23-16 Auffahrunfall Klage abgewiesen

Presse
Landgericht Hannover
18.02.2016
LANDGERICHT HANNOVER:
Wer auffährt, hat nicht immer Schuld - Schadensersatzklage nach Auffahrunfall abgewiesen (1 O 132/15)
Mit am 15. Februar 2016 verkündetem Urteil hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover die Klage eines Haftpflichtversicherers gegen einen anderen Haftpflichtversicherer
auf Schadensersatz und Feststellung der quotalen Einstandspflicht für künftige unfallbedingte
Zahlungen abgewiesen.
Dem Rechtsstreit lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei der klägerischen Versicherung war ein Taxi haftpflichtversichert, dass sich am
frühen Morgen des 05. November 2010 mit einem britischen Fahrgast auf der Autobahn 52 auf
dem Weg zum Flughafen nach Weeze befand. Infolge sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten sollen der Taxifahrer und sein Fahrgast wegen des Fahrtziels und der
richtigen Fahrtroute mehrfach in Streit geraten sein. In Höhe Ratingen bremste der Taxifahrer
sodann aufgrund der andauernden Verständigungsschwierigkeiten auf der rechten Fahrspur
der Autobahn bis zum Stillstand ab und soll dort nach dem klägerischen Vortrag etwa zwei
Minuten gestanden haben. Ein hinter ihm fahrender, bei der Beklagten versicherter LKW fuhr
daraufhin auf das Taxi auf. Der Fahrgast wurde hierdurch erheblich verletzt. Die Klägerin
leistete wegen dieser Verletzungen Zahlungen in sechsstelliger Höhe, die sie zu 40 Prozent konkret in Höhe von 161.787,22 Euro - von der Beklagten erstattet verlangt. Sie vertritt die
Auffassung, dass der Unfall für den Fahrer des LKW vermeidbar gewesen sei. Ihm sei eine
geringfügig erhöhte Ausgangsgeschwindigkeit (83 km/h statt 80 km/h) und ein wegen
Unaufmerksamkeit zu spätes Bremsen anzulasten.
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin für
die Unfallfolgen allein zu haften habe. Denn selbst wenn dem Fahrer des LKW
Unaufmerksamkeit und eine verspätete Reaktion und damit schuldhafte Verstöße gegen
§ 1 StVO oder § 4 Abs. 1 StVO oder auch ein geringfügiger Verstoß gegen § 18 Abs. 5 Ziff. 1
lit. a) StVO anzulasten wären, würde dieses Verschulden jedenfalls hinter den äußerst groben
Pflichtenverstoß des Taxifahrers zurücktreten. Dieser habe unzweifelhaft schuldhaft gegen
§ 18 Abs. 8 StVO verstoßen, indem er auf einer Autobahn gehalten hat, und so allein die im
Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG maßgebliche Schadensursache gesetzt.
Nr. 23/16
/ Dr. Stephan Loheit
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Zudem handele es sich um einen eklatant schweren Verstoß, denn das Anhalten auf der
Fahrbahn sei aus vollkommen nichtigem Anlass - aufgrund von Auseinandersetzungen um
das Fahrtziel - erfolgt. Ferner wiege auch die von der Klägerin selbst behauptete Dauer des
Stillstandes des Taxis schwer. Der Taxifahrer habe eine extreme Gefahrenlage geschaffen –
und zwar ohne Not, denn er hätte ebenso auf dem vorhandenen Seitenstreifen anhalten
können.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(Az.: 1 O 132/15)
(Stichwort: "Auffahrunfall“)
Dr. Stephan Loheit
Richter am Landgericht
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Das Landgericht Hannover - allgemeine Informationen (Dezember 2015):


Bedienstete insgesamt:
davon Richterinnen und Richter:

Landgerichtsbezirk:
o Amtsgerichte Burgwedel, Hameln, Neustadt a. Rbge., Springe, Wennigsen

Strafrecht:
o 11 große Strafkammern
 1 Schwurgericht, zugleich auch allgemeine Strafkammer
 8 allgemeine Strafkammern
 3 Jugend- und Jugendschutzkammern
o 7 Strafvollstreckungskammern
o 8 kleine Strafkammern, davon 1 als kleine Jugendkammer
o 4 Kammern für Bußgeldsachen, davon 3 als Jugendkammern

Zivilrecht:
o 20 Zivilkammern (erste und zweite Instanz)
o 7 Kammern für Handelssachen

Zahlen und durchschnittliche Verfahrensdauer am Landgericht:
o Strafsachen:
2013
Neueingänge insgesamt :
1.597
davon 1. Instanz:
185
davon Schwurgericht:
25
davon 2. Instanz:
857
davon Beschwerden:
555
219
91
Erledigungen (ohne Beschwerden):
1. Instanz:
davon Schwurgericht:
Erledigungsdauer (Monate):
davon Schwurgericht:
2. Instanz:
Erledigungsdauer (Monate):
o Zivilsachen:
Neueingänge insgesamt :
davon 1. Instanz:
davon 2. Instanz:
davon Beschwerden:
Erledigungen (ohne Beschwerden):
1. Instanz:
Erledigungsdauer (Monate):
2. Instanz:
Erledigungsdauer (Monate):
2014
1.662
191
21
812
659
2015
1.701
169
20
823
709
2013
181
20
7,3
3,5
803
5,7
2014
186
24
9,4
4,2
812
5,9
2015
158
13
7,4
3,4
832
5,7
2013
8.557
6.122
1.089
1.346
2014
8.011
5.585
1.211
1.215
2015
8.689
6.441
1.122
1.126
2013
6.548
11,3
1.164
5,3
2014
5.871
10,6
1.131
5,1
2015
5.817
10,6
1.177
5,3
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