OGAW V-Umsetzungsgesetz verabschiedet

Investment | Recht | Kompakt
Februar 2016
Liebe Leserinnen und Leser,
nachdem das OGAW V-Umsetzungsgesetz
Ende Januar den Bundestag passiert hat,
besteht nun Klarheit über die ab 18. März
2016 geltenden Regelungen des KAGB.
In dieser Ausgabe
OGAW VUmsetzungsgesetz
verabschiedet
Das verabschiedete OGAW VUmsetzungsgesetz enthält gegenüber dem
Entwurf der Bundesregierung noch einige
Änderungen. Erfreulich ist insbesondere, dass
Fondsgesellschaften im Rahmen der
Verwaltung von unverbrieften Darlehensforderungen Änderungen
der Darlehensbedingungen vornehmen dürfen und damit
Prolongation und Restrukturierung von Darlehen auch mit der
Erlaubnis als Kapitalverwaltungsgesellschaft nach dem KAGB
zulässig sind.
EU-Kommission schlägt
Verschiebung der Anwendung von MiFID2 und
MiFIR vor
Auch an anderer Stelle wird Klarheit geschaffen: Nun nimmt auch
die Verschiebung des Anwendungszeitpunkts der MiFID2
Formen an. Vorgestern hat die EU-Kommission einen
entsprechenden Vorschlag veröffentlicht. Wie seit einigen
Wochen diskutiert – und zuletzt weithin erwartet – soll das Datum
der Anwendung der MiFID2 um ein Jahr verschoben werden.
Neue Fondskategorie in
Luxemburg
In dieser Ausgabe unseres Newsletters informieren wir Sie
außerdem über verschiedene Verlautbarungen der europäischen
und nationalen Aufsichtsbehörden.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
ESMA ergänzt Q&A zur
Anwendung der OGAWRichtlinie
BaFin ändert Verwaltungspraxis zur LeverageBerechnung für OGAW
ESMA legt Leitlinien zur
Bewertung der Kenntnisse
und Kompetenz von
Mitarbeitern von
Wertpapierfirmen vor
NATIONALE GESETZGEBUNG
OGAW V-Umsetzungsgesetz verabschiedet
Am 28. Januar 2016 hat der Bundestag das OGAW V-Umsetzungsgesetz in zweiter und
dritter Lesung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses vom 27. Januar 2016 (Beschlussfassung) verabschiedet. Im Vergleich zum Regierungsentwurf enthält die Beschlussfassung einige Änderungen.
Restrukturierung und Prolongation von Darlehen
Nachdem der Referentenentwurf des OGAW V-Umsetzungsgesetzes zunächst noch
entsprechend der am 12. Mai 2015 veröffentlichten neuen Verwaltungspraxis der BaFin die
Restrukturierung und Prolongation unverbriefter Darlehensforderungen für offene SpezialAIF ermöglicht hatte, enthielt der Regierungsentwurf diese Liberalisierung nicht mehr.
Die Beschlussfassung folgt in diesem Punkt nun dem Referentenentwurf und legt fest, dass
nachträgliche Änderungen von Darlehensforderungen für offene Spezial-AIF keine
Kreditvergabe gemäß dem KWG darstellen. Damit dürfen Kapitalverwaltungsgesellschaften
für Rechnung von offenen Spezial-AIF im Rahmen ihrer Erlaubnis als Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Darlehen restrukturieren, verlängern oder anderweitig die Darlehensbedingungen ändern. Gegenüber dem Schreiben der BaFin vom 12. Mai 2015 beschränkt der
Gesetzgeber dabei die Anlagegrenze für Darlehensforderungen nicht auf 50% des Fondsvolumens.
Genehmigungsfrist für die BaFin bei Fondsübertragungen
Wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung eines Publikums-Investmentvermögens nach aktueller Rechtslage auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen möchte, so ist dies nur mittels Kündigung der Verwaltung, einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten und unter Beteiligung der Verwahrstelle möglich, die dann die Verwaltung
des Investmentvermögens einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft überträgt. Das
OGAW V-Umsetzungsgesetz bietet nun einen direkten Weg über eine Genehmigung der
BaFin und eine verkürzte Frist von drei Monaten.
Damit der so verkürzte Prozess nicht durch längere Genehmigungsfristen wieder erschwert
wird, hat der Gesetzgeber eine achtwöchige Genehmigungsfrist der BaFin in die
Beschlussfassung aufgenommen.
Weitere Erleichterungen für Gesellschafterdarlehen
Zudem hat der Gesetzgeber die Regelungen zu Gesellschafterdarlehen nachgebessert.
