communis) Europäische Vogelart nach VRL 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 35 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Elster (Pica pica) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern Deutschland: -Bayern: -Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Bestandsentwicklung: langfristig: gleichbleibend kurzfristig: gleichbleibend 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Elstern leben heute primär in Siedlungen wie Wohnblockzonen, Gartenstädten, Parkanlagen und Friedhöfen. Außerdem ist die Art in lichten Auenwäldern, gut strukturierten und teilweise offenen Landschaften mit Wiesen, Hecken und Büschen zu finden. Die früher eher besiedelten Gebiete der Agrarlandschaft mit Hecken, Feldgehölzen, Alleen und alten Obstgärten werden heute dagegen weniger genutzt. Die typisch kugeligen Nester aus Zweigen und kleinen Ästen werden hauptsächlich in dichtem Astwerk hoher Bäume sowie in Büschen von beiden Geschlechtern errichtet. Brutpaare in Deutschland: 180.000-500.000 Brutpaare in Baden-Württemberg: 85.000 – 235.000 Elstern sind Standvögel und bilden im Winter Scharen mit bis zu einigen Hundert Vögeln. 2.2 Verbreitung: Das Verbreitungsgebiet der Elster erstreckt sich vom Flachland bis in Gebirge mit bis zu 4000 m Höhe und ist dort weltweit in mehreren Unterarten zu finden. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Elster sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: -2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: -- 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): Seite 36 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Elster (Pica pica) Europäische Vogelart nach VRL Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja ja nein nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 37 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Feldlerche (Alauda arvensis) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern Deutschland: 3 (gefährdet) Bayern: 3 (gefährdet) Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Bestandsentwicklung: langfristig: Rückgang (Ausmaß unbekannt) kurzfristig: Rückgang um > 50 % Risikofaktoren: verstärkte indirekte, konkret absehbare menschliche Einwirkungen (z. B. Verschlechterung der Habitatqualität) 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Feldlerchen bewohnen weitgehend offene Landschaften mit unterschiedlicher Ausprägung. Primär handelt es sich dabei um Kulturlebensräume wie Grünland- und Ackergebiete, aber auch Hochmoore Heidegebiete, Salzwiesen sowie größere Waldlichtungen werden besiedelt. Dadurch ist die Art in Mitteleuropa weitgehend an landwirtschaftlich genutzte Flächen gebunden. Sehr relevant für die Ansiedlung sind trockene bis wechselfeuchte Böden mit einer kargen und vergleichsweise niedrigen Grasund Krautvegetation. Feuchte und nasse Standorte werden, wenn trockene Bereiche angrenzen oder davon durchsetzt sind, nicht gemieden Die Art nistet als Bodenbrüter in Gras- und niedriger Krautvegetation. Eine Vegetationshöhe von 15-20 cm und eine Bodenbedeckung von 20-50 % werden dabei bevorzugt. Brutpaare in Deutschland: 1.600.000 – 2.700.000 Brutpaare in Bayern: 54.000 – 135.000 Feldlerchen sind je nach Breitengrad und länger liegender Schneedecke Kurzstreckenzieher oder Standvögel. 2.2 Verbreitung: Die Feldlerche ist in ganz Europa bis Ostsibirien und Japan verbreitet. In weiten Teilen Nordskandinaviens und Griechenland kommt die Art nicht vor. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Feldlerche sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Lebensraumverluste durch Flurbereinigung und Intensivierung der Landwirtschaft Änderungen im Anbau und in der Bewirtschaftungsgröße Siedlungsentwicklung und Straßenbau Seite 38 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Feldlerche (Alauda arvensis) Störung an Brutplätzen Anwendung von Bioziden Europäische Vogelart nach VRL 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Schaffung extensiv bewirtschafteter Flächen Erhaltung und extensive Nutzung von weiträumigen, zusammenhängenden Wiesenlandschaften und ackerbaulich Einschränkung der Anwendung von Bioziden genutzter Feldfluren 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 39 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Feldsperling (Passer montanus) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern Deutschland: V (Vorwarnliste) Bayern: V (Vorwarnliste) Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Bestandsentwicklung: langfristig: Rückgang (Ausmaß unbekannt) kurzfristig: Abnahme um > 20 % 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Feldsperlinge leben in lichten Wäldern und Waldrändern aller Art sowie in halboffenen und gehölzreichen Landschaften. Außerdem sind sie regelmäßig im Innenbereich, jedoch in kleinerem Umfang als der Haussperling, von Städten und Dörfern zu beobachten. Von großer Bedeutung ist die ganzjährige Verfügbarkeit von Nahrungsressourcen sowie Nischen und Höhlen in Bäumen und Gebäuden als Brutplätze Die Art nistet als Höhlenbrüter vornehmlich in Baumhöhlen (Spechthöhlen bzw. in urbanen Lebensräumen überwiegend in Nistkästen), aber auch in Gebäuden (Dachtraufenbereich). Brutpaare in Deutschland: 900.000 – 2.100.000 Brutpaare in Bayern: 285.000 – 750.000 Feldsperlinge sind Standvögel und regelmäßig während der Winterzeit an Futterhäusern zu beobachten. 