82-16 Unterlassungsklagen Westfalen Weser Netz

Presse
Landgericht Hannover
04.08.2016
LANDGERICHT HANNOVER:
Unterlassungsklagen der Westfalen Weser Netz GmbH
wegen Stromkonzessionen im Bereich Hameln-Pyrmont
abgewiesen (25 O 19/16 - 25 O 22/16)
Mit soeben verkündeten Urteilen hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Hannover unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landgericht Heinrich-Ullrich Kleybolte
die auf Unterlassung des Vertragsschlusses mit der GWS Stadtwerke Hameln GmbH (GWS)
gerichteten (parallelen) Klagen der Westfalen Weser Netz GmbH gegen die Flecken Aerzen
(25 O 19/16), Flecken Coppenbrügge (25 O 20/16), Gemeinde Flecken Salzhemmendorf
(25 O 21/16) sowie die Gemeinde Emmerthal (25 O 22/16) abgewiesen.
Den Rechtsstreiten lag im Wesentlichen folgender vergleichbarer Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der E.ON Westfalen Weser AG, die u.a. kommunale
Versorgungsnetze im Gebiet der Beklagten betreibt. Die Beklagten sind Gemeinden im
Landkreis Hameln-Pyrmont. Zwischen den Parteien bestanden Stromkonzessionsverträge,
die jeweils am 31. Dezember 2011 endeten.
Die Beendigung der Konzessionsverträge wurde im Bundesanzeiger bekanntgemacht und
Energieversorgungsunternehmen, die am Abschluss neuer Konzessionsverträge interessiert
waren, wurden gebeten, schriftliche Bewerbungen einzureichen. An dem sich anschließenden Auswahlverfahren beteiligte sich die Klägerin. Die Beklagten teilten der Kägerin jedoch
in weiterer Folge mit, dass sie jeweils beabsichtigten, einen Vertrag mit der GWS zu
schließen, weil deren Angebot besser abgeschnitten habe, und kündigten einen Vertragsschluss frühestens am 12. April 2016 an.
Die Klägerin wendet sich im Wege einstweiliger Verfügungen gegen den von den Beklagten
angekündigten Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrages für die Stromversorgung
nach § 46 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für den Betrieb des Stromnetzes
der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet der Beklagten mit der GWS.
Nr. 82/16
/ Dr. Stephan Loheit
Pressestelle
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-1-
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Die Klägerin macht geltend, die von den Beklagten durchgeführten Vergabeverfahren seien
nicht ausreichend transparent und diskriminierungsfrei, die Auswahlformulierung und
Gewichtung der Auswahlkriterien genüge nicht den rechtlichen Anforderungen, die
Bewertungsmethode sei intransparent und auf die Verdeckung von Manipulationen gerichtet
und die konkrete Bewertung der Angebote fehlerhaft.
Die Beklagten behaupten, die Auswahl- und Vergabeverfahren seien transparent und
diskriminierungsfrei im Rahmen des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums durchgeführt
worden.
Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover hat die Klagen auf die
mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2016 abgewiesen, weil die Klägerin keinen im Wege
der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch aus §§ 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf
Unterlassung des Vertragsschlusses mit der GWS habe. Die Beklagte hätten die
Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren bei der
anstehenden Vergabe der Stromkonzessionen eingehalten.
Im Einzelnen:
Gemeinden handeln beim Abschluss von Konzessionsverträgen als Unternehmen im Sinne
des deutschen Kartellrechts und haben dabei eine marktbeherrschende Stellung.
Demgemäß sind sie nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 46 Abs. 1 EnWG verpflichtet, den
Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen. Daher muss das Auswahlverfahren so gestaltet werden,
dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der
jeweiligen Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Das aus dem
Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt, dass den am Netzbetrieb
interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung
rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt und gegenüber den Bewerbern offengelegt
werden. Materiell ist eine Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien zu treffen, welche
die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren - also nach an den energiewirtschaftlichen Zielen ausgerichteten Auswahlkriterien, die mit dem Wettbewerb um das Netz und der
Auswahl des geeigneten Bieters erreicht werden sollen.
Diesen Anforderungen seien die durchgeführten Verfahren gerecht geworden. Die
Auswahlkriterien der Beklagten seien zulässig, hinreichend klar und transparent. Die
Kammer stellte darüber hinaus auch keine Verfahrens- oder Beurteilungsfehler fest, die sich
auf die Vergabeentscheidung ausgewirkt hätten.
Über diese Medieninformation hinausgehende Informationen können nicht erteilt werden.
Von entsprechenden Anfragen wird gebeten, Abstand zu nehmen.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
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(Az.: 25 O 19/16, 25 O 20/16, 25 O 21/16 und 25 O 22/16)
(Stichwort: „Stromkonzessionen“)
Dr. Stephan Loheit
Richter am Landgericht
Medienmanager
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Das Landgericht Hannover - allgemeine Informationen (Februar 2016):


Bedienstete insgesamt:
davon Richterinnen und Richter:

Landgerichtsbezirk:
o Amtsgerichte Burgwedel, Hameln, Neustadt a. Rbge., Springe, Wennigsen

Strafrecht:
o 11 große Strafkammern
 1 Schwurgericht, zugleich auch allgemeine Strafkammer
 8 allgemeine Strafkammern
 3 Jugend- und Jugendschutzkammern
o 7 Strafvollstreckungskammern
o 7 kleine Strafkammern, davon 1 zugleich als kleine Jugendkammer
o 3 Kammern für Bußgeldsachen, davon 2 als Jugendkammern

Zivilrecht:
o 23 Zivilkammern (erste und zweite Instanz)
o 7 Kammern für Handelssachen

Zahlen und durchschnittliche Verfahrensdauer am Landgericht:
o Strafsachen:
2013
Neueingänge insgesamt :
1.597
davon 1. Instanz:
185
davon Schwurgericht:
25
davon 2. Instanz:
857
davon Beschwerden:
555
216
89
Erledigungen (ohne Beschwerden):
1. Instanz:
davon Schwurgericht:
Erledigungsdauer (Monate):
davon Schwurgericht:
2. Instanz:
Erledigungsdauer (Monate):
o Zivilsachen:
Neueingänge insgesamt :
davon 1. Instanz:
davon 2. Instanz:
davon Beschwerden:
Erledigungen (ohne Beschwerden):
1. Instanz:
Erledigungsdauer (Monate):
2. Instanz:
Erledigungsdauer (Monate):
2014
1.662
191
21
812
659
2015
1.701
169
20
823
709
2013
181
20
7,3
3,5
803
5,7
2014
186
24
9,4
4,2
812
5,9
2015
158
13
7,4
3,4
832
5,7
2013
8.557
6.122
1.089
1.346
2014
8.011
5.585
1.211
1.215
2015
8.689
6.441
1.122
1.126
2013
6.548
11,3
1.164
5,3
2014
5.871
10,6
1.131
5,1
2015
5.817
10,6
1.177
5,3
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des
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Rubrik
„Aktuelles
und
Medieninformationen“:
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