Presse Landgericht Hannover 23.02.2016 LANDGERICHT HANNOVER: Rückzahlungsklage über 20,23 Mio. Euro der JadeWeserPort gegen E.ON abgewiesen (24 O 34/15) Mit heute verkündetem Urteil hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover die Klage der Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort-Marketing GmbH & Co. KG gegen die E.ON Kraftwerke GmbH auf Rückzahlung von zur Erfüllung eines Vergleichs im Zusammenhang mit dem Bau des JadeWeserPorts geleisteten 20,23 Mio. Euro abgewiesen. Dem Rechtsstreit lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist für die Vermarktung und das Management der im Güterverkehrszentrum des JadeWeserPorts gelegenen Industrie- und Logistikflächen zuständig. Die Beklagte ist eine Gesellschaft des E.ON Konzerns und u. a. mit der Errichtung, dem Erwerb und Betrieb von Kraftwerken befasst. Sie ist Betreiberin des Kohlekraftwerkes Wilhelmshaven, dessen Kühlwasser der Jade entnommen wird. Die Beklagte befürchtete durch den Bau des JadeWeserPorts nachteilige Auswirkungen auf die Kühlwasserversorgung des Kohlekraftwerks Wilhelmshaven und erhob daraufhin in 2004 Einwendungen im Planfeststellungsverfahren zum JadeWeserPort. In der Folgezeit wurden diverse Gespräche zwischen Vertretern des Landes und der Beklagten geführt, Untersuchungen durchgeführt und Gutachten eingeholt, um das Ausmaß der Beeinträchtigungen und mögliche Abhilfemaßnahmen zu ermitteln. Im Laufe der Beratungen favorisierte die Beklagte zunehmend den Bau eines neuen Wasserentnahmekraftwerkes zum Nachteilsausgleich. Im weiteren Verlauf wurden Vergleichsmodalitäten verhandelt und unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten erwogen. Schließlich einigten sich die Parteien am 24. November 2006 auf einen Vergleich, der die geplante Errichtung eines neuen Wasserentnahmebauwerkes durch die Beklagte voraussichtlich in 2013, die Beteiligung des Landes Niedersachsen an den geschätzten Herstellungskosten mit einer Einmalzahlung von 17 Mio. Euro (netto) - fällig zum 01. Juni 2008 -, die Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Beklagten im Zusammenhang mit Nr. 26/16 / Dr. Stephan Loheit Pressestelle Volgersweg 65, 30175 Hannover Tel.: (0511) 347-2695 Fax: (0511) 347-3550 -1- www.landgerichthannover.niedersachsen.de E-Mail: [email protected] dem Bau und Betrieb des JadeWeserPorts sowie der Verbaumaßnahme Niedersachsenbrücke sowie die Rücknahme der Einwendungen der Beklagten im Planfeststellungsverfahren mit der rechtsverbindlichen Unterzeichnung der Vereinbarung sowie der Zustimmung der Beklagten zum Bau des JadeWeserPorts vorsah. Vgl. insoweit auch die über die Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr abrufbare Presseinformation vom 27. November 2006: ”Vereinbarung mit E.ON zu JadeWeserPort Bauplanung in der Endphase - Hirche: Standort Wilhelmshaven insgesamt gestärkt”. Infolge des Vergleichs nahm die Beklagte die im Planfeststellungsverfahren vorgebrachten Einwendungen zurück. Die Klägerin zahlte am 30. Juni 2008 gemäß der Vergleichsvereinbarung 20,23 Mio. Euro an die Beklagte. Das geplante Wasserentnahmebauwerk wurde schließlich nicht gebaut, sodass die Klägerin in 2015 Klage auf Rückzahlung der 20,32 Mio. Euro nebst Zinsen erhob. Sie ist der Auffassung, dass die Errichtung des weiteren Wasserentnahmebauwerks als Zweck für die Zahlung des streitgegenständlichen Betrages mit der Folge vereinbart worden sei, dass die Summe bei Aufgabe des Bauvorhabens seitens der Beklagten zurückgezahlt werden müsse. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Parteien der Vergleichsvereinbarung sich nicht auf die Errichtung eines Wasserentnahmebauwerkes als Zweck der Zahlung geeinigt haben, sondern der Beklagten eine davon losgelöste und abschließende Ausgleichszahlung für die durch den Bau des JadeWeserPort zu befürchtenden Nachteile und für die Rücknahme der Einwendungen im Planfeststellungsverfahren zukommen lassen wollten. Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover hat die Klage abgewiesen: Ein Rückzahlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Nach Auffassung der Kammer sei nicht davon auszugehen, dass die Errichtung eines neuen Wasserentnahmebauwerkes in dem Sinne als Zweck der Zahlung angesehen und vereinbart wurde, dass die Leistung bei Ausbleiben des Baus eines neuen Wasserentnahmebauwerkes ihren Zweck verlor und rückzahlbar war. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vergleichsvereinbarung, aus dem sich unzweifelhaft ergebe, dass das Vorhaben sich noch im Planungsstadium befand und noch nicht besonders weit vorangeschritten war. Daraus wiederum ergebe sich für den objektiven Erklärungsempfänger die Erkenntnis, dass die Umsetzung der Planung sowohl hinsichtlich des Ob als auch des Wie noch nicht feststand und die Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt der Vergleichsvereinbarung nicht sicher vorausgesetzt werden konnte. Daneben sei für den objektiven Erklärungsempfänger aufgrund der vor Abschluss der Vergleichsvereinbarung erfolgten Mitteilung der Beklagten an die Klägerin, dass das für 2013 geplante Projekt noch nicht verbindlich mit dem Aufsichtsrat abgestimmt worden war, ersichtlich, dass die Durchführung des geplanten Vorhabens nicht rechtsverbindlich zugesagt werden konnte und sollte. Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass die Vergleichsvereinbarung nach dem Verständnis der Beklagten den Charakter einer Nachteilsausgleichung und -abgeltung hatte. Dieser Zweck sei durch die Vergleichsvereinbarung und die Rücknahme der Einwendungen seitens der Beklagten im Planfeststellungsverfahren auch erreicht worden und nicht von der Umsetzung der Planung betreffend die Errichtung des neuen Wasserentnahmebauwerks abhängig. Auch die Inkongruenz von Errichtung in voraussichtlich 2013 und Zahlung bereits in 2008 spreche hierfür. Wäre die Beteiligung an den tatsächlichen Errichtungskosten Zweck der Zahlung -2- gewesen, hätte es nach Auffassung der Kammer nahegelegen, die Fälligkeit der Beteiligung des Landes mit dem Nachweis tatsächlich entstandener Kosten zu verknüpfen. Auch der Umstand, dass die Höhe des vom Land zu tragenden Anteils auf der Basis einer bloßen Schätzung errechnet wurde, ohne dass eine Abrechnung über die tatsächlich entstehenden und entstandenen Kosten vorgesehen war, spreche für den im Vordergrund stehenden Abgeltungscharakter der Vereinbarung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Az.: 24 O 34/15) (Stichwort: "JadeWeserPort“) Dr. Stephan Loheit Richter am Landgericht Medienmanager -3- Das Landgericht Hannover - allgemeine Informationen (Dezember 2015): Bedienstete insgesamt: davon Richterinnen und Richter: Landgerichtsbezirk: o Amtsgerichte Burgwedel, Hameln, Neustadt a. Rbge., Springe, Wennigsen Strafrecht: o 11 große Strafkammern 1 Schwurgericht, zugleich auch allgemeine Strafkammer 8 allgemeine Strafkammern 3 Jugend- und Jugendschutzkammern o 7 Strafvollstreckungskammern o 8 kleine Strafkammern, davon 1 als kleine Jugendkammer o 4 Kammern für Bußgeldsachen, davon 3 als Jugendkammern Zivilrecht: o 20 Zivilkammern (erste und zweite Instanz) o 7 Kammern für Handelssachen Zahlen und durchschnittliche Verfahrensdauer am Landgericht: o Strafsachen: 2013 Neueingänge insgesamt : 1.597 davon 1. Instanz: 185 davon Schwurgericht: 25 davon 2. Instanz: 857 davon Beschwerden: 555 219 91 Erledigungen (ohne Beschwerden): 1. Instanz: davon Schwurgericht: Erledigungsdauer (Monate): davon Schwurgericht: 2. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): o Zivilsachen: Neueingänge insgesamt : davon 1. Instanz: davon 2. Instanz: davon Beschwerden: Erledigungen (ohne Beschwerden): 1. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): 2. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): 2014 1.662 191 21 812 659 2015 1.701 169 20 823 709 2013 181 20 7,3 3,5 803 5,7 2014 186 24 9,4 4,2 812 5,9 2015 158 13 7,4 3,4 832 5,7 2013 8.557 6.122 1.089 1.346 2014 8.011 5.585 1.211 1.215 2015 8.689 6.441 1.122 1.126 2013 6.548 11,3 1.164 5,3 2014 5.871 10,6 1.131 5,1 2015 5.817 10,6 1.177 5,3 Die Medieninformationen des Landgerichts Hannover finden Sie auch im Internet auf der Internetseite des Landgerichts Hannover unter der Rubrik „Aktuelles und Medieninformationen“: -4-
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