Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung (saP)
Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.12
Sondergebiet
`Solarpark Neusitz´
Gemeinde Neusitz
Landkreis Ansbach
Stand 25. Juli 2016
Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung, BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Inhalt
1 EINFÜHRUNG .................................................................................................................................................................. 3 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2 WIRKUNG DES VORHABENS ............................................................................................................................................ 6 2.1 2.2 2.3 3 BAUBEDINGTE WIRKFAKTOREN UND WIRKPROZESSE ................................................................................................................... 6 ANLAGENBEDINGTE WIRKPROZESSE ......................................................................................................................................... 6 BETRIEBSBEDINGTE WIRKPROZESSE ......................................................................................................................................... 7 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND SICHERUNG DER KONTINUIERLICHEN ÖKOLOGISCHEN FUNKTIONALITÄT .......... 8 3.1 3.2 4 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG .......................................................................................................................................... 3 KURZBESCHREIBUNG DES UNTERSUCHUNGS‐ UND PLANGEBIETES ................................................................................................... 3 DATENGRUNDLAGEN ............................................................................................................................................................ 4 RECHTLICHE GRUNDLAGEN .................................................................................................................................................... 4 METHODISCHES VORGEHEN ................................................................................................................................................... 5 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND MINIMIERUNG ................................................................................................................. 8 MAßNAHMEN ZUR SICHERUNG DER KONTINUIERLICHEN ÖKOLOGISCHEN FUNKTIONALITÄT .................................................................... 8 BESTAND SOWIE DARLEGUNG DER BETROFFENHEIT DER ARTEN .................................................................................... 9 4.1 BESTAND UND BETROFFENHEIT DER ARTEN NACH ANHANG IV FFH‐RICHTLINIE ................................................................................. 9 4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH‐Richtlinie ..................................................................................................... 9 4.1.2 Tierarten des Anhang IV der FFH‐Richtlinie ............................................................................................................... 9 4.1.3 Säugetiere (ohne Fledermäuse) ................................................................................................................................. 9 4.1.4 Fledermäuse .............................................................................................................................................................. 9 4.1.5 Reptilien .................................................................................................................................................................. 10 4.1.6 Lurche ...................................................................................................................................................................... 10 4.2 BESTAND UND BETROFFENHEIT EUROPÄISCHER VOGELARTEN NACH ART. 1 DER VOGELSCHUTZ‐RICHTLINIE ............................................ 12 4.3 STRENG GESCHÜTZTE ARTEN OHNE EUROPÄISCHEN SCHUTZSTATUS ............................................................................................... 12 5 GUTACHTERLICHES FAZIT .............................................................................................................................................. 13 6 LITERATURVERZEICHNIS ............................................................................................................................................... 15 6.1 6.2 GESETZE UND RICHTLINIEN .................................................................................................................................................. 15 LITERATUR ....................................................................................................................................................................... 15 Seite 2
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1 Einführung
1.1
Anlass und Aufgabenstellung
Im Zuge der Energiewende möchte die Gemeinde Neusitz eine Freiflächen-Photovoltaikanlage auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (Größe 2,5 ha) errichten. In der Vorabstimmung mit dem Landratsamt Main-Tauber-Kreis
wurden Habitatpotentiale für streng oder gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten festgestellt (hauptsächlich Arten
der Avifauna). Zur Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange wurden in mehreren Außendiensten Erhebungen
durchgeführt und alle nachgewiesenen sowie aufgrund der ökologischen Ausstattung des Gebiets möglicherweise
vorkommenden Arten auf Potentialebene behandelt.
Die vorliegende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung beinhaltet:

Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG hinsichtlich der gemeinschaftlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und
dargestellt.

Prüfung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von Verboten gem. § 45 Abs. 7
BNatSchG und gegebenenfalls deren Darstellung.
1.2
Kurzbeschreibung des Untersuchungs- und Plangebietes
Das Plangebiet (2,5 ha) besteht aus einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Ackerfläche (zum Zeitpunkt der Begehungen Bestand mit Getreide). In südöstlicher Richtung verläuft neben dem Plangebiet die Autobahn A7. Diese ist
vom Plangebiet durch eine ca. 10 m breite Gehölzreihe und ein parallel zur Autobahn verlaufenden Flurbereinigungsweg abgegrenzt. Im Nordosten grenzt das Biotop „Streuobstbestände südlich von Schweinsdorf“ (6627-1031002) an. Im Westen grenzen an das Plangebiet die Biotope „Artenreiches Extensivgründland und Streuobstbestand
südlich von Schweinsdorf“ (6627-1044-002) und „Streuobstbestände südlich von Schweindsdorf“ (6627-1031-001)
an. Im Südwesten schließt sich unmittelbar an das Plangebiet das Biotop „Schafthutung südwestlich von Schweinsdorf“ (6627-1094-006) an. Das Plangebiet wird teilweise von Feldgehölzen umstanden.
Für die fachgerechte Erfassung der Fauna (v. a. Arten mit hohen Raumansprüchen wurde um das Plangebiet ein
Puffer von ca. 50 m Breite gelegt. Es wurden alle Arten innerhalb der Plan- und Pufferfläche visuell und/oder akustisch erfasst.
Abb. 1: Lageplan der Planfläche (rot umrandet) mit den angrenzenden Biotopen (blau umrandet).
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1.3
Datengrundlagen
Um die Betroffenheit der Arten zu ermitteln wurden folgende Unterlagen verwendet:

Lageplan mit prinzipieller Darstellung der Einzelmaßnahmen.

Begehungen im Juni und Juli 2016 (28.6.2016, 7.7.2016 und 25.7.2016) mit Erfassung der Lebensräume,
der aktuell vorkommenden Fauna, sowie vorhandener Strukturen um das Artenpotenzial abzuschätzen.
Verbreitungskarten von Arten der FFH-RL in Deutschland (PETERSEN ET AL. 2003)

Artsteckbriefe Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK ET AL. 2005)

Rote Liste der Brutvogelarten Baden-Württembergs (LUBW, 2007)

Kartierungsliste des TK-Blattes 6627 (Rothenburg ob der Tauber) (LFU BAYERN)
1.4
Rechtliche Grundlagen
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 44 und 45 BNatSchG (Fassung vom 1. März 2010) sind auf europäischer Ebene im Wesentlichen in den Artikeln 12, 13 und 16 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) sowie in den Artikeln
5 und 9 der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) verankert.
Nach § 44 BNatSchG ist es verboten:

wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten, oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören(§ 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche
Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (§44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ($ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte
zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 BNatSchG)
§ 44 BNatSchG fußt auf Artikel 12 (1) der FFH-Richtlinie:
Die Mitgliedsstaaten der EU treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für in Anhang IV
Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser
Arten

jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten

jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; jede Beschädigung oder Vernichtung
der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern die ökologische Funktion der
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt (§ 44 Abs. 5
BNatSchG).
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Ein Eingriff ist daher
nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt werden kann. Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden (§45 Abs. 7):

zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden

zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt

für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung

im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und
des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder

aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
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Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn

es zumutbare Alternativen gibt

sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert
Eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach § 44 BNatSchG kann nur gewährt werden, wenn
im Einzelfall eine „unzumutbare Belastung“ vorliegt.
1.5
Methodisches Vorgehen
Schritt 1: Ermittlung der prüfungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten:
Alle gesicherten und potenziellen Vorkommen gemeinschaftlich geschützter und nach nationalem Recht streng geschützter Arten werden ermittelt. Die mit hinreichender Sicherheit durch das Projekt auszuschließenden Arten bleiben
unberücksichtigt. Hierzu zählen Arten:

die entsprechend der Roten Liste Baden-Württemberg im Naturgroßraum ausgestorben / verschollen / nicht
vorkommend

deren Wirkraum außerhalb des bekannten Verbreitungsgebiets in Baden-Württemberg liegen

deren existentieller Lebensraum im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommt

deren Empfindlichkeit gegenüber dem Vorhaben so gering ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass
mit hinreichender Sicherheit keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können (i.d.R. euryöke, weitverbreitete, ungefährdete Arten oder bei Vorhaben mit geringer Wirkungsintensität)
Schritt 2: Prüfung der Betroffenheit:
In der Wirkungsanalyse werden die Auswirkungen des Vorhabens ermittelt und geprüft, welche Arten tatsächlich betroffen sein können. Die Lebensstätten werden mit der Reichweite der Vorhabenswirkung überlagert.
Schritt 3: Prüfung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung:
Bei Erfüllung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftlich geschützten Arten, müssen die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein. Diese sind erfüllt
wenn:

keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen,

zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses vorliegen,

sich der Erhaltungszustand der betroffenen Arten nicht verschlechtert und

bezüglich der Arten des Anhangs IV der FFH-RL der günstige Erhaltungszustand der Population gewahrt
bleibt.
Liegen nachweislich zwingende Gründe des vorwiegend öffentlichen Interesses vor, so ist das Vorhaben für die nach
nationalem Recht streng geschützte Arten genehmigungsfähig. Naturschutzrechtliche Ausnahmevoraussetzungen
bestehen nicht.
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2 Wirkung des Vorhabens
Im Folgenden werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die streng geschützten Tier- und Pflanzenarten analysiert und die Wirkfaktoren ermittelt, von denen Beeinträchtigungen und Störungen ausgehen können.
Verbotsrelevante Beeinträchtigungen
V
Verletzung oder Tötung von Tierarten und ihrer Entwicklungsformen
H
Beschädigung oder Zerstörung von Habitaten der Tierarten
S
Störung von Tierarten
2.1
Baubedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse
Während der Bauphase treten zeitlich begrenzte, baubedingte Wirkungen auf, die in Form von Lärm, schädlichen
Emissionen sowie bauzeitlich genutzten Flächen auch außerhalb der Planfläche zu Habitatverlusten und Vitalitätseinbußen von Arten führen können.
(I) Verletzung oder Tötung von Tierarten und ihrer Entwicklungsformen (V):
Verluste von Einzelindividuen (z.B. Vögel, Reptilien, Wirbellose) durch die Kollision/ das Überrollen mit Baufahrzeugen.
(II) Flächeninanspruchnahme und Barrierewirkungen (H, S):
Verluste bzw. Fragmentierung von Lebensräumen und Störung von Arten durch die Anlage von Erd- und Baustofflagerstätten, bauzeitlich genutzter Flächen und temporärer Wege für Baufahrzeuge.
(III) Lärmemission, Erschütterungen und optische Störungen (H, S):
Emission von Schadstoffen (Abgase, Öle, Staub, Licht und Lärm) durch den Baubetrieb mit Belastung/ Beeinträchtigung bisher emissionsfreier Lebensräume.
 Durch die Baumaßnahmen treten kurzzeitige baubedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse (Kollision
mit Baufahrzeugen, Flächeninanspruchnahme durch Baustofflagerung sowie Emission von Schadstoffen) auf.
 Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Baumaßnahme werden die baubedingten Wirkfaktoren und
Wirkprozesse als unerheblich eingestuft, sofern sie außerhalb der Vogelbrutzeit im Zeitraum vom 1.
August bis 28. Februar erfolgt.
2.2
Anlagenbedingte Wirkprozesse
Es bestehen zwei wesentliche Möglichkeiten, die zur Beeinträchtigung der Flora und Fauna führen können:
(I) Dauerhafte Flächeninanspruchnahme (H, S)
Als Folge von dauerhafter Flächeninanspruchnahme können sich qualitative und quantitative Verluste und/oder Beeinträchtigungen von Brut-, Balz-, Wohn- und Zufluchtsstätten, von Nahrungsgebieten und von Individuen ergeben.
(II) Barrierewirkungen und Zerschneidungen (H, S)
Beim Neubau von Straßen und großen Siedlungs- und Industriegebieten kann sich die Barrierewirkung bzw. Zerschneidung erheblich auswirken. Habitatfragmentierungen können bei bestimmten Arten zu lokalen Aussterbeereignissen führen, da die Mindestgröße des Lebensraums zur Erhaltung der lokalen Artpopulation unterschritten wird.
Weiterhin werden durch Fragmentierungsereignisse Artpopulationen voneinander isoliert, wodurch der direkte Austausch von Genen verhindert wird und es zur Verarmung der genetischen Vielfalt innerhalb einer Art und zum lokalen
Aussterben der Art kommen kann.
Großflächige Lebensräume weisen eine höhere Artendichte als kleinräumige in Bezug zur Fläche auf. So wird vor allem auf stark befahrenen Straßen die Immigration und Emigration von Individuen zwischen Artpopulationen, z.B. bei
bodenlebenden Insekten, sowie Reptilien und Amphibien, verhindert.
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 Durch das Bauvorhaben wird in eine Fläche von ca. 2,5 ha eingegriffen. Die derzeitige intensive Nutzung als Agrarfläche bietet für geschützte Tierarten nur bedingt geeignetes Habitat als Brut-, Balz,
Fortpflanzungs- und Wohnstätten und als Nahrungsgebiet.
 Das Plangebiet erfährt durch das Aufstellen von Photovoltaik-Modulen eine Umnutzung von intensiv
genutzter Agrarfläche in extensives Grünland, wodurch die Strukturvielfalt durch die Ausbildung einer mehrstufigen Krautschicht auf der Eingriffsfläche zunehmen kann. Parallel könnte sich eine artenreichere Bodenfauna entwickeln.
 Die Eingriffsfläche könnte eine Aufwertung im Hinblick auf Brutstätten und Nahrungsgebiete bei Bodenbrütern, bei blütenbesuchenden Insekten sowie samen- und insektenfressenden Tierarten erfahren.
 Die angrenzenden Biotope weisen ein hohes Potential an Lebensraumstrukturen wie Brut-, Balz- und
Wohnstätten für Gebüsch- und Bodenbrüter, sowie Nahrungsgebiete von Vögeln und blütenbesuchenden Tierarten auf. Die umgebenden Biotope werden von dem geplanten Eingriff nicht beeinträchtigt.
 Das Aufstellen von Photovoltaik-Modulen auf der Eingriffsfläche trägt weder zur Isolation von Artpopulationen bei, noch treten Habitatfragmentierungen auf.
 Die anlagenbedingten Wirkprozesse werden daher als unerheblich eingestuft.
2.3
Betriebsbedingte Wirkprozesse
Durch die Errichtung von zusätzlicher Bebauung sind vor allem folgende Wirkungen zu erwarten:
(I) Optische Störungen (H, S)
(II) Barrierewirkung / Zerschneidung (H, S)
 Das Plangebiet liegt außerhalb des Siedlungsbereiches in unmittelbarer Nähe zur Autobahn A7. Optische Störungen übersteigen nicht das übliche Maß einer Wohnbebauung.
 Durch

das Pflanzgebot von 3-reihigen Gehölzpflanzungen, die die Photovoltaikanlage von den angrenzenden Biotopen abpuffern

der Umwandlung der Eingriffsfläche in extensiv genutztes Dauergrünland

das Anlegen eines Blühstreifens an der westlichen Grenze
erfährt das Plangebiet eine ökologische Aufwertung durch

