Polizeirecht Aktuell - Institut für Verwaltungsrecht und

11/2015 13.03.2015
I. Bundesgesetzblatt
BGBl III 35/2015
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Änderung der Erklärung
der Republik Österreich nach Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (betreffend Benennung der zuständigen Behörden)
II. Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
a. Verwaltungsgerichtshof
19.12.2014, Ra 2014/02/0081
KFG. Die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung
möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung
begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und
umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen, wobei die Lenkeranfrage auch einem anderen Zweck als dem der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen kann. Die gesetzliche Auskunftspflicht ist nicht davon abhängig, dass rechtmäßiger Weise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf; die Lenkeranfrage darf
seitens der Behörde bloß nicht grundlos und somit willkürlich erfolgen.
b. Verwaltungsgerichte
Vorarlberg: 07.01.2015, LVwG-1-718/R5-2014
StVO. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 13.12.2000, 2000/03/0270) wird
die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO nicht nur durch äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne
weitere Untersuchungen sofort erkennbare Verletzungen ausgelöst, weshalb sich aus dieser Bestimmung für die im
Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Personen die Verpflichtung ergibt, sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine
äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung
den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt, durch eine Befragung der in Betracht kommenden
Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Sind keine Verletzungen
erkennbar und wird die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so besteht keine Verständigungspflicht im Sinne
des § 4 Abs 2 StVO, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein
angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (zB
Betrunkene, Kinder).
III. Oberster Gerichtshof
03.12.2014, 15Os141/14w
StGB. Der subjektive Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB erfordert (neben
der Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen) den Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), beim Bedrohten den
Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlags auf das Leben zu erwecken.
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Disziplinarrecht).
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Redaktion: Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer, Sektionschef Dr. Mathias Vogl (Leitung); Univ.-Ass. Mag. Michael Raml, Univ.Ass. Mag. Sebastian Mauernböck.
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