Investment | Recht | Kompakt Februar 2016 Liebe Leserinnen und Leser, nachdem das OGAW V-Umsetzungsgesetz Ende Januar den Bundestag passiert hat, besteht nun Klarheit über die ab 18. März 2016 geltenden Regelungen des KAGB. In dieser Ausgabe OGAW VUmsetzungsgesetz verabschiedet Das verabschiedete OGAW VUmsetzungsgesetz enthält gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung noch einige Änderungen. Erfreulich ist insbesondere, dass Fondsgesellschaften im Rahmen der Verwaltung von unverbrieften Darlehensforderungen Änderungen der Darlehensbedingungen vornehmen dürfen und damit Prolongation und Restrukturierung von Darlehen auch mit der Erlaubnis als Kapitalverwaltungsgesellschaft nach dem KAGB zulässig sind. EU-Kommission schlägt Verschiebung der Anwendung von MiFID2 und MiFIR vor Auch an anderer Stelle wird Klarheit geschaffen: Nun nimmt auch die Verschiebung des Anwendungszeitpunkts der MiFID2 Formen an. Vorgestern hat die EU-Kommission einen entsprechenden Vorschlag veröffentlicht. Wie seit einigen Wochen diskutiert – und zuletzt weithin erwartet – soll das Datum der Anwendung der MiFID2 um ein Jahr verschoben werden. Neue Fondskategorie in Luxemburg In dieser Ausgabe unseres Newsletters informieren wir Sie außerdem über verschiedene Verlautbarungen der europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden. Mit herzlichen Grüßen Henning Brockhaus ESMA ergänzt Q&A zur Anwendung der OGAWRichtlinie BaFin ändert Verwaltungspraxis zur LeverageBerechnung für OGAW ESMA legt Leitlinien zur Bewertung der Kenntnisse und Kompetenz von Mitarbeitern von Wertpapierfirmen vor NATIONALE GESETZGEBUNG OGAW V-Umsetzungsgesetz verabschiedet Am 28. Januar 2016 hat der Bundestag das OGAW V-Umsetzungsgesetz in zweiter und dritter Lesung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses vom 27. Januar 2016 (Beschlussfassung) verabschiedet. Im Vergleich zum Regierungsentwurf enthält die Beschlussfassung einige Änderungen. Restrukturierung und Prolongation von Darlehen Nachdem der Referentenentwurf des OGAW V-Umsetzungsgesetzes zunächst noch entsprechend der am 12. Mai 2015 veröffentlichten neuen Verwaltungspraxis der BaFin die Restrukturierung und Prolongation unverbriefter Darlehensforderungen für offene SpezialAIF ermöglicht hatte, enthielt der Regierungsentwurf diese Liberalisierung nicht mehr. Die Beschlussfassung folgt in diesem Punkt nun dem Referentenentwurf und legt fest, dass nachträgliche Änderungen von Darlehensforderungen für offene Spezial-AIF keine Kreditvergabe gemäß dem KWG darstellen. Damit dürfen Kapitalverwaltungsgesellschaften für Rechnung von offenen Spezial-AIF im Rahmen ihrer Erlaubnis als Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Darlehen restrukturieren, verlängern oder anderweitig die Darlehensbedingungen ändern. Gegenüber dem Schreiben der BaFin vom 12. Mai 2015 beschränkt der Gesetzgeber dabei die Anlagegrenze für Darlehensforderungen nicht auf 50% des Fondsvolumens. Genehmigungsfrist für die BaFin bei Fondsübertragungen Wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung eines Publikums-Investmentvermögens nach aktueller Rechtslage auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen möchte, so ist dies nur mittels Kündigung der Verwaltung, einer Kündigungsfrist von sechs Monaten und unter Beteiligung der Verwahrstelle möglich, die dann die Verwaltung des Investmentvermögens einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft überträgt. Das OGAW V-Umsetzungsgesetz bietet nun einen direkten Weg über eine Genehmigung der BaFin und eine verkürzte Frist von drei Monaten. Damit der so verkürzte Prozess nicht durch längere Genehmigungsfristen wieder erschwert wird, hat der Gesetzgeber eine achtwöchige Genehmigungsfrist der BaFin in die Beschlussfassung aufgenommen. Weitere Erleichterungen für Gesellschafterdarlehen Zudem hat der Gesetzgeber die Regelungen zu Gesellschafterdarlehen nachgebessert. Spezial-AIF dürfen künftig Gesellschafterdarlehen in Höhe