Ausgabe von November 2015

Investment | Recht | Kompakt
November 2015
Liebe Leserinnen und Leser,
der deutsche Gesetzgeber hat im Oktober
einen Referentenentwurf für ein Finanzmarktnovellierungsgesetz (FimanoG) vorgelegt.
Damit ist ein wichtiger Schritt zur nationalen
Umsetzung diverser europäischer Rechtsakte, insbesondere der MiFID2/MiFIR, getan.
Spannend
bleibt
die
Situation
auf
europäischer Ebene. Weiterhin werden dort richtungsweisende
Level-2-Maßnahmen zu MiFID2/MiFIR diskutiert. Seit letzter
Woche erstrecken sich diese Diskussionen auch auf den Zeitplan
des Wirksamwerdens des gesamten Regelungswerkes (oder
zumindest von Teilen davon).
Auch für die Umsetzung der OGAW V-Regelungen in
Deutschland geht es nun in die entscheidende Phase. Der
Gesetzgeber arbeitet an den finalen Regelungen und die
Marktteilnehmer
sind
aufgefordert,
Anlagebedingungen,
Verkaufsprospekte und Verwahrstellenverträge an die neuen
Anforderungen anzupassen.
In dieser Ausgabe
Referentenentwurf für ein
Finanzmarktnovellierungsgesetz
Überarbeitete Allgemeine
Anlagebedingungen für
OGAW-Sondervermögen
ESMA veröffentlicht
Antworten zur
Konsultation über Leitlinien
für Vergütungsregeln im
Rahmen von OGAW- und
AIFM-Richtlinie
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
NATIONALE GESETZGEBUNG
Referentenentwurf für ein Finanzmarktnovellierungsgesetz
(FimanoG) liegt vor
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 16. Oktober 2015 den
Referentenentwurf für ein Finanzmarktnovellierungsgesetz (FimanoG) an betroffene
Marktteilnehmer und Verbände versandt und um schriftliche Stellungnahmen dazu gebeten.
Die Frist zur Stellungnahme endete am 13. November 2015.
Das FimanoG dient der Umsetzung einer Reihe von europäischen Rechtsakten,
insbesondere von MiFID2 und MiFIR.
Wenngleich weitere konkretisierende Maßnahmen auf EU-Ebene noch ausstehen, ist damit
ein wichtiger Schritt im Rahmen der nationalen Umsetzungsgesetzgebung getan. Der
vorliegende Referentenentwurf umfasst (einschließlich Begründung) 263 Seiten.
Insbesondere das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) soll weitgehend überarbeitet und
erweitert werden, und wird dabei komplett neu nummeriert. Die Verhaltensregeln und
Organisationspflichten der §§ 31 ff. WpHG (Abschnitt 6) finden sich beispielsweise künftig in
den §§ 57 ff. WpHG-neu (Abschnitt 12).
Im Hinblick auf die Umsetzung von MiFID2 und MiFIR dürften insbesondere folgende Punkte
– vornehmlich den Anlegerschutz bzw. Wertpapiervertrieb betreffend – von Interesse sein
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
•
Die im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes unlängst eingeführte Befugnis der
BaFin zur Produktintervention (§ 4b WpHG; künftig § 8 WpHG-neu) wird auf
Vermögensanlagen beschränkt; im Übrigen gelten künftig die Regeln der MiFIR.
•
Nach der Grundnorm der Verhaltensregeln (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG) waren Wertpapierdienstleistungen bislang „im Interesse“ der Kunden zu erbringen. Die neu gefasste
Vorschrift (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG-neu) spricht nun von dem „bestmöglichen
Interesse“ der Kunden.
•
Im Zusammenhang damit wird hinsichtlich des Umgangs mit Interessenkonflikten die
(vorrangige) Pflicht zu deren Vermeidung (und nicht bloß zur Offenlegung) stärker betont
(siehe §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WpHG einerseits, §§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2,
68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG-neu andererseits).
•
Die MiFID2-Regeln zur unabhängigen Anlageberatung sollen im vor zwei Jahren
eingeführten nationalen Konzept der Honorar-Anlageberatung aufgehen (vgl. § 57 Abs. 7
Nr. 1, Abs. 14 WpHG-neu).
•
Das bisherige Beratungsprotokoll nach nationalem Recht (§ 34 Abs. 2a, 2b WpHG) wird
durch die sog. Geeignetheitserklärung nach MiFID2 ersetzt (siehe § 57 Abs. 12 WpHGneu). Die neue Aufzeichnungspflicht für Telefongespräche und elektronische
Kommunikation ist in § 71 Abs. 3 und 4 WpHG-neu geregelt, wobei in diesem Kontext für
„persönliche Gespräche“ eine schriftliche Protokollierungspflicht vorgesehen ist (siehe §
71 Abs. 3 S. 6 WpHG-neu).
•
Die Zuwendungsvorschrift des § 31d WpHG wird weitgehend unverändert beibehalten
(siehe § 61 WpHG-neu). Auch hier ist künftig vom „bestmöglichen Interesse“ des Kunden
die Rede, und die Offenlegung soll nunmehr „unmissverständlich“ sein (bisher:
„deutlich“).