2.2 Verbreitung: Der Feldsperling kommt in Europa und Asien vom Atlantik bis zum Pazifik vor. Er fehlt in Teilen Skandinaviens. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen des Feldsperlings sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Verlust geeigneter Lebensräume – vor allem Verlust von alten, extensiv bewirtschafteten Streuobstwiesen und Feldgehölzen, Ausräumung der Landschaft Intensivierung der Landwirtschaft 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Erhalt und Neuschaffung einer reich strukturierten Landschaft mit unterschiedlichen Elementen Erhalt von extensiv genutzten Streuobstwiesen mit altem Baumbestand Reduzierung des Einsatzes von Düngemitteln und Bioziden Seite 40 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Feldsperling (Passer montanus) Europäische Vogelart nach VRL Keine Wiesenmahd während der Brutzeit insbesondere im Mai und Juni 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 41 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Goldammer (Emberiza citrinella) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern Deutschland: -Bayern: V (Vorwarnliste) Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Bestandsentwicklung: langfristig: Rückgang (Ausmaß unbekannt) kurzfristig: gleichbleibend 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Die Goldammer lebt in offenen und abwechslungsreich strukturierten Kulturlandschaften mit Elementen aus Sträuchern, Hecken und Obstbäumen. Die Art ist aber auch an Waldrändern, Lichtungen und im angrenzenden Siedlungsbereich zu finden. Goldammern nisten entweder am Boder in umfangreicher Gras- oder Krautvegetation oder auch in Bäumen und Sträuchern in Bodennähe. Brutpaare in Deutschland: 1.000.000 – 2.800.000 Brutpaare in Bayern: 495.000 – 1.250.000 Goldammern sind Kurzstrecken-bzw. Teilzieher und je nach Standort auch Standvögel. 2.2 Verbreitung: Vorkommen sind äußeren Norden der Iberischen Halbinsel bis nach Zentralsibirien hinein und im Norden bis an das Nordkap bekannt. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Goldammer sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Einengung und zunehmende Entwertung der Brut- und Nahrungsgebiete Ausräumung von Büschen, Hecken, Feldgehölzen und Einzelbäumen der offenen Landschaft Intensivierung der Landwirtschaft Starker Düngemittel- und Biozideinsatz 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Extensivierung der Landwirtschaft Erhaltung von halboffenen bis offenen Kulturlandschaften mit trockenen Bereichen und struktur- und abwechslungsreichen Elementen Seite 42 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Goldammer (Emberiza citrinella) Europäische Vogelart nach VRL Reduzierung der Anwendung von Düngemittel und Bioziden 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 43 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Graureiher (Ardea cinerea) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern Deutschland: -Bayern: V (Vorwarnliste) Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Bestandsentwicklung: kurzfristig: Bestand stabil oder innerhalb 20 % fluktuierend langfristig: Rückgang um > 20 % 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Graureiher sind sehr flexibel was ihren Lebensraum betrifft. Vorwiegend besteht dieser aus größeren Fließ- und Stillgewässern mit Flachwasserbereichen als Nahrungshabitat bzw. ältere Laub- oder Nadelbaumbestände als Nisthabitat. Weitere wichtige Nahrungshabitate sind als Grünland genutzte Flächen, von Gräben durchzogene Niederungen sowie Sümpfe, Teiche und auch Strände. Kolonien können bis zu 30 km vom nächsten Gewässer entfernt liegen. Regional dringt der Graureiher in städtische Gebiete vor und ist zum Teil häufig in Innenstädten, Gärten und Parks zu beobachten. Häufig sind Graureiher bei der Nahrungssuche zu beobachten. Dabei schreiten die Tiere langsam im Gewässer voran, um Fische, Frösche, Wasserinsekten, Molche und Schlangen zu fangen. Auf Wiesen lauern die Reiher auf Mäuse. Das Nest wird meist hoch oben auf Laub- und Nadelbäume gebaut. Brutpaare in Deutschland: 24.000 – 27.500 Brutpaare in Beyern: 2128 Graureiher sind Teilzieher bis Kurzstreckenzieher. 2.2 Verbreitung: Der Graureiher ist in den milderen und südlichen Regionen Europas und Asiens zu finden, außerdem im gesamten südlichen Afrika mit Ausnahme der südlichen Küsten. Er fehlt innerhalb dieses großen Verbreitungsgebietes lediglich in den Tundren, Wüsten, Steppen und Hochgebirgen. In Mitteleuropa ist er ein sehr häufiger Brutvogel. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen des Graureihers sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Als Risikofaktor wird direkte Verfolgung angesehen (Jagdzeit von 16.9. - 31.10.). Landesweit wurden in diesen sechs Wochen in den letzten fünf Jahren jeweils über 5270 Reiher geschossen, deutlich mehr als der bayerische Brutbestand beträgt. Die Abschüsse betreffen wahrscheinlich zu erheblichen Teilen bayerische Brutvögel auf dem Zwischenzug nach der Brutzeit 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: -- Seite 44 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Graureiher (Ardea cinerea) Europäische Vogelart nach VRL 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 45 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Kohlmeise (Parus major) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: -Deutschland: -Bayern: -Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Bestandsentwicklung: langfristig: Zunahme > 20 % kurzfristig: gleichbleibend 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Ursprünglich sind Kohlmeisen in Laub- und Mischwälder mit altem Baumbestand beheimatet. Aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit kommt sie in allen Lebensräumen (Gärten, Parks, Alleen, Streuobstwiesen, Friedhöfe, Gehölzstrukturen) mit ausreichenden Nistmöglichkeiten (Baumhöhlen, Hohlräume) vor. Die Ernährungsweise ist generalistisch und umfasst Sämereien, Nussfrüchte, Insekten und Spinnentiere. Kohlmeisen sind Höhlen- und Nischenbrüter. Als Nisthöhlen werden bevorzugt morsche Baumstubben und Spechthöhlen ausgewählt. Brutpaare in Deutschland: 3.500.000 – 7.600.000 Brutpaare in Baden-Württemberg: 455.000 – 1.200.000 Kohlmeisen sind teils Standvögel, teils Teilzieher. Die nördlichen Populationen ziehen um extremer Kälte und der verkürzten Tageslichtspanne zu entgehen. 2.2 Verbreitung: Das Verbreitungsgebiet der Kohlmeise erstreckt sich über große Teile der gemäßigten Zone und Teile der Subtropen Eurasiens. Ausnahmen in Europa bilden Island, Orkney und Shetland sowie der Norden Russlands. Die östliche Grenze bilden der Sinai und Jordanien. Im Süden markiert der Süden Anatoliens und die südliche Küste des Kaspischen Meeres die Arealgrenze. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Kohlmeise sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: --2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: --3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): Seite 46 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Kohlmeise (Parus major) Europäische Vogelart nach VRL Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja ja nein nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 47 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Mäusebussard (Buteo buteo) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern Deutschland: -Baden-Württemberg: -Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Bestandsentwicklung: langfristig: gleichbleibend kurzfristig: gleichbleibend 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Der Mäusebussard lebt in Wäldern und Gehölzen aller Art mit angrenzenden, offenen Landschaften. Diese werden als Nahrungshabitat genutzt. Vorkommen im Inneren geschlossener Wälder sind ebenfalls möglich. Die Tiere sind regelmäßig an Straßen und Autobahnen zu beobachten. Hier werden durch den Straßenverkehr getötete Tiere erbeutet. Der typische Ruf des Mäusebussards („hiääh“) ist während des ganzen Jahres und insbesondere während der Brutzeit zu vernehmen. Die Hauptnahrung besteht überwiegend aus Feldmäusen. Zusätzlich werden Jungvögel, Reptilien, Amphibien, Regenwürmer und auch tote Fische gefressen. Die Nester werden hauptsächlich auf Bäumen angelegt. Es wurden jedoch bereits Bodenbruten beobachtet. Brutpaare in Deutschland: 67.000 – 110.000 Brutpaare in Bayern: 12.000 – 19.500 In Deutschland sind Mäusebussarde überwiegend Standvögel. 2.2 Verbreitung: Die Art ist in fast ganz Europa verbreitet. Zu den Ausnahmen zählen Island, Norwegen, Schweden und Finnland 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen des Mäusebussards sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: --- 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: -- 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Seite 48 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Mäusebussard (Buteo buteo) Europäische Vogelart nach VRL 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 49 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Mehlschwalbe (Delichon urbicum) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern Deutschland: V (Arten der Vorwarnliste) Bayern: 3 Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Bestandsentwicklung: langfristig: Abnahme (Ausmaß unbekannt) kurzfristig: Abnahme > 20 % Risikofaktoren: verstärkte, indirekte, konkret absehbare menschliche Einwirkungen (z. B. Verschlechterung der Habitatqualität) 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Ursprünglicher Lebensraum der Mehlschwalben waren Felslandschaften in Gebirgen und an Küsten, wo sie an senkrechten Felswänden brüteten. Teilweise gibt es noch Brutkolonien an diesen ursprünglichen Orten. Mitteleuropäische Mehlschwalben sind heute ausgesprochene Kulturfolger, die in allen Formen menschlicher Siedlungen sowie an Brücken, Schöpfwerken und Leuchttürmen siedeln. Grundvoraussetzung für die Ansiedlung sind Gewässernähe mit schlammigen, lehmigen bodenoffenen Stellen am Ufer oder dauerhafte Pfützen mit Lehm- und Schlammanteil, da sie aus diesem Material ihre Nester bauen. Mehlschwalben sind Fels- bzw. Gebäudebrüter. Die Nester werden unter Vorsprüngen (z. B. Dachtraufen, Balkone, Hauseingänge, Carporte, Durchfahrten) an Bauwerken aller Art angelegt. Einzige Voraussetzungen sind eine raue Oberfläche, um das Nest anzubringen und die freie Zugänglichkeit beim Anflug. Brutpaare in Deutschland: 820.000 – 1.400.000 Brutpaare in Bayern: 63.000 – 115.000 Mehlschwalben sind Langstreckenzieher. Ab August erfolgt der Abzug von den Brutgebieten in die Überwinterungsgebiete, die in Afrika südlich der Sahara bis zur Kapprovinz, sowie in Nordostindien liegen. 