Spezial-AIF dürfen künftig Gesellschafterdarlehen in Höhe von bis zu 50% des aggregierten
eingezahlten und noch nicht eingeforderten Kapitals gewähren. Der Regierungsentwurf sah
demgegenüber noch eine Beschränkung auf 30% vor.
Eine weitere Liberalisierung betrifft Gesellschafterdarlehen bei Minderheitsbeteiligungen.
Diese dürfen künftig bis zur Höhe der zweifachen Anschaffungskosten vergeben werden. Der
Regierungsentwurf beschränkte dies noch auf die einfachen Anschaffungskosten. Für
geschlossene Publikums-AIF soll es jedoch bei den im Regierungsentwurf geregelten
Grenzen in Höhe von 30% des aggregierten Kapitals sowie den einfachen Anschaffungskosten bleiben.
Erweiterter Kreis von semiprofessionellen Anlegern
Einem Bedürfnis der Praxis folgend hat der Gesetzgeber eine neue Kategorie von Anlegern
definiert, die ebenfalls als semiprofessionelle Anleger gelten.
Künftig werden Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Gesellschaften, an
denen der Bund oder ein Bundesland mehrheitlich beteiligt ist, als semiprofessionelle
Anleger behandelt, ohne dass diese eine Mindestsumme anlegen oder über besondere
Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen.
Durch diese Erweiterung soll Betrieben, Gesellschaften und Stiftungen des Bundes oder
eines Landes ermöglicht werden, als semiprofessionelle Anleger in Spezial-AIF zu
investieren.
Das OGAW V-Umsetzungsgesetz in der Beschlussfassung finden Sie hier.
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EUROPÄISCHE GESETZGEBUNG
EU-Kommission schlägt Verschiebung der Anwendung von
MiFID2 und MiFIR vor
Die EU-Kommission hat am vergangenen Mittwoch ihre Vorschläge zur Verschiebung des
Anwendungszeitpunktes der MiFID2 und der MiFIR veröffentlicht. Für beide Regelungswerke
wird das entsprechende Datum vom 3. Januar 2017 um ein Jahr auf den 3. Januar 2018
verschoben.
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das Datum für die nationale Umsetzung von MiFID2
(siehe deren Art. 93 Abs. 1 Unterabsatz 1) anscheinend nicht geändert werden soll, d.h. es
gilt insoweit (jedenfalls vorerst) weiterhin der 3. Juli 2016 als maßgeblicher Stichtag.
Wie in unserer Ausgabe von November 2015 berichtet hatte das Bundesministerium der
Finanzen am 16. Oktober 2015 zunächst einen Referentenentwurf für ein Finanzmarktnovellierungsgesetz (FimanoG) vorgelegt, in dessen Rahmen auch die Umsetzung von MiFID2
und (soweit erforderlich) MiFIR vorgesehen war. Aufgrund der sich abzeichnenden Verschiebung der Anwendbarkeit von MiFID2 und MiFIR um ein Jahr hatte die Bundesregierung dann
allerdings am 6. Januar 2016 einen Regierungsentwurf für ein „Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FimanoG“ veröffentlicht. Dieser Regierungsentwurf enthält nicht mehr
diejenigen Vorschriften, die auf MiFID2 oder MiFIR beruhen, und soll nur der zwischenzeitlichen Umsetzung verschiedener anderer EU-Rechtsakte dienen (siehe dazu unsere Ausgabe
von Januar 2016).
Es bleibt nun einerseits abzuwarten, wie schnell es zu einer verbindlichen Verständigung
über die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes von MiFID2/MiFIR auf EU-Ebene
kommt. Das Parlament und die Mitgliedstaaten hatten zuvor zwar ihre grundsätzliche
Zustimmungsbereitschaft signalisiert, aber wohl zum Teil auch abweichende Vorstellungen
zu den betreffenden relevanten Zeitpunkten geäußert. Andererseits befindet sich der
deutsche Gesetzgeber unter Zugzwang, wenn es nicht doch noch zu einer Verschiebung
auch des Umsetzungsstichtages kommt.
Schließlich stehen nach wie vor die umfangreichen Regeln zur weiteren Konkretisierung von
MiFID2 und MiFIR (Delegierte Rechtsakte und Technische Standards, sog. Level 2 Regelungen) aus. Der zuständige EU-Kommissar, Jonathan Hill, erklärte dazu am vergangenen
Mittwoch: „Die entsprechenden Maßnahmen werden wir aller Voraussicht nach in Kürze
vorstellen“.
