EU-Kommission legt Delegierte Richtline zum

Investment | Recht | Kompakt
April 2016
Liebe Leserinnen und Leser,
am 7. April hat die EU-Kommission die seit
längerem erwartete konkretisierende Level 2
Richtlinie zu MiFID2 veröffentlicht.
Diese beinhaltet im Wesentlichen Regelungen
zu den Anforderungen im Hinblick auf die
Product Governance und die künftige
Zulässigkeit von Zuwendungen.
Auch die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat einige neue Texte veröffentlicht, darunter
eine Opinion zu darlehensvergebenen Investmentfonds und den
finalen Bericht zu "Guidelines on sound remuneration policies
under the UCITS Directive and AIFMD".
Außerdem weisen wir auf unseren Beitrag zur Änderung der
Q&A-Kataloge zur AIFM- und OGAW-Richtlinie hin. Die ESMA
veröffentlicht ihre Verwaltungsauffassung zu der Frage, ob
OGAW in Anteilen an Feeder-OGAW anlegen dürfen.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
In dieser Ausgabe
EU-Kommission legt
Delegierte Richtlinie zum
Anlegerschutz vor
ESMA veröffentlicht
Opinion zur Darlehensvergabe durch Investmentfonds
ESMA veröffentlicht
Leitlinien zur Vergütung in
OGAW
Aktualisierte Q&AKataloge zu AIFM- und
OGAW-Richtlinie
Bekanntmachung der
Delegierten Verordnung zu
Plichten der Verwahrstellen im EU-Amtsblatt
EU-KOMMISSION
EU-Kommission legt Delegierte Richtline zum Anlegerschutz
vor
Am 7. April hat die EU-Kommission die von den Marktteilnehmern seit längerem erwartete
konkretisierende sog. Level 2 Richtlinie zu MiFID2 veröffentlicht. Diese beinhaltet im
Wesentlichen Regelungen zu folgenden Themen:
•
Detaillierte Anforderungen im Hinblick auf die Product Governance (siehe Kapitel III,
Artikel 9 und 10: „Produktüberwachungsanforderungen“), und zwar sowohl was den
Produktersteller als auch den Vertrieb betrifft.
•
Künftige Zulässigkeit von Zuwendungen (siehe Kapitel IV, Artikel 11 bis 13:
„Anreize“), insbesondere zu den neu gefassten Anforderungen an die
Qualitätsverbesserung bei nicht-unabhängiger Anlageberatung und anderen
Wertpapierdienstleistungen, sowie zum künftigen Umgang mit Research
(„Analysen“).
Die EU-Kommission hat damit zwei wesentliche Themenkomplexe einer begrüßenswerten
weiteren Klärung zugeführt. Diese können für viele Marktteilnehmer nicht nur von großer
operativer, sondern auch wesentlicher strategischer Bedeutung sein. Delegierte Rechtsakte
zu allen anderen Anlegerschutzthemen stehen allerdings nach wie vor aus (u.a. hinsichtlich
Kostentransparenz, Geeignetheit, Aufzeichnungspflichten, Product Intervention). Deren
Veröffentlichung wird in den nächsten Wochen erwartet. Möglicherweise wird es sich
insoweit dann um Delegierte Verordnungen handeln.
Es besteht auch weiter Unklarheit über den Inhalt und den Zeitpunkt der Vorlage der
ausstehenden Technischen Standards (RTS/ITS) zu den Handels- und Marktthemen durch
die EU-Kommission. Man rechnet derzeit nicht damit, dass diese vor Sommer 2016
veröffentlichungsreif sind.
Die im Herbst 2015 begonnene Diskussion über die etwaige Verschiebung des
Anwendungszeitpunktes von MiFID2 und MiFIR (siehe dazu zuletzt unsere Februar-Ausgabe
von Investment | Recht | Kompakt) steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Ausbleiben der finalen Versionen dieser Technischen Standards. Daher gibt es auch
insoweit weiterhin keine endgültige Klarheit. Zuletzt hat sich auch der ECON-Ausschuss des
Europäischen Parlaments für eine Verschiebung des Anwendungszeitpunktes
ausgesprochen.
Sie finden die Delegierte Richtlinie der EU-Kommission vom 7. April 2016 (in deutscher
Sprache) hier.
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ESMA
ESMA veröffentlicht Opinion zur Darlehensvergabe durch
Investmentfonds
Am 11. April hat die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) eine Opinion zu
darlehensvergebenden AIF veröffentlicht. Sie bezieht sich hauptsächlich auf
darlehensvergebende AIF, jedoch schlägt die ESMA darin auch eine einheitliche
europaweite Regulierung für Fonds vor, die in Darlehensforderungen anlegen.
