Presse Landgericht Hannover 11.02.2016 LANDGERICHT HANNOVER: Schadensersatzklage nach abgewiesen (8 O 80/15) Wasserrutschenunfall Mit heute verkündetem Urteil hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Badeunfall des zum Unfallzeitpunkt elfjährigen Klägers gegen die damals neunjährige Beklagte abgewiesen. Dem Rechtsstreit lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Kläger und Beklagte besuchten in 2013 gemeinsam das Innerstebad in Sarstedt und benutzten dort zusammen mit dem Bruder der Beklagten eine ca. 70m lange Wasserrutsche, wobei der Kläger der Beklagten vorausrutschte. Ob auch der Bruder der Beklagten vor dem Kläger oder aber als letzter der drei rutschte, ist zwischen den Parteien streitig. Bei der Rutschfahrt hielten die Kinder in der Rutsche an, um auf diese Weise einen „Stau“ zu verursachen. Dies geschah nicht zum ersten Mal und im Einvernehmen mit dem Kläger. Nach Auflösung des Staus rutschte der Kläger mit dem Kopf voraus und schlug nach dem Passieren des Rutschenausgangs mit dem Gesicht auf den Beckenboden auf. Dabei brachen die beiden mittleren oberen Schneidezähne ab, die anschließend überkront werden mussten. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn beim Weiterrutschen gegen seinen Willen an den Beinen festgehalten, erst am Ausgang der Rutsche losgelassen und ihm zusätzlich noch einen Schub von hinten gegeben. Er begehrt im Wesentlichen den Ausgleich des Eigenanteils zur zahnmedizinischen Behandlung in Höhe von 518,45 Euro sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro. Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte ungeachtet des zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Geschehensablaufes jedenfalls kein Verschulden treffe. Ein allenfalls in Betracht kommendes fahrlässiges Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Das Verursachen des Staus und das sich anschließende gemeinsame Rutschen seien letztlich Ausdruck des Spieltriebs sowie eines Forschungs- und Erprobungsdranges, sodass selbst unter Zugrundelegung eines etwaigen Schubes vor dem Rutschenausgang darin allenfalls zum Ausdruck käme, dass es beim Spielen und Erproben Nr. 17/16 / Dr. Stephan Loheit Pressestelle Volgersweg 65, 30175 Hannover Tel.: (0511) 347-2695 Fax: (0511) 347-3550 -1- www.landgerichthannover.niedersachsen.de E-Mail: [email protected] auch zu unüberlegten, schädigenden Verhaltensweisen kommen könne, die für ein neunjähriges Kind jedoch unvermeidbar seien. Daneben sei ergänzend zu berücksichtigen, dass gerade Kinder und Jugendliche sich in ihrem Verhalten von der Dynamik einer Gruppe besonders mitreißen und anstacheln lassen und so die Folgen ihres Handelns typischerweise nicht mit dem - mit fortschreitendem Alter erst noch weiter zu entwickelnden - Verantwortungsbewusstsein übersehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Az.: 8 O 80/15) (Stichwort: „Wasserrutschenunfall“) Dr. Stephan Loheit Richter am Landgericht Medienmanager -2- Das Landgericht Hannover - allgemeine Informationen (Dezember 2015): Bedienstete insgesamt: davon Richterinnen und Richter: Landgerichtsbezirk: o Amtsgerichte Burgwedel, Hameln, Neustadt a. Rbge., Springe, Wennigsen Strafrecht: o 11 große Strafkammern 1 Schwurgericht, zugleich auch allgemeine Strafkammer 8 allgemeine Strafkammern 3 Jugend- und Jugendschutzkammern o 7 Strafvollstreckungskammern o 8 kleine Strafkammern, davon 1 als kleine Jugendkammer o 4 Kammern für Bußgeldsachen, davon 3 als Jugendkammern Zivilrecht: o 20 Zivilkammern (erste und zweite Instanz) o 7 Kammern für Handelssachen Zahlen und durchschnittliche Verfahrensdauer am Landgericht: o Strafsachen: 2013 Neueingänge insgesamt : 1.597 davon 1. Instanz: 185 davon Schwurgericht: 25 davon 2. Instanz: 857 davon Beschwerden: 555 219 91 Erledigungen (ohne Beschwerden): 1. Instanz: davon Schwurgericht: Erledigungsdauer (Monate): davon Schwurgericht: 2. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): o Zivilsachen: Neueingänge insgesamt : davon 1. Instanz: davon 2. Instanz: davon Beschwerden: Erledigungen (ohne Beschwerden): 1. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): 2. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): 2014 1.662 191 21 812 659 2015 1.701 169 20 823 709 2013 181 20 7,3 3,5 803 5,7 2014 186 24 9,4 4,2 812 5,9 2015 158 13 7,4 3,4 832 5,7 2013 8.557 6.122 1.089 1.346 2014 8.011 5.585 1.211 1.215 2015 8.689 6.441 1.122 1.126 2013 6.548 11,3 1.164 5,3 2014 5.871 10,6 1.131 5,1 2015 5.817 10,6 1.177 5,3 Die Medieninformationen des Landgerichts Hannover finden Sie auch im Internet auf der Internetseite des Landgerichts Hannover unter der Rubrik „Aktuelles und Medieninformationen“: -3-
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