11/2015 13.03.2015 I. Bundesgesetzblatt BGBl III 35/2015 Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Änderung der Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (betreffend Benennung der zuständigen Behörden) II. Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit a. Verwaltungsgerichtshof 19.12.2014, Ra 2014/02/0081 KFG. Die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen, wobei die Lenkeranfrage auch einem anderen Zweck als dem der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen kann. Die gesetzliche Auskunftspflicht ist nicht davon abhängig, dass rechtmäßiger Weise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf; die Lenkeranfrage darf seitens der Behörde bloß nicht grundlos und somit willkürlich erfolgen. b. Verwaltungsgerichte Vorarlberg: 07.01.2015, LVwG-1-718/R5-2014 StVO. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 13.12.2000, 2000/03/0270) wird die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO nicht nur durch äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne weitere Untersuchungen sofort erkennbare Verletzungen ausgelöst, weshalb sich aus dieser Bestimmung für die im Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Personen die Verpflichtung ergibt, sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt, durch eine Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Sind keine Verletzungen erkennbar und wird die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so besteht keine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (zB Betrunkene, Kinder). III. Oberster Gerichtshof 03.12.2014, 15Os141/14w StGB. Der subjektive Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB erfordert (neben der Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen) den Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlags auf das Leben zu erwecken. Rundbrief „Polizeirecht Aktuell“ kostenlos abonnieren Hinweise Bundesgesetzblatt: Auswahl aus BGBl I, II und III nach polizeirechtlicher Relevanz. Landesgesetzblätter: Auswahl aus den Landesgesetzblättern nach polizeirechtlicher Relevanz. Amtsblatt der EU: Auswahl an relevanten „Gesetzgebungsakten“. Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof: Schlagwortartige Aufbereitung von Erkenntnissen und Beschlüssen mit polizeirechtlichen Schwerpunkten (insb Sicherheitsrecht, Strafprozessrecht, Waffen- und Waffengebrauchsrecht, Versammlungswesen, sonstige Sicherheitsverwaltung, StVO, KFG, FSG, sonstige Exekutivbefugnisse, Dienst- und Disziplinarrecht). Verwaltungsgerichte erster Instanz: wie VwGH und VfGH, jedoch beschränkt auf eine Auswahl nach Maßgabe polizeirechtlicher Relevanz. Oberster Gerichtshof, Oberlandesgerichte: Auswahl polizeirechtlich relevanter Urteilen und Beschlüsse, insb zu StGB und StPO). Impressum Herausgeber/Medieninhaber: Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Johannes Kepler Universität Linz, Altenberger Straße 69, A-4040 Linz. Redaktion: Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer, Sektionschef Dr. Mathias Vogl (Leitung); Univ.-Ass. Mag. Michael Raml, Univ.Ass. Mag. Sebastian Mauernböck. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben im Rundbrief Polizeirecht Aktuell trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Herausgeber, der Redaktion oder sonstiger Personen ausgeschlossen ist.
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