von bis zu 50% des aggregierten eingezahlten und noch nicht eingeforderten Kapitals gewähren. Der Regierungsentwurf sah demgegenüber noch eine Beschränkung auf 30% vor. Eine weitere Liberalisierung betrifft Gesellschafterdarlehen bei Minderheitsbeteiligungen. Diese dürfen künftig bis zur Höhe der zweifachen Anschaffungskosten vergeben werden. Der Regierungsentwurf beschränkte dies noch auf die einfachen Anschaffungskosten. Für geschlossene Publikums-AIF soll es jedoch bei den im Regierungsentwurf geregelten Grenzen in Höhe von 30% des aggregierten Kapitals sowie den einfachen Anschaffungskosten bleiben. Erweiterter Kreis von semiprofessionellen Anlegern Einem Bedürfnis der Praxis folgend hat der Gesetzgeber eine neue Kategorie von Anlegern definiert, die ebenfalls als semiprofessionelle Anleger gelten. Künftig werden Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Gesellschaften, an denen der Bund oder ein Bundesland mehrheitlich beteiligt ist, als semiprofessionelle Anleger behandelt, ohne dass diese eine Mindestsumme anlegen oder über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Durch diese Erweiterung soll Betrieben, Gesellschaften und Stiftungen des Bundes oder eines Landes ermöglicht werden, als semiprofessionelle Anleger in Spezial-AIF zu investieren. Das OGAW V-Umsetzungsgesetz in der Beschlussfassung finden Sie hier. nach oben EUROPÄISCHE GESETZGEBUNG EU-Kommission schlägt Verschiebung der Anwendung von MiFID2 und MiFIR vor Die EU-Kommission hat am vergangenen Mittwoch ihre Vorschläge zur Verschiebung des Anwendungszeitpunktes der MiFID2 und der MiFIR veröffentlicht. Für beide Regelungswerke wird das entsprechende Datum vom 3. Januar 2017 um ein Jahr auf den 3. Januar 2018 verschoben. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das Datum für die nationale Umsetzung von MiFID2 (siehe deren Art. 93 Abs. 1 Unterabsatz 1) anscheinend nicht geändert werden soll, d.h. es gilt insoweit (jedenfalls vorerst) weiterhin der 3. Juli 2016 als maßgeblicher Stichtag. Wie in unserer Ausgabe von November 2015 berichtet hatte das Bundesministerium der Finanzen am 16. Oktober 2015 zunächst einen Referentenentwurf für ein Finanzmarktnovellierungsgesetz (FimanoG) vorgelegt, in dessen Rahmen auch die Umsetzung von MiFID2 und (soweit erforderlich) MiFIR vorgesehen war. Aufgrund der sich abzeichnenden Verschiebung der Anwendbarkeit von MiFID2 und MiFIR um ein Jahr hatte die Bundesregierung dann allerdings am 6. Januar 2016 einen Regierungsentwurf für ein „Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FimanoG“ veröffentlicht. Dieser Regierungsentwurf enthält nicht mehr diejenigen Vorschriften, die auf MiFID2 oder MiFIR beruhen, und soll nur der zwischenzeitlichen Umsetzung verschiedener anderer EU-Rechtsakte dienen (siehe dazu unsere Ausgabe von Januar 2016). Es bleibt nun einerseits abzuwarten, wie schnell es zu einer verbindlichen Verständigung über die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes von MiFID2/MiFIR auf EU-Ebene kommt. Das Parlament und die Mitgliedstaaten hatten zuvor zwar ihre grundsätzliche Zustimmungsbereitschaft signalisiert, aber wohl zum Teil auch abweichende Vorstellungen zu den betreffenden relevanten Zeitpunkten geäußert. Andererseits befindet sich der deutsche Gesetzgeber unter Zugzwang, wenn es nicht doch noch zu einer Verschiebung auch des Umsetzungsstichtages kommt. Schließlich stehen nach wie vor die umfangreichen Regeln zur weiteren Konkretisierung von MiFID2 und MiFIR (Delegierte Rechtsakte und Technische Standards, sog. Level 2 Regelungen) aus. Der zuständige EU-Kommissar, Jonathan Hill, erklärte dazu am vergangenen Mittwoch: „Die entsprechenden Maßnahmen werden wir aller Voraussicht nach in Kürze vorstellen“. Wir werden Sie hierzu weiterhin auf dem Laufenden halten. Sollten Sie Fragen oder Anmerkungen haben, sprechen Sie uns bitte jederzeit an. Sie finden die Pressemitteilung der EU-Kommission sowie die vorgeschlagenen ÄnderungsTexte hier. nach oben ESMA