Erhöhung der Anzahl an Nistmöglichkeiten für Gebüsch- und Gehölzbrüter

Erhöhung der Strukturvielfalt innerhalb des Plangebietes

Erhöhung der Artenvielfalt von Vogelarten, bodenlebenden Organismen und blütenbesuchenden Insekten
 Von betriebsbedingten Wirkprozessen ist aufgrund der bestehenden Nutzung und Lage des Plangebietes nicht auszugehen.
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3 Maßnahmen zur Vermeidung und Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung
Folgende Maßnahmen werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie und von Vogelarten zu vermeiden oder zu vermindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. §
44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:
(1) Beginn der Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit der Vögel vom 01. August bis 28. Februar.
(2) Einhaltung des Pflanzgebotes
(3) Keine Beeinträchtigung der angrenzenden Biotope
3.2
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 BNatSchG:
Der zeitlich beschränkte Baubeginn verhindert die Tötung von brütenden Individuen, so dass zum jetzigen Zeitpunkt
davon ausgegangen wird, dass die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ausreichen, die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 zu verhindern.
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4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie
4.1
4.1.1
Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
 Es sind keine streng geschützten Pflanzenarten bekannt und zu erwarten.
4.1.2 Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1, Nr. 1-3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:
Schädigungsverbot (s. Nr. 2.1 der Formblätter):
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare
Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht
vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter):
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
4.1.3 Säugetiere (ohne Fledermäuse)
In Bayern kommen acht Arten der saP-relevanten Arten vor: Baumschläfer, Biber, Birkenmaus, Feldhamster, Fischotter, Haselmaus, Luchs und Wildkatze
Die Relevanzprüfung ergab, dass das Verbreitungsgebiet von 7 Arten (Baumschläfer, Birkenmaus, Feldhamster,
Fischotter, Haselmaus, Luchs und Wildkatze) außerhalb des Planungsgebietes liegt bzw. diese Arten dort sicher
nicht vorkommen.
Der Biber wurde in der Region flächendeckend nachgewiesen (Verbreitungskarte Biber Bundesamt für Naturschutz).
In der unmittelbaren und näheren Umgebung der Planfläche und auf der Planfläche selbst fehlen geeignete Gewässerstrukturen. Daher ist mit einem Vorkommen des Bibers nicht zu rechnen.
4.1.4 Fledermäuse
23 Fledermausarten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet und im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen. Die Relevanzprüfung ergab, dass eine Art (Teichfledermaus) nicht in Bayern vorkommt. Weiterhin sind 10 Arten (Nordfledermaus, Nymphenfledermaus, Große und Kleine Bartfledermaus, Wimperfledermaus, Kleinabendsegler, Weißrandfledermaus, Mückenfledermaus, Große und Kleine Hufeisennase) in der
Region Rothenburg ob der Tauber (TK-Blatt Nr. 6627) nicht nachgewiesen (www.lfu.bayern.de).
Ein potentielles Vorkommen besteht für die Arten Mopsfledermaus, Breitflügelfledermaus, Bechsteinfledermaus,
Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhhautfledermaus, Braunes und Graues Langohr,
Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus und Zwergfledermaus (www.lfu.bayern.de). Die Artensteckbriefe der potentiell vorkommenden Fledermausarten sind im Anhang A aufgeführt.
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Tab. 1: Schutzstatus und Gefährdung der potenziellen vorkommenden, eingriffsrelevanten Fledermausarten (RL-BY:
Rote Liste-Status Bayern; RL-D: Rote Liste-Status Deutschland ; Vorkommen: P=potenziell möglich).
Wissenschaftl.
Deutscher Artname RLRLVorkommen Erhaltungszustand kontinentaArtname
BY
D
le biogeographische Region
Mopsfledermaus
2
2
P
Barbastella
barbastellus
Breitflügelfledermaus 3
G
P
Eptesicus seriotinus
Bechsteinfledermaus 3
2
P
ungünstig-unzureichend
Myotis bechsteinii
Wasserfledermaus
--P
günstig
Myotis daubentonii
Großes Mausohr
V
V
P
günstig
Myotis myotis
Fransenfledermaus
3
-P
günstig
Myotis nattereri
Großer Abendsegler
3
V
P
ungünstig
Nyctalus noctula
Rauhhautfledermaus 3
-P
ungünstig
Pipistrellus nathusii
Zwergfledermaus
--P
günstig
Pipistrellus
pipistrellus
Braunes Langohr
-V
P
günstig
Plecotus auritus
Graues
Langohr
-V
P
ungünstig
Plecotus austriacus
Zweifarbfledermaus
2
D
P
?
Vespertilio murinus
4.1.5 Reptilien
In Bayern sind 6 Reptilienarten im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet und im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen (Schlingnatter, Sumpfschildkröte, Zauneidechse, Östliche Smaragdeidechse, Mauereidechse und Äskulapnatter). Die Relevanzprüfung ergab, dass die Verbreitungsgebiete von 4 Arten
(Europäische Sumpfschildkröte, Östliche Smaragdeidechse, Mauereidechse und Äskulapnatter) außerhalb der Region Rothenburg ob der Tauber (TK-Blatt Nr. 6627) der Planungsfläche liegen (www.lfu.bayern.de).
Ein potentielles Vorkommen besteht für die Schlingnatter und die Zauneidechse. Die Artensteckbriefe sind in Anhang
A aufgeführt.
Tab. 2: Schutzstatus und Gefährdung der potenziellen vorkommenden, eingriffsrelevanten Reptilienarten (RL-BY:
Rote Liste-Status Bayern ; RL-D: Rote Liste-Status Deutschland).
Wissenschaftl.
Deutscher Artname
RL- BY
RLVorkommen Erhaltungszustand kontiArtname
D
nentale biogeographische
Region
Schlingnatter
2
3
ungünstig-unzureichend
Coronella austriaca
Zauneidechse
V
V
ungünstig-unzureichend
Lacerta agilis
 Aufgrund der Exposition und der naturräumlichen Ausstattung erscheint die Planfläche für Reptilien
ungeeignet.
 Eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ist nicht erforderlich
4.1.6 Lurche
In Bayern sind 11 Reptilienarten im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet und im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen (Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Wechselkröte, Laubfrosch, Knoblauchkröte, Kleiner Wasserfrosch, Moorfrosch, Springfrosch, Alpensalamander, Kammmolch). Die
Relevanzprüfung ergab, dass die Verbreitungsgebiete von 7 Arten (Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke, Wechselkröte, Knoblauchkröte, Kleiner Wasserfrosch, Moorfrosch, Alpensalamander) außerhalb der Region Rothenburg ob der
Tauber (TK-Blatt Nr. 6627) der Planungsfläche liegen (www.lfu.bayern.de).
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Tab. 3: Schutzstatus und Gefährdung der potenziellen vorkommenden, eingriffsrelevanten Lurcharten (RL-BY: Rote
Liste-Status Bayern ; RL-D: Rote Liste-Status Deutschland).
Wissenschaftl.
Deutscher Artname
RL- BY
RLVorkommen Erhaltungszustand kontiArtname
D
nentale biogeographische
Region
Kammmolch
2
V
ungünstig-unzureichend
Triturus cristatus
Kreuzkröte
2
V
ungünstig-unzureichend
Bufo calamita
Laubfrosch
2
3
ungünstig-unzureichend
Hyla aborea
Springfrosch
3
-günstig
Rana dalmatina
 Die Lage und Beschaffenheit des Plangebietes und die der umgebenden Biotope bietet Lurchen kein
geeignetes Habitat
 Eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ist nicht erforderlich
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4.2
Bestand und Betroffenheit Europäischer Vogelarten nach Art. 1 der VogelschutzRichtlinie
Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergeben sich aus § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:
Schädigungsverbot (s. Nr. 2.1 der Formblätter):
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare
Verletzung
oder
Tötung
von
Vögeln
oder
ihrer
Entwicklungsformen.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-,
Mauser-,
Überwinterungsund
Wanderungszeiten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Um die tatsächliche Bedeutung des Plangebiets und die daraus resultierende Betroffenheit der verschiedenen Vogelarten differenziert darzustellen, werden auch die aufgrund der Habitatstruktur potenziell zu erwartenden Arten behandelt. Die Artensteckbriefe sind im Anhang A aufgeführt.
Abb. 2: Kartierungsergebnisse der
Avifauna (A: Amsel; Ba: Bachstelze;
Bs: Buntspecht; Bm: Blaumeise; Dg:
Dorngrasmücke; E: Elster; Fl: Feldlerche; Fs: Feldsperling; G: Goldammer;
Grr: Graureiher; K: Kohlmeise; M:
Mehlschwalbe; Mb: Mäusebussard;
Nt: Neuntöter; Rs: Rauchschwalbe;
Tf: Turmfalke; Ws: Weißstorch).
4.3
Streng geschützte Arten ohne europäischen Schutzstatus
 Es kommen keine streng geschützten Arten im Plangebiet vor, die nicht bereits einen gemeinschaftlichen Schutzstatus aufweisen und in vorherigen Abschnitten behandelt wurden.
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5 Gutachterliches Fazit
Im Rahmen der Überprüfung der möglichen Betroffenheit gemeinschaftlich und national streng geschützter Arten
wurde das Hauptaugenmerk auf die mögliche Betroffenheit Reptilien und Vögeln hinsichtlich der Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG gelegt.
Reptilien:
An den Außenterminen am 28.Juni, am 7. und 25.Juli 2016 wurden keine Hinweise auf ein Vorkommen von Zauneidechsen und Schlingnattern gefunden. Beide Reptilienarten benötigen strukturreiche Lebensräume mit ausreichenden Versteckmöglichkeiten sowie Strukturen die einerseits wärmebegünstigt sind, andererseits Schutz vor hohen
Temperaturen bieten. Auf der Planungsfläche finden sich keine solchen Lebensräume. Auch die angrenzenden Biotope bieten beiden Reptilienarten nur unzureichende Strukturen. Daher ist mit einem Vorkommen von Zauneidechse
und Schlingnatter innerhalb der Planungsfläche nicht zu rechnen.
Vögel:
Insgesamt wurden 18 Vogelarten (Amsel, Bachstelze, Blaumeise, Buntspecht, Dorngrasmücke, Elster, Feldlerche,
Feldsperling, Goldammer, Graureiher, Kohlmeise, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Neuntöter, Rauchschwalbe, Saatkrähe, Turmfalke, Weißstorch) im Plangebiet bzw. auf den Flächen um das Plangebiet kartiert.
Im Bestand nicht gefährdet sind 10 kartierte Vogelarten (Amsel, Bachstelze, Blaumeise, Buntspecht, Dorngrasmücke,
Elster, Kohlmeise, Mäusebussard und Turmfalke)). Aktive Brutereignisse wurden bei Bachstelzen, Blaumeisen und
Dorngrasmücken festgestellt. Adulte fütternde Bachstelzen und 2 Jungvögel wurden auf der angrenzenden
Schafhutefläche beobachtet. Wiederholte Flüge zur Futtersuche in den Büschen und Bäumen der Gehölzhecken und
Bäume der Streuobstwiesen wurden bei Blaumeisen beobachtet – das Nest befand sich vermutlich in einer Baumhöhle eines Streuobstbaumes. Bei den Dorngrasmücken konnten am ersten Begehungstermin fütternde Altvögel, am
zweiten Begehungstermin die ausgeflogenen Jungen, beobachtet werden. Das Nest befand sich in einer dichten Hecke angrenzend an das Plangebiet. B
Es wurden 5 Arten der Vorwarnliste kartiert (Graureiher, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Saatkrähe und Turmfalke).
Die 3 Graureiher wurden im Überflug über das Planungsgebiet beobachtet. In der weiteren Umgebung der Eingriffsfläche befinden sich der Flusslauf der Tauber, kleinere Bäche und angelegte Teiche. Das Planungsgebiet weist kein
geeignetes Nahrungs- oder Lebensraumhabitat für Graureiher auf.
Mehl- und Rauchschwalben (jeweils 5- 10 Individuen) jagten über dem Planungsgebiet aktiv nach Fluginsekten. Der
Luftraum des Planungsgebietes dient als Nahrungshabitat. Durch die Bebauung der Fläche mit Photovoltaikmodulen
erfährt die Planungsfläche keine Abschwächung als potentielles Nahrungshabitat. Durch die Umwandlung in extensives Grünland und Anpflanzung eines Blühstreifens könnte sich die Anzahl an Fluginsekten über der Eingriffsfläche
erhöhen und das Planungsgebiet attraktiver als Nahrungshabitat beider Schwalbenarten gestalten.
Saatkrähen bilden individuenreiche Schwärme und nutzen ein großes Gebiet als Nahrungs- und Wohnhabitat. Dabei
sind sie auf einen ausgewogenen Anteil von Grün- und Kulturflächen angewiesen. Die Errichtung der
Photovoltaikanlage hat keine Auswirkungen auf die Population der Saatkrähe, wenn das Pflanzgebot eingehalten
wird.
Ein Turmfalke wurde im Überflug und auf Nahrungssuchflug beobachtet. Als potentielles Nahrungshabitat könnte die
Eingriffsfläche durch die Umwandlung in extensives Grünland und Anpflanzung eines Blühstreifens eine Aufwertung
erfahren, da die Individuendichte an Feldmäusen durch Anpflanzung einer samenreichen Blütenmischung zunehmen
könnte.
2 kartierte Vogelarten (Feldlerche und Weißstorch) werden in die Gefährdungsstufe 3 der Roten Liste Bayern eingestuft. Ein Weißstorch im Überflug das Planungsgebiet beobachtet. In der weiteren Umgebung der Eingriffsfläche befinden sich der Flusslauf der Tauber, kleinere Bäche und angelegte Teiche. Das Planungsgebiet weist kein geeignetes Nahrungs- oder Lebensraumhabitat für Weißstörche auf – die geplante Photovoltaikanlage beeinflusst nicht die
Lebens- und Nahrungshabitate des Weißstorchs.
Unterhalb des Plangebietes wurden mehrere Feldlerchen im Singflug über Agrarflächen beobachtet. Das Planungsgebiet stellt ein potentielles Bruthabitat der Feldlerche dar. Der aktuelle Bestand mit dichtstehendem Getreide ist jedoch wenig attraktiv. Durch die Umnutzung in extensives Grünland und die Anlage des Blühstreifens könnte die Eingriffsfläche wieder ein attraktives Bruthabitat für die Feldlerche werden.
Seite 13
Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung, BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Fazit:
Für die Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie sowie europäische Vogelarten gem. Art.1 der Vogelschutzrichtlinie
werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs.5 BNatSchG unter Berücksichtigung des befristeten Baubeginns (außerhalb der Brutzeit der Vögel) und des im Bebauungsplan festgesetzten randlichen Pflanzgebots
(einheimische Strauch- und Baumarten) nicht erfüllt.
Unter Beachtung der konfliktvermeidenden Maßnahmen:
Baumaßnahmen (Gebäudeerrichtung etc.) außerhalb der Brutzeit der Vögel (Anfang August – Anfang März)
Anlage einer Grünbepflanzung um die neu zu errichtenden Photovoltaikanlage mit heimischen Gehölz- und
Heckenpflanzen
Anpflanzung eines Blühstreifens entlang der westlichen Grenze des Planungsgebietes
Keine Beeinträchtigung der angrenzenden Biotope durch die Baumaßnahme
kann eine Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden. Eine
Ausnahmegenehmigung ist nicht notwendig.
Anderweitig zumutbare Alternativen (Standort- und technische Alternativen), die zu einer geringeren Betroffenheit
gemeinschaftlich geschützter Tier- und Pflanzenarten führen würden, sind aus der Sicht des Vorhabenträgers nicht
vorhanden.
Seite 14
Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung, BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
6 Literaturverzeichnis
6.1
Gesetze und Richtlinien
BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (BARTSCHV): Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Fassung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I Nr. 11 vom 24.02.2005 S. 258; ber. 18.03.2005 S. 896) Gl.-Nr.: 791-8-1
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNATSCHG): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, in Kraft
getreten am 01.03.2010 (BGBl. 2009 I Teil I Nr. 51)
RICHTLINIE DES RATES 92/43/EWG VOM 21. MAI 1992 ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME SOWIE DER WILD LEPFLANZEN UND TIERE (FFH-RICHTLINIE); ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie
des Rates 97/62/EG vom 08.11.1997 (ABl. Nr. 305)
BENDEN
RICHTLINIE DES RATES 79/409/EWG VOM 02. APRIL 1979 ZUR ERHALTUNG DER WILD LEBENDEN VOGELARTEN (VOGELSCHUTZRICHTLINIE); ABl. Nr. L 103 vom 25.04.1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 91/244/EG vom
08.05.1991 (ABl. Nr. 115)
RICHTLINIE 97/49/EG DER KOMMISSION VOM 29. JULI 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die
Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. - Amtsblatt Nr. L 223/9 vom 13.8.1997.
RICHTLINIE 97/62/EG DES RATES VOM 27. OKTOBER 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen
Fortschritt. - Amtsblatt Nr. L 305/42 vom 08.11.1997.
6.2
Literatur
BAUER, H.-G. & P. BERTHOLD (1996): Die Brutvögel Mitteleuropas: Bestand und Gefährdung. - Aula-Verlag, Wiesbaden, 715 S.
BAUER, H.-G., E. BEZZEL & W. FIEDLER (2005a) Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Bd. 1 Nonpasseriformes Nichtsperlingsvögel. – Aula-Verlag Wiesbaden, 808 S.
BAUER, H.-G., E. BEZZEL & W. FIEDLER (2005b) Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Bd. 2 Passeriformes Sperlingsvögel. – Aula-Verlag Wiesbaden, 621 S.
BEZZEL E., GEIERSBERGER I., LOSSOW G. & PFEIFER R. (2005): Brutvögel in Bayern. Verbreitung 1996 bis 1999. Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Umwelt, Ornithologische Gesellschaft in Bayern e.V. und Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. Verlag Eugen Ulmer. 560 S. Stuttgart
BIBBY, C. J., N. D. BURGESS, D. A. HILL & H.-G. BAUER (1995): Methoden der Feldornithologie. - Neumann Verlag, Radebeul
DOERPINGHAUS, A., C. EICHEN, H. GUNNEMANN, P. LEOPOLD, M. NEUKIRCHEN, J. PETER-MANN & E. SCHROEDER
(Bearb.)(2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 20, 449 S.
GLUTZ VON BLOTZHEIM U., BAUER K. M. & BEZZEL E.: Handbuch der Vögel Mitteleuropas. Wiesbaden. Akademische
Verlagsgesellschaft
INTERNETSEITE DES BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (LFU):
http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/ort/suche?nummer=6627&typ=tkblatt
OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYRISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNEREN (2007): Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), 12/07
PETERSEN B., ELLWANGER G., BIEWALD G., HAUKE U., LUDWIG G., PRETSCHER P., SCHRÖDER E. & SSYMANK A. (2003): Das
europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 1: Pflanzen und Wirbellose. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69 Band 1, Bonn
Bad-Godesberg: 737 S.
PETERSEN B., ELLWANGER G., BLESS R., BOYE P., LUDWIG G., SCHRÖDER E. & SSYMANK A. (2004): Das europäische
Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 2:
Wirbeltiere. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69 Band 2, Bonn Bad-Godesberg: 693 S.
SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg., 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. – Radolfzell, 777 S.
SÜDBECK, P., H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands 4. Fassung, 30. November 2007. – Ber. Vogelschutz 44: 23-81
Seite 15
Anhang
Spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung (saP)
Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.12
Sondergebiet
`Solarpark Neusitz´
Gemeinde Neusitz
Landkreis Ansbach
Stand 25. Juli 2016
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
1. Artensteckbriefe
1.1
Fledermäuse
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: VU (Gefährdet)
Deutschland: 2
Bayern: 3
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Die Bechsteinfledermaus ist ein typischer Bewohner europäischer Laubmischwälder und benötigt ein ausreichendes Angebot an
Baumhöhlen
(Spechthöhlen
etc.)
Aufgrund
häufiger
Quartierwechsel
sind
Bechsteinfledermäuse
auf
ein
großes
Quartierverbundsystem angewiesen. Die höchsten Populationsdichten werden daher in Buchen- und Eichenwäldern mit hohem
Anteil alter Bäume erreicht. Strukturreiche Nadelwälder mit einer artenreichen Strauchschicht sind ebenfalls Lebensraum der
Bechsteinfledermaus.
Sommerquartiere werden bevorzugt in alten Baumhöhlen oder Stammanrissen gebildet (als Ersatz auch in Fledermauskästen
oder Vogelnistkästen), die meist in 1 – 5 m Höhe liegen, ausnahmsweise bis in 10 m Höhe.
Wochenstubengemeinschaften bestehen aus 10 – 50 Weibchen und wechseln alle 2 - 3 Tage das Quartier um den
Parasitendruck zu mildern. Oftmals teilen sich die Wochenstubengemeinschaften in kleinere Gruppen auf, daher ist ein hohes
Angebot an geeigneten Quartieren erforderlich. Die Männchen leben im Sommer solitär.
Die Nahrung (kleine Insekten, Spinnentiere, etc.) wird meist in 1 – 5 m Höhe in Vegetationsnähe, aber auch in Bodennähe und
im Kronenbereich der Bäume im langsamen Flug (auch Rüttelflug) gejagt.
Für die Überwinterung beziehen Bechsteinfledermäuse unterirdische, frostsichere Hohlräume, wie Höhlen, Kellergewölbe oder
Stollen.
Der Sommerlebensraumbedarf einer durchschnittlich großen Wochenstube (20 Individuen) beträgt ca. 250 ha. Das Jagdrevier
von Bechsteinfledermäusen ist relativ klein und umfasst einen Radius von 1 – 2,5 km um das Quartier. Bechsteinfledermäuse
sind sehr ortstreu – die Winterquartiere liegen in geringer Entfernung von wenigen Kilometern um die Sommerquartiere.
2.2 Verbreitung:
Das Verbreitungsgebiet der Bechsteinfledermaus liegt in den gemäßigten Zonen Europas. Im Westen Europas erstreckt sich das
Verbeitungsgebiet bis Spanien und Portugal. Östliche Vorkommen sind in der Ukraine und im Kaukasus nachgewiesen. Die
nördlichen Verbreitungsgrenzen liegen im südlichen Großbritannien und Südschweden.
Der Verbreitungsschwerpunkt der Bechsteinfledermaus sind die Laubmischwälder Mitteleuropas
In Deutschland liegen die Hauptvorkommen in Bundesländern mit hohem Laubwaldanteil (nördliches Bayern, BadenWürttemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Thüringen). In den übrigen Bundesländern ist die Verbreitung der Bechsteinfledermaus
lückenhaft.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
nachgewiesen
potenziell möglich
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
Lokale Populationen der Bechsteinfledermaus sind die Wochenstuben der Weibchen im Sommer, die Einzel-quartiere der
Männchen und Individuen in Überwinterungsquartieren. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind
anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Beeinträchtigung der Jagdhabitate durch Umbau von Laubwäldern in nadelholzreiche Waldbestände

