Presse Landgericht Hannover 18.02.2016 LANDGERICHT HANNOVER: Wer auffährt, hat nicht immer Schuld - Schadensersatzklage nach Auffahrunfall abgewiesen (1 O 132/15) Mit am 15. Februar 2016 verkündetem Urteil hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover die Klage eines Haftpflichtversicherers gegen einen anderen Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz und Feststellung der quotalen Einstandspflicht für künftige unfallbedingte Zahlungen abgewiesen. Dem Rechtsstreit lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der klägerischen Versicherung war ein Taxi haftpflichtversichert, dass sich am frühen Morgen des 05. November 2010 mit einem britischen Fahrgast auf der Autobahn 52 auf dem Weg zum Flughafen nach Weeze befand. Infolge sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten sollen der Taxifahrer und sein Fahrgast wegen des Fahrtziels und der richtigen Fahrtroute mehrfach in Streit geraten sein. In Höhe Ratingen bremste der Taxifahrer sodann aufgrund der andauernden Verständigungsschwierigkeiten auf der rechten Fahrspur der Autobahn bis zum Stillstand ab und soll dort nach dem klägerischen Vortrag etwa zwei Minuten gestanden haben. Ein hinter ihm fahrender, bei der Beklagten versicherter LKW fuhr daraufhin auf das Taxi auf. Der Fahrgast wurde hierdurch erheblich verletzt. Die Klägerin leistete wegen dieser Verletzungen Zahlungen in sechsstelliger Höhe, die sie zu 40 Prozent konkret in Höhe von 161.787,22 Euro - von der Beklagten erstattet verlangt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Unfall für den Fahrer des LKW vermeidbar gewesen sei. Ihm sei eine geringfügig erhöhte Ausgangsgeschwindigkeit (83 km/h statt 80 km/h) und ein wegen Unaufmerksamkeit zu spätes Bremsen anzulasten. Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin für die Unfallfolgen allein zu haften habe. Denn selbst wenn dem Fahrer des LKW Unaufmerksamkeit und eine verspätete Reaktion und damit schuldhafte Verstöße gegen § 1 StVO oder § 4 Abs. 1 StVO oder auch ein geringfügiger Verstoß gegen § 18 Abs. 5 Ziff. 1 lit. a) StVO anzulasten wären, würde dieses Verschulden jedenfalls hinter den äußerst groben Pflichtenverstoß des Taxifahrers zurücktreten. Dieser habe unzweifelhaft schuldhaft gegen § 18 Abs. 8 StVO verstoßen, indem er auf einer Autobahn gehalten hat, und so allein die im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG maßgebliche Schadensursache gesetzt. Nr. 23/16 / Dr. Stephan Loheit Pressestelle Volgersweg 65, 30175 Hannover Tel.: (0511) 347-2695 Fax: (0511) 347-3550 -1- www.landgerichthannover.niedersachsen.de E-Mail: [email protected] Zudem handele es sich um einen eklatant schweren Verstoß, denn das Anhalten auf der Fahrbahn sei aus vollkommen nichtigem Anlass - aufgrund von Auseinandersetzungen um das Fahrtziel - erfolgt. Ferner wiege auch die von der Klägerin selbst behauptete Dauer des Stillstandes des Taxis schwer. Der Taxifahrer habe eine extreme Gefahrenlage geschaffen – und zwar ohne Not, denn er hätte ebenso auf dem vorhandenen Seitenstreifen anhalten können. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Az.: 1 O 132/15) (Stichwort: "Auffahrunfall“) Dr. Stephan Loheit Richter am Landgericht Medienmanager -2- Das Landgericht Hannover - allgemeine Informationen (Dezember 2015): Bedienstete insgesamt: davon Richterinnen und Richter: Landgerichtsbezirk: o Amtsgerichte Burgwedel, Hameln, Neustadt a. Rbge., Springe, Wennigsen Strafrecht: o 11 große Strafkammern 1 Schwurgericht, zugleich auch allgemeine Strafkammer 8 allgemeine Strafkammern 3 Jugend- und Jugendschutzkammern o 7 Strafvollstreckungskammern o 8 kleine Strafkammern, davon 1 als kleine Jugendkammer o 4 Kammern für Bußgeldsachen, davon 3 als Jugendkammern Zivilrecht: o 20 Zivilkammern (erste und zweite Instanz) o 7 Kammern für Handelssachen Zahlen und durchschnittliche Verfahrensdauer am Landgericht: o Strafsachen: 2013 Neueingänge insgesamt : 1.597 davon 1. Instanz: 185 davon Schwurgericht: 25 davon 2. Instanz: 857 davon Beschwerden: 555 219 91 Erledigungen (ohne Beschwerden): 1. Instanz: davon Schwurgericht: Erledigungsdauer (Monate): davon Schwurgericht: 2. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): o Zivilsachen: Neueingänge insgesamt : davon 1. Instanz: davon 2. Instanz: davon Beschwerden: Erledigungen (ohne Beschwerden): 1. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): 2. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): 2014 1.662 191 21 812 659 2015 1.701 169 20 823 709 2013 181 20 7,3 3,5 803 5,7 2014 186 24 9,4 4,2 812 5,9 2015 158 13 7,4 3,4 832 5,7 2013 8.557 6.122 1.089 1.346 2014 8.011 5.585 1.211 1.215 2015 8.689 6.441 1.122 1.126 2013 6.548 11,3 1.164 5,3 2014 5.871 10,6 1.131 5,1 2015 5.817 10,6 1.177 5,3 Die Medieninformationen des Landgerichts Hannover finden Sie auch im Internet auf der Internetseite des Landgerichts Hannover unter der Rubrik „Aktuelles und Medieninformationen“: -3-
© Copyright 2024 ExpyDoc