ESMA ergänzt Q&A zur Anwendung der OGAW-Richtlinie Am 1. Februar 2016 hat die ESMA ihren Q&A-Katalog zur Anwendung der OGAW-Richtlinie überarbeitet. Die Ergänzungen des Fragenkatalogs betreffen die Frage, inwieweit Dokumentation, die von den neuen Regelungen der OGAW V-Richtlinie betroffen ist, bereits zum 18. März 2016 geändert werden muss. Im Hinblick auf OGAW-Verwahrstellenverträge ist die ESMA der Ansicht, dass bestehende Haftungsregelungen, die nicht den Vorgaben der neuen OGAW-Richtlinie entsprechen, ab dem 18.03.2016 unwirksam werden und insoweit die neuen Haftungsregelungen der OGAWRichtlinie – und die entsprechenden nationalen Umsetzungsregelungen – gelten. Gemäß der europäischen Aufsichtsbehörde sind die Verwahrstellenverträge gleichwohl an die neue Rechtslage anzupassen. Die überarbeiteten Q&A finden Sie hier. nach oben LUXEMBURG Neue Fondskategorie in Luxemburg Das Großherzogtum Luxemburg plant, einen neuen Fondstyp auf den Markt zu bringen und hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt. Der „fonds d’investissement alternatif réservés“ (FIAR) soll in einem separaten Gesetz geregelt werden und ähnelt stark dem Luxemburger Spezialfonds (SIF). Er soll jedoch nicht genehmigungspflichtig sein und muss als AIF nach den Regeln des Luxemburger AIFM-Gesetzes aufgelegt werden. Der Verwalter des FIAR muss ein zugelassener AIF-Manager sein, der von der CSSF beaufsichtigt wird. Möglich ist auch, dass der FIAR-Verwalter nicht in Luxemburg seinen Sitz hat. In diesem Fall wird er als AIF-Manager von seiner Heimatbehörde beaufsichtigt. Das Gesetz soll im zweiten Quartal 2016 verabschiedet werden. nach oben BAFIN BaFin ändert Verwaltungspraxis zur Leverage-Berechnung für OGAW Die BaFin hat ihre Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Leverage-Berechnung für OGAW geändert und die Erläuterungen zu § 35 Absatz 6 der Derivateverordnung entsprechend angepasst. Ab sofort müssen Barmittel, Barmitteläquivalente und Barkredite für die LeverageBerechnung nicht mehr berücksichtigt werden. Als Barmitteläquivalente stuft die BaFin hochliquide, auf die Basiswährung des OGAW lautende Finanzinvestitionen ein, die jederzeit in festgelegte Barbeträge umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen, und deren Rendite nicht über die einer erstklassigen Staatsanleihe mit dreimonatiger Laufzeit hinausgeht. Die aktuelle Version der Erläuterungen zur Derivateverordnung finden Sie hier. nach oben ESMA ESMA legt Leitlinien zur Bewertung der Kenntnisse und Kompetenz von Mitarbeitern von Wertpapierfirmen vor Die ESMA hat finale Leitlinien zur Bewertung der Kenntnisse und Kompetenz von Mitarbeitern vorgelegt, die im Rahmen von Wertpapierdienstleistungen tätig werden. Damit sind auch Kapitalverwaltungsgesellschaften betroffen, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des WpHG, etwa die Finanzportfolioverwaltung, erbringen. Betroffene Mitarbeiter müssen über insgesamt mindestens sechs Monate Erfahrung verfügen, um ohne Aufsicht durch einen erfahrenen Mitarbeiter z.B. Anlageberatung oder erbringen, Finanzportfolios verwalten oder über Finanzinstrumente informieren zu dürfen. Nationale Aufsichtsbehörden können einen längeren Zeitraum an Erfahrung fordern. Die Leitlinien werden nun in die EU-Amtssprachen übersetzt und auf der Internetseite der ESMA veröffentlicht. Sie werden ab dem Datum des Inkrafttretens der MiFID2 anwendbar sein. Die Leitlinien finden Sie hier. nach oben www.kpmg-law.de Legal | Datenschutzerklärung | Unternehmensangaben Sie können der weiteren Verwendung Ihrer Daten zur Versendung des Newsletters jederzeit widersprechen und den Newsletter unter Verwendung des folgenden Links abbestellen: Abbestellen Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Dr. Markus Lange, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, THE SQUAIRE – Am Flughafen, 60549 Frankfurt. © 2016 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 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