Quartierverluste durch Reduzierung von Alt- und Totholzbeständen oder Baumsanierungen und dadurch entstehenden
Mangel an Biotopbäumen in ausreichend hoher Dichte

Zerschneidung von Jagdhabitaten durch neue Verkehrstrassen, v. a. in Waldgebieten

Sonstige Störungen, z. B. Störungen im Winterquartier

Unfälle durch Verkehr, v. a. bei Straßenverläufen durch Waldgebiete, da niedrig fliegende Art
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

Sicherung / Erhöhung des Quartierangebots in Wäldern durch gezielte Förderung von Alt- und Totholz sowie von
Laubholz (Verbesserung der Lebensbedingungen von Spechten)

Sicherung alter Laubbaumbestände für den Fledermausschutz (Nutzungsverzicht)

Bereitstellung von Nist- bzw. Fledermauskästen in ausreichender Anzahl

Minimierung von Störungen an bekannten Winterquartieren (Vergitterung, Besucherlenkung, Informationstafeln)

Errichtung von Querungshilfen im Rahmen von Verkehrsplanungen
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
ja
nein
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
ja
nein
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
ja
nein
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 3
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Braunes Langohr (Plecotus auritus)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: LC (Least Concern)
Deutschland: V (Vorwarnliste)
Bayern: -Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Der Lebensraum des Braunen Langohrs sind lockere Laub-, Misch-, Nadel-, und Auwälder. Sie bevorzugen strukturreiche,
mehrstufige Wälder, können jedoch auch strukturarme Monokulturen wie Fichten- oder Kiefernwirtschaftswälder besiedeln. Die
Nahrung wird von durch langsamen Flug von Blättern/ Büschen in allen Strukturzonen (Unterwuchs bis Baumwipfel) abgesucht.
Jagdgebiete sind Wälder, Waldränder, Hecken, Gebüsche, Streuobstwiesen und Wiesen mit hohem Insektenanteil
(hauptsächlich Zweiflügler und Nachtfalter).
Anders wie bei den meisten Fledermausarten wird die Beute nicht im Flug, sondern an einem Hangplatz verspeist. Die
Jagdreviere (4 – 11 ha) vom Braunen Langohren sind lokal kleinräumig und nur wenige hundert Metern vom Quartier entfernt. Als
Sommerquartiere (ab Anfang April) werden alte Baumhöhlen und Spalten aufgesucht; auch Fledermauskästen und
Vogelnistkästen werden angenommen. Die Wochenstuben bestehen aus 5 – 50 Weibchen, selten bis 80 Weibchen.
Wochenstuben in Baumhöhlen und Nistkästen wechseln alle 1 – 5 Tage das Quartier; Gebäudewochenstuben sind meist über
den Sommer stabil. Zwar gelten Braune Langohren als Waldfledermäuse, sie siedeln jedoch auch in Parks, Friedhöfen,
Streuobstwiesen und Gartenanlagen mit ausreichendem Quartierangebot von Baumhöhlen, Gebäudespalten oder zugänglichen
Dachstühlen oder Kirchtürmen. Im Winter suchen die sehr ortstreuen Braune Langohren frostsichere Quartiere in Kellern, Stollen
und Höhlen in geringer Entfernung (1-10 km) zum Sommerquartier. Wanderungen von über 50 km sind nur sehr selten registriert
worden.
2.2 Verbreitung:
Das Braune Langohr kommt in der gemäßigten Zone Eurasiens vor, wobei das hauptsächliche Verbreitungsgebietes in Mittelund Nordeuropa liegt. Die nördliche Lebensraumgrenze bildet der 64. Breitengrad; die südliche Grenze verläuft entlang der
Pyrenäen in Frankreich und Spanien, der Gebirgszüge Mittelitaliens und des Rhodopen-Gebirges in Bulgarien.
In Deutschland ist die Art flächendeckend verbreitet mit einem Schwerpunkt auf waldreiche Gebiete und Gebiete mit einem
Angebot an unterirdischen Winterquartieren.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen de Braunen Langohrs sind die Wochenstuben der Weibchen von April - September, die Einzel-quartiere der
Männchen und Individuen in Überwinterungsquartieren. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind
anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Beeinträchtigung der Jagdhabitate im Siedlungsbereich durch Flurbereinigung oder Siedlungsentwicklung

Quartierverluste durch Reduzierung von Alt- und Totholzbeständen oder Baumsanierungen und dadurch entstehenden
Mangel an Biotopbäumen in ausreichend hoher Dichte

Zerschneidung von Jagdgebieten durch neue Verkehrstrassen
Seite 4
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Braunes Langohr (Plecotus auritus)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
Quartierverluste durch unsachgemäße Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden
Gifte im Jagdgebiet (Insektizide, Herbizide) oder in Gebäudequartieren (Holzschutzmittel)
Sonstige Störungen, z. B. Störungen im Winterquartier oder an Schwärmquartieren, durch Lagerfeuer, Höhlentourismus
oder andere Nutzung
Unfälle durch Verkehr, v. a. bei Straßenverläufen durch Waldgebiete, da strukturgebunden fliegende Art; gelegentlich
durch Klebfallen/Fliegenfänger; Katzenopfer




2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

Öffnung/Optimierung alternativer Wochenstubenquartiere in der Nähe bekannter Quartiere

Sicherung/Erhöhung des Quartierangebots in Wäldern durch gezielte Förderung von Alt- und Totholz (Verbesserung der
Lebensbedingungen von Spechten)

Bei Wochenstuben in Gebäuden Anlage (unzerschnittener) linearer Strukturen zwischen Quartier und Nahrungshabitat

Sicherung alter Laubbaumbestände für den Fledermausschutz (Nutzungsverzicht)

Bereitstellung von Nistkästen in ausreichender Anzahl

Minimierung von Störungen an bekannten Winter- und Schwarmquartieren (Vergitterung, Besucherlenkung,
Informationstafeln)

Errichtung von Querungshilfen im Rahmen von Verkehrsplanungen
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
ja
nein
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
ja
nein
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
ja
nein
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 5
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: VU (Gefährdet)
Deutschland: G (Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt)
Bayern: 3
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Der Lebensraum der Breitflügelfledermaus sind offene bis parkartige Landschaften und Agrarlandschaften mit hohem Grünanteil.
Die Hauptnahrung sind schwärmende Insekten mit besonderer Vorliebe von kräftigen Käfern (Mai-, Junikäfer) die in allen
Vegetationsstraten (gemähte Wiesen, niedrige Vegetation, Büsche, Baumkronen) gejagt werden. Bevorzugte Jagdreviere sind
Wald- und Siedlungsränder, aber auch der Bereich um Straßenlampen. Breitflügelfledermäuse fliegen und jagen hauptsächlich
im freien Luftraum, seltener direkt an der Vegetation. Weibchen jagen in einem Umkreis von 4,5 km um das Quartier, selten
werden Radien von 12 km abgeflogen. Während der Jagd werden Teilgebiete aufgesucht, die über Leitlinien wie Hecken,
Gewässer, Alleen verbunden sind.
Als Sommerquartiere (ab Anfang April) dienen spaltenartige Verstecke (hinter Firstziegel, Fensterläden, Verschalungen) in oder
an Gebäuden (Wohnhäuser, Scheunen, Kirchtürme). Die Wochenstuben bestehen meist aus 10 - 60 Individuen, selten können
auch Größen von bis zu 300 Individuen erreicht werden. Quartierwechsel in bis zu 10 km Entfernung finden gelegentlich statt.
Im Winter suchen die ortstreuen Breitflügelfledermäuse frostsichere Quartiere in Kellern, Stollen und Höhlen in max. 50 km
Entfernung zum Sommerquartier auf.
2.2 Verbreitung:
Breitflügelfledermäuse kommen in weiten Teilen Europas bis zum 55. nördlichen Breitengrad vor und sind auch im Nahen Osten
und Zentralasien heimisch.
In Deutschland ist die Breitflügelfledermaus lückenhaft verbreitet mit Schwerpunkten in den östlichen Bundesländern und im
Tiefland.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Breitflügelfledermaus sind die Wochenstuben von Mai bis August, sowie die Winter-quartiere. Aussagen
zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Beeinträchtigung der Jagdlebensräume durch schleichende Habitatveränderungen , vor allem Strukturwandel in der
Landwirtschaft mit Verlust von Grünland und Weidevieh (Verringerung der Freilandhaltung). Beides bedeutet eine
Reduktion der Jagdgebiete und Verringerung der verfügbaren Nahrung z. B. von Dungkäfern

Entwurmungsmittel und andere, oft lediglich präventiv eingesetzte Arzneimittel bei Rindern gelangen in den Kot und
hemmen wegen ihrer toxischen Wirkung die Entwicklung der Dungkäfer

Beeinträchtigungen/Zerstörung der Wochenstubenquartiere an Gebäuden durch unsachgemäße
Renovierungsmaßnahmen oder Vertreibung. Dachsanierungen im Winter, die für andere Arten oft unproblematisch sind,
können eine Gefährdung darstellen

Gifte im Jagdgebiet (Insektizide, Herbizide) und in den Quartieren (Holzschutzmittel)

Sonstige Störungen, z. B. Störungen im Winterquartier
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Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

Erhöhung / Optimierung des Nahrungsangebots insbesondere durch Förderung der Weidetierhaltung und Aufklärung
der Landwirte bzgl. der Auswirkungen von Entwurmungsmitteln

Erhöhung / Sicherung eines hohen Quartierangebotes im Siedlungsraum (Spaltenquartiere im Dachbereich)

Sicherung sowie Anlage neuer (unzerschnittener) linearer Strukturen zwischen Wochenstube und Nahrungshabitat

Minimierung von Störungen an bekannten Winter- und Schwarmquartieren (Vergitterung, Besucherlenkung,
Informationstafeln)
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
ja
nein
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
ja
nein
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
ja
nein
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
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Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: VU (Gefährdet)
Deutschland: G (Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt)
Bayern: 3
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Die Fransenfledermaus nutzt Waldlebensräume, extensives und traditionell bewirtschaftetes Agrarland, Gewässerbereiche und
menschlichen Siedlungen. Bevorzugte Jagdreviere sind Wälder und gehölzreiche Landschaften. Die Jagdgebiete liegen in einem
Radius von ca. 6 km um die Sommerquartiere.
Als Sommerquartiere dienen Baumhöhlen oder Fledermaus- und Vogelnistkästen. In Siedlungen werden Hohlblocksteinen von
Stallungen und unverputzten Gebäuden, sowie Hohlräume in Dachböden oder Kirchtürmen als Quartier genutzt. Wochenstuben
umfassen 20-50 und manchmal auch bis zu 120 Individuen. Alle 2-3 Tage erfolgt ein Quartierwechsel, auch die Größe der
2
Wochenstube variiert dabei. Ein Wochenstubenverband nutzt ein Gebiet von 2 km Größe. Die Jagdgebietsgrößen liegen
zwischen 170 – 580 ha und teilen sich in Teilgebiete von 2 – 10 ha Größe auf. Die Entfernung von Jagdgebiet zu Quartier beträgt
bis zu 4 km.
Hauptnahrung bilden Spinnen, Raupen, Zweiflügler und Käfer, die in Nähe der Vegetation oder über Gewässer abgesammelt
werden. Im Flug meiden Fransenfledermäuse offene Stellen und bleiben in Vegetationsnähe.
Fransenfledermäuse sind sehr kältetolerant und fliegen bis spät im Jahr, solange sich die Temperaturen über der Nullgradmarke
bewegen. Diese Art ist ortstreu und verbleibt im Winter in einem Radius um 40 km zum Sommerquartier.
2.2 Verbreitung:
Das Verbreitungsgebiet der Fransenfledermaus erstreckt sich fast über ganz Europa bis zum Ural und Kaukasus. Die nördliche
Verbreitungsgrenze bildet der 63. Breitengrad – im Süden ist sie auch in Nordafrika und Israel heimisch.
In Deutschland ist die Fransenfledermaus flächendeckend verbreitet.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Fransenfledermaus sind die Wochenstuben von Mai bis August, die Schwärmquartiere während des
Herbstes und die Winterquartiere. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden
Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Quartierverluste durch Reduzierung von Alt- und Totholzbeständen im Wald und dadurch entstehenden Mangel an
Biotopbäumen in ausreichend hoher Dichte

Quartierverluste im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Gewässerunterhalt (Entfernung von Höhlenbäumen)

Beeinträchtigungen/Zerstörung von Wochenstubenquartieren an Gebäuden durch unsachgemäße
Sanierungsmaßnahmen oder Vertreibung

Gifte im Jagdgebiet (Insektizide, Pestizide) und in den Gebäudequartieren (Holzschutzmittel)

Sonstige Störungen, wie Störungen im Winterquartier oder an Schwärmquartieren, z. B. durch Nutzung von Höhlen,
Ruinen und Gewölben für touristische Zwecke

Zerschneidung von Jagdgebieten durch Verkehrstrassen, v. a. in Waldgebieten
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Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

Sicherung / Erhöhung des Quartierangebots in Wäldern durch gezielte Förderung von Alt- und Totholz (Verbesserung
der Lebensbedingungen von Spechten zur Gewährleistung von genügend Höhlen)

Sicherung alter Laubbaumbestände für den Fledermausschutz (Nutzungsverzicht)

Sicherung / Erhöhung des Quartierangebots in Ortschaften (unverputzte, anbrüchige Hohlblocksteinmauern, offene
Kirchtürme u. Ä.).

Bereitstellung von Nist- bzw. Fledermauskästen in ausreichender Anzahl

Neuanlage linearer Strukturen zur Anbindung an Jagdgebiete, besonders bei Quartieren im dörflichen Bereich

Laubholzförderung in der Forstwirtschaft (benötigt sehr lange Vorlaufzeiten!)