•
Die vom deutschen Gesetzgeber im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes ebenfalls
bereits statuierten Grundregeln zur Product Governance (§ 33 Abs. 3b, 3c und 3d
WpHG) finden sich künftig in § 68 Abs. 8, 9 und 10 WpHG-neu, verbunden mit einigen
Änderungen am Wortlaut.
•
Die Ausnahmevorschriften für vertraglich gebundene Vermittler (§ 2 Abs. 10 KWG, § 2a
Abs. 2 WpHG) sowie Finanzanlagenvermittler (§ 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG, § 2a Abs. 1
Nr. 7 WpHG) werden grundsätzlich beibehalten (siehe u.a. § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 1 Nr.
7 WpHG-neu). Die Tätigkeiten der Finanzanlagenvermittler unterliegen demnach
weiterhin
den
Vorschriften
der
Gewerbeordnung
(GewO)
bzw.
der
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).
Der Entwurf sieht darüber hinaus auch Änderungen des KAGB zum Zweck der Anpassung
an die PRIIPs-Verordnung vor. Hier werden der BaFin Eingriffsbefugnisse für den Fall
eingeräumt, dass Marktteilnehmer den Anforderungen der PRIIPs-Verordnung nicht
nachkommen. Dies gilt jedoch erst einmal nur für Spezial-AIF, die an semi-professionelle
Anleger vertrieben werden, für europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF),
europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) sowie für europäische Fonds für soziales
Unternehmertum (EuSEF). OGAW und Publikums-AIF müssen die Regelungen der PRIIPsVerordnung bis zum 31. Dezember 2019 noch nicht einhalten.
Den Text des Referentenentwurfs finden Sie hier.
nach oben
Überarbeitete Allgemeine Anlagebedingungen für OGAWSondervermögen
Im Oktober hat der BVI die mit der BaFin abgestimmten geänderten
Musteranlagebedingungen für OGAW-Sondervermögen veröffentlicht. Diverse neue
Anforderungen des OGAW V-Umsetzungsgesetzes machten eine Überarbeitung des
Fondsregelungswerks erforderlich. Die Allgemeinen Anlagebedingungen wurden
hauptsächlich in folgenden Punkten angepasst:
•
Keine Haftungsübertragung auf Unterverwahrer durch die Verwahrstelle: Die
Regelungen zur OGAW-Verwahrstelle enthalten nicht mehr die Option, dass die
Verwahrstelle eine Übertragung der Haftung auf Unterverwahrer für abhanden
gekommene Vermögensgegenstände vereinbart. Hintergrund ist die Streichung der
Absätze 4 und 5 in § 77 KAGB-E, die aktuell noch eine Haftungsverlagerung
ermöglichen.
•
Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft: Die Kapitalverwaltungsgesellschaft
kann die Verwaltung des Sondervermögens mit Genehmigung der BaFin direkt einer
anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Grundlage für diese Änderung ist
der neu eingefügte § 100a KAGB. Der bislang einzige Weg zur Übertragung der
Verwaltung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft (Kündigung der Verwaltung
des Sondervermögens und Übertragung der Verwaltung durch die Verwahrstelle auf die
andere Kapitalverwaltungsgesellschaft) ist dadurch nicht mehr erforderlich, steht jedoch
weiterhin zur Verfügung.
•
Globalurkunden von Anteilscheinen: Anleger haben künftig keinen Anspruch mehr auf
Einzelverbriefung. Die Rechte der Anleger können nur noch in einer Globalurkunde
verbrieft werden.
Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei allen anfallenden Umsetzungsmaßnahmen.
Sprechen Sie uns gerne an.
nach oben
ESMA
ESMA veröffentlicht Antworten zur Konsultation über Leitlinien zu
Vergütungsregeln im Rahmen von OGAW- und AIFM-Richtlinie
Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 29. Oktober 2015
die Antworten zur Konsultation „Guidelines on sound remuneration policies under the UCITS
Directive and AIFMD“ aus Juli 2015 veröffentlicht.
Die Konsultation mit den Guidelines und allen Antworten finden Sie hier.
nach oben
www.kpmg-law.de
Legal | Datenschutzerklärung | Unternehmensangaben
Sie können der weiteren Verwendung Ihrer Daten zur Versendung des Newsletters jederzeit widersprechen und den Newsletter unter
Verwendung des folgenden Links abbestellen: Abbestellen
Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Dr. Markus Lange, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, THE SQUAIRE – Am Flughafen,
60549 Frankfurt.
© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des
KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person
schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity"
sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen
Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass
diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden.
Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden
Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall.