Investment | Recht | Kompakt April 2016 Liebe Leserinnen und Leser, am 7. April hat die EU-Kommission die seit längerem erwartete konkretisierende Level 2 Richtlinie zu MiFID2 veröffentlicht. Diese beinhaltet im Wesentlichen Regelungen zu den Anforderungen im Hinblick auf die Product Governance und die künftige Zulässigkeit von Zuwendungen. Auch die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat einige neue Texte veröffentlicht, darunter eine Opinion zu darlehensvergebenen Investmentfonds und den finalen Bericht zu "Guidelines on sound remuneration policies under the UCITS Directive and AIFMD". Außerdem weisen wir auf unseren Beitrag zur Änderung der Q&A-Kataloge zur AIFM- und OGAW-Richtlinie hin. Die ESMA veröffentlicht ihre Verwaltungsauffassung zu der Frage, ob OGAW in Anteilen an Feeder-OGAW anlegen dürfen. Mit herzlichen Grüßen Henning Brockhaus In dieser Ausgabe EU-Kommission legt Delegierte Richtlinie zum Anlegerschutz vor ESMA veröffentlicht Opinion zur Darlehensvergabe durch Investmentfonds ESMA veröffentlicht Leitlinien zur Vergütung in OGAW Aktualisierte Q&AKataloge zu AIFM- und OGAW-Richtlinie Bekanntmachung der Delegierten Verordnung zu Plichten der Verwahrstellen im EU-Amtsblatt EU-KOMMISSION EU-Kommission legt Delegierte Richtline zum Anlegerschutz vor Am 7. April hat die EU-Kommission die von den Marktteilnehmern seit längerem erwartete konkretisierende sog. Level 2 Richtlinie zu MiFID2 veröffentlicht. Diese beinhaltet im Wesentlichen Regelungen zu folgenden Themen: • Detaillierte Anforderungen im Hinblick auf die Product Governance (siehe Kapitel III, Artikel 9 und 10: „Produktüberwachungsanforderungen“), und zwar sowohl was den Produktersteller als auch den Vertrieb betrifft. • Künftige Zulässigkeit von Zuwendungen (siehe Kapitel IV, Artikel 11 bis 13: „Anreize“), insbesondere zu den neu gefassten Anforderungen an die Qualitätsverbesserung bei nicht-unabhängiger Anlageberatung und anderen Wertpapierdienstleistungen, sowie zum künftigen Umgang mit Research („Analysen“). Die EU-Kommission hat damit zwei wesentliche Themenkomplexe einer begrüßenswerten weiteren Klärung zugeführt. Diese können für viele Marktteilnehmer nicht nur von großer operativer, sondern auch wesentlicher strategischer Bedeutung sein. Delegierte Rechtsakte zu allen anderen Anlegerschutzthemen stehen allerdings nach wie vor aus (u.a. hinsichtlich Kostentransparenz, Geeignetheit, Aufzeichnungspflichten, Product Intervention). Deren Veröffentlichung wird in den nächsten Wochen erwartet. Möglicherweise wird es sich insoweit dann um Delegierte Verordnungen handeln. Es besteht auch weiter Unklarheit über den Inhalt und den Zeitpunkt der Vorlage der ausstehenden Technischen Standards (RTS/ITS) zu den Handels- und Marktthemen durch die EU-Kommission. Man rechnet derzeit nicht damit, dass diese vor Sommer 2016 veröffentlichungsreif sind. Die im Herbst 2015 begonnene Diskussion über die etwaige Verschiebung des Anwendungszeitpunktes von MiFID2 und MiFIR (siehe dazu zuletzt unsere Februar-Ausgabe von Investment | Recht | Kompakt) steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausbleiben der finalen Versionen dieser Technischen Standards. Daher gibt es auch insoweit weiterhin keine endgültige Klarheit. Zuletzt hat sich auch der ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments für eine Verschiebung des Anwendungszeitpunktes ausgesprochen. Sie finden die Delegierte Richtlinie der EU-Kommission vom 7. April 2016 (in deutscher Sprache) hier. nach oben ESMA ESMA veröffentlicht Opinion zur Darlehensvergabe durch Investmentfonds Am 11. April hat die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) eine Opinion zu darlehensvergebenden AIF veröffentlicht. Sie bezieht sich hauptsächlich auf darlehensvergebende AIF, jedoch schlägt die ESMA darin auch eine einheitliche europaweite Regulierung für Fonds vor, die in Darlehensforderungen anlegen. In der Opinion verdeutlicht ESMA unter anderem ihre Einschätzung zu Erlaubniserteilung, Risiko Management, berechtigte Investoren und organisatorische Anforderungen für darlehensvergebene AIF. Sie ist der Auffassung, dass diese AIF wegen der Illiquidität von Darlehen nur als geschlossene Investmentvermögen aufgelegt werden sollten. Die ESMA empfiehlt zudem, dass Publikums-AIF nur eingeschränkt Darlehen gewähren können dürfen. Sie schlägt vor, ähnliche Regelungen wie in der ELTIF-Verordnung vorzusehen. Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen der OGAW V-Umsetzung bereits eigene Voraussetzungen für die Vergabe von Darlehen durch einen AIF in § 285 Abs. 2 und 3 KAGB festgelegt. Für deutsche Publikums-AIF ist die Darlehensvergabe nicht vorgesehen. Die EU-Kommission beabsichtigt nun, eine Konsultation zu starten. Spannend wird sein, ob und inwieweit sich die Ergebnisse der Konsultation mit den in Deutschland durch das OGAW V-Umsetzungsgesetz bereits festgelegten Regelungen vereinbaren lassen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten. Die Opinion der ESMA finden Sie hier. Weitere Informationen der ESMA können Sie hier abrufen. nach oben ESMA ESMA veröffentlicht Leitlinien zur Vergütung in OGAW Die ESMA hat am 31. März 2016 den finalen Bericht zu "Guidelines on sound remuneration policies under the UCITS Directive and AIFMD" veröffentlicht. Die Leitlinien basieren auf den bereits erstellten Leitlinien zur Vergütung nach der AIFMRichtlinie und berücksichtigen zudem spezielle Anforderungen der OGAW V-Richtlinie. Sie sollen als Orientierung bei Fragen der Verhältnismäßigkeit, Kontrolle der Vergütung, Risikostrategie und Offenlegung dienen. Sie gelten für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und die zuständigen Aufsichtsbehörden ab dem 1. Januar 2017. Den finalen Bericht finden Sie hier. Weiterführende Informationen können Sie hier abrufen. nach oben ESMA Aktualisierte Q&A-Kataloge zu AIFM- und OGAW-Richtlinie Die ESMA hat überarbeitete Q&A-Kataloge zur AIFM- und OGAW-Richtlinie veröffentlicht. Für die AIFM-Richtlinie stellt die ESMA klar, dass ein AIFM der zuständigen Aufsichtsbehörde kein neues Anzeigeschreiben gemäß Artikel 31 Absatz 2 AIFMD vorlegen muss, wenn er zusätzliche Anteile an einem EU-AIF zu vertreiben beabsichtigt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Anteile nur an Anleger ausgegeben werden, die bereits in den EU-AIF investiert haben. Für die OGAW-Richtline nimmt die ESMA Stellung zu der Frage, ob „normale“ OGAW in OGAW-Feederfonds investieren dürfen. Die Aufsichtsbehörde ist der Ansicht, dass dies nicht möglich ist, da OGAW nur dann in anderen OGAW anlegen dürfen, wenn diese nach ihren Anlagebedingungen insgesamt höchstens 10% ihres Wertes in Anteilen an anderen Investmentvermögen investieren dürfen. OGAW-Feederfonds müssen jedoch mindestens 85% ihres Wertes in den OGAW-Masterfonds investieren. Da dies in der Praxis wegen einer fehlenden klaren gesetzlichen Regelung häufig anders gehandhabt wurde, dürfte sich hier Anpassungsbedarf bei der Fondsdokumentation ergeben. Sprechen Sie uns dazu an – wir beraten Sie gerne. Den Q&A-Katalog zur AIFM-Richtlinie finden Sie hier, den zur OGAW-Richtlinie hier. nach oben EUROPÄISCHE GESETZGEBUNG Bekanntmachung der Delegierten Verordnung zu Pflichten der Verwahrstellen im EU-Amtsblatt In unserer Januar-Ausgabe 2016 haben wir bereits über den Entwurf der EU-Kommission vom 17. Dezember 2015 für eine Umsetzungsverordnung zu Pflichten der Verwahrstelle gemäß der OGAW V-Richtlinie berichtet. Im EU-Amtsblatt L78/11 vom 24. März 2016 ist nun die "Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen" bekannt gemacht worden. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 13. Oktober 2016. Die Verordnung enthält Detailregelungen zum Inhalt von Verwahrstellenverträgen sowie den Kontroll- und Verwahrpflichten der Verwahrstelle. Auch die Voraussetzungen für eine Unterverwahrung und Haftungsfragen im Fall des Verlusts von Finanzinstrumenten werden ausführlich geregelt. Die Delegierte Verordnung finden Sie hier. nach oben www.kpmg-law.de Legal | Datenschutzerklärung | Unternehmensangaben Sie können der weiteren Verwendung Ihrer Daten zur Versendung des Newsletters jederzeit widersprechen und den Newsletter unter Verwendung des folgenden Links abbestellen: Abbestellen Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Dr. Markus Lange, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, THE SQUAIRE – Am Flughafen, 60549 Frankfurt. © 2016 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 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