Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF) Vereinfachte

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Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle:
Vorhabensart:
BMASK
Verordnung
Laufendes Finanzjahr:
2016
Inkrafttreten/
Wirksamwerden:
2016
Vorblatt
Problemanalyse
Die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) und
zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1 und Berichtigung ABl.
Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62, muss bis 1. Juli 2016 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Das
geltende
ArbeitnehmerInnenschutzrecht
(ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
ASchG
und
Durchführungsverordnungen) reicht für eine Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU nicht zur Gänze aus.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie liegt ausschließlich der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor den
Auswirkungen einer Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz im
Frequenzbereich niederfrequenter Felder bis 30 kHz und hochfrequenter Felder mit Frequenzen von 30
kHz bis 300 GHz.
Ziel(e)
Die EMF-Richtlinie samt Anhängen I bis III soll durch die Verordnung elektromagnetische Felder
(VEMF) als Durchführungsverordnung zum 6. Abschnitt ASchG umgesetzt werden (§ 66 ASchG,
Verordnungsermächtigung § 72 Abs. 1 Z 4 ASchG). Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und beschränkungen für Jugendliche - KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