02.09.2015 Praxisaufstieg: Neuregelung belegt ergänzenden Regelungsbedarf Aufgrund vermehrter Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten zum Praxisaufstieg, deren laufbahnrechtliche Probezeit erst kürzlich beendet wurde, hat das Bundesfinanzministerium per Erlass geregelt, dass der Aufstieg zusätzlich nach den Paragrafen 33, 33b der Bundeslaufbahnverordnung alter Fassung erfolgen kann, wenn die Beamtinnen und Beamten bis zu dem dort genannten Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben. Aus Sicht des BDZ belegt die getroffene Regelung, dass bei dem zum 31. Dezember 2015 vorgesehenen Auslaufen des bewährten Praxisaufstiegs ergänzender Regelungsbedarf besteht. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012 (Aktenzeichen: 2 C 75.10) hatte sich das Bundesfinanzministerium damit einverstanden erklärt, für das Auswahlverfahren zum Praxisaufstieg auf die Voraussetzung des Mindestalters von 45 Jahren zu verzichten. Paragraf 36 Absatz 2 der Bundeslaufverordnung bestimmt als Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Aufstieg, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Würde man diese Voraussetzung für die Praxisaufstiegsbewerberinnen und -bewerber, die die frühere Mindestaltersgrenze von 45 Jahren nicht mehr erfüllen müssen, entfallen lassen, ergäbe sich aus Sicht des Bundesfinanzministeriums eine ungerechtfertigte Besserstellung der Praxisaufstiegsbewerberinnen und -bewerber gegenüber den denjenigen, die sich für den Aufstieg mit Laufbahnausbildung nach Paragraf 35 der Bundeslaufbahnverordnung bewerben, der zudem noch ein Jahr länger dauert. Nach Sinn und Zweck der Bewährungszeit von vier Jahren nach erfolgreicher Probezeit soll sich der Dienstherr nach eigenen Angaben ein umfassendes und fundiertes Bild von der Eignung, Befähigung und Leistung seiner Beamtinnen und Beamten auch in einer Dienstzeit nach der Probezeit machen können, gegebenenfalls auch in verschiedenen Verwendungsbereichen. Eine solche vierjährige Dienstzeit sei sinnvoll, um eine individuelle Eignungsprognose für die Beamtin und den Beamten – gemessen an den höherwertigen Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn – abgeben zu können. Eine vierjährige Bewährungszeit ist beim Praxisaufstieg nach den Paragrafen 33, 33 b der Bundeslaufbahnverordnung nicht vorgesehen. Einer entsprechenden Vorschrift hatte es aufgrund der damaligen Altersgrenze von 45 Jahren für den Praxisaufstieg nicht bedurft. Nachdem diese Altersgrenze nun aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gilt, soll aus Gründen der Gleichbehandlung die Regelungen des Paragrafen 36 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung für das Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg sinngemäß angewendet werden. Der BDZ ist davon überzeugt, dass nach dem Auslaufen des Praxisaufstiegs die dann allein geltenden neuen Aufstiegsregelungen ab 2016 keine ausreichend attraktive Rahmenbedingungen für Aufstiege bieten und flächendeckend akzeptiert werden. Nach dem Wegfall des Praxisaufstiegs mit Auslaufen der Übergangsregelung wird in der Zollverwaltung für den Aufstieg faktisch nur noch der fachspezifische Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund hatte der BDZ die Fortführung des Praxisaufstiegs gefordert, der sich in der Zollverwaltung bewährt und weiterhin eine große Bedeutung hat. Mit ergänzenden Regelungen wird dem Anliegen zumindest teilweise entsprochen. Langfristig führt jedoch aus Sicht des BDZ an einer umfassenden Erneuerung des Laufbahnrechts kein Weg vorbei. BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft Friedrichstr. 169/170 10117 Berlin, V.i.S.d.P.: Dieter Dewes, Bundesvorsitzender
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