KWT-Stellungnahme zum Entwurf einer BMF

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WIRTSCHAFTSTREUHÄN DER
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BUNDESMI N 1 STERI UM FÜR FINANZEN
BMF—VI/6
z.H. Frau Dr. Edeltraud Lachmayer
3461/15/KG
Sachbearbeiter Mag.Goldhahn/RF
Johannesgasse 5
1010 Wien
Telefon
+43 1 1 1 811 73-250
eMail
goldhahn~kwt.or.at
Datum
21. Oktober 2015
Stellungnahme zu einer Information des Bundesministeriums für Finanzen zur
Vorgehensweise hinsichtlich der Bewertung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer
Liquidation nach § 19 KStG 1988
Sehr geehrte Frau Dr. Lachmayer
die Kammer der Wirtschaftstreuhänder dankt für die Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme zu
einer Information des Bundesministeriums für Finanzen zur Vorgehensweise hinsichtlich der
Bewertung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer Liquidation nach § 19 KStG 1988.
Stellungnahme
Die vom BMF angedachte Vorgehensweise im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist ein Indiz dafür,
dass die Ansicht des BMF hinsichtlich der Bewertung nicht getilgter Verbindlichkeiten zu
unerwünschten Ergebnissen, wie Masseunzulänglichkeit oder mangelndes kostendeckendes
Vermögen, führt.
Der Fachsenat hat in der Stellungnahme vom 11. Juli 2014 zur Lösung des Beispiels 4 im Salzburger
Steuerdialog 2014 darauf hingewiesen, dass mit der Nichtberücksichtigung der verbleibenden
Verbindlichkeiten im Abwicklungsendvermögen Ausbuchen der Verbindlichkeit contra legem ein
Schulderlass und damit ein Sanierungsgewinn unterstellt wird (siehe auch Kanduth-Kristen ÖStZ
17/2015, 506ff). Im Konkursverfahren bleiben anders als im Sanierungsverfahren die Schulden
bestehen, ein Schulderlass und damit Sanierungsgewinn liegt im Konkursverfahren aber nicht vor.
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Im vorliegenden Entwurf der BMF-lnformation zur Bewertung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei
einer Liquidation nach § 19 KStG wird im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf Basis einer Treu
und Glauben-Auskunft auf die Festsetzung der aufgrund der nicht getilgten Verbindlichkeiten
zusätzlichen Körperschaftsteuer nach § 206 BA0 Abstand genommen. In der BMF-lnformation wird
nicht zwischen einem Sanierungs- und Konkursverfahren differenziert. Festzuhalten ist, dass bei
Vorliegen eines Sanierungsgewinns für die Berechnung der Steuer § 23a KStG die gesetzliche
Grundlage ist. Mit dem Abstellen auf § 206 BA0 wird ein Konkurs antizipiert, obwohl ein
Sanierungsfall iSd § 23a KStG vorliegen kann und es einen Rückgriff auf § 206 BA0 somit nicht
bedarf. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Verzicht auf die Festsetzung der Körperschaftsteuer
nach § 206 BAO unabhängig davon, ob ein Sanierungs- oder Konkursverfahren vorliegt, von der
Höhe der Verteilungsquote abhängig ist. Durch das Abstellen auf eine bestimmte Verteilungsquote
erscheint fraglich, ob dadurch eine Art Gläubigerbevorzugung zugunsten des Fiskus bewirkt wird.
Während das BMF bei einer potentiellen Verteilungsquote von unter 20% von der Abstandnahme der
Festsetzung der zusätzlichen Körperschaft ausgeht, ist bei einer Verteilungsquote von zB 50% die
Körperschaftsteuer jedenfalls festzusetzen, was für die übrigen Gläubiger eine besondere Härte
darstellt. Festzuhalten ist, dass es zu einer Vermengung der steuerlichen Behandlung von
Sanierungs- und Konkursfällen und den damit zugrunde liegenden Voraussetzungen, wie das
Abstellen auf die Verteilungsquote, kommt. Die KWT regt auch an, insolvenzrechtlich zu prüfen, ob es
sich bei der aus der Sicht des BMF entstehenden Körperschaftsteuerforderung tatsächlich um eine
Masseforderung gem § 46 10 handelt.
Darüber hinaus basiert der Verzicht auf Festsetzung der Körperschaftsteuer für den
lnsolvenzzeitraum auf einer Treu und Glauben-Auskunft. Im Sinne einer erhöhten Rechtssicherheit
schlagen wir vor, anstatt der Auskunft über Treu und Glauben einen klaren rechtlichen Rahmen unter
Berücksichtigung von § 23a KStG zu schaffen.
Im Hinblick auf die Besonderheiten in der Steuergruppe ersuchen wir um Klarstellung, dass bei
Liquidation des Gruppenmitglieds auf Ebene des Gruppenträgers die 75%-Verlustvortragsgrenze
nach § 8 Abs 4 lit b KStG nicht anwendbar ist.
Wir ersuchen höflich, unsere Vorschläge bzw. Anregungen zu berücksichtigen und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
MMag.Dr.iur. Verena Trenkwalder, LL.M. e.h.
(Vorsitzende des Fachsenats für
Steuerrecht)
Dr.
(Kar
r)
Referenten:
MMag.Dr. Klaus-Bernhard Gröhs
Dr. Martin Jann
Mag.DDr. Hans Zöchling