Minimierung von Störungen an bekannten Winter- und Schwarmquartieren (Vergitterung, Besucherlenkung,
Informationstafeln)
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
ja
nein
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
ja
nein
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
ja
nein
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
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Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Graues Langohr (Plecotus austriacus)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: LC (Least Concern)
Deutschland: 2
Bayern: 3
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Der Lebensraum des Grauen Langohrs sind waldarme, mosaikartig bewirtschaftete Kulturlandschaften. Dabei bevorzugt die Art
warme, tiefe Lagen und meidet höhere Berglagen. In Mitteleuropa gilt das Graue Langohr als starker Kulturfolger und wird als
typische Dorffledermaus bezeichnet.
Mitteleuropäische Sommerquartiere werden ab Ende April in warmen Bereichen von menschlichen Siedlungen bezogen,
bevorzugt in geräumigen Dachstühlen und Kirchtürmen. Im mediterranen Raum befinden sich die Wochenstuben meist in
Felsspalten oder im Eingangsbereich von Höhlen. Die Quartiere werden regelmäßig gewechselt (Radius bis 4 km).
Wochenstuben bestehen meist aus 10 – 30 Individuen, in geräumigen Quartieren wie Dachböden aus bis zu 100 Tieren.
Winterquartiere werden in unterirdischen Höhlen, Kellern, Gewölben etc. bezogen, dabei bleiben die Tiere in unmittelbarer Nähe
zum Sommerquartier.
Zur Nahrungssuche werden Waldränder, gehölzreiche Landschaften und Randbereiche von Siedlungen mit Holzbestand
(Streuobstwiesen, Hecken, Gebüsche) in 2 - 10 m Höhe beflogen. Hauptnahrung bilden Nachtfalter.
Jagdgebiete liegen bis zu 5,5 km vom Quartier entfernt und umfassen eine Fläche von bis zu 75 ha. Innerhalb eines Jagdgebiets
kommt es zur Teilgebietsbildung die häufig pro Nacht gewechselt werden.
2.2 Verbreitung:
Das Verbreitungsgebiet des Grauen Langohrs liegt in Süd- und Zentraleuropa und zieht sich über die Ukraine und Türkei bis
nach China. Die nördlichsten Populationen finden sich in Südenglang und in den Niederlanden. In Deutschland bevorzugt das
Graue Langohr warme Tieflandgegenden, wie Franken und den Donauniederungen. Im Norden Deutschlands kommt sie nur im
südlichen Niedersachsen und Brandenburg vor.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen des Grauen Langohrs sind die Wochenstuben von Mai bis August, die Schwärmquartiere während des
Herbstes und die Winterquartiere. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden
Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Beeinträchtigung der Jagdhabitate: in Wäldern durch Umbau von Laubwäldern in nadelholzreiche Waldbestände; im
Siedlungsbereich durch Flurbereinigung oder Siedlungsentwicklung

Zerschneidung von Jagdgebieten durch neue Verkehrstrassen

Quartierverluste durch unsachgemäße Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden

Gifte im Jagdgebiet (Insektizide, Herbizide) oder in Gebäudequartieren (Holzschutzmittel)

Sonstige Störungen, z. B. Störungen im Winterquartier oder an Schwärmquartieren, durch Lagerfeuer, Höhlentourismus
oder andere Nutzung

Unfälle durch Verkehr, v. a. bei Straßenverläufen durch Waldgebiete, da strukturgebunden fliegende Art; Katzenopfer
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Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Graues Langohr (Plecotus austriacus)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

Öffnung/Optimierung alternativer Wochenstubenquartiere in der Nähe bekannter Quartiere

Erhaltung / Anlage neuer (unzerschnittener) linearer Strukturen zwischen Wochenstuben und Nahrungshabitaten

Minimierung von Störungen an bekannten Winter- und Schwarmquartieren (Vergitterung, Besucherlenkung,
Informationstafeln)

Errichtung von Querungshilfen im Rahmen von Verkehrsplanungen
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
ja
nein
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
ja
nein
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
ja
nein
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
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Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: LC (Least Concern)
Deutschland: V (Vorwarnliste, Stand 2009)
Bayern: 3
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Ursprünglicher Lebensraum des Großen Abendseglers sind Laub- und Laubmischwälder, Auwälder und mediterrane Eichwälder
mit altem Baumbestand. Mittlerweile wird ein weites Spektrum an Biotoptypen wie Parkanlagen oder Siedlungsbereiche mit
ausreichendem Baumbestand besiedelt. Voraussetzung für Besiedlung ist eine große Dichte an hoch fliegenden Insekten. Als
Jagdgebiete dienen fast alle Landschaftstypen mit Bevorzugung von Laubwäldern, Auwäldern und Gewässern. Die Jagd erfolgt
in 15 – 50 m Höhe.
Sommerquartiere sind vor allem alte Spechthöhlen in 4 – 12 m Höhe, seltener werden andere Baumhöhlen genutzt. In
Siedlungen werden Spalten an hohen Gebäuden oder hinter Fassadenverkleidungen, weiterhin Rollladenkästen und
Fledermauskästen angenommen. Wochenstuben der Weibchen bestehen aus 20 – 60 Individuen, die Männchen bilden Gruppen
von bis zu 20 Tieren. Die genannten Quartiermöglichkeiten werden auch als Zwischen-, Paarungs- und Winterunterschlupf
genutzt, wobei im Winterquartier bis zu 500 Tiere zusammen leben.
Große Abendsegler sind häufige Quartierwechsler und nutzen dabei Flächen von bis zu 200 ha. Quartierwechsel finden in einer
Entfernung von bis zu 12 km statt. Flüge zum Nahrungserwerb erfolgen in bis zu 2,5 km Entfernung zum Quartier.
2.2 Verbreitung:
Große Abendsegler sind in Zentraleuropa mit einer südlichen Verbreitungsgrenze in Nordspanien, Italien und dem griechischen
Festland und einer nördlichen Verbreitungsgrenze in entlang Irland, England und Südskandinavien bis zur borealen
Nadelwaldzone bei 60-61 °N.
In
Bayern
kommt
der
Große
Abendsegler
flächendeckend
vor,
ausgenommen
der
Hochlagen
in
den
Alpen.
Verbreitungsschwerpunkt sind die Flussauen von Donau, Inn, Isar, Main und Regnitz und gewässerreiche Niederungen in
Mittelfranken und der Oberpfalz.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen des Großen Abendseglers sind die Wochenstuben von Juni bis August, die Schwarmquartiere (Höhlen,
Bunker, Stollen) im August und September, sowie die Winterquartiere. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen
Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Lebensraum-/Quartierverluste an Bäumen sowohl im Sommer als auch im Winter durch Rodungen, Forstarbeiten,
Baumsanierungen an Straßen und in Parkanlagen u. Ä. Letzteres stellt in Zusammenhang mit der Verkehrssicherung in
Städten einen bedeutenden Gefährdungsfaktor dar

Mangel an Totholz und alten Baumbeständen, welche wichtig für Spechte sind (dadurch Mangel an Baumhöhlen)

Quartierverluste durch Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden (Wärmedämmung, Verschluss von Spalten,
Verlagerung/Veränderung der Einflugsöffnung) oder Vertreibung

Unfälle an Windkraftanlagen. Als hoch fliegende und wandernde Art zählt der Abendsegler zu den am meisten von
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Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
Kollisionen an WKA betroffenen Arten
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

Sicherung / Erhöhung des Quartierangebots in Wäldern und Parkanlagen durch Förderung von Alt- und Totholz
(Verbesserung der Lebensbedingungen von Spechten zur Gewährleistung von genügend Höhlen)

Bestmöglicher Erhalt bekannter Baumquartiere (z. B. im Falle notwendiger Verkehrssicherung ggf. Belassen eines
Baumtorsos)

Sicherung / Erhöhung des Quartierangebots an Gebäuden durch Öffnung / Bereitstellung geeigneter Spaltenquartiere, v.
a. in der Nähe bekannter Quartiere

Bereitstellung von Fledermauskästen (Fledermaushöhlen, Flach- und Überwinterungskästen) in der Nähe betroffener
Quartiere

An Windkraftanlagen: Abschaltalgorithmen bei Vorkommen der Art
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
ja
nein
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
ja
nein
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
ja
nein
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 13
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Großes Mausohr (Myotis myotis)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: LC (Least Concern)
Deutschland: V (Vorwarnliste)
Bayern: V (Vorwarnliste)
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Große Mausohren besiedeln strukturreiche Landschaften mit hohem Waldanteil. Von den verschiedenen Waldtypen bevorzugen
sie Laub- und Laubmischwälder mit geringem Unterwuchs gegenüber Nadelwäldern von mittlerem Alter ohne Bodenvegetation.
Ebenfalls zum Jagdrevier zählen Wiesen, Weiden und Äcker mit niedriger Vegetation oder im frisch gemähten Zustand. Ihre
Hauptnahrung sind bodenlebende Arthropoden (hauptsächlich Laufkäfer), die in geringer Flughöhe (1-2 m) über dem Boden
bejagt werden. Die Nahrungsaufnahme erfolgt entweder an Hangplätzen oder in Ruheschleifen in 5 – 10 m Höhe.
In Mitteleuropa werde Wochenstuben (50 – 1000 Weibchen) fast ausschließlich in geräumigen Dachböden gebildet; im
Mittelmeerraum (1000 – 8000 Tiere) erfolgt der Quartierbezug in Höhlen.
Große Mausohren haben einen großen Raumbedarf: Sommerquartier und Jagdgebiet sind oft mehrere Kilometer (bis zu 26 km)
voneinander entfernt – meist in einem Radius von 5 – 15 km. Sie bejagen sehr große Jagdgebiete von mindestens 100 bis
maximal 1000 ha, wobei die Kernjagdgebiete 1 – 10 ha an Fläche betragen. Quartierwechsel finden in Entfernungen von bis zu
34 km statt.
2.2 Verbreitung:
Das Verbreitungsgebiet des Großen Mausohrs umfasst ganz Europa von Atlantik- und Mittelmeerküste bis zur Ost- und Nordsee.
Die östliche Verbreitungsgrenze verläuft durch Weißrussland, die Ukraine und Kleinasien.
In Bayern sind die größten mitteleuropäischen Bestände beheimatet. Große Mausohren meiden Höhenlagen über 800 m, daher
fehlt die Art lokal in den Hochlagen des Fichtelgebirges, des Bayerischen Waldes und der Alpen.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen des Großen Mausohrs sind die Wochenstuben von Mai bis August, die Schwärmquartiere während des
Herbstes und die Winterquartiere. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden
Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Beeinträchtigungen/Zerstörung der Wochenstubenquartiere an Gebäuden durch unsachgemäße
Renovierungsmaßnahmen oder Umnutzung: Beseitigung von Einflugmöglichkeiten, Veränderungen an den
Hangplätzen, Störungen während der Jungenaufzucht

Verschluss von Kirchtürmen und Dachböden zur Abwehr von Tauben

Beeinträchtigung der Jagdlebensräume im Wald: während früher v. a. der Umbau von alten Laub- und Mischwäldern in
strukturarme Bestände wie Nadelforste der Hauptgefährdungsfaktor in den Jagdgebieten war, ist es heute der
"naturgemäße Waldumbau", der in den Laubwaldgebieten durch allmähliche Auflichtung der Bestände auf großflächige
Naturverjüngung setzt, die für etliche Jahre eine dichte Strauchschicht erzeugt. Quartiere im Wald gehen durch
Entfernen von starkem Alt- und Totholz verloren

Gifte im Jagdgebiet (Insektizide, Herbizide) und in den Quartieren (Holzschutzmittel)

Zerschneidung von Jagdgebieten durch neue Verkehrstrassen
Seite 14
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Großes Mausohr (Myotis myotis)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
Sonstige Störungen, z. B. Störungen im Winterquartier oder Feuer vor oder in Höhlen, die Schwarm- und
Winterquartiere sein können

2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:
CEF-Maßnahmen sind für die großräumig agierenden Mausohren nicht möglich. Die Wochenstubenquartiere werden besonders
traditionell genutzt (keine natürlichen Quartierwechsel von Kolonien innerhalb der Wochen-stubenzeit), so dass die Fledermäuse
sich nicht zu Umsiedelungen leiten lassen. Verbesserungen in den Jagdgebieten müssten auf sehr großer Fläche erfolgen, um
den Fortpflanzungserfolg messbar ansteigen zu lassen.
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
ja
nein
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
ja
nein
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
ja
nein
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 15
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: VU (Vulnerable)
Deutschland: 2
Bayern: 2
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Die Mopsfledermaus ist ursprünglich eine Waldbewohnerin, die die Sommerquartiere und Wochenstuben in hinter teilweise
abgelöster Rinde von Totholz oder absterbenden Bäumen bezogen hat.
Es finden häufige Quartierwechsel statt, daher sind Mopsfledermäuse auf ein hohes Angebot von Quartieren angewiesen.
Als Kulturfolger des Menschen finden sich die Mopsfledermaus-Quartiere in Gebäudespalten im dörflichen Umfeld, hinter
Holzverkleidungen, Fensterläden oder überlappenden Brettern an Scheunenwänden. Gebäudequartiere unterliegen nicht so
häufig einem Wechsel wie die ursprünglichen Baumquartiere.
Als Jagdgebiet werden Wälder unterschiedlichster Art (Nadelwald, Mischwald, Laub- und Auwald) aufgesucht.
Die sehr mobile Art jagt innerhalb eines Radius von 4-5 km um das Quartier. Waldwege können dabei als Leitlinien genutzt und
meist in 1,5 - 6 m Höhe durchflogen werden. Gejagt wird vorwiegend im Kronenraum in 7-10 m Höhe. Die Mopsfledermaus weist,
anders als die meisten anderen Fledermausarten, eine stärkere Beutespezialisierung auf und frisst hauptsächlich
Kleinschmetterlinge. In Bayern wird die Mopsfledermaus an Straßen überdurchschnittlich oft als Verkehrsopfer aufgefunden.
Die Winterquartiere werden von November bis März aufgesucht und liegen meist unterirdisch in Höhlen oder in Gewölben von
Festungen, Schlössern und Burgen. Die Hangplätze befinden sich oftmals in den stark von der Witterung beeinflussten
Eingangsbereichen oder an relativ zugigen Stellen, weshalb die Mopsfledermaus als tolerant gegenüber Kälte und geringer
Luftfeuchtigkeit gilt
2.2 Verbreitung:
Das Verbreitungsgebiet der Mopsfledermaus reicht in Europa vom Atlantik bis zum Kaukasus und in die Osttürkei. Die nördliche
Verbreitungsgrenze durchzieht Schottland und Schweden, im Süden gibt es eine Grenze in Zentral- und Südspanien sowie in
Südgriechenland; die Art kommt aber auch auf den Kanaren und in Marokko vor.
In Deutschland fehlt die Art nur im Norden und Nordwesten, hat allerdings im restlichen Gebiet größere Verbreitungslücken und
ist vor allem im Westen seltener.
In Bayern ist die Art nicht flächendeckend verbreitet. Fundorthäufungen gibt es vor allem im Norden, Osten und Süden Bayerns
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Mopsfledermaus sind die Wochenstuben von Mai bis Anfang August, die Schwarmquartiere, sowie die
Winterquartiere. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht
möglich.
2.5 Gefährdungen:

Niedrige Umtriebszeiten, Nutzung von Altbeständen, Entnahme von Totholz, Mangel an Biotopbäumen in ausreichend
hoher Dichte
Seite 16
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
Beeinträchtigungen/Zerstörung der Wochenstubenquartiere an Gebäuden durch Vertreibung, unsachgemäße
Renovierungsmaßnahmen oder Gebäudemodernisierungen (Wärmedämmung)
Gifte im Jagdgebiet (Insektizide, Herbizide) und in den Gebäudequartieren (Holzschutzmittel)
Sonstige Störungen, z. B. Störungen im Winterquartier oder Feuer vor oder in Höhlen, die Schwarm- und
Winterquartiere sein können
Zerschneidung von Jagdgebieten durch neue Verkehrstrassen
Unfälle durch Verkehr, v. a. bei Straßenverläufen durch Waldgebiete, da niedrig fliegende Art





2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

Sicherung / Erhöhung des Quartierangebots in Wäldern durch Erhalt von Biotopbäumen mit Höhlen, Spalten- und
Rindenquartieren in ausreichender Anzahl

Sicherung alter, totholzreicher Waldbestände (Verbesserung der Lebensbedingungen von Spechten zur Gewährleistung von genügend Höhlen)

Erhöhung der Umtriebszeit von Waldbeständen

Erhaltung / Förderung von Biotopbäumen und anbrüchigen Bäumen in ausreichender Anzahl

Erhöhung / Optimierung des Quartierangebots in Ortschaften, insbesondere durch geeignete
Verschalungen/Flachkästen an Scheunen

Verzicht auf Pestizide in den Jagdgebieten, besonders in Wäldern und auf den angrenzenden, landwirtschaftlich
genutzten Flächen

Bei Wochenstuben in Gebäuden Anlage (unzerschnittener) linearer Strukturen zwischen Quartier und Nahrungshabitat

Errichtung von Querungshilfen im Rahmen von Verkehrsplanungen

Minimierung von Störungen an bekannten Winter- und Schwarmquartieren (Vergitterung, Besucherlenkung,
Informationstafeln)
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
ja
nein
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
ja
nein
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
ja
nein
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 17
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: LC (Least Concern)
Deutschland: -Bayern: 3
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Rauhhautfledermäuse siedeln in strukturreichen Waldhabitaten wie Laubmischwälder, feuchte Niederungswälder, Auwälder,
Nadelwälder aber auch in parkähnlichen Landschaften. Da ihre Hauptnahrung Zuck-, Stech- und Kriebelmücken sind, ist Nähe zu
einem Gewässer wichtig.
Die Jagd erfolgt in 3 – 20 m Höhe entlang linearer Strukturen, wie Waldränder, Waldwege oder Schneisen.
Baumhöhlen
und
Rindenspalten
sind
die
hauptsächlichen
Sommerquartiere.
Gerne
werden
auch
Vogelnist-
und
Fledermauskästen angenommen. In Siedlungen werden Wochenstuben hinter Holzfassaden von Scheunen, Häusern und
Kirchen bezogen. In Wochenstuben finden sich zwischen 20 – 200 Weibchen. Als Winterquartiere werden Baumhöhlen und
Holzstapel genutzt. Die Paarungsquartiere sind exponiert, wie z. B. Alleebäume oder Brücken.
2
Rauhhautfledermäuse bejagen Gebiete von über 20 km Fläche, dabei werden zwischen 4 - 11 Teilgebiete beflogen. Die
Jagdreviere liegen bis zu 6,5 km vom Quartier entfernt.
2.2 Verbreitung:
Rauhhautfledermäuse kommen in weiten Teilen Europas vor mit Ausnahme von Südspanien und Süditalien (Ausnahme Sizilien
und Sardinien). Im Norden liegt die Grenze beim 60. nördlichen Breitengrad. Ural und Kaukasus bilden die östliche Grenze des
Verbreitungsgebietes.
In Bayern ist die Verbreitung flächendeckend mit Ausnahme der Alpenhochlagen und wenigen Nachweisen aus den
Mittelgebirgen.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Rauhhautfledermaus sind die Wochenstuben von Mai bis August, die Schwarmquartiere (Höhlen,
Bunker, Stollen) im August und September, sowie die Winterquartiere. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen
Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Habitatverlust (Nutzung von Altholzbeständen) und Quartierverlust (Biotop- und Höhlenbäumen) infolge intensiver
Forstwirtschaft

