Neuregelung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (§ 8d neu KStG) [02.09.2016] Von: Heike Schwab Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c KStG) Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurden in § 8c KStG die steuerlichen Regelungen für Körperschaften zur Aufrechterhaltung und weiteren Verwertung von Verlustvorträgen bei einem Anteilseignerwechsel neu konzipiert. Schädlich ist seitdem ein Anteilseignerwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, wobei die Verlustvorträge bei einem Erwerb zwischen 25 % und 50 % anteilig und bei einem Erwerb von über 50 % vollständig untergehen. Die Beschränkung des § 8c KStG gilt dabei nicht für bestimmte Übertragungen im Konzern oder soweit im Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs stille Reserven vorhanden sind. Von diesen Ausnahmen profitieren Unternehmen, die eine entsprechende Konzernstruktur haben oder aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit über ausreichend hohe stille Reserven verfügen. Unternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bei denen für die Unternehmensfinanzierung jedoch die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird, verlieren hingegen die bisher nicht genutzten Verluste. Vor diesem Hintergrund arbeitet das Bundesministerium der Finanzen derzeit am Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Köperschaften. Fortführungsgebundener Verlustvortrag (§ 8d neu KStG) Das Gesetz soll über die Regelung eines § 8d neu KStG Körperschaften die Möglichkeit eröffnen, nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels weiterhin gegenzurechnen und somit steuerliche Hemmnisse bei der Unternehmensfinanzierung durch Neueintritt oder Wechsel von Anteilseignern zu beseitigen. Voraussetzung soll sein, dass die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit drei Wirtschaftsjahren ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und keine Untergangsgründe nach § 8d Abs. 2 neu KStG vorliegen. Diese sollen dann nicht vorliegen, wenn die Köperschaft im Wesentlichen folgende Bedingungen erfüllt: Der Geschäftsbetrieb wird nicht ruhend gestellt. Der Geschäftsbetrieb wird keiner andersartigen Zweckbestimmung zugeführt. 1/2 Die Körperschaft nimmt keinen zusätzlichen Geschäftsbetrieb auf. Die Körperschaft beteiligt sich nicht an einer Mitunternehmerschaft. Die Körperschaft nimmt nicht die Stellung eines Organträgers ein. Auf die Körperschaft werden keine Wirtschaftsgüter übertragen, die zu einem geringeren als dem gemeinen Wert angesetzt werden. Der Geschäftsbetrieb soll dabei anhand qualitativer Merkmale zu bestimmen sein. Über die mögliche Fortführung des Verlustvortrags soll auf Antrag entschieden und der sog. „fortführungsgebundene Verlustvortrag“ gesondert festgestellt werden. § 8d neu KStG soll erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe im Sinne des § 8c KStG anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Das Gesetz soll mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft treten. Bedeutung für die Praxis Für die Anwendung des § 8d neu KStG wird die Finanzverwaltung ein gesondertes Antragsverfahren einrichten müssen. Die Antragsvoraussetzungen sind bis zu drei Jahre in die Vergangenheit zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Fortführung des Verlustvortrags an sich müssen unter Umständen über viele Jahre geprüft werden. Ansporn für die Neuregelung war, dass seit Einführung des § 8c KStG Fälle aufgetreten sind, in denen „ein Untergang der Verluste bei Anteilseignerwechsel in einer Körperschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht gerechtfertigt und aus steuersystematischer Sicht nicht erforderlich erschien“. Die Regelung des § 8c KStG wurde von der Praxis seit jeher als zu restriktiv angesehen, wenn die zugrunde liegenden gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen in erster Linie dazu dienen, einem vorhandenen Geschäftsbetrieb in volkswirtschaftlich sinnvoller Weise neues Kapital zuzuführen. Vor diesem Hintergrund ist die Neuregelung sehr zu begrüßen, auch wenn mit der Prüfung der Antragsvoraussetzungen durch die Finanzverwaltung und deren Einhaltung ein nicht unerheblicher Aufwand verbunden sein wird. Wir werden Sie über Neuigkeiten hierzu auf dem Laufenden halten. 2/2
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