I A~‘ WIRTSCHAFTSTREUHÄN DER Unser Zeichen BUNDESMI N 1 STERI UM FÜR FINANZEN BMF—VI/6 z.H. Frau Dr. Edeltraud Lachmayer 3461/15/KG Sachbearbeiter Mag.Goldhahn/RF Johannesgasse 5 1010 Wien Telefon +43 1 1 1 811 73-250 eMail goldhahn~kwt.or.at Datum 21. Oktober 2015 Stellungnahme zu einer Information des Bundesministeriums für Finanzen zur Vorgehensweise hinsichtlich der Bewertung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer Liquidation nach § 19 KStG 1988 Sehr geehrte Frau Dr. Lachmayer die Kammer der Wirtschaftstreuhänder dankt für die Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme zu einer Information des Bundesministeriums für Finanzen zur Vorgehensweise hinsichtlich der Bewertung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer Liquidation nach § 19 KStG 1988. Stellungnahme Die vom BMF angedachte Vorgehensweise im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist ein Indiz dafür, dass die Ansicht des BMF hinsichtlich der Bewertung nicht getilgter Verbindlichkeiten zu unerwünschten Ergebnissen, wie Masseunzulänglichkeit oder mangelndes kostendeckendes Vermögen, führt. Der Fachsenat hat in der Stellungnahme vom 11. Juli 2014 zur Lösung des Beispiels 4 im Salzburger Steuerdialog 2014 darauf hingewiesen, dass mit der Nichtberücksichtigung der verbleibenden Verbindlichkeiten im Abwicklungsendvermögen Ausbuchen der Verbindlichkeit contra legem ein Schulderlass und damit ein Sanierungsgewinn unterstellt wird (siehe auch Kanduth-Kristen ÖStZ 17/2015, 506ff). Im Konkursverfahren bleiben anders als im Sanierungsverfahren die Schulden bestehen, ein Schulderlass und damit Sanierungsgewinn liegt im Konkursverfahren aber nicht vor. — — Im vorliegenden Entwurf der BMF-lnformation zur Bewertung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer Liquidation nach § 19 KStG wird im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf Basis einer Treu und Glauben-Auskunft auf die Festsetzung der aufgrund der nicht getilgten Verbindlichkeiten zusätzlichen Körperschaftsteuer nach § 206 BA0 Abstand genommen. In der BMF-lnformation wird nicht zwischen einem Sanierungs- und Konkursverfahren differenziert. Festzuhalten ist, dass bei Vorliegen eines Sanierungsgewinns für die Berechnung der Steuer § 23a KStG die gesetzliche Grundlage ist. Mit dem Abstellen auf § 206 BA0 wird ein Konkurs antizipiert, obwohl ein Sanierungsfall iSd § 23a KStG vorliegen kann und es einen Rückgriff auf § 206 BA0 somit nicht bedarf. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Verzicht auf die Festsetzung der Körperschaftsteuer nach § 206 BAO unabhängig davon, ob ein Sanierungs- oder Konkursverfahren vorliegt, von der Höhe der Verteilungsquote abhängig ist. Durch das Abstellen auf eine bestimmte Verteilungsquote erscheint fraglich, ob dadurch eine Art Gläubigerbevorzugung zugunsten des Fiskus bewirkt wird. Während das BMF bei einer potentiellen Verteilungsquote von unter 20% von der Abstandnahme der Festsetzung der zusätzlichen Körperschaft ausgeht, ist bei einer Verteilungsquote von zB 50% die Körperschaftsteuer jedenfalls festzusetzen, was für die übrigen Gläubiger eine besondere Härte darstellt. Festzuhalten ist, dass es zu einer Vermengung der steuerlichen Behandlung von Sanierungs- und Konkursfällen und den damit zugrunde liegenden Voraussetzungen, wie das Abstellen auf die Verteilungsquote, kommt. Die KWT regt auch an, insolvenzrechtlich zu prüfen, ob es sich bei der aus der Sicht des BMF entstehenden Körperschaftsteuerforderung tatsächlich um eine Masseforderung gem § 46 10 handelt. Darüber hinaus basiert der Verzicht auf Festsetzung der Körperschaftsteuer für den lnsolvenzzeitraum auf einer Treu und Glauben-Auskunft. Im Sinne einer erhöhten Rechtssicherheit schlagen wir vor, anstatt der Auskunft über Treu und Glauben einen klaren rechtlichen Rahmen unter Berücksichtigung von § 23a KStG zu schaffen. Im Hinblick auf die Besonderheiten in der Steuergruppe ersuchen wir um Klarstellung, dass bei Liquidation des Gruppenmitglieds auf Ebene des Gruppenträgers die 75%-Verlustvortragsgrenze nach § 8 Abs 4 lit b KStG nicht anwendbar ist. Wir ersuchen höflich, unsere Vorschläge bzw. Anregungen zu berücksichtigen und verbleiben mit freundlichen Grüßen MMag.Dr.iur. Verena Trenkwalder, LL.M. e.h. (Vorsitzende des Fachsenats für Steuerrecht) Dr. (Kar r) Referenten: MMag.Dr. Klaus-Bernhard Gröhs Dr. Martin Jann Mag.DDr. Hans Zöchling
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