Investment | Recht | Kompakt November 2015 Liebe Leserinnen und Leser, der deutsche Gesetzgeber hat im Oktober einen Referentenentwurf für ein Finanzmarktnovellierungsgesetz (FimanoG) vorgelegt. Damit ist ein wichtiger Schritt zur nationalen Umsetzung diverser europäischer Rechtsakte, insbesondere der MiFID2/MiFIR, getan. Spannend bleibt die Situation auf europäischer Ebene. Weiterhin werden dort richtungsweisende Level-2-Maßnahmen zu MiFID2/MiFIR diskutiert. Seit letzter Woche erstrecken sich diese Diskussionen auch auf den Zeitplan des Wirksamwerdens des gesamten Regelungswerkes (oder zumindest von Teilen davon). Auch für die Umsetzung der OGAW V-Regelungen in Deutschland geht es nun in die entscheidende Phase. Der Gesetzgeber arbeitet an den finalen Regelungen und die Marktteilnehmer sind aufgefordert, Anlagebedingungen, Verkaufsprospekte und Verwahrstellenverträge an die neuen Anforderungen anzupassen. In dieser Ausgabe Referentenentwurf für ein Finanzmarktnovellierungsgesetz Überarbeitete Allgemeine Anlagebedingungen für OGAW-Sondervermögen ESMA veröffentlicht Antworten zur Konsultation über Leitlinien für Vergütungsregeln im Rahmen von OGAW- und AIFM-Richtlinie Mit herzlichen Grüßen Henning Brockhaus NATIONALE GESETZGEBUNG Referentenentwurf für ein Finanzmarktnovellierungsgesetz (FimanoG) liegt vor Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 16. Oktober 2015 den Referentenentwurf für ein Finanzmarktnovellierungsgesetz (FimanoG) an betroffene Marktteilnehmer und Verbände versandt und um schriftliche Stellungnahmen dazu gebeten. Die Frist zur Stellungnahme endete am 13. November 2015. Das FimanoG dient der Umsetzung einer Reihe von europäischen Rechtsakten, insbesondere von MiFID2 und MiFIR. Wenngleich weitere konkretisierende Maßnahmen auf EU-Ebene noch ausstehen, ist damit ein wichtiger Schritt im Rahmen der nationalen Umsetzungsgesetzgebung getan. Der vorliegende Referentenentwurf umfasst (einschließlich Begründung) 263 Seiten. Insbesondere das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) soll weitgehend überarbeitet und erweitert werden, und wird dabei komplett neu nummeriert. Die Verhaltensregeln und Organisationspflichten der §§ 31 ff. WpHG (Abschnitt 6) finden sich beispielsweise künftig in den §§ 57 ff. WpHG-neu (Abschnitt 12). Im Hinblick auf die Umsetzung von MiFID2 und MiFIR dürften insbesondere folgende Punkte – vornehmlich den Anlegerschutz bzw. Wertpapiervertrieb betreffend – von Interesse sein (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): • Die im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes unlängst eingeführte Befugnis der BaFin zur Produktintervention (§ 4b WpHG; künftig § 8 WpHG-neu) wird auf Vermögensanlagen beschränkt; im Übrigen gelten künftig die Regeln der MiFIR. • Nach der Grundnorm der Verhaltensregeln (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG) waren Wertpapierdienstleistungen bislang „im Interesse“ der Kunden zu erbringen. Die neu gefasste Vorschrift (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG-neu) spricht nun von dem „bestmöglichen Interesse“ der Kunden. • Im Zusammenhang damit wird hinsichtlich des Umgangs mit Interessenkonflikten die (vorrangige) Pflicht zu deren Vermeidung (und nicht bloß zur Offenlegung) stärker betont (siehe §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WpHG einerseits, §§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG-neu andererseits). • Die MiFID2-Regeln zur unabhängigen Anlageberatung sollen im vor zwei Jahren eingeführten nationalen Konzept der Honorar-Anlageberatung aufgehen (vgl. § 57 Abs. 7 Nr. 1, Abs. 14 WpHG-neu). • Das bisherige Beratungsprotokoll nach nationalem Recht (§ 34 Abs. 2a, 2b WpHG) wird durch die sog. Geeignetheitserklärung nach MiFID2 ersetzt (siehe § 57 Abs. 12 WpHGneu). Die neue Aufzeichnungspflicht für Telefongespräche und elektronische Kommunikation ist in § 71 Abs. 3 und 4 WpHG-neu geregelt, wobei in diesem Kontext für „persönliche Gespräche“ eine schriftliche Protokollierungspflicht vorgesehen ist (siehe § 71 Abs. 3 S. 6 WpHG-neu). • Die Zuwendungsvorschrift des § 31d WpHG wird weitgehend unverändert beibehalten (siehe § 61 WpHG-neu). Auch hier ist künftig vom „bestmöglichen Interesse“ des Kunden die Rede, und die