2.2 Verbreitung: Das Verbreitungsgebiet erstreckt sich über Eurasien und Afrika. Die Nordgrenze der Verbreitung der in Mitteleuropa brütende Nominatform (Delichon urbicum urbicum) verläuft in Skandinavien beim 71. nördlichen Breitengrad und in Westsibirien beim 62. Breitengrad. Im Süden begrenzt das Mittelmeer das Verbreitungsgebiet. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Mehlschwalbe sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Entfernen von Naturnestern bei Hausrenovierungen oder im Zuge zweifelhafter „Hygienemaßnahmen“ Fehlende Nistbaumaterialien infolge Asphaltierungen von innerörtlichen Straßen und Plätzen Stabilitätsverlust und Abbrechen von Naturnestern durch Erschütterungen v. a. durch den Schwerlastverkehr an Hauptverkehrsstraßen Seite 50 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Mehlschwalbe (Delichon urbicum) Europäische Vogelart nach VRL 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Schaffung von Entnahmestellen für Nistbaustoffe Angebot von Kunstnestern 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 51 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Neuntöter (Lanius collurio) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern Deutschland: -Bayern: V (Vorwarnliste) Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Bestandsentwicklung: langfristig: Abnahme (Ausmaß unbekannt) kurzfristig: gleichbleibend 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Der Neuntöter lebt in halboffenen bis offenen Landschaften mit lockerem, strukturreichen Gehölzbestand. Insbesondere in extensiv genutzten Kulturlandschaften wie Feldfluren, Mager- bzw. Trockenrasen oder Feuchtwiesen. Eine Gliederung durch Hecken und Gehölz sollte dabei vorhanden sein. Weiterhin kommen die Tiere auch an reich strukturierten Waldrändern, mit Hecken gesäumten Feldwege, Bahndämmen sowie Brachen und Abbauflächen vor. Wichtig sind vor allem dornige Sträucher. Hier werden bevorzugt die Nester angelegt sowie erbeutete Tiere zerkleinert oder zu Vorratshaltung aufgespießt. Neuntöter haben ein sehr breites Nahrungsspektrum welches von unterschiedlichen Insekten bis hin zu Wirbeltieren reicht. Bei der Insektennahrung überwiegen große Käfer. Zusätzlich werden häufig Hautflügler und Zweiflügler erbeutet. Bei hohem Auftreten von Feldmäusen, können auch diese den Großteil der Ernährung ausmachen. Außerdem werden Jungvögel erbeutet. Im Herbst werden auch Beeren gefressen. Als Neststandort werden Dornsträucher von 1,5 – 2,5 m Höhe bevorzugt. Brutpaare in Deutschland: 90.000 – 190.000 Brutpaare in Bayern: 10.500 – 17.500 Neuntöter zählen zu den Langstreckenziehern und überwintern in Afrika südlich des Äquators. 2.2 Verbreitung: Das Brutgebiet des Neuntöters beschränkt sich auf die westliche Paläarktis. Im Westen reicht seine Verbreitung bis Nordportugal, auf der Iberischen Halbinsel kommt er nur im nördlichen Teil vor. In Frankreich fehlt er in der Bretagne, der Normandie und an der Küste des Ärmelkanals. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen des Neuntöters sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Lebensraumverlust durch großflächige Zerstörung von Heckenlandschaften und Streuobstwiesen Anwendung von Bioziden Seite 52 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Neuntöter (Lanius collurio) Europäische Vogelart nach VRL 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Erhaltung und Neuanlage von Hecken und Streuobstbeständen mit extensiv genutzten Wiesen, Brachflächen und Rainen Einschränkung der Anwendung von Bioziden 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 53 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Rauchschwalbe (Hirundo rustica) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern Deutschland: V (Vorwarnliste) Bayern: V (Vorwarnliste) Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Bestandsentwicklung: langfristig: Abnehmend (Ausmaß unbekannt) kurzfristig; gleichbleibend 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Rauchschwalben sind in Mitteleuropa ausgesprochene Kulturfolger. Sie brüten in Dörfern, aber auch in städtischen Lebensräumen. Je höher der Grad der Verstädterung ist, desto geringer ist die Siedlungsdichte. Sehr hohe Bedeutung für die Rauschwalbe haben offene Viehställe. Diese stellen ein besonders geeignetes Nahrungshabitat dar. Weiterhin wichtig sind offene Grünflächen und Gewässer im Umkreis von 500 m um den Neststandort. Die Art ernährt sich von Fluginsekten aller Art Als Neststandort dienen Mauervorsprünge oder Nischen in frei zugänglichen Gebäuden wie Ställe, Schuppen, Vorbauten oder Lagerräume Brutpaare in Deutschland: 950.000 – 1.600.000 Brutpaare in Bayern: 79.000 – 150.000 Rauchschwalben zählen zu den Langstreckenziehern und überwintern in Mittel- und Südafrika. 2.2 Verbreitung: Die Tiere kommen in ganz Europa, Nordwestafrika, den gemäßigten Gebieten Asiens und in Nordamerika bis hinauf zu einer Höhe von etwa 1000 Meter und bis zum Polarkreis vor. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Rauchschwalbe sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Verringerung der Brutmöglichkeiten durch Schließung von Viehställen und Scheunen Aufgabe von von Großviehaltung in Dörfern Fehlende Nistbaumaterialien infolge Asphaltierung von innerörtlichen Straßen und Plätzen 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Öffnen von Scheunen und Viehställen Schaffung von Entnahmestellen für Nistbaustoffe Angebot von Kunstnestern Seite 54 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Rauchschwalbe (Hirundo rustica) Europäische Vogelart nach VRL 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 55 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Saatkrähe (Corvus frugilegus) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern Deutschland: -Bayern: -- Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Bestandsentwicklung (kurz): Zunahme um mehr als 20 % Bestandsentwicklung (lang): Bestand stabil oder innerhalb 20 % fluktuierend 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Saatkrähen lebten ursprünglich in steppenartigen, feuchten und überwiegend offenen Landschaften auf hochproduktiven Böden der Tiefländer. Heute sind Saatkrähen wesentlich weiter verbreitet und finden sich vor allem in Acker-Grünland-Komplexen mit Baumgruppen, Feldgehölzen und Alleen zur Anlage der Nester. Die Tiere sind auf vom Menschen umgewandeltes Kulturgut angewiesen. Daher sind sie sehr häufig in Grünlandgebieten zu finden, die einen Anteil an Ackerflächen aufweisen. Saatkrähen sind auch häufig im Randbereich – teilweise sogar in Städten – von bebautem Gebiet zu beobachten. Dort werden u.a. Industriebrachen, Bahngelände oder auch Mülldeponien als Nahrungshabitate genutzt. Das Nahrungsspektrum der Saatkrähe ist sehr vielseitig. Auf Seiten der tierischen Nahrung fressen die Vögel Regenwürmer, Weichtiere, sowie verschiedene Insekten. Zusätzlich werden auch kleine Säugetiere wie verschiedene Mausarten oder kleine Vögel bzw. deren Gelege verzehrt. Die pflanzliche Nahrung besteht aus Samen aller Art sowie Nüssen, Beeren und Früchten. Die Nester werden vorzugsweise in Laubbäumen angelegt. Als Koloniebrüter finden sich häufig mehrere Nester nebeneinander. Brutpaare in Deutschland: 54.000 – 64.000 Bestandsgröße in Bayern: 8.468 Saatkrähen sind Teilzieher, Kurz- und Mittelstreckenzieher. 2.2 Verbreitung: Die Saatkrähe ist von Irland und Großbritannien über Frankreich und Nordspanien bis in die Steppen der Altairegion verbreitet. Sie fehlt in der Südschweiz, in weiten Teilen Österreichs und in Italien. Im Norden erreicht sie Dänemark und Südschweden, im Südosten die Küsten des Schwarzen und des Kaspischen Meeres. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Saatkrähe sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: -- 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: -- Seite 56 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Saatkrähe (Corvus frugilegus) Europäische Vogelart nach VRL 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 57 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Turmfalke (Falco tinnunculus) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern Deutschland: -Bayern: -Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Bestandsentwicklung: langfristig: gleichbleibend kurzfristig: gleichbleibend 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Turmfalken bewohnen halboffene und offene Landschaften aller Art solange ein ausreichendes Angebot an Nistplätzen vorhanden ist. Nistplätze sind Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, der Randbereich angrenzender Wälder, im Siedlungsbereich des Menschen überwiegend an hohen Gebäuden (Kirchen, Hochhäuser, Industrieanlagen, Schornsteine, große Brückenbauwerke etc.). Turmfalken sind Gebäude-, Baum-, und Felsenbrüter. Es werden auch Nistkästen für Halbhöhlenbrüter (z. B. Schleiereulen) angenommen. Gerne werden alte Krähen- und Elsternester genutzt. Brutpaare in Deutschland: 41.000 – 68.000 Brutpaare in Bayern: 9.000 – 14.500 Turmfalken sind Mittel- und Kurzstreckenzieher. Die Brutvögel in Deutschland sind überwiegend Stand- und Strichvögel. 2.2 Verbreitung: Turmfalken zeigen eine altweltliche Verbreitung, d. h. sie kommen in Europa, Asien und Nordafrika vor. Die Nominatform (Falco tinnunculus tinnunculus) bewohnt fast die gesamte Paläarktis. Das Brutareal erstreckt sich über die Britischen Inseln, von 68° N in Skandinavien und 61° N in Russland über die Mittelmeerinseln bis Nordafrika. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen des Turmfalken sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Wegfall von Nistplätzen durch Abriss alter Gebäude oder deren Renovierung mit Fassadenerneuerung 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Erhaltung von Nistplätzen Schaffung neuer Nistplätze bei Neu- oder Umbauten durch Einbau von Niststeinen und Aufhängen von Nistkästen 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Seite 58 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Turmfalke (Falco tinnunculus) Europäische Vogelart nach VRL Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 59 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Weißstorch (Ciconia ciconia) Europäische Vogelart nach VRL 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern Deutschland: 3 (gefährdet) Bayern: -Erhaltungszustand kontinentale biographische Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand Bayern: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Erhaltungszustand lokale Population: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt Bestandsentwicklung: kurzfristig: Zunahme > 20 % langfristig: Zunahme > 20 % 2. Charakterisierung der Tierart 2.1 Habitat und Lebensweise: Weißstörche sind ursprünglich Baumruinenbrüter am Rande breiter Flussauen. Heute leben die Tiere überwiegend als Siedlungsbewohner. Die Nahrungshabitate befinden sich in vielfältig strukturierten, oftmals