Quartierverlust in Städten (z. B. Parkanlagen) in Folge von Baumsanierungen

Kollisionen mit Windkraftanlagen (besondere Gefährdung als weit wandernde Art)
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

Sicherung / Erhöhung des Quartierangebots in Wäldern und Parkanlagen durch gezielte Förderung von Alt- und Totholz
(Verbesserung der Lebensbedingungen von Spechten zur Gewährleistung eines ausreichenden Höhlenangebots)

Sicherung alter Laubbaumbestände für den Fledermausschutz

Bereitstellung von Nistkästen
Seite 18
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)

Tierart nach Anhang IV FFH-RL
An Windkraftanlagen: Abschaltalgorithmen bei Vorkommen der Art.
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
ja
nein
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
ja
nein
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
ja
nein
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 19
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: LC (Least Concern)
Deutschland: -Bayern: -Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Zwergfledermäuse kommen aufgrund ihrer hohen Anpassungsfähigkeit und flexibler Lebensraumansprüchen in nahezu allen
Habitaten vor. Die Art gilt als ausgesprochener Kulturfolger und ist auch in Großstädten anzutreffen. Wenn vorhanden sind
Wälder und Gewässer bevorzugtes Habitat.
Als Quartiere wird ein breites Spektrum an Spalten genutzt: Gebäudespalten, Rolladenkästen, Spalten in Hausgiebeln und
Zwischendächern. Die Wochenstubengröße schwankt stark zwischen 20 bis 100 Tiere. Quartierwechsel finden gelegentlich in ca.
1,3 km Entfernung zueinander statt. Männchen besiedeln ähnliche Quartiere wie die Wochenstubenverbände. Vor den Quartieren
findet ein ausgeprägtes Schwärmen statt, wobei die Strecken zwischen den Schwärmquartieren bis zu 22,5 km betragen kann.
In einem wendigen und kurvenreichen Flug werden feste Flugbahnen abgeflogen und Beute in raschen Manövern ergriffen.
Dabei werden Gehölzsäume, Gärten, gehölzreiche Gewässerufer und auch Straßenlaternen abgeflogen. Die Jagdgebiete liegen
in ca. 1,5 km Nähe der Quartiere.
2.2 Verbreitung:
Zwergfledermäuse kommen in ganz Europa bis zum 56 ° N vor. Nachweise liegen auch aus Nordafrika, Kleinasien und dem
Mittleren Osten vor.
In Bayern kommt die Art flächendeckend und häufig vor.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Zwergfledermaus sind die Wochenstuben von Mai bis Anfang August, die Schwarmquartiere, sowie die
Winterquartiere. Aussagen zu Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht
möglich.
2.5 Gefährdungen:
 Beeinträchtigungen/Zerstörung der Wochenstubenquartiere an Gebäuden durch unsachgemäße
Renovierungsmaßnahmen (z. B. Holzschutz, Streichen von Fensterläden im Sommer, Wärmedämmung) oder
Vertreibung
 Zerstörung der Winterquartiere durch Gebäuderenovierungen oder Sanierungsmaßnahmen (v. a. Altbausanierung,
Verschluss von Mauerfugen etc.)
 Hohe Mortalitätsrate bei den spätsommerlichen Invasionen (s.o.)
 Gifte im Jagdgebiet (Insektizide, Herbizide) und in den Quartieren (Holzschutzmittel)
 Unfälle im Straßenverkehr, an Windkraftanlagen, Katzenopfer
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:
Seite 20
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
Öffnung / Erhaltung alternativer Wochenstubenquartiere zur Sicherstellung eines Quartierverbundes in kurzer Distanz
zueinander
Sicherung und Bereitstellung von Winterquartieren in (historischen) Gebäuden, d. h. Erhaltung / Ermöglichung der
Zugänglichkeit von Mauerspalten und -hohlräumen
An Windkraftanlagen: Abschaltalgorithmen bei Vorkommen der Art
Anlage neuer (unzerschnittener) linearer Strukturen zwischen Wochenstuben und Nahrungshabitaten




3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
ja
nein
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
ja
nein
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
ja
nein
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
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Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Reptilien
1.2
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
Schlingnatter (Coronella austriaca)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: -Deutschland: 3
Bayern: 2
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Schlingnattern benötigen sonnenexponierte Lebensräume mit hoher struktureller Vielfalt. Typischerweise kommen sie in offenen
bis halboffenen Landschaften mit einem kleinräumigen Mosaik aus Gehölzen und offenen Stellen vor. Häufig besiedeln sie
anthropogen geprägte Strukturen, wie Bahndämme, Straßenböschungen, Trockenmauern, Geröllhalden oder Leitungstrassen.
Letztere sind wichtige Ausbreitungs- und Wanderstrukturen.
Die bevorzugte Beute von Schlingnattern sind Eidechsen, Spitz- und Echte Mäuse.
Mit 3 – 4 Jahren werden Schlingnattern geschlechtsreif. Die Paarung findet im April und Mai statt. Schlingnattern sind
lebendgebärend – die Jungen werden Ende Juli – September auf die Welt gebracht.
Schlingnattern sind standorttreu; der Aktionsradius beträgt maximal 500 m. Winterquartiere (Oktober – März) werden jedoch bis 2
km Entfernung um die Sommerstandorte bezogen.
2.2 Verbreitung:
Schlingnattern kommen in ganz Europa und Teilen Kleinasiens vor. Sie fehlt auf Irland und den Mittelmeerinseln.
In Deutschland liegt der Hauptverbreitungsschwerpunkt in wärmebegünstigten Berg- und Hügelländern im Süden und
Südwesten.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Schlingnatter sind die adulten Tiere, sowie deren Nachkommen in einem Habitat. Aussagen zu
Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Unterpflanzung von lichten Kiefernwäldern mit Fichten

Erstaufforstungen von Grenzertragsböden und Restflächen,

Begradigung von Wald-Wiesen-Grenzen

Nutzungsaufgabe oder fehlende Pflege (z.B. Einstellung einer extensiven Beweidung) mit folgender Sukzession /

Beseitigung oder Zerstörung von Kleinstrukturen,
Verbuschung) oder ungeeignete Folgenutzung von Abbaustellen,

Nährstoff- und Pestizideinträge aus angrenzenden landwirtschaftlichen oder weinbaulichen Nutzflächen,

Zerschneidung der Lebensräume und Wanderkorridore einschließlich Verlust wandernder Tiere (primär durch den
Seite 22
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Schlingnatter (Coronella austriaca)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
Straßenverkehr, aber auch durch streunende Haustiere
"traditionelles" Erschlagen von Schlangen aus Unwissenheit und Angst bzw. weil man sie mit Kreuzottern verwechselt.

2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

Neuanlage von Kleinstrukturen (z.B. Trocken- und Lesesteinmauern, Steinriegel, Totholz etc.),

Freistellen von zugewachsenen, zu stark beschatteten Sonn- und Brutplätzen,

Anlage von breiten Pufferzonen zu landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Reduzierung des Nährstoff- und

Entwicklung linienförmiger Verbindungselemente (halboffene Waldsäume, Raine, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze,

bei längerfristiger Vorausplanung: Entwicklung von reich strukturierten Lebensräumen mit Gebüsch-Offenland-Mosaik

Erhalt/Sicherung breiter strukturreicher Waldränder
Schadstoffeintrags im Umfeld der besiedelten Lebensräume; Nutzungsextensivierung der angrenzenden Flächen,
Wegränder),
an geeigneten, wärmebegünstigten Stellen.
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
nein
Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen

durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 23
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
Zauneidechse (Lacerta agilis)
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: VU (Gefährdet)
Deutschland: V (Vorwarnliste)
Bayern: V (Stand 2009)
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Die Zauneidechse gilt als Kulturfolger des Menschen, dennoch sind die Ansprüche an geeignete Lebensräume hoch. So müssen
potenzielle Habitate wärmebegünstigt sein, aber auch Schutz vor zu hohen Temperaturen bieten, gut isolierte Winterquartiere
und ein genügend hohes Angebot an Beutetieren (bodenlebende Insekten und Spinnen) aufweisen.
Eier werden Ende Mai – Anfang Juni in wärmeexponierte Erdlöcher abgelegt. Die Jungen schlüpfen Juli-August.
Überwinterungsquartiere müssen frostfreie Zonen aufweisen, doch es ist nur wenig bekannt, ob die Tiere entfernt vom
Sommerquartier überwintern, oder das gleiche Revier im Sommer und Winter nutzen.
2.2 Verbreitung:
Das Verbreitungsgebiet der Zauneidechse erstreckt sich über weite Teile Eurasiens. Im Norden zieht sich Verbreitungsgrenze
durch Süd-England; im Süden begrenzen die Pyrenäen, der nördliche Alpenrand, und der nördliche Teil des Balkans die
Ausbreitung.
In Deutschland ist die Art flächendeckend verbreitet, mit Schwerpunkten im Osten und Südwesten.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Zauneidechse sind die adulten Tiere, sowie deren Nachkommen in einem Habitat. Aussagen zu
Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Zerstörung und/oder Entwertung von Kleinstrukturen oder größerflächigen Komplexen mit den für die Art essentiellen
Habitatstrukturen (Sonn- und Eiablageplätze), u. a. durch Bebauung, Aufforstung, Verbuschung / fehlende Pflege,
vollständige Entbuschung, Umwandlung in landwirtschaftliche Nutzflächen bzw. Nutzungsintensivierung,
"Sauberkeitsfimmel"

Zerschneidung und Fragmentierung der Lebensräume und Wanderkorridore durch Infrastrukturmaßnahmen oder

Begradigung von Wald-Wiesen-Grenzen und Verlust von breiten Waldrändern
flächige Bebauung

Schädigung der gesamten Biozönose (und damit insbesondere der Nahrungsgrundlage von Zauneidechsen) durch
aktiven Einsatz von Bioziden oder passive Nährstoff- und Pestizideinträge an Böschungen und Rändern von Straßen,
Bahnlinien oder Kanälen
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

Sicherung vorhandener Restlebensräume

zeitliche Beschränkung von Bau- oder Pflegezeiten; Erd- und Bodenarbeiten nur im Zeitraum Ende März bis Anfang Mai
bzw. Mitte August bis Ende September, je nach Witterungsverlauf können diese Zeiträume ggf. auch kürzer sein
Seite 24
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Zauneidechse (Lacerta agilis)
Tierart nach Anhang IV FFH-RL
Anlage von Rohbodenflächen (in der Regel durch Abschieben des Oberbodens)

Freistellen zugewachsener Sonn- und Eiablageplätze aber Erhalt eines ausreichenden Anteils an Sträuchern im

Lebensraum
Gesicherte (Folge-)Pflege mit dem Ziel eines kleinräumigen Mosaiks aus vegetationsfreien und grasig-krautigen Flächen

und verbuschten Bereichen / Gehölzen(u. a. in Abbaustellen als "Folgenutzung Naturschutz" möglich)
Anlage von Kleinstrukturen (z. B. Trocken- und Lesesteinmauern, Stein-Sand-Schüttungen, Totholz) als neue

Sonnplätze, Eiablagemöglichkeiten und Winterquartiere

Entwicklung bzw. Wiederherstellung von linearen Strukturen (Raine, Hecken, Gebüsche, Waldränder/-säume) zur

Wiederzulassen von Abtrag und Auflandung von Sedimenten an Fließgewässern

Erhalt breiter strukturreicher Waldränder
Vernetzung bestehender, langfristig zu kleiner Vorkommen
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
nein
Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen

durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 25
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
1.3
Vögel
Amsel (Turdus merula)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: --Deutschland: --Bayern: Nicht gefährdet
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Internationale Schutzrelevanz: Art mit hoher internationaler Bedeutung in D. (20 % des europ. Bestandes und > 10 % des
globalen Bestandes in D.)
Bestandsentwicklung:
langfristig: Zunahme (> 20 %);
kurzfristig: gleichbleibend
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Die Amsel ist ursprünglich eine Waldvogelart. Als Kulturfolger sind sie in allen Bereichen menschlicher Siedlungen mit
gehölzreichen Strukturen verbreitet (Gärten, Parks, Friedhöfe, Baum- und Strauchgruppen in Wohnsiedlungen und
Industriegebieten, Agargebiete mit Feldgehölzanteil). Amseln meiden baum- und strauchlose Agrargebiete sowie monotone
Kiefernforste.
Amseln sind Freibrüter. Nester werden vorwiegend in Bäumen und Sträuchern, aber auch im Gebälk von Scheune oder Carports
angelegt.
Brutpaare in Deutschland: 8.000.000 – 16.000.000
Brutpaare in Bayern: 810.000 – 2.050.000
Diese Art ist teilweise Teilzieher, aber auch mit großem Standvogelanteil. Die Überwinterungsgebiete liegen vorwiegend
Südwesten Europas (bevorzugt Rhônetal).
2.2 Verbreitung:
Das Verbreitungsgebiet der Amsel erstreckt sich über die boreale, gemäßigte und mediterrane Zone Europas. Im Norden liegt die
Grenze zwischen dem 60 und 70. Breitengrad. Die Südgrenze liegt um den 34. Breitengrad. Amseln kommen auch auf dem
indischen Subkontinent, in Australien und Neuseeland vor; diese werden aber teilweise als eigene Art betrachtet.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Amsel sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und
Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:
---2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:
----
Seite 26
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Amsel (Turdus merula)
Europäische Vogelart nach VRL
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
nein

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 27
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Bachstelze (Motacilla alba)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: -Deutschland: -Bayern: Nicht gefährdet
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Internationale Schutzrelevanz: --Bestandsentwicklung:
langfristig: gleichbleibend
kurzfristig: Rückgang um > 20 %
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise
Der ursprüngliche Lebensraum der Bachstelze sind schlammige, sandige, kiesige oder steinige Uferbänke entlang großer
Flusslandschaften. Heute nutzt die Bachstelze ein breites Habitatspektrum in halboffenen und offenen Landschaften. Wichtig für
die Besiedlung sind unbewachsene oder kurzrasige Bodenflächen für die Nahrungssuche mit höheren Strukturen mit
Nistgelegenheiten in der Umgebung. Bevorzugt werden Standorte in Gewässernähe (Bäche, Flüsse etc.). Hauptnahrung der
Bachstelze sind freiliegende Insekten, die im Fangflug am Boden oder von Warten ergriffen werden.
Die Bachstelze ist ein Halbhöhlen- und Nischenbrüter. Nester werden bevorzugt an Gebäude, am Boden, in Halbhöhlen am
Bäumen und Materialstapeln angelegt.
Brutpaare in Deutschland: 670.000 – 1.000.000
Brutpaare in Bayern: 105.000 – 300.000
Diese Art ist je nach geografischer Verbreitung Kurz- bis Langstreckenzieher. Die Überwinterungsgebiete erstrecken sich vom
Persischen Golf über den Mittelmeerraum, den Oasen in der Sahara, der Trockensavanne südlich der Sahara bis ins
ostafrikanische Hochland.
2.2 Verbreitung:
Das transpaläarktische Verbreitungsgebiet der Bachstelze erstreckt sich vom Südösten Grönlands bis zur Beringstraße bis zum
äußersten Westen Alaskas. In Europa bildet das Mittelmeer die Südgrenze, in Asien die Gebirgsregionen des Irans und
Nordafghanistans und die Himalayaregion.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Bachstelze sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen
und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:
---2.6: Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen
----
Seite 28
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Bachstelze (Motacilla alba)
Europäische Vogelart nach VRL
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:

ja
nein
Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 29
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Blaumeise (Parus caeruleus)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: -Deutschland: -Bayern: Nicht Gefährdet
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Internationale Schutzrelevanz: --Bestandsentwicklung:
langfristig: Zunahme (> 20 %)
kurzfristig: gleichbleibend
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Bevorzugter Lebensraum der Blaumeise sind eichenreiche, lichte, vertikal gut strukturierte Laub- und Mischwälder mit großem
Höhlenangebot. In der Nähe des Menschen besiedeln Blaumeisen halboffene Kulturlandschaften mit eingestreuten Bäumen,
Hecken, Streuobstwiesen und Grünlagen. Nistkästen werden gerne angenommen. Die Ernährungsweise ist generalistisch und
umfasst Sämereien, Nussfrüchte, Insekten und Spinnentiere. Während der Jungenaufzucht dominiert tierische Kost; im Winter
steigt der Anteil an pflanzlicher Nahrung.
Blaumeisen sind Höhlenbrüter. Als Nisthöhlen werden Baumhöhlen aller Art, Nistkästen und Spalten in Holzverkleidungen
angenommen.
Brutpaare in Deutschland: 2.000.000 – 4.200.000
Brutpaare in Bayern: 250.000 – 660.000
Blaumeisen sind zumeist Standvögel, wobei die Zugbereitschaft innerhalb einer Population stark schwanken kann.
2.2 Verbreitung:
Blaumeisen kommen fast ausschließlich in der Westpaläarktis vor. Ausnahme bildet der Norden und Süden Irans. Bis auf die
nördlichsten Bereiche erstreckt sich das Verbreitungsgebiet auf ganz Europa. Sie fehlt auf Island. Verbreitungslücken befinden
sich in den Hochlagen des alpinen Bereichs und des Balkangebirges.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Blaumeise sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen
und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:
--2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:
---
Seite 30
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Blaumeise (Parus caeruleus)
Europäische Vogelart nach VRL
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
nein
Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen

durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 31
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Buntspecht (Dendrocopos major)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern
Deutschland: -Bayern: -Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Internationale Schutzrelevanz: Anhang 1 EU-Vogelschutzrichtlinie
Bestandsentwicklung:
langfristig: zunehmend (> 20 %)
Kurzfristig: gleichbleibend
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise
Buntspechte leben in Laub-, Misch-, und Nadelwäldern unterschiedlichster Zusammensetzung. Die Art ist aber auch in Parks,
Gärten und weiteren Kulturlandschaften zu finden. Der Buntspecht ist die häufigste heimische Spechtart.
Hauptnahrung sind unter Borke lebende Larven und adulte Insekten. In den Wintermonaten ernähren sich Buntspechte von
Samen, Früchten und Beeren. Zusätzlich werden gelegentlich Jungvögel anderer Arten gefressen.
Die Bruthöhlen werden durch die Tiere selbst angelegt. Dabei werden mehrere Höhlen gefertigt, wobei nur eine Höhle bis zum
Schluss bearbeitet wird.
Brutbestand in Deutschland: 450.000-830.000
Brutbestand in Bayern: 87.000-245.000
Der Buntspecht ist überwiegend Standvogel bzw. je nach Nahrungsangebot Kurzstreckenzieher.
2.2 Verbreitung:
Populationen sind in ganz Europa zu finden. Außerhalb gibt es Vorkommen im östlichen und westlichen Asien, nordwestliches
Afrika, anatolische Halbinsel, im Kaukasusgebiet sowie dem Iran.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen des Buntspechts sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen
und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Verlust von Brut- und Nahrungshabitaten
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen

Reduzierte Entnahme von Alt- und Tothölzern
Seite 32
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Buntspecht (Dendrocopos major)
Europäische Vogelart nach VRL
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
nein

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
ja
nein
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 33
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Dorngrasmücke (Sylvia communis)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern
Deutschland: -Bayern: V (Arten der Vorwarnliste)
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Bestandsentwicklung:
langfristig: Rückgang (Ausmaß unbekannt)
kurzfristig: gleichbleibend
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Dorngrasmücken leben in offenen Landschaften mit dornigen Gebüschen und Sträuchern. Weitere geeignete Biotope sind
Böschungen an Verkehrswegen, Trockenhänge, Grabenränder, frühe Sukzessionsstadien von Halden, Abgrabungsflächen bis
hin zu Industriebrachen. In geschlossenen Wäldern und in Städten fehlt Sylvia communis.
Die freibrütende Art legt ihre Nester in niedrigen Dornsträuchern, Stauden oder in Gras durchsetztem Gestrüpp an.
Brutpaare in Deutschland: 250.000-500.000
Brutpaare in Bayern: 10.000 – 22.000
Dorngrasmücken sind typische Langstreckenzieher. Das Winterquartier liegt im tropischen Afrika südlich der Sahara.
2.2 Verbreitung:
Das Verbreitungsgebiet der Dorngrasmücke erstreckt sich über nahezu ganz Europa mit Ausnahme von Nordskandinavien
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Dorngrasmücke sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu
Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Früher Lebensraumzerstörung durch Flurbereinigung und Intensivierung der Landwirtschaftt

Anwendung von Bioziden

Zugbedingte Faktoren (Dürre in der Sahelzone)
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

Erhaltung von Hecken, ungenutzten Feldrainen und Böschungen

Einschränkung der Anwendung von Bioziden
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
Seite 34
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Dorngrasmücke (Sylvia communis)
Europäische Vogelart nach VRL
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
nein

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 35
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Elster (Pica pica)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern
Deutschland: -Bayern: -Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Bestandsentwicklung:
langfristig: gleichbleibend
kurzfristig: gleichbleibend
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Elstern leben heute primär in Siedlungen wie Wohnblockzonen, Gartenstädten, Parkanlagen und Friedhöfen. Außerdem ist die
Art in lichten Auenwäldern, gut strukturierten und teilweise offenen Landschaften mit Wiesen, Hecken und Büschen zu finden. Die
früher eher besiedelten Gebiete der Agrarlandschaft mit Hecken, Feldgehölzen, Alleen und alten Obstgärten werden heute
dagegen weniger genutzt.
Die typisch kugeligen Nester aus Zweigen und kleinen Ästen werden hauptsächlich in dichtem Astwerk hoher Bäume sowie in
Büschen von beiden Geschlechtern errichtet.
Brutpaare in Deutschland: 180.000-500.000
Brutpaare in Baden-Württemberg: 85.000 – 235.000
Elstern sind Standvögel und bilden im Winter Scharen mit bis zu einigen Hundert Vögeln.
2.2 Verbreitung:
Das Verbreitungsgebiet der Elster erstreckt sich vom Flachland bis in Gebirge mit bis zu 4000 m Höhe und ist dort weltweit in
mehreren Unterarten zu finden.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Elster sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen und
Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:
-2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:
--
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
Seite 36
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Elster (Pica pica)
Europäische Vogelart nach VRL

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
ja
nein
nein

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 37
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Feldlerche (Alauda arvensis)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern
Deutschland: 3 (gefährdet)
Bayern: 3 (gefährdet)
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Bestandsentwicklung:
langfristig: Rückgang (Ausmaß unbekannt)
kurzfristig: Rückgang um > 50 %
Risikofaktoren: verstärkte indirekte, konkret absehbare menschliche Einwirkungen (z. B. Verschlechterung der Habitatqualität)
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Feldlerchen bewohnen weitgehend offene Landschaften mit unterschiedlicher Ausprägung. Primär handelt es sich dabei um
Kulturlebensräume wie Grünland- und Ackergebiete, aber auch Hochmoore Heidegebiete, Salzwiesen sowie größere
Waldlichtungen werden besiedelt. Dadurch ist die Art in Mitteleuropa weitgehend an landwirtschaftlich genutzte Flächen
gebunden.
Sehr relevant für die Ansiedlung sind trockene bis wechselfeuchte Böden mit einer kargen und vergleichsweise niedrigen Grasund Krautvegetation. Feuchte und nasse Standorte werden, wenn trockene Bereiche angrenzen oder davon durchsetzt sind,
nicht gemieden
Die Art nistet als Bodenbrüter in Gras- und niedriger Krautvegetation. Eine Vegetationshöhe von 15-20 cm und eine
Bodenbedeckung von 20-50 % werden dabei bevorzugt.
Brutpaare in Deutschland: 1.600.000 – 2.700.000
Brutpaare in Bayern: 54.000 – 135.000
Feldlerchen sind je nach Breitengrad und länger liegender Schneedecke Kurzstreckenzieher oder Standvögel.
2.2 Verbreitung:
Die Feldlerche ist in ganz Europa bis Ostsibirien und Japan verbreitet. In weiten Teilen Nordskandinaviens und Griechenland
kommt die Art nicht vor.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Feldlerche sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen
und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Lebensraumverluste durch Flurbereinigung und Intensivierung der Landwirtschaft

Änderungen im Anbau und in der Bewirtschaftungsgröße

Siedlungsentwicklung und Straßenbau
Seite 38
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Feldlerche (Alauda arvensis)

Störung an Brutplätzen

Anwendung von Bioziden
Europäische Vogelart nach VRL
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

Schaffung extensiv bewirtschafteter Flächen

Erhaltung und extensive Nutzung von weiträumigen, zusammenhängenden Wiesenlandschaften und ackerbaulich

Einschränkung der Anwendung von Bioziden
genutzter Feldfluren
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
nein

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 39
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Feldsperling (Passer montanus)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern
Deutschland: V (Vorwarnliste)
Bayern: V (Vorwarnliste)
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Bestandsentwicklung:
langfristig: Rückgang (Ausmaß unbekannt)
kurzfristig: Abnahme um > 20 %
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Feldsperlinge leben in lichten Wäldern und Waldrändern aller Art sowie in halboffenen und gehölzreichen Landschaften.
Außerdem sind sie regelmäßig im Innenbereich, jedoch in kleinerem Umfang als der Haussperling, von Städten und Dörfern zu
beobachten. Von großer Bedeutung ist die ganzjährige Verfügbarkeit von Nahrungsressourcen sowie Nischen und Höhlen in
Bäumen und Gebäuden als Brutplätze
Die Art nistet als Höhlenbrüter vornehmlich in Baumhöhlen (Spechthöhlen bzw. in urbanen Lebensräumen überwiegend in
Nistkästen), aber auch in Gebäuden (Dachtraufenbereich).
Brutpaare in Deutschland: 900.000 – 2.100.000
Brutpaare in Bayern: 285.000 – 750.000
Feldsperlinge sind Standvögel und regelmäßig während der Winterzeit an Futterhäusern zu beobachten.
2.2 Verbreitung:
Der Feldsperling kommt in Europa und Asien vom Atlantik bis zum Pazifik vor. Er fehlt in Teilen Skandinaviens.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen des Feldsperlings sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu
Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Verlust geeigneter Lebensräume – vor allem Verlust von alten, extensiv bewirtschafteten Streuobstwiesen und
Feldgehölzen, Ausräumung der Landschaft

Intensivierung der Landwirtschaft
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

Erhalt und Neuschaffung einer reich strukturierten Landschaft mit unterschiedlichen Elementen

Erhalt von extensiv genutzten Streuobstwiesen mit altem Baumbestand

Reduzierung des Einsatzes von Düngemitteln und Bioziden
Seite 40
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Feldsperling (Passer montanus)
Europäische Vogelart nach VRL
Keine Wiesenmahd während der Brutzeit insbesondere im Mai und Juni

3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
nein

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 41
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Goldammer (Emberiza citrinella)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern
Deutschland: -Bayern: V (Vorwarnliste)
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Bestandsentwicklung:
langfristig: Rückgang (Ausmaß unbekannt)
kurzfristig: gleichbleibend
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Die Goldammer lebt in offenen und abwechslungsreich strukturierten Kulturlandschaften mit Elementen aus Sträuchern, Hecken
und Obstbäumen. Die Art ist aber auch an Waldrändern, Lichtungen und im angrenzenden Siedlungsbereich zu finden.
Goldammern nisten entweder am Boder in umfangreicher Gras- oder Krautvegetation oder auch in Bäumen und Sträuchern in
Bodennähe.
Brutpaare in Deutschland: 1.000.000 – 2.800.000
Brutpaare in Bayern: 495.000 – 1.250.000
Goldammern sind Kurzstrecken-bzw. Teilzieher und je nach Standort auch Standvögel.
2.2 Verbreitung:
Vorkommen sind äußeren Norden der Iberischen Halbinsel bis nach Zentralsibirien hinein und im Norden bis an das Nordkap
bekannt.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Goldammer sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen
und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Einengung und zunehmende Entwertung der Brut- und Nahrungsgebiete

Ausräumung von Büschen, Hecken, Feldgehölzen und Einzelbäumen der offenen Landschaft

Intensivierung der Landwirtschaft

Starker Düngemittel- und Biozideinsatz
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

Extensivierung der Landwirtschaft

Erhaltung von halboffenen bis offenen Kulturlandschaften mit trockenen Bereichen und struktur- und
abwechslungsreichen Elementen
Seite 42
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Goldammer (Emberiza citrinella)
Europäische Vogelart nach VRL
Reduzierung der Anwendung von Düngemittel und Bioziden

3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
nein

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 43
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Graureiher (Ardea cinerea)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern
Deutschland: -Bayern: V (Vorwarnliste)
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Bestandsentwicklung:
kurzfristig: Bestand stabil oder innerhalb 20 % fluktuierend
langfristig: Rückgang um > 20 %
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Graureiher sind sehr flexibel was ihren Lebensraum betrifft. Vorwiegend besteht dieser aus größeren Fließ- und Stillgewässern
mit Flachwasserbereichen als Nahrungshabitat bzw. ältere Laub- oder Nadelbaumbestände als Nisthabitat. Weitere wichtige
Nahrungshabitate sind als Grünland genutzte Flächen, von Gräben durchzogene Niederungen sowie Sümpfe, Teiche und auch
Strände. Kolonien können bis zu 30 km vom nächsten Gewässer entfernt liegen. Regional dringt der Graureiher in städtische
Gebiete vor und ist zum Teil häufig in Innenstädten, Gärten und Parks zu beobachten.
Häufig sind Graureiher bei der Nahrungssuche zu beobachten. Dabei schreiten die Tiere langsam im Gewässer voran, um
Fische, Frösche, Wasserinsekten, Molche und Schlangen zu fangen. Auf Wiesen lauern die Reiher auf Mäuse.
Das Nest wird meist hoch oben auf Laub- und Nadelbäume gebaut.
Brutpaare in Deutschland: 24.000 – 27.500
Brutpaare in Beyern: 2128
Graureiher sind Teilzieher bis Kurzstreckenzieher.
2.2 Verbreitung:
Der Graureiher ist in den milderen und südlichen Regionen Europas und Asiens zu finden, außerdem im gesamten südlichen
Afrika mit Ausnahme der südlichen Küsten. Er fehlt innerhalb dieses großen Verbreitungsgebietes lediglich in den Tundren,
Wüsten, Steppen und Hochgebirgen. In Mitteleuropa ist er ein sehr häufiger Brutvogel.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen des Graureihers sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen
und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:
Als Risikofaktor wird direkte Verfolgung angesehen (Jagdzeit von 16.9. - 31.10.). Landesweit wurden in diesen sechs Wochen in
den letzten fünf Jahren jeweils über 5270 Reiher geschossen, deutlich mehr als der bayerische Brutbestand beträgt. Die
Abschüsse betreffen wahrscheinlich zu erheblichen Teilen bayerische Brutvögel auf dem Zwischenzug nach der Brutzeit
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:
--
Seite 44
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Graureiher (Ardea cinerea)
Europäische Vogelart nach VRL
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
nein

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 45
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Kohlmeise (Parus major)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: -Deutschland: -Bayern: -Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Bestandsentwicklung:
langfristig: Zunahme > 20 %
kurzfristig: gleichbleibend
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Ursprünglich sind Kohlmeisen in Laub- und Mischwälder mit altem Baumbestand beheimatet. Aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit
kommt sie in allen Lebensräumen (Gärten, Parks, Alleen, Streuobstwiesen, Friedhöfe, Gehölzstrukturen) mit ausreichenden
Nistmöglichkeiten (Baumhöhlen, Hohlräume) vor. Die Ernährungsweise ist generalistisch und umfasst Sämereien, Nussfrüchte,
Insekten und Spinnentiere.
Kohlmeisen sind Höhlen- und Nischenbrüter. Als Nisthöhlen werden bevorzugt morsche Baumstubben und Spechthöhlen
ausgewählt.
Brutpaare in Deutschland: 3.500.000 – 7.600.000
Brutpaare in Baden-Württemberg: 455.000 – 1.200.000
Kohlmeisen sind teils Standvögel, teils Teilzieher. Die nördlichen Populationen ziehen um extremer Kälte und der verkürzten
Tageslichtspanne zu entgehen.
2.2 Verbreitung:
Das Verbreitungsgebiet der Kohlmeise erstreckt sich über große Teile der gemäßigten Zone und Teile der Subtropen Eurasiens.
Ausnahmen in Europa bilden Island, Orkney und Shetland sowie der Norden Russlands. Die östliche Grenze bilden der Sinai und
Jordanien. Im Süden markiert der Süden Anatoliens und die südliche Küste des Kaspischen Meeres die Arealgrenze.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Kohlmeise sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen
und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:
--2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:
--3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
Seite 46
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Kohlmeise (Parus major)
Europäische Vogelart nach VRL

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
ja
nein
nein
Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen

durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 47
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Mäusebussard (Buteo buteo)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern
Deutschland: -Baden-Württemberg: -Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Bestandsentwicklung:
langfristig: gleichbleibend
kurzfristig: gleichbleibend
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Der Mäusebussard lebt in Wäldern und Gehölzen aller Art mit angrenzenden, offenen Landschaften. Diese werden als
Nahrungshabitat genutzt. Vorkommen im Inneren geschlossener Wälder sind ebenfalls möglich. Die Tiere sind regelmäßig an
Straßen und Autobahnen zu beobachten. Hier werden durch den Straßenverkehr getötete Tiere erbeutet.
Der typische Ruf des Mäusebussards („hiääh“) ist während des ganzen Jahres und insbesondere während der Brutzeit zu
vernehmen.
Die Hauptnahrung besteht überwiegend aus Feldmäusen. Zusätzlich werden Jungvögel, Reptilien, Amphibien, Regenwürmer und
auch tote Fische gefressen.
Die Nester werden hauptsächlich auf Bäumen angelegt. Es wurden jedoch bereits Bodenbruten beobachtet.
Brutpaare in Deutschland: 67.000 – 110.000
Brutpaare in Bayern: 12.000 – 19.500
In Deutschland sind Mäusebussarde überwiegend Standvögel.
2.2 Verbreitung:
Die Art ist in fast ganz Europa verbreitet. Zu den Ausnahmen zählen Island, Norwegen, Schweden und Finnland
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen des Mäusebussards sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu
Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen: ---
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen: --
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
Seite 48
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Mäusebussard (Buteo buteo)
Europäische Vogelart nach VRL
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
nein

