Abordnungen: Klare Verhältnisse bei der Übertragung von

21.01.2016
Abordnungen: Klare Verhältnisse bei der Übertragung von Arbeitszeitguthaben
Das Bundesfinanzministerium hat klare Verhältnisse bei der Übertragung von Arbeitszeitguthaben geschaffen. Damit wird eine Forderung des BDZ zum gesundheitlichen Schutz
auch von Zöllnerinnen und Zöllnern aufgegriffen, die im Zuge der Flüchtlingskrise zur
Bundespolizei oder zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgeordnet
werden. Per Erlass regelt das Bundesfinanzministerium, dass für alle Abrechnungszeiträume, die bis zu sechs Monaten nach Auslaufen der Abordnungen der Unterstützungskräfte enden, eine unbegrenzte Übertragung von Zeitguthaben zugelassen wird. Die neue
Verfahrensweise bei Arbeitszeitguthaben leistet aus Sicht des BDZ einen wichtigen Beitrag, die hohen physischen und psychischen Belastungen der abgeordneten Beschäftigten abzubauen.
Nach Paragraf 7 Absatz 4 der Arbeitszeitverordnung dürfen in den nächsten Abrechnungszeitraum höchstens 40 Stunden Zeitguthaben übertragen werden. Die kurzfristig
erforderlich gewordenen Unterstützung der
Bundespolizei und des BAMF durch den Zoll
sowie durch die dabei bestehenden Einsatzerfordernisse lassen es nicht für jeden abgeordneten Beschäftigten zu, diese Obergrenze
einzuhalten.
Das Bundesfinanzministerium stellt klar, auch
in Ausnahmefällen müsse dafür Sorge getragen werden, dass unter Berücksichtigung der Ziele einer einschlägigen EU-Richtlinie über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
bei der Arbeit größtmögliche Sicherheit und größtmöglicher Gesundheitsschutz für Beamtinnen
und Beamten gewährleistet wird.
Mit diesem Erlass trägt das Bundesfinanzministerium dem Anliegen des BDZ Rechnung, restriktive Regelungen für die abgeordneten Beschäftigten des Zolls zu entschärfen, um die besonderen Belastungen, denen sie ausgesetzt sind, abzumildern. Damit wird die von Staatssekretär
Werner Gatzer und Zollabteilungsleiter Julian Würtenberger gegenüber dem BDZ zugesagte
Praxis eines notwendigen Nachteilsausgleichs für die von Abordnungen betroffenen Bediensteten fortgesetzt.
So wurden etwa auch bei der Anrechnung von Trainingsverpflichtungen sachgerechte Lösungen
herbeigeführt, wenn diese auf der Basis der Vorschriften der Zollverwaltung (DV Zolltraining und
WaffDV-Zoll) aus Ressourcengründen oder aus organisatorischen Gründen nicht in der Praxis
umsetzbar waren. Ebenso sind klarstellende Erlasse zu Dienstkleidung und Reisekosten zu begrüßen. Erfolgreich setzte sich der BDZ darüber hinaus für einen ausreichenden Impfschutz ein,
um gesundheitliche Risiken zu minimieren.
Die Abordnungen verlangen den Bediensteten des Zolls viel Flexibilität ab. Die beruflichen Herausforderungen bei diesen Einsätzen sind enorm und können kein Dauerzustand sein. Unverändert gilt deshalb das Angebot des BDZ, aufgrund von Schilderungen von Betroffenen Anregungen und Beschwerden unmittelbar an das Bundesfinanzministerium heranzutragen. Der BDZ
macht sich auch weiterhin mit seinen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern regelmäßig
ein Bild von der Lage vor Ort. Der BDZ bietet an, offene Fragen zu klären und Hilfe zu leisten, wo
sie notwendig ist. Die Beschäftigten könnten sich dabei auf gewerkschaftliche Unterstützung in
schwierigen Situationen ihrer Abordnung verlassen.
BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft Friedrichstr. 169, 10117 Berlin, V.i.S.d.P.: Dieter Dewes, Bundesvorsitzender