Informationen zur Gefährdungs- bzw. Risikoanalyse nach dem

Regierungspräsidium Gießen
Informationen zur Gefährdungs- bzw. Risikoanalyse
nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 GwG müssen angemessene interne
Sicherungsmaßnahmen dagegen treffen, dass sie zur Geldwäsche und zur
Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können (§ 9 Abs. 1 GwG).
Allgemeines:
Da Sie ein Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz sind, unterliegen auch Sie den
internen Sicherungsmaßnahmen aus § 9 GwG. Um sich effektiv vor dem Missbrauch zur
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu schützen, müssen Sie Ihr individuelles Risikound Gefahrenpotential kennen. Eine solche Gefährdungs- bzw. Risikoanalyse ist damit
Voraussetzung und Grundlage für alle weiteren präventiven Maßnahmen in Ihrem
Unternehmen.
Was sollte eine Gefährdungs- bzw. Risikoanalyse beinhalten?
1. Bestandsaufnahme
a. Eckdaten des Unternehmens
b. Geographische- und infrastrukturelle Besonderheiten des Standortes
c. Kunden-, Vertriebs- und Produktstruktur
2. Bestimmung der Risiken
a. Erfahrung und Vorkenntnisse
b. Allgemeine Presse
c. Informationsmaterial der Aufsichtsbehörden
3. Angemessene Maßnahmen treffen
a. Handlungsanweisungen für die Mitarbeiter
b. Umgang bei Verdachtsfällen festlegen
c. Mitarbeiter in angemessenen Abständen schulen
d. Falls notwendig, Geldwäschebeauftragten bestellen
e. Interne Kontrollen der Effektivität der getroffenen Maßnahmen
Sonstiges:
Es ist zu empfehlen, die erstellte Gefährdungs- bzw. Risikoanalyse zu dokumentieren und
schriftlich festzuhalten. So können Sie den Aufsichtsbehörden bei einer Kontrolle
nachweisen, dass Sie für Ihren Betrieb spezifische und angemessene Maßnahmen getroffen
haben um zu verhindern, dass Ihr Betrieb zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
missbraucht wird.
Dieses Merkblatt ist nur als allgemeine Hilfestellung zu verstehen und erhebt daher keinen Anspruch
auf Vollständigkeit. Weitere Informationen zum Thema Geldwäschegesetz finden Sie auf unserer
Homepage unter www.rp-giessen.hessen.de.