Presse Landgericht Hannover 04.08.2016 LANDGERICHT HANNOVER: Unterlassungsklagen der Westfalen Weser Netz GmbH wegen Stromkonzessionen im Bereich Hameln-Pyrmont abgewiesen (25 O 19/16 - 25 O 22/16) Mit soeben verkündeten Urteilen hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landgericht Heinrich-Ullrich Kleybolte die auf Unterlassung des Vertragsschlusses mit der GWS Stadtwerke Hameln GmbH (GWS) gerichteten (parallelen) Klagen der Westfalen Weser Netz GmbH gegen die Flecken Aerzen (25 O 19/16), Flecken Coppenbrügge (25 O 20/16), Gemeinde Flecken Salzhemmendorf (25 O 21/16) sowie die Gemeinde Emmerthal (25 O 22/16) abgewiesen. Den Rechtsstreiten lag im Wesentlichen folgender vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der E.ON Westfalen Weser AG, die u.a. kommunale Versorgungsnetze im Gebiet der Beklagten betreibt. Die Beklagten sind Gemeinden im Landkreis Hameln-Pyrmont. Zwischen den Parteien bestanden Stromkonzessionsverträge, die jeweils am 31. Dezember 2011 endeten. Die Beendigung der Konzessionsverträge wurde im Bundesanzeiger bekanntgemacht und Energieversorgungsunternehmen, die am Abschluss neuer Konzessionsverträge interessiert waren, wurden gebeten, schriftliche Bewerbungen einzureichen. An dem sich anschließenden Auswahlverfahren beteiligte sich die Klägerin. Die Beklagten teilten der Kägerin jedoch in weiterer Folge mit, dass sie jeweils beabsichtigten, einen Vertrag mit der GWS zu schließen, weil deren Angebot besser abgeschnitten habe, und kündigten einen Vertragsschluss frühestens am 12. April 2016 an. Die Klägerin wendet sich im Wege einstweiliger Verfügungen gegen den von den Beklagten angekündigten Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrages für die Stromversorgung nach § 46 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet der Beklagten mit der GWS. Nr. 82/16 / Dr. Stephan Loheit Pressestelle Volgersweg 65, 30175 Hannover Tel.: (0511) 347-2695 Fax: (0511) 347-3550 -1- www.landgerichthannover.niedersachsen.de E-Mail: [email protected] Die Klägerin macht geltend, die von den Beklagten durchgeführten Vergabeverfahren seien nicht ausreichend transparent und diskriminierungsfrei, die Auswahlformulierung und Gewichtung der Auswahlkriterien genüge nicht den rechtlichen Anforderungen, die Bewertungsmethode sei intransparent und auf die Verdeckung von Manipulationen gerichtet und die konkrete Bewertung der Angebote fehlerhaft. Die Beklagten behaupten, die Auswahl- und Vergabeverfahren seien transparent und diskriminierungsfrei im Rahmen des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums durchgeführt worden. Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover hat die Klagen auf die mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2016 abgewiesen, weil die Klägerin keinen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch aus §§ 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf Unterlassung des Vertragsschlusses mit der GWS habe. Die Beklagte hätten die Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren bei der anstehenden Vergabe der Stromkonzessionen eingehalten. Im Einzelnen: Gemeinden handeln beim Abschluss von Konzessionsverträgen als Unternehmen im Sinne des deutschen Kartellrechts und haben dabei eine marktbeherrschende Stellung. Demgemäß sind sie nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 46 Abs. 1 EnWG verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen. Daher muss das Auswahlverfahren so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der jeweiligen Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt und gegenüber den Bewerbern offengelegt werden. Materiell ist eine Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien zu treffen, welche die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren - also nach an den energiewirtschaftlichen Zielen ausgerichteten Auswahlkriterien, die mit dem Wettbewerb um das Netz und der Auswahl des geeigneten Bieters erreicht werden sollen. Diesen Anforderungen seien die durchgeführten Verfahren gerecht geworden. Die Auswahlkriterien der Beklagten seien zulässig, hinreichend klar und transparent. Die Kammer stellte darüber hinaus auch keine Verfahrens- oder Beurteilungsfehler fest, die sich auf die Vergabeentscheidung ausgewirkt hätten. Über diese Medieninformation hinausgehende Informationen können nicht erteilt werden. Von entsprechenden Anfragen wird gebeten, Abstand zu nehmen. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. -2- (Az.: 25 O 19/16, 25 O 20/16, 25 O 21/16 und 25 O 22/16) (Stichwort: „Stromkonzessionen“) Dr. Stephan Loheit Richter am Landgericht Medienmanager -3- Das Landgericht Hannover - allgemeine Informationen (Februar 2016): Bedienstete insgesamt: davon Richterinnen und Richter: Landgerichtsbezirk: o Amtsgerichte Burgwedel, Hameln, Neustadt a. Rbge., Springe, Wennigsen Strafrecht: o 11 große Strafkammern 1 Schwurgericht, zugleich auch allgemeine Strafkammer 8 allgemeine Strafkammern 3 Jugend- und Jugendschutzkammern o 7 Strafvollstreckungskammern o 7 kleine Strafkammern, davon 1 zugleich als kleine Jugendkammer o 3 Kammern für Bußgeldsachen, davon 2 als Jugendkammern Zivilrecht: o 23 Zivilkammern (erste und zweite Instanz) o 7 Kammern für Handelssachen Zahlen und durchschnittliche Verfahrensdauer am Landgericht: o Strafsachen: 2013 Neueingänge insgesamt : 1.597 davon 1. Instanz: 185 davon Schwurgericht: 25 davon 2. Instanz: 857 davon Beschwerden: 555 216 89 Erledigungen (ohne Beschwerden): 1. Instanz: davon Schwurgericht: Erledigungsdauer (Monate): davon Schwurgericht: 2. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): o Zivilsachen: Neueingänge insgesamt : davon 1. Instanz: davon 2. Instanz: davon Beschwerden: Erledigungen (ohne Beschwerden): 1. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): 2. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): 2014 1.662 191 21 812 659 2015 1.701 169 20 823 709 2013 181 20 7,3 3,5 803 5,7 2014 186 24 9,4 4,2 812 5,9 2015 158 13 7,4 3,4 832 5,7 2013 8.557 6.122 1.089 1.346 2014 8.011 5.585 1.211 1.215 2015 8.689 6.441 1.122 1.126 2013 6.548 11,3 1.164 5,3 2014 5.871 10,6 1.131 5,1 2015 5.817 10,6 1.177 5,3 Die Medieninformationen des Landgerichts Hannover finden Sie auch im Internet auf der Internetseite des Landgerichts Hannover unter der Rubrik „Aktuelles und Medieninformationen“: -4-
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