Regierungspräsidium Gießen Informationen zur Gefährdungs- bzw. Risikoanalyse nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 GwG müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen treffen, dass sie zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können (§ 9 Abs. 1 GwG). Allgemeines: Da Sie ein Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz sind, unterliegen auch Sie den internen Sicherungsmaßnahmen aus § 9 GwG. Um sich effektiv vor dem Missbrauch zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu schützen, müssen Sie Ihr individuelles Risikound Gefahrenpotential kennen. Eine solche Gefährdungs- bzw. Risikoanalyse ist damit Voraussetzung und Grundlage für alle weiteren präventiven Maßnahmen in Ihrem Unternehmen. Was sollte eine Gefährdungs- bzw. Risikoanalyse beinhalten? 1. Bestandsaufnahme a. Eckdaten des Unternehmens b. Geographische- und infrastrukturelle Besonderheiten des Standortes c. Kunden-, Vertriebs- und Produktstruktur 2. Bestimmung der Risiken a. Erfahrung und Vorkenntnisse b. Allgemeine Presse c. Informationsmaterial der Aufsichtsbehörden 3. Angemessene Maßnahmen treffen a. Handlungsanweisungen für die Mitarbeiter b. Umgang bei Verdachtsfällen festlegen c. Mitarbeiter in angemessenen Abständen schulen d. Falls notwendig, Geldwäschebeauftragten bestellen e. Interne Kontrollen der Effektivität der getroffenen Maßnahmen Sonstiges: Es ist zu empfehlen, die erstellte Gefährdungs- bzw. Risikoanalyse zu dokumentieren und schriftlich festzuhalten. So können Sie den Aufsichtsbehörden bei einer Kontrolle nachweisen, dass Sie für Ihren Betrieb spezifische und angemessene Maßnahmen getroffen haben um zu verhindern, dass Ihr Betrieb zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht wird. Dieses Merkblatt ist nur als allgemeine Hilfestellung zu verstehen und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Informationen zum Thema Geldwäschegesetz finden Sie auf unserer Homepage unter www.rp-giessen.hessen.de.
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