Offenlegung soll nunmehr „unmissverständlich“ sein (bisher: „deutlich“). • Die vom deutschen Gesetzgeber im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes ebenfalls bereits statuierten Grundregeln zur Product Governance (§ 33 Abs. 3b, 3c und 3d WpHG) finden sich künftig in § 68 Abs. 8, 9 und 10 WpHG-neu, verbunden mit einigen Änderungen am Wortlaut. • Die Ausnahmevorschriften für vertraglich gebundene Vermittler (§ 2 Abs. 10 KWG, § 2a Abs. 2 WpHG) sowie Finanzanlagenvermittler (§ 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG, § 2a Abs. 1 Nr. 7 WpHG) werden grundsätzlich beibehalten (siehe u.a. § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 7 WpHG-neu). Die Tätigkeiten der Finanzanlagenvermittler unterliegen demnach weiterhin den Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) bzw. der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Der Entwurf sieht darüber hinaus auch Änderungen des KAGB zum Zweck der Anpassung an die PRIIPs-Verordnung vor. Hier werden der BaFin Eingriffsbefugnisse für den Fall eingeräumt, dass Marktteilnehmer den Anforderungen der PRIIPs-Verordnung nicht nachkommen. Dies gilt jedoch erst einmal nur für Spezial-AIF, die an semi-professionelle Anleger vertrieben werden, für europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF), europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) sowie für europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF). OGAW und Publikums-AIF müssen die Regelungen der PRIIPsVerordnung bis zum 31. Dezember 2019 noch nicht einhalten. Den Text des Referentenentwurfs finden Sie hier. nach oben Überarbeitete Allgemeine Anlagebedingungen für OGAWSondervermögen Im Oktober hat der BVI die mit der BaFin abgestimmten geänderten Musteranlagebedingungen für OGAW-Sondervermögen veröffentlicht. Diverse neue Anforderungen des OGAW V-Umsetzungsgesetzes machten eine Überarbeitung des Fondsregelungswerks erforderlich. Die Allgemeinen Anlagebedingungen wurden hauptsächlich in folgenden Punkten angepasst: • Keine Haftungsübertragung auf Unterverwahrer durch die Verwahrstelle: Die Regelungen zur OGAW-Verwahrstelle enthalten nicht mehr die Option, dass die Verwahrstelle eine Übertragung der Haftung auf Unterverwahrer für abhanden gekommene Vermögensgegenstände vereinbart. Hintergrund ist die Streichung der Absätze 4 und 5 in § 77 KAGB-E, die aktuell noch eine Haftungsverlagerung ermöglichen. • Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft: Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Sondervermögens mit Genehmigung der BaFin direkt einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Grundlage für diese Änderung ist der neu eingefügte § 100a KAGB. Der bislang einzige Weg zur Übertragung der Verwaltung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft (Kündigung der Verwaltung des Sondervermögens und Übertragung der Verwaltung durch die Verwahrstelle auf die andere Kapitalverwaltungsgesellschaft) ist dadurch nicht mehr erforderlich, steht jedoch weiterhin zur Verfügung. • Globalurkunden von Anteilscheinen: Anleger haben künftig keinen Anspruch mehr auf Einzelverbriefung. Die Rechte der Anleger können nur noch in einer Globalurkunde verbrieft werden. Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei allen anfallenden Umsetzungsmaßnahmen. Sprechen Sie uns gerne an. nach oben ESMA ESMA veröffentlicht Antworten zur Konsultation über Leitlinien zu Vergütungsregeln im Rahmen von OGAW- und AIFM-Richtlinie Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 29. Oktober 2015 die Antworten zur Konsultation „Guidelines on sound remuneration policies under the UCITS Directive and AIFMD“ aus Juli 2015 veröffentlicht. Die Konsultation mit den Guidelines und allen Antworten finden Sie hier. nach oben www.kpmg-law.de Legal | Datenschutzerklärung | Unternehmensangaben Sie können der weiteren Verwendung Ihrer Daten zur Versendung des Newsletters jederzeit widersprechen und den Newsletter unter Verwendung des folgenden Links abbestellen: Abbestellen Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Dr. Markus Lange, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, THE SQUAIRE – Am Flughafen, 60549 Frankfurt. © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall.
© Copyright 2025 ExpyDoc