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 49
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Mehlschwalbe (Delichon urbicum)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern
Deutschland: V (Arten der Vorwarnliste)
Bayern: 3
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Bestandsentwicklung:
langfristig: Abnahme (Ausmaß unbekannt)
kurzfristig: Abnahme > 20 %
Risikofaktoren: verstärkte, indirekte, konkret absehbare menschliche Einwirkungen (z. B. Verschlechterung der Habitatqualität)
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Ursprünglicher Lebensraum der Mehlschwalben waren Felslandschaften in Gebirgen und an Küsten, wo sie an senkrechten
Felswänden brüteten. Teilweise gibt es noch Brutkolonien an diesen ursprünglichen Orten. Mitteleuropäische Mehlschwalben
sind heute ausgesprochene Kulturfolger, die in allen Formen menschlicher Siedlungen sowie an Brücken, Schöpfwerken und
Leuchttürmen siedeln. Grundvoraussetzung für die Ansiedlung sind Gewässernähe mit schlammigen, lehmigen bodenoffenen
Stellen am Ufer oder dauerhafte Pfützen mit Lehm- und Schlammanteil, da sie aus diesem Material ihre Nester bauen.
Mehlschwalben sind Fels- bzw. Gebäudebrüter. Die Nester werden unter Vorsprüngen (z. B. Dachtraufen, Balkone,
Hauseingänge, Carporte, Durchfahrten) an Bauwerken aller Art angelegt. Einzige Voraussetzungen sind eine raue Oberfläche,
um das Nest anzubringen und die freie Zugänglichkeit beim Anflug.
Brutpaare in Deutschland: 820.000 – 1.400.000
Brutpaare in Bayern: 63.000 – 115.000
Mehlschwalben sind Langstreckenzieher. Ab August erfolgt der Abzug von den Brutgebieten in die Überwinterungsgebiete, die in
Afrika südlich der Sahara bis zur Kapprovinz, sowie in Nordostindien liegen.
2.2 Verbreitung:
Das Verbreitungsgebiet erstreckt sich über Eurasien und Afrika. Die Nordgrenze der Verbreitung der in Mitteleuropa brütende
Nominatform (Delichon urbicum urbicum) verläuft in Skandinavien beim 71. nördlichen Breitengrad und in Westsibirien beim 62.
Breitengrad. Im Süden begrenzt das Mittelmeer das Verbreitungsgebiet.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Mehlschwalbe sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu
Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Entfernen von Naturnestern bei Hausrenovierungen oder im Zuge zweifelhafter „Hygienemaßnahmen“

Fehlende Nistbaumaterialien infolge Asphaltierungen von innerörtlichen Straßen und Plätzen

Stabilitätsverlust und Abbrechen von Naturnestern durch Erschütterungen v. a. durch den Schwerlastverkehr an
Hauptverkehrsstraßen
Seite 50
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Mehlschwalbe (Delichon urbicum)
Europäische Vogelart nach VRL
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

Schaffung von Entnahmestellen für Nistbaustoffe

Angebot von Kunstnestern
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
nein

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 51
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Neuntöter (Lanius collurio)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern
Deutschland: -Bayern: V (Vorwarnliste)
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Bestandsentwicklung:
langfristig: Abnahme (Ausmaß unbekannt)
kurzfristig: gleichbleibend
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Der Neuntöter lebt in halboffenen bis offenen Landschaften mit lockerem, strukturreichen Gehölzbestand. Insbesondere in
extensiv genutzten Kulturlandschaften wie Feldfluren, Mager- bzw. Trockenrasen oder Feuchtwiesen. Eine Gliederung durch
Hecken und Gehölz sollte dabei vorhanden sein. Weiterhin kommen die Tiere auch an reich strukturierten Waldrändern, mit
Hecken gesäumten Feldwege, Bahndämmen sowie Brachen und Abbauflächen vor. Wichtig sind vor allem dornige Sträucher.
Hier werden bevorzugt die Nester angelegt sowie erbeutete Tiere zerkleinert oder zu Vorratshaltung aufgespießt.
Neuntöter haben ein sehr breites Nahrungsspektrum welches von unterschiedlichen Insekten bis hin zu Wirbeltieren reicht. Bei
der Insektennahrung überwiegen große Käfer. Zusätzlich werden häufig Hautflügler und Zweiflügler erbeutet. Bei hohem
Auftreten von Feldmäusen, können auch diese den Großteil der Ernährung ausmachen. Außerdem werden Jungvögel erbeutet.
Im Herbst werden auch Beeren gefressen.
Als Neststandort werden Dornsträucher von 1,5 – 2,5 m Höhe bevorzugt.
Brutpaare in Deutschland: 90.000 – 190.000
Brutpaare in Bayern: 10.500 – 17.500
Neuntöter zählen zu den Langstreckenziehern und überwintern in Afrika südlich des Äquators.
2.2 Verbreitung:
Das Brutgebiet des Neuntöters beschränkt sich auf die westliche Paläarktis. Im Westen reicht seine Verbreitung bis Nordportugal,
auf der Iberischen Halbinsel kommt er nur im nördlichen Teil vor. In Frankreich fehlt er in der Bretagne, der Normandie und an
der Küste des Ärmelkanals.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen des Neuntöters sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen
und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Lebensraumverlust durch großflächige Zerstörung von Heckenlandschaften und Streuobstwiesen

Anwendung von Bioziden
Seite 52
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Neuntöter (Lanius collurio)
Europäische Vogelart nach VRL
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:
Erhaltung und Neuanlage von Hecken und Streuobstbeständen mit extensiv genutzten Wiesen, Brachflächen und

Rainen
Einschränkung der Anwendung von Bioziden

3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
nein

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 53
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Rauchschwalbe (Hirundo rustica)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern
Deutschland: V (Vorwarnliste)
Bayern: V (Vorwarnliste)
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Bestandsentwicklung:
langfristig: Abnehmend (Ausmaß unbekannt)
kurzfristig; gleichbleibend
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Rauchschwalben sind in Mitteleuropa ausgesprochene Kulturfolger. Sie brüten in Dörfern, aber auch in städtischen
Lebensräumen. Je höher der Grad der Verstädterung ist, desto geringer ist die Siedlungsdichte. Sehr hohe Bedeutung für die
Rauschwalbe haben offene Viehställe. Diese stellen ein besonders geeignetes Nahrungshabitat dar. Weiterhin wichtig sind offene
Grünflächen und Gewässer im Umkreis von 500 m um den Neststandort.
Die Art ernährt sich von Fluginsekten aller Art
Als Neststandort dienen Mauervorsprünge oder Nischen in frei zugänglichen Gebäuden wie Ställe, Schuppen, Vorbauten oder
Lagerräume
Brutpaare in Deutschland: 950.000 – 1.600.000
Brutpaare in Bayern: 79.000 – 150.000
Rauchschwalben zählen zu den Langstreckenziehern und überwintern in Mittel- und Südafrika.
2.2 Verbreitung:
Die Tiere kommen in ganz Europa, Nordwestafrika, den gemäßigten Gebieten Asiens und in Nordamerika bis hinauf zu einer
Höhe von etwa 1000 Meter und bis zum Polarkreis vor.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Rauchschwalbe sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu
Vorkommen und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Verringerung der Brutmöglichkeiten durch Schließung von Viehställen und Scheunen

Aufgabe von von Großviehaltung in Dörfern

Fehlende Nistbaumaterialien infolge Asphaltierung von innerörtlichen Straßen und Plätzen
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

Öffnen von Scheunen und Viehställen

Schaffung von Entnahmestellen für Nistbaustoffe

Angebot von Kunstnestern
Seite 54
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Rauchschwalbe (Hirundo rustica)
Europäische Vogelart nach VRL
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
nein

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 55
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Saatkrähe (Corvus frugilegus)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung:
Europa: Least Concern
Deutschland: -Bayern: --
Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Bestandsentwicklung (kurz): Zunahme um mehr als 20 %
Bestandsentwicklung (lang): Bestand stabil oder innerhalb 20 % fluktuierend
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Saatkrähen lebten ursprünglich in steppenartigen, feuchten und überwiegend offenen Landschaften auf hochproduktiven Böden
der Tiefländer. Heute sind Saatkrähen wesentlich weiter verbreitet und finden sich vor allem in Acker-Grünland-Komplexen mit
Baumgruppen, Feldgehölzen und Alleen zur Anlage der Nester. Die Tiere sind auf vom Menschen umgewandeltes Kulturgut
angewiesen. Daher sind sie sehr häufig in Grünlandgebieten zu finden, die einen Anteil an Ackerflächen aufweisen. Saatkrähen
sind auch häufig im Randbereich – teilweise sogar in Städten – von bebautem Gebiet zu beobachten. Dort werden u.a.
Industriebrachen, Bahngelände oder auch Mülldeponien als Nahrungshabitate genutzt.
Das Nahrungsspektrum der Saatkrähe ist sehr vielseitig. Auf Seiten der tierischen Nahrung fressen die Vögel Regenwürmer,
Weichtiere, sowie verschiedene Insekten. Zusätzlich werden auch kleine Säugetiere wie verschiedene Mausarten oder kleine
Vögel bzw. deren Gelege verzehrt. Die pflanzliche Nahrung besteht aus Samen aller Art sowie Nüssen, Beeren und Früchten.
Die Nester werden vorzugsweise in Laubbäumen angelegt. Als Koloniebrüter finden sich häufig mehrere Nester nebeneinander.
Brutpaare in Deutschland: 54.000 – 64.000
Bestandsgröße in Bayern: 8.468
Saatkrähen sind Teilzieher, Kurz- und Mittelstreckenzieher.
2.2 Verbreitung:
Die Saatkrähe ist von Irland und Großbritannien über Frankreich und Nordspanien bis in die Steppen der Altairegion verbreitet.
Sie fehlt in der Südschweiz, in weiten Teilen Österreichs und in Italien. Im Norden erreicht sie Dänemark und Südschweden, im
Südosten die Küsten des Schwarzen und des Kaspischen Meeres.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen der Saatkrähe sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen
und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

--
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

--
Seite 56
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Saatkrähe (Corvus frugilegus)
Europäische Vogelart nach VRL
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
nein

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 57
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Turmfalke (Falco tinnunculus)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern
Deutschland: -Bayern: -Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Bestandsentwicklung:
langfristig: gleichbleibend
kurzfristig: gleichbleibend
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Turmfalken bewohnen halboffene und offene Landschaften aller Art solange ein ausreichendes Angebot an Nistplätzen
vorhanden ist. Nistplätze sind Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, der Randbereich angrenzender Wälder, im
Siedlungsbereich des Menschen überwiegend an hohen Gebäuden (Kirchen, Hochhäuser, Industrieanlagen, Schornsteine, große
Brückenbauwerke etc.).
Turmfalken sind Gebäude-, Baum-, und Felsenbrüter. Es werden auch Nistkästen für Halbhöhlenbrüter (z. B. Schleiereulen)
angenommen. Gerne werden alte Krähen- und Elsternester genutzt.
Brutpaare in Deutschland: 41.000 – 68.000
Brutpaare in Bayern: 9.000 – 14.500
Turmfalken sind Mittel- und Kurzstreckenzieher. Die Brutvögel in Deutschland sind überwiegend Stand- und Strichvögel.
2.2 Verbreitung:
Turmfalken zeigen eine altweltliche Verbreitung, d. h. sie kommen in Europa, Asien und Nordafrika vor. Die Nominatform (Falco
tinnunculus tinnunculus) bewohnt fast die gesamte Paläarktis. Das Brutareal erstreckt sich über die Britischen Inseln, von 68° N
in Skandinavien und 61° N in Russland über die Mittelmeerinseln bis Nordafrika.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen des Turmfalken sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen
und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Wegfall von Nistplätzen durch Abriss alter Gebäude oder deren Renovierung mit Fassadenerneuerung
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:

Erhaltung von Nistplätzen

Schaffung neuer Nistplätze bei Neu- oder Umbauten durch Einbau von Niststeinen und Aufhängen von Nistkästen
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Seite 58
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Turmfalke (Falco tinnunculus)
Europäische Vogelart nach VRL
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
nein

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 59
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Weißstorch (Ciconia ciconia)
Europäische Vogelart nach VRL
1. Schutz- und Gefährdungsstatus
Rote Liste Einstufung: Europa: Least Concern
Deutschland: 3 (gefährdet)
Bayern: -Erhaltungszustand kontinentale biographische Region:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand Bayern:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Erhaltungszustand lokale Population:
günstig
ungünstig - unzureichend
ungünstig - schlecht
unbekannt
Bestandsentwicklung:
kurzfristig: Zunahme > 20 %
langfristig: Zunahme > 20 %
2. Charakterisierung der Tierart
2.1 Habitat und Lebensweise:
Weißstörche sind ursprünglich Baumruinenbrüter am Rande breiter Flussauen. Heute leben die Tiere überwiegend als
Siedlungsbewohner. Die Nahrungshabitate befinden sich in vielfältig strukturierten, oftmals bäuerlich genutzten sowie natürlich
nährstoffreichen Niederungslandschaften mit hoch anstehendem Grundwasser und Nistmöglichkeiten oder bereitgestellten
Nistplatzangeboten. Zusätzlich wichtig sind periodische Überschwemmungen des Habitats.
Die Tiere ernähren sich von Fröschen, Reptilien, Mäusen, Insekten und deren Larven sowie Regenwürmer und Fische. Dabei ist
der Weißstorch auf keine dieser Nahrungsangebote angewiesen, sondern passt sich den Gegebenheiten an.
Die bekannten und oftmals weithin sichtbaren Nester werden auf Hausdächern, Türmen, Strommasten oder Bäumen errichtet.
Zusätzlich werden künstlich angebotene Nester regelmäßig angenommen.
Brutpaare in Deutschland: 4.422
Brutpaare in Bayern: 365
Weißstörche sind Langstreckenzieher. Es existieren im Wesentlichen zwei Zugrouten. Die westliche Population zieht meistens
über Gibraltar, die östliche über den Bosporus. Die Winterquartiere liegen in West-, Ost- und Südafrika.
2.2 Verbreitung:
Europa von Portugal im Westen bis etwa zum 40. Längengrad nach Osten. Nordgrenze entlang der Ostseeküste. Besiedelt auch
Teile Nordafrikas und Kleinasiens. Kleine Brutpopulation in Südafrika.
2.3 Art im Untersuchungsgebiet:
nachgewiesen
potenziell möglich
2.4 Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population:
Lokale Populationen des Weißstorchs sind die Reviere von adulten Tieren, sowie deren Nachkommen. Aussagen zu Vorkommen
und Zustand der lokalen Population sind anhand der vorliegenden Daten nicht möglich.
2.5 Gefährdungen:

Fortdauernde Lebensraumbeeinträchtigung und Biotopzerstörung durch Änderung der Agrarstruktur

Vernichtung von extensiv genutztem Dauergrünland durch Entwässerung und Nutzungsintensivierung

Umwandlung von Grünland in Ackerland


Flächenverluste durch Siedlungsentwicklung in die offene Landschaft und Straßenbau
Gefährlich konstruierte Freileitungsmasten
2.6 Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen:
Seite 60
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Weißstorch (Ciconia ciconia)
Europäische Vogelart nach VRL

Erhalt und Wiederherstellung von extensiv genutztem Dauergrünland in Nestnähe

Umrüstung aller als gefährlich eingestuften Freileitungsmasten auch auf den Zugwegen
3. Prognose und Bewertung des Störungs-und Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG
3.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG):
ja
nein

Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Beschädigung oder
Zerstörung essentieller Nahrungs- und/oder Teilhabitate:
ja
nein

Unbrauchbarkeit von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten durch Störungen, Beeinträchtigungen oder Schädigungen
durch sonstige Vorhabenswirkungen:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Wahrung der ökologischen Funktion in räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
ja
nein

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

CEF-Maßnahmen erforderlich:
ja
nein

Erfüllung des Schädigungsverbotes:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand $ 44 Abs. Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren:
ja
nein

Signifikante Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Individuen durch das Vorhaben
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein

Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
3.3 Erhebliche Störung ($ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG):

Erhebliche Störung von Individuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten:
ja
nein

Möglichkeit von Vermeidungsmaßnahmen:
ja
nein
ja
nein
Der Verbotsbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
4. Fazit
4.1 Erfüllung der Verbotsbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose
und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen:
nein – Vorhaben/Planung ist zulässig
ja – siehe Punkt 4.2
4.2 Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i. V. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) unter
Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen:
ja – Vorhaben/Planung ist zulässig
nein – Vorhaben/Planung ist unzulässig
Seite 61
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
2. Tabellarische Aufstellung des zu prüfenden Artenspektrums
Nachstehend werden alle Arten der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie, bzw. Arten für die nach der
nationalen Gesetzgebung strenger Artenschutz besteht, tabellarisch dargestellt. Dies beinhaltet:
Anhang II-Arten der FFH-Richtlinie
Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie (§ 44 BNatSchG)
National streng geschützte Arten, soweit nicht unter Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie
aufgeführt (Bundesartenschutzverordnung)
Europäische Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie
Abkürzungen der Relevanzprüfung in den Tabellen (Spalten 3-6):
N
Art im Großnaturraum Baden-Württemberg bekannt (Quellen: Rote Listen, Daten zu Natura 2000
und zu geschützten Arten der LUBW):
X
vorkommend oder keine Angabe in der Roten Liste vorhanden (k. A.)
0
ausgestorben/verschollen/nicht vorkommend
V
Wirkraum des Vorhabens liegt:
X
innerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art/LRT in Baden-Württemberg oder
keine Angaben zur Verbreitung der Art/LRT in Baden-Württemberg vorhanden (k. A.)
0
außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art/LRT in Baden-Württemberg
L
Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art/LRT im Wirkraum des Vorhabens (LebensraumGrobfilter nach z.B. Feuchtlebensräume, Wälder, Gewässer):
X
vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art/LRT voraussichtlich erfüllt oder keine
Angaben möglich (k. A.)
0
nicht vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art/LRT mit Sicherheit nicht
erfüllt
E
Wirkungsempfindlichkeit der Art/LRT
X
gegeben oder nicht auszuschließen, dass Verbotsbestände ausgelöst werden können
0
projektspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden
kann, dass keine Verbotsbestände ausgelöst werden können (i.d.R. nur weitverbreitete,
ungefährdete Arten)
Arten oder LRT, bei denen eines der o.g. Kriterien mit „0“ bewertet wurde, sind zunächst als nichtrelevant identifiziert und können somit von den weiteren Prüfschritten ausgeschlossen werden. Alle
übrigen Arten sind als relevant identifiziert; für diese wird die Prüfung mit Schritt 2 fortgesetzt.
Abkürzungen der Bestandsaufnahme in den Tabellen (Spalten 7-8).
Abkürzungen der Bestandsaufnahme in den Tabellen (Spalten 7-8):
NW Art im Wirkraum durch Bestandserfassung nachgewiesen
X
Ja
0
Nein
PO potenzielles Vorkommen der Art im Untersuchungsgebiet möglich
X
Ja
0
Nein
Seite 62
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Abkürzungen der Spalten 9-13
RL BY und RL D: Rote Liste-Status Bayern. Deutschland
0
ausgestorben/verschollen
1
vom Aussterben bedroht
2
stark gefährdet
3
gefährdet
G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
R
extrem selten, mit geographischer Restriktion
D
Daten defiziär
V
Arten der Vorwarnliste
i
gefährdete wandernde Art
k. A. Keine Angabe
FFH II und FFH IV: Arten im Anhang II bzw. Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der
Europäischen Union gelistet
Tab.1: Stufentabelle der Relevanzprüfung und Bestandserhebung für die Artengruppe Säugetiere ohne Fledermäuse.
Wissenschaftlicher
Deutscher Name
N
V
L
Name
E
NW
PO
RL
RL D
BY
0
0
0
R
FFH
II
Dryomys nitedula
Baumschläfer
R
Castor fiber
Biber
X
X
0
--
V
Sicista betulina
Birkenmaus
0
0
0
G
1
Cricetus cricetus
Feldhamster
X
0
0
2
1
Lutra lutra
Fischotter
0
0
0
1
3
Muscardinus avellanarius
Haselmaus
X
X
0
--
G
Lynx lynx
Luchs
X
0
0
1
2
Felis silvestris
Wildkatze
X
0
0
1
3
FFH
IV
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Seite 63
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Tab. 2: Stufentabelle der Relevanzprüfung und Bestandserhebung für die Artengruppe Fledermäuse.
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
N
V
L
E
NW
PO
RL
RL D
BY
X
X
X
0
0
X
3
2
FFH
FFH
II
IV
X
X
Myotis bechsteinii
Bechsteinfledermaus
Plecotus auritus
Braunes Langohr
X
X
X
0
0
X
--
V
X
Eptesicus serotinus
Breitflügelfledermaus
X
X
X
0
0
X
3
G
X
Myotis natteri
Fransenfledermaus
X
X
X
0
0
X
3
--
X
Plecotus austriacus
Graues Langohr
X
X
X
0
0
X
3
2
X
Myotis brandtii
Große Bartfledermaus
X
0
0
0
2
V
X
Rhinolophus
Große Hufeisennase
X
0
0
0
1
1
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
X
X
X
0
0
X
3
V
Myotis myotis
Großes Mausohr
X
X
X
0
0
X
V
V
Myotis mystacinus
Kleine Bartfledermaus
X
0
0
0
--
V
Rhinolophus hipposideros
Kleine Hufeisennase
0
0
0
0
1
1
Nyctalus leisleri
Kleiner Abendsegler
X
0
0
0
2
D
Barbastella barbastellus
Mopsfledermaus
X
X
X
0
2
2
Pipistrellus pygmaeus
Mückenfledermaus
X
0
0
0
D
D
X
Eptesicus nilssonii
Nordfledermaus
X
0
0
0
3
G
X
Myotis alcathoe
Nymphenfledermaus
X
0
0
0
--
1
X
Pipistrellus nathusii
Rauhautfledermaus
X
X
X
0
3
--
X
Neomys fodiens
Wasserfledermaus
X
0
0
0
--
--
X
Pipistrellus kuhlii
Weißrandfledermaus
X
0
0
0
D
k. A.
X
Myotis emarginatus
Wimperfledermaus
X
0
0
0
2
2
Vespertilio murinus
Zweifarbfledermaus
X
0
0
0
2
D
X
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
X
X
X
0
--
--
X
RL
RL D
X
X
ferrumequinum
0
0
0
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Tab. 3: Stufentabelle der Relevanzprüfung und Bestandserhebung für die Artengruppe Reptilien.
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
N
V
L
E
NW
PO
BY
Coronella austriaca
Schlingnatter
X
X
Emys orbicularis
Europäische
X
0
0
0
0
X
FFH
FFH
II
IV
2
3
X
X
1
1
X
X
V
V
X
X
1
1
X
X
X
Sumpfschildkröte
Lacerta agilis
Zauneidechse
X
X
Lacerta viridis
Östliche
0
0
0
0
0
X
Smaragdeidechse
Podarcis muralis
Mauereidechse
X
0
1
V
Zamenis lonigissimus
Äskulapnatter
X
0
1
2
X
X
Seite 64
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Tab. 3: Stufentabelle der Relevanzprüfung und Bestandserhebung für die Artengruppe Vögel.
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
N
V
L
Prunella collaris
Alpenbraunelle
X
0
0
E
NW
Pyrrhocorax graculus
Alpendohle
X
0
0
---
R
Lagopus muta
Alpenschneehuhn
X
0
0
2
R
Apus melba
Alpensegler
X
0
0
---
R
Cadilis alpina
Alpenstrandläufer
X
0
0
---
1
Tetrao urogallus
Auerhuhn
X
0
0
1
1
Panurus biarmicus
Bartmeise
X
0
0
---
---
Falco subbuteo
Baumfalke
X
X
X
V
3
Anthus trivialis
Baumpieper
X
X
X
0
X
3
V
Gallinago gallinago
Bekassine
X
X
X
0
X
1
1
Fringilla montifringilla
Bergfink
X
X
X
0
X
--
R
Phylloscopus bonelli
Berglaubsänger
X
0
0
---
---
Anthus spinoletta
Bergpieper
X
0
0
---
---
Remiz pendulinus
Beutelmeise
X
0
0
3
---
Merops apiaster
Bienenfresser
X
0
0
2
---
Carduelis flammea
Birkenzeisig
X
0
0
---
---
Tetrao tetrix
Birkhuhn
X
0
0
1
2
Luscinia svecica
Blaukehlchen
X
X
X
0
X
V
V
Carduelis cannabina
Bluthänfling
X
X
X
0
X
3
V
Anser albifrons
Blässgans
X
0
0
Anthus campestris
Brachpieper
X
0
0
1
1
Tadorna tadorna
Brandente
X
0
0
R
---
Saxicola rubetra
Braunkehlchen
X
X
X
0
X
2
3
Tringa glareola
Bruchwasserläufer
X
X
X
0
X
---
1
Coloeus monedula
Dohle
X
X
X
0
X
V
---
Sylvia communis
Dorngrasmücke
X
X
X
0
---
---
Picoides tridactylus
Dreizehenspecht
X
0
0
2
2
Acrocephalus arundinaceus
Drosselrohrsänger
X
X
X
0
2
V
Alcedo atthis
Eisvogel
X
X
X
0
V
---
Carduelis spinus
Erlenzeisig
X
X
X
0
---
---
Alauda arvensis
Feldlerche
X
X
X
0
3
3
Locustella naevia
Feldschwirl
X
X
X
0
Passer montanus
Feldsperling
X
X
X
0
Hirundo rupestris
Felsenschwalbe
X
0
Pandion haliaetus
Fischadler
X
0
Charadrius dubius
Flussregenpfeifer
X
X
X
Sterna hirundo
Flußseeschwalbe
X
0
0
Actitis hypoleucos
Flussuferläufer
X
X
X
0
Phoenicurus phoenicurus
Gartenrotschwanz
X
X
X
0
X
3
---
Hippolais icterina
Gelbspötter
X
X
X
0
X
---
---
Emberiza citrinella
Goldammer
X
X
X
0
V
---
Emberiza calandra
Grauammer
X
X
X
0
X
1
3
Anser anser
Graugans
X
0
0
---
---
Ardea cinerea
Graureiher
X
X
X
0
Picus canus
Grauspecht
X
X
X
0
Numenius arquata
Großer Brachvogel
X
X
X
0
X
1
1
Picus viridis
Grünspecht
X
X
X
0
X
V
---
Mergus merganser
Gänsesäger
X
0
0
2
2
Accipiter gentilis
Habicht
X
X
X
0
X
Ficedula albicollis
Halsbandschnäpper
X
X
X
0
Galerida cristata
Haubenlerche
X
0
0
0
PO
X
X
X
X
X
RL BY
RL D
R
R
---
V
V
V
0
2
R
0
2
3
X
0
X
X
X
X
3
---
1
2
1
2
V
---
3
2
3
---
V
3
1
1
Seite 65
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
N
V
L
E
Podiceps cristatus
Haubentaucher
X
X
X
0
NW
PO
Lullula arborea
Heidelerche
X
0
0
Columba oenas
Hohltaube
X
X
X
0
X
Cygnus olor
Höckerschwan
X
X
X
0
X
Philomachus pugnax
Kampfläufer
X
0
0
Branta canadensis
Kanadagans
X
0
0
---
---
Carpodacus erythrinus
Karmingimpel
X
0
0
2
---
Vanellus vanellus
Kiebitz
X
X
X
0
X
2
2
Sylvia curruca
Klappergrasmücke
X
X
X
0
X
V
---
Porzana parva
Kleines Sumpfhuhn
X
0
0
Dryobates minor
Kleinspecht
X
X
X
0
Anas querquedula
Knäkente
X
X
X
0
Netta rufina
Kolbenente
X
0
0
Corvus corax
Kolkrabe
X
X
X
Phalacrocorax carbo
Kormoran
X
X
X
0
Circus cyaneus
Kornweihe
X
X
X
0
Grus grus
Kranich
X
0
0
Anas crecca
Krickente
X
X
X
0
Cuculus canorus
Kuckuck
X
X
X
0
X
Larus ridibundus
Lachmöwe
X
X
X
0
X
Anas clypeata
Löffelente
X
0
0
Tichodroma muraria
Mauerläufer
X
0
0
Apus apus
Mauersegler
X
X
X
0
Delichon urbicum
Mehlschwalbe
X
X
X
0
Larus michahellis
Mittelmeermöwe
X
0
0
Dendrocopos medius
Mittelspecht
X
X
X
Aythya nyroca
Moorente
X
0
0
Buteo buteo
Mäusebussard
X
X
X
0
Luscinia megarhynchos
Nachtigall
X
X
X
0
Nycticorax nycticorax
Nachtreiher
X
0
0
Lanius collurio
Neuntöter
X
X
X
0
Emberiza hortulana
Ortolan
X
X
X
0
X
Anas penelope
Pfeifente
X
0
0
Oriolus oriolus
Pirol
X
X
X
0
X
Gavia arctica
Prachttaucher
X
0
0
Ardea purpurea
Purpurreiher
X
X
X
0
Lanius excubitor
Raubwürger
X
X
X
0
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
X
X
X
0
Aegolius funereus
Raufußkauz
X
0
0
Perdix perdix
Rebhuhn
X
X
X
Turdus torquatus
Ringdrossel
X
0
Botaurus stellaris
Rohrdommel
X
0
Locustella luscinioides
Rohrschwirl
X
X
X
0
Circus aeruginosus
Rohrweihe
X
X
X
0
Tadorna ferruginea
Rostgans
X
0
0
Turdus iliacus
Rotdrossel
X
X
X
0
Milvus milvus
Rotmilan
X
X
X
0
Tringa totanus
Rotschenkel
X
0
0
Corvus frugilegus
Saatkrähe
X
X
X
Bucephala clangula
Schellente
X
0
0
Acrocephalus schoenobaenus
Schilfrohrsänger
X
X
X
0
Tyto alba
Schleiereule
X
X
X
0
Anas strepera
Schnatterente
X
X
X
0
X
0
RL BY
RL D
---
---
1
V
V
---
---
---
0
1
1
1
V
V
1
2
3
---
X
---
---
V
---
X
1
2
X
X
0
X
X
X
X
X
---
---
2
3
V
V
---
---
3
3
R
R
V
---
V
V
2
---
V
---
0
1
---
---
---
---
1
1
---
---
2
3
0
R
V
V
1
R
1
2
V
V
V
---
3
2
0
V
---
0
1
2
3
---
0
0
X
X
3
---
---
---
X
---
---
X
2
---
1
V
X
X
V
---
2
---
1
V
2
---
3
---
Seite 66
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
N
V
L
Montifringilla nivalis
Schneesperling
X
0
0
E
NW
PO
Podiceps nigricollis
Schwarzhalstaucher
X
X
X
Saxicola rubicola
Schwarzkehlchen
X
0
0
Larus melanocephalus
Schwarzkopfmöwe
X
0
0
Milvus migrans
Schwarzmilan
X
X
X
0
X
3
---
Dryocopus martius
Schwarzspecht
X
X
X
0
X
V
---
Ciconia nigra
Schwarzstorch
X
0
0
3
---
Haliaeetus albicilla
Seeadler
X
0
0
---
---
Egretta garzetta
Seidenreiher
X
0
0
---
---
Larus argentatus
Silbermöwe
X
0
0
---
---
Casmerodius albus
Silberreiher
X
0
0
---
---
Cygnus cygnus
Singschwan
X
0
0
---
R
Accipiter nisus
Sperber
X
X
X
Sylvia nisoria
Sperbergrasmücke
X
0
0
Glaucidium passerinum
Sperlingskauz
X
X
X
V
---
Anas acuta
Spießente
X
0
0
---
3
Aquila chrysaetos
Steinadler
X
0
0
2
2
Alectoris graeca saxatilis
Steinhuhn
X
0
0
0
0
Athene noctua
Steinkauz
X
X
X
1
2
Monticola saxatilis
Steinrötel
X
0
0
---
1
Oenanthe oenanthe
Steinschmätzer
X
X
X
Larus cachinnans
Steppenmöwe
X
0
Gavia stellata
Sterntaucher
X
Larus canus
Sturmmöwe
X
Asio flammeus
Sumpfohreule
X
Aythya ferina
Tafelente
X
X
X
0
---
---
Gallinula chloropus
Teichhuhn
X
X
X
0
V
V
Acrocephalus scirpaceus
Teichrohrsänger
X
X
X
0
---
---
Ficedula hypoleuca
Trauerschnäpper
X
X
X
0
Chlidonias niger
Trauerseeschwalbe
X
X
X
0
Falco tinnunculus
Turmfalke
X
X
X
0
Streptopelia turtur
Turteltaube
X
X
X
0
Porzana porzana
Tüpfelsumpfhuhn
X
X
X
0
Limosa limosa
Uferschnepfe
X
0
Riparia riparia
Uferschwalbe
X
0
Bubo bubo
Uhu
X
0
0
Coturnix coturnix
Wachtel
X
X
X
Crex crex
Wachtelkönig
X
0
0
Strix aluco
Waldkauz
X
X
Asio otus
Waldohreule
X
Scolopax rusticola
Waldschnepfe
Tringa ochropus
0
0
X
0
0
X
0
X
RL BY
RL D
R
R
1
---
3
V
2
---
---
---
1
---
1
1
0
---
R
0
0
---
---
0
0
2
---
0
0
0
1
X
X
X
---
---
0
1
---
---
V
3
1
1
0
1
1
0
V
---
3
---
V
---
1
2
---
---
X
V
---
0
X
V
V
0
X
2
---
3
---
0
X
X
0
X
X
X
0
X
X
X
Waldwasserläufer
X
X
X
Falco peregrinus
Wanderfalke
X
0
0
Cinclus cinclus
Wasseramsel
X
X
X
0
---
---
Rallus aquaticus
Wasserralle
X
X
X
0
2
V
Dendrocopos leucotos
Weißrückenspecht
X
0
0
2
2
Ciconia ciconia
Weißstorch
X
X
X
0
Jynx torquilla
Wendehals
X
X
X
0
Pernis apivorus
Wespenbussard
X
X
X
0
Upupa epops
Wiedehopf
X
0
0
Anthus pratensis
Wiesenpieper
X
X
X
0
Motacilla flava
Wiesenschafstelze
X
X
X
Circus pygargus
Wiesenweihe
X
X
X
X
3
3
X
3
2
X
3
V
1
2
X
V
V
0
X
3
---
0
X
1
2
Seite 67
Anhang- saP: BP Nr. 12 Sondergebiet `Solarpark Neusitz ´
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
N
V
L
Emberiza cia
Zippammer
X
0
0
E
NW
PO
RL BY
1
RL D
1
Carduelis citrinella
Zitronenzeisig
X
0
0
V
3
Ixobrychus minutus
Zwergdommel
X
0
0
1
1
Otus scops
Zwergohreule
X
0
0
0
---
Ficedula parva
Zwergschnäpper
X
0
0
2
---
Cygnus bewickii
Zwergschwan
X
0
0
---
---
Mergellus albellus
Zwergsäger
X
0
0
---
---
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