In der Opinion verdeutlicht ESMA unter anderem ihre Einschätzung zu Erlaubniserteilung,
Risiko Management, berechtigte Investoren und organisatorische Anforderungen für
darlehensvergebene AIF. Sie ist der Auffassung, dass diese AIF wegen der Illiquidität von
Darlehen nur als geschlossene Investmentvermögen aufgelegt werden sollten. Die ESMA
empfiehlt zudem, dass Publikums-AIF nur eingeschränkt Darlehen gewähren können dürfen.
Sie schlägt vor, ähnliche Regelungen wie in der ELTIF-Verordnung vorzusehen.
Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen der OGAW V-Umsetzung bereits eigene
Voraussetzungen für die Vergabe von Darlehen durch einen AIF in § 285 Abs. 2 und 3 KAGB
festgelegt. Für deutsche Publikums-AIF ist die Darlehensvergabe nicht vorgesehen.
Die EU-Kommission beabsichtigt nun, eine Konsultation zu starten. Spannend wird sein, ob
und inwieweit sich die Ergebnisse der Konsultation mit den in Deutschland durch das OGAW
V-Umsetzungsgesetz bereits festgelegten Regelungen vereinbaren lassen. Wir werden Sie
auf dem Laufenden halten.
Die Opinion der ESMA finden Sie hier. Weitere Informationen der ESMA können Sie hier
abrufen.
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ESMA
ESMA veröffentlicht Leitlinien zur Vergütung in OGAW
Die ESMA hat am 31. März 2016 den finalen Bericht zu "Guidelines on sound remuneration
policies under the UCITS Directive and AIFMD" veröffentlicht.
Die Leitlinien basieren auf den bereits erstellten Leitlinien zur Vergütung nach der AIFMRichtlinie und berücksichtigen zudem spezielle Anforderungen der OGAW V-Richtlinie. Sie
sollen als Orientierung bei Fragen der Verhältnismäßigkeit, Kontrolle der Vergütung,
Risikostrategie und Offenlegung dienen.
Sie gelten für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und die zuständigen Aufsichtsbehörden ab
dem 1. Januar 2017.
Den finalen Bericht finden Sie hier. Weiterführende Informationen können Sie hier abrufen.
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ESMA
Aktualisierte Q&A-Kataloge zu AIFM- und OGAW-Richtlinie
Die ESMA hat überarbeitete Q&A-Kataloge zur AIFM- und OGAW-Richtlinie veröffentlicht.
Für die AIFM-Richtlinie stellt die ESMA klar, dass ein AIFM der zuständigen Aufsichtsbehörde kein neues Anzeigeschreiben gemäß Artikel 31 Absatz 2 AIFMD vorlegen muss, wenn
er zusätzliche Anteile an einem EU-AIF zu vertreiben beabsichtigt. Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass die Anteile nur an Anleger ausgegeben werden, die bereits in den EU-AIF
investiert haben.
Für die OGAW-Richtline nimmt die ESMA Stellung zu der Frage, ob „normale“ OGAW in
OGAW-Feederfonds investieren dürfen. Die Aufsichtsbehörde ist der Ansicht, dass dies nicht
möglich ist, da OGAW nur dann in anderen OGAW anlegen dürfen, wenn diese nach ihren
Anlagebedingungen insgesamt höchstens 10% ihres Wertes in Anteilen an anderen
Investmentvermögen investieren dürfen. OGAW-Feederfonds müssen jedoch mindestens
85% ihres Wertes in den OGAW-Masterfonds investieren.
Da dies in der Praxis wegen einer fehlenden klaren gesetzlichen Regelung häufig anders
gehandhabt wurde, dürfte sich hier Anpassungsbedarf bei der Fondsdokumentation ergeben.
Sprechen Sie uns dazu an – wir beraten Sie gerne.
Den Q&A-Katalog zur AIFM-Richtlinie finden Sie hier, den zur OGAW-Richtlinie hier.
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EUROPÄISCHE GESETZGEBUNG
Bekanntmachung der Delegierten Verordnung zu Pflichten
der Verwahrstellen im EU-Amtsblatt
In unserer Januar-Ausgabe 2016 haben wir bereits über den Entwurf der EU-Kommission
vom 17. Dezember 2015 für eine Umsetzungsverordnung zu Pflichten der Verwahrstelle
gemäß der OGAW V-Richtlinie berichtet.
Im EU-Amtsblatt L78/11 vom 24. März 2016 ist nun die "Delegierte Verordnung (EU)
2016/438 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie
2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der
Verwahrstellen" bekannt gemacht worden.
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 13. Oktober 2016.
Die Verordnung enthält Detailregelungen zum Inhalt von Verwahrstellenverträgen sowie den
Kontroll- und Verwahrpflichten der Verwahrstelle. Auch die Voraussetzungen für eine Unterverwahrung und Haftungsfragen im Fall des Verlusts von Finanzinstrumenten werden ausführlich geregelt.
Die Delegierte Verordnung finden Sie hier.
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