bäuerlich genutzten sowie natürlich nährstoffreichen Niederungslandschaften mit hoch anstehendem Grundwasser und Nistmöglichkeiten oder bereitgestellten Nistplatzangeboten. Zusätzlich wichtig sind periodische Überschwemmungen des Habitats. Die Tiere ernähren sich von Fröschen, Reptilien, Mäusen, Insekten und deren Larven sowie Regenwürmer und Fische. Dabei ist der Weißstorch auf keine dieser Nahrungsangebote angewiesen, sondern passt sich den Gegebenheiten an. Die bekannten und oftmals weithin sichtbaren Nester werden auf Hausdächern, Türmen, Strommasten oder Bäumen errichtet. Zusätzlich werden künstlich angebotene Nester regelmäßig angenommen. Brutpaare in Deutschland: 4.422 Brutpaare in Bayern: 365 Weißstörche sind Langstreckenzieher. Es existieren im Wesentlichen zwei Zugrouten. Die westliche Population zieht meistens über Gibraltar, die östliche über den Bosporus. Die Winterquartiere liegen in West-, Ost- und Südafrika. 2.2 Verbreitung: Europa von Portugal im Westen bis etwa zum 40. Längengrad nach Osten. Nordgrenze entlang der Ostseeküste. Besiedelt auch Teile Nordafrikas und Kleinasiens. Kleine Brutpopulation in Südafrika. 2.3 Art im Untersuchungsgebiet: nachgewiesen potenziell möglich 2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen des Weißstorchs sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. 2.5 Gefährdungen: Fortdauernde Lebensraumbeeinträchtigung und Biotopzerstörung durch Änderung der Agrarstruktur Vernichtung von extensiv genutztem Dauergrünland durch Entwässerung und Nutzungsintensivierung Umwandlung von Grünland in Ackerland Flächenverluste durch Siedlungsentwicklung in die offene Landschaft und Straßenbau Gefährlich konstruierte Freileitungsmasten 2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: Seite 60 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Weißstorch (Ciconia ciconia) Europäische Vogelart nach VRL Erhalt und Wiederherstellung von extensiv genutztem Dauergrünland in Nestnähe Umrüstung aller als gefährlich eingestuften Freileitungsmasten auch auf den Zugwegen 3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): ja nein Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten: Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate: ja nein Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen durch sonstige Vorhabenswirkungen: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: ja nein Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja nein CEF-Maßnahmen erforderlich: ja nein Erfüllung des Schädigungsverbotes: ja nein ja nein Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren: ja nein Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: 3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten: ja nein Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen: ja nein ja nein Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: 4. Fazit 4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen: nein – Vorhaben/Planung ist zulässig ja – siehe Punkt 4.2 4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen: ja – Vorhaben/Planung ist zulässig nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig Seite 61 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ 2. Tabellarische Aufstellung des zu prüfenden Artenspektrums Nachstehend werden alle Arten der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie, bzw. Arten für die nach der nationalen Gesetzgebung strenger Artenschutz besteht, tabellarisch dargestellt. Dies beinhaltet: Anhang II-Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie (§ 44 BNatSchG) National streng geschützte Arten, soweit nicht unter Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt (Bundesartenschutzverordnung) Europäische Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie Abkürzungen der Relevanzprüfung in den Tabellen (Spalten 3-6): N Art im Großnaturraum Baden-Württemberg bekannt (Quellen: Rote Listen, Daten zu Natura 2000 und zu geschützten Arten der LUBW): X vorkommend oder keine Angabe in der Roten Liste vorhanden (k. A.) 0 ausgestorben/verschollen/nicht vorkommend V Wirkraum des Vorhabens liegt: X innerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art/LRT in Baden-Württemberg oder keine Angaben zur Verbreitung der Art/LRT in Baden-Württemberg vorhanden (k. A.) 0 außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art/LRT in Baden-Württemberg L Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art/LRT im Wirkraum des Vorhabens (LebensraumGrobfilter nach z.B. Feuchtlebensräume, Wälder, Gewässer): X vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art/LRT voraussichtlich erfüllt oder keine Angaben möglich (k. A.) 0 nicht vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art/LRT mit Sicherheit nicht erfüllt E Wirkungsempfindlichkeit der Art/LRT X gegeben oder nicht auszuschließen, dass Verbotsbestände ausgelöst werden können 0 projektspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotsbestände ausgelöst werden können (i.d.R. nur weitverbreitete, ungefährdete Arten) Arten oder LRT, bei denen eines der o.g. Kriterien mit „0“ bewertet wurde, sind zunächst als nichtrelevant identifiziert und können somit von den weiteren Prüfschritten ausgeschlossen werden. Alle übrigen Arten sind als relevant identifiziert; für diese wird die Prüfung mit Schritt 2 fortgesetzt. Abkürzungen der Bestandsaufnahme in den Tabellen (Spalten 7-8). Abkürzungen der Bestandsaufnahme in den Tabellen (Spalten 7-8): NW Art im Wirkraum durch Bestandserfassung nachgewiesen X Ja 0 Nein PO potenzielles Vorkommen der Art im Untersuchungsgebiet möglich X Ja 0 Nein Seite 62 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Abkürzungen der Spalten 9-13 RL BY und RL D: Rote Liste-Status Bayern. Deutschland 0 ausgestorben/verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R extrem selten, mit geographischer Restriktion D Daten defiziär V Arten der Vorwarnliste i gefährdete wandernde Art k. A. Keine Angabe FFH II und FFH IV: Arten im Anhang II bzw. Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union gelistet Tab.1: Stufentabelle der Relevanzprüfung und Bestandserhebung für die Artengruppe Säugetiere ohne Fledermäuse. Wissenschaftlicher Deutscher Name N V L Name E NW PO RL RL D BY 0 0 0 R FFH II Dryomys nitedula Baumschläfer R Castor fiber Biber X X 0 -- V Sicista betulina Birkenmaus 0 0 0 G 1 Cricetus cricetus Feldhamster X 0 0 2 1 Lutra lutra Fischotter 0 0 0 1 3 Muscardinus avellanarius Haselmaus X X 0 -- G Lynx lynx Luchs X 0 0 1 2 Felis silvestris Wildkatze X 0 0 1 3 FFH IV X X X X X X X X X X X Seite 63 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Tab. 2: Stufentabelle der Relevanzprüfung und Bestandserhebung für die Artengruppe Fledermäuse. Wissenschaftlicher Name Deutscher Name N V L E NW PO RL RL D BY X X X 0 0 X 3 2 FFH FFH II IV X X Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus Plecotus auritus Braunes Langohr X X X 0 0 X -- V X Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus X X X 0 0 X 3 G X Myotis natteri Fransenfledermaus X X X 0 0 X 3 -- X Plecotus austriacus Graues Langohr X X X 0 0 X 3 2 X Myotis brandtii Große Bartfledermaus X 0 0 0 2 V X Rhinolophus Große Hufeisennase X 0 0 0 1 1 Nyctalus noctula Großer Abendsegler X X X 0 0 X 3 V Myotis myotis Großes Mausohr X X X 0 0 X V V Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus X 0 0 0 -- V Rhinolophus hipposideros Kleine Hufeisennase 0 0 0 0 1 1 Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler X 0 0 0 2 D Barbastella barbastellus Mopsfledermaus X X X 0 2 2 Pipistrellus pygmaeus Mückenfledermaus X 0 0 0 D D X Eptesicus nilssonii Nordfledermaus X 0 0 0 3 G X Myotis alcathoe Nymphenfledermaus X 0 0 0 -- 1 X Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus X X X 0 3 -- X Neomys fodiens Wasserfledermaus X 0 0 0 -- -- X Pipistrellus kuhlii Weißrandfledermaus X 0 0 0 D k. A. X Myotis emarginatus Wimperfledermaus X 0 0 0 2 2 Vespertilio murinus Zweifarbfledermaus X 0 0 0 2 D X Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus X X X 0 -- -- X RL RL D X X ferrumequinum 0 0 0 X X X X X X X X X X X X X X Tab. 3: Stufentabelle der Relevanzprüfung und Bestandserhebung für die Artengruppe Reptilien. Wissenschaftlicher Name Deutscher Name N V L E NW PO BY Coronella austriaca Schlingnatter X X Emys orbicularis Europäische X 0 0 0 0 X FFH FFH II IV 2 3 X X 1 1 X X V V X X 1 1 X X X Sumpfschildkröte Lacerta agilis Zauneidechse X X Lacerta viridis Östliche 0 0 0 0 0 X Smaragdeidechse Podarcis muralis Mauereidechse X 0 1 V Zamenis lonigissimus Äskulapnatter X 0 1 2 X X Seite 64 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Tab. 3: Stufentabelle der Relevanzprüfung und Bestandserhebung für die Artengruppe Vögel. Wissenschaftlicher Name Deutscher Name N V L Prunella collaris Alpenbraunelle X 0 0 E NW Pyrrhocorax graculus Alpendohle X 0 0 --- R Lagopus muta Alpenschneehuhn X 0 0 2 R Apus melba Alpensegler X 0 0 --- R Cadilis alpina Alpenstrandläufer X 0 0 --- 1 Tetrao urogallus Auerhuhn X 0 0 1 1 Panurus biarmicus Bartmeise X 0 0 --- --- Falco subbuteo Baumfalke X X X V 3 Anthus trivialis Baumpieper X X X 0 X 3 V Gallinago gallinago Bekassine X X X 0 X 1 1 Fringilla montifringilla Bergfink X X X 0 X -- R Phylloscopus bonelli Berglaubsänger X 0 0 --- --- Anthus spinoletta Bergpieper X 0 0 --- --- Remiz pendulinus Beutelmeise X 0 0 3 --- Merops apiaster Bienenfresser X 0 0 2 --- Carduelis flammea Birkenzeisig X 0 0 --- --- Tetrao tetrix Birkhuhn X 0 0 1 2 Luscinia svecica Blaukehlchen X X X 0 X V V Carduelis cannabina Bluthänfling X X X 0 X 3 V Anser albifrons Blässgans X 0 0 Anthus campestris Brachpieper X 0 0 1 1 Tadorna tadorna Brandente X 0 0 R --- Saxicola rubetra Braunkehlchen X X X 0 X 2 3 Tringa glareola Bruchwasserläufer X X X 0 X --- 1 Coloeus monedula Dohle X X X 0 X V --- Sylvia communis Dorngrasmücke X X X 0 --- --- Picoides tridactylus Dreizehenspecht X 0 0 2 2 Acrocephalus arundinaceus Drosselrohrsänger X X X 0 2 V Alcedo atthis Eisvogel X X X 0 V --- Carduelis spinus Erlenzeisig X X X 0 --- --- Alauda arvensis Feldlerche X X X 0 3 3 Locustella naevia Feldschwirl X X X 0 Passer montanus Feldsperling X X X 0 Hirundo rupestris Felsenschwalbe X 0 Pandion haliaetus Fischadler X 0 Charadrius dubius Flussregenpfeifer X X X Sterna hirundo Flußseeschwalbe X 0 0 Actitis hypoleucos Flussuferläufer X X X 0 Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz X X X 0 X 3 --- Hippolais icterina Gelbspötter X X X 0 X --- --- Emberiza citrinella Goldammer X X X 0 V --- Emberiza calandra Grauammer X X X 0 X 1 3 Anser anser Graugans X 0 0 --- --- Ardea cinerea Graureiher X X X 0 Picus canus Grauspecht X X X 0 Numenius arquata Großer Brachvogel X X X 0 X 1 1 Picus viridis Grünspecht X X X 0 X V --- Mergus merganser Gänsesäger X 0 0 2 2 Accipiter gentilis Habicht X X X 