Wir werden Sie hierzu weiterhin auf dem Laufenden halten. Sollten Sie Fragen oder
Anmerkungen haben, sprechen Sie uns bitte jederzeit an.
Sie finden die Pressemitteilung der EU-Kommission sowie die vorgeschlagenen ÄnderungsTexte hier.
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ESMA
ESMA ergänzt Q&A zur Anwendung der OGAW-Richtlinie
Am 1. Februar 2016 hat die ESMA ihren Q&A-Katalog zur Anwendung der OGAW-Richtlinie
überarbeitet.
Die Ergänzungen des Fragenkatalogs betreffen die Frage, inwieweit Dokumentation, die von
den neuen Regelungen der OGAW V-Richtlinie betroffen ist, bereits zum 18. März 2016
geändert werden muss.
Im Hinblick auf OGAW-Verwahrstellenverträge ist die ESMA der Ansicht, dass bestehende
Haftungsregelungen, die nicht den Vorgaben der neuen OGAW-Richtlinie entsprechen, ab
dem 18.03.2016 unwirksam werden und insoweit die neuen Haftungsregelungen der OGAWRichtlinie – und die entsprechenden nationalen Umsetzungsregelungen – gelten. Gemäß der
europäischen Aufsichtsbehörde sind die Verwahrstellenverträge gleichwohl an die neue
Rechtslage anzupassen.
Die überarbeiteten Q&A finden Sie hier.
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LUXEMBURG
Neue Fondskategorie in Luxemburg
Das Großherzogtum Luxemburg plant, einen neuen Fondstyp auf den Markt zu bringen und
hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt. Der „fonds d’investissement alternatif réservés“
(FIAR) soll in einem separaten Gesetz geregelt werden und ähnelt stark dem Luxemburger
Spezialfonds (SIF). Er soll jedoch nicht genehmigungspflichtig sein und muss als AIF nach
den Regeln des Luxemburger AIFM-Gesetzes aufgelegt werden.
Der Verwalter des FIAR muss ein zugelassener AIF-Manager sein, der von der CSSF
beaufsichtigt wird. Möglich ist auch, dass der FIAR-Verwalter nicht in Luxemburg seinen Sitz
hat. In diesem Fall wird er als AIF-Manager von seiner Heimatbehörde beaufsichtigt.
Das Gesetz soll im zweiten Quartal 2016 verabschiedet werden.
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BAFIN
BaFin ändert Verwaltungspraxis zur Leverage-Berechnung für
OGAW
Die BaFin hat ihre Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Leverage-Berechnung für OGAW
geändert und die Erläuterungen zu § 35 Absatz 6 der Derivateverordnung entsprechend
angepasst.
Ab sofort müssen Barmittel, Barmitteläquivalente und Barkredite für die LeverageBerechnung nicht mehr berücksichtigt werden. Als Barmitteläquivalente stuft die BaFin
hochliquide, auf die Basiswährung des OGAW lautende Finanzinvestitionen ein, die jederzeit
in festgelegte Barbeträge umgewandelt werden können und nur unwesentlichen
Wertschwankungen unterliegen, und deren Rendite nicht über die einer erstklassigen
Staatsanleihe mit dreimonatiger Laufzeit hinausgeht.
Die aktuelle Version der Erläuterungen zur Derivateverordnung finden Sie hier.
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ESMA
ESMA legt Leitlinien zur Bewertung der Kenntnisse und
Kompetenz von Mitarbeitern von Wertpapierfirmen vor
Die ESMA hat finale Leitlinien zur Bewertung der Kenntnisse und Kompetenz von
Mitarbeitern vorgelegt, die im Rahmen von Wertpapierdienstleistungen tätig werden. Damit
sind auch Kapitalverwaltungsgesellschaften betroffen, die Wertpapierdienstleistungen im
Sinne des WpHG, etwa die Finanzportfolioverwaltung, erbringen.
Betroffene Mitarbeiter müssen über insgesamt mindestens sechs Monate Erfahrung
verfügen, um ohne Aufsicht durch einen erfahrenen Mitarbeiter z.B. Anlageberatung oder
erbringen, Finanzportfolios verwalten oder über Finanzinstrumente informieren zu dürfen.
Nationale Aufsichtsbehörden können einen längeren Zeitraum an Erfahrung fordern.
Die Leitlinien werden nun in die EU-Amtssprachen übersetzt und auf der Internetseite der
ESMA veröffentlicht. Sie werden ab dem Datum des Inkrafttretens der MiFID2 anwendbar
sein.
Die Leitlinien finden Sie hier.
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