0 X Ficedula albicollis Halsbandschnäpper X X X 0 Galerida cristata Haubenlerche X 0 0 0 PO X X X X X RL BY RL D R R --- V V V 0 2 R 0 2 3 X 0 X X X X 3 --- 1 2 1 2 V --- 3 2 3 --- V 3 1 1 Seite 65 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Wissenschaftlicher Name Deutscher Name N V L E Podiceps cristatus Haubentaucher X X X 0 NW PO Lullula arborea Heidelerche X 0 0 Columba oenas Hohltaube X X X 0 X Cygnus olor Höckerschwan X X X 0 X Philomachus pugnax Kampfläufer X 0 0 Branta canadensis Kanadagans X 0 0 --- --- Carpodacus erythrinus Karmingimpel X 0 0 2 --- Vanellus vanellus Kiebitz X X X 0 X 2 2 Sylvia curruca Klappergrasmücke X X X 0 X V --- Porzana parva Kleines Sumpfhuhn X 0 0 Dryobates minor Kleinspecht X X X 0 Anas querquedula Knäkente X X X 0 Netta rufina Kolbenente X 0 0 Corvus corax Kolkrabe X X X Phalacrocorax carbo Kormoran X X X 0 Circus cyaneus Kornweihe X X X 0 Grus grus Kranich X 0 0 Anas crecca Krickente X X X 0 Cuculus canorus Kuckuck X X X 0 X Larus ridibundus Lachmöwe X X X 0 X Anas clypeata Löffelente X 0 0 Tichodroma muraria Mauerläufer X 0 0 Apus apus Mauersegler X X X 0 Delichon urbicum Mehlschwalbe X X X 0 Larus michahellis Mittelmeermöwe X 0 0 Dendrocopos medius Mittelspecht X X X Aythya nyroca Moorente X 0 0 Buteo buteo Mäusebussard X X X 0 Luscinia megarhynchos Nachtigall X X X 0 Nycticorax nycticorax Nachtreiher X 0 0 Lanius collurio Neuntöter X X X 0 Emberiza hortulana Ortolan X X X 0 X Anas penelope Pfeifente X 0 0 Oriolus oriolus Pirol X X X 0 X Gavia arctica Prachttaucher X 0 0 Ardea purpurea Purpurreiher X X X 0 Lanius excubitor Raubwürger X X X 0 Hirundo rustica Rauchschwalbe X X X 0 Aegolius funereus Raufußkauz X 0 0 Perdix perdix Rebhuhn X X X Turdus torquatus Ringdrossel X 0 Botaurus stellaris Rohrdommel X 0 Locustella luscinioides Rohrschwirl X X X 0 Circus aeruginosus Rohrweihe X X X 0 Tadorna ferruginea Rostgans X 0 0 Turdus iliacus Rotdrossel X X X 0 Milvus milvus Rotmilan X X X 0 Tringa totanus Rotschenkel X 0 0 Corvus frugilegus Saatkrähe X X X Bucephala clangula Schellente X 0 0 Acrocephalus schoenobaenus Schilfrohrsänger X X X 0 Tyto alba Schleiereule X X X 0 Anas strepera Schnatterente X X X 0 X 0 RL BY RL D --- --- 1 V V --- --- --- 0 1 1 1 V V 1 2 3 --- X --- --- V --- X 1 2 X X 0 X X X X X --- --- 2 3 V V --- --- 3 3 R R V --- V V 2 --- V --- 0 1 --- --- --- --- 1 1 --- --- 2 3 0 R V V 1 R 1 2 V V V --- 3 2 0 V --- 0 1 2 3 --- 0 0 X X 3 --- --- --- X --- --- X 2 --- 1 V X X V --- 2 --- 1 V 2 --- 3 --- Seite 66 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Wissenschaftlicher Name Deutscher Name N V L Montifringilla nivalis Schneesperling X 0 0 E NW PO Podiceps nigricollis Schwarzhalstaucher X X X Saxicola rubicola Schwarzkehlchen X 0 0 Larus melanocephalus Schwarzkopfmöwe X 0 0 Milvus migrans Schwarzmilan X X X 0 X 3 --- Dryocopus martius Schwarzspecht X X X 0 X V --- Ciconia nigra Schwarzstorch X 0 0 3 --- Haliaeetus albicilla Seeadler X 0 0 --- --- Egretta garzetta Seidenreiher X 0 0 --- --- Larus argentatus Silbermöwe X 0 0 --- --- Casmerodius albus Silberreiher X 0 0 --- --- Cygnus cygnus Singschwan X 0 0 --- R Accipiter nisus Sperber X X X Sylvia nisoria Sperbergrasmücke X 0 0 Glaucidium passerinum Sperlingskauz X X X V --- Anas acuta Spießente X 0 0 --- 3 Aquila chrysaetos Steinadler X 0 0 2 2 Alectoris graeca saxatilis Steinhuhn X 0 0 0 0 Athene noctua Steinkauz X X X 1 2 Monticola saxatilis Steinrötel X 0 0 --- 1 Oenanthe oenanthe Steinschmätzer X X X Larus cachinnans Steppenmöwe X 0 Gavia stellata Sterntaucher X Larus canus Sturmmöwe X Asio flammeus Sumpfohreule X Aythya ferina Tafelente X X X 0 --- --- Gallinula chloropus Teichhuhn X X X 0 V V Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger X X X 0 --- --- Ficedula hypoleuca Trauerschnäpper X X X 0 Chlidonias niger Trauerseeschwalbe X X X 0 Falco tinnunculus Turmfalke X X X 0 Streptopelia turtur Turteltaube X X X 0 Porzana porzana Tüpfelsumpfhuhn X X X 0 Limosa limosa Uferschnepfe X 0 Riparia riparia Uferschwalbe X 0 Bubo bubo Uhu X 0 0 Coturnix coturnix Wachtel X X X Crex crex Wachtelkönig X 0 0 Strix aluco Waldkauz X X Asio otus Waldohreule X Scolopax rusticola Waldschnepfe Tringa ochropus 0 0 X 0 0 X 0 X RL BY RL D R R 1 --- 3 V 2 --- --- --- 1 --- 1 1 0 --- R 0 0 --- --- 0 0 2 --- 0 0 0 1 X X X --- --- 0 1 --- --- V 3 1 1 0 1 1 0 V --- 3 --- V --- 1 2 --- --- X V --- 0 X V V 0 X 2 --- 3 --- 0 X X 0 X X X 0 X X X Waldwasserläufer X X X Falco peregrinus Wanderfalke X 0 0 Cinclus cinclus Wasseramsel X X X 0 --- --- Rallus aquaticus Wasserralle X X X 0 2 V Dendrocopos leucotos Weißrückenspecht X 0 0 2 2 Ciconia ciconia Weißstorch X X X 0 Jynx torquilla Wendehals X X X 0 Pernis apivorus Wespenbussard X X X 0 Upupa epops Wiedehopf X 0 0 Anthus pratensis Wiesenpieper X X X 0 Motacilla flava Wiesenschafstelze X X X Circus pygargus Wiesenweihe X X X X 3 3 X 3 2 X 3 V 1 2 X V V 0 X 3 --- 0 X 1 2 Seite 67 Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´ Wissenschaftlicher Name Deutscher Name N V L Emberiza cia Zippammer X 0 0 E NW PO RL BY 1 RL D 1 Carduelis citrinella Zitronenzeisig X 0 0 V 3 Ixobrychus minutus Zwergdommel X 0 0 1 1 Otus scops Zwergohreule X 0 0 0 --- Ficedula parva Zwergschnäpper X 0 0 2 --- Cygnus bewickii Zwergschwan X 0 0 --- --- Mergellus albellus Zwergsäger X 0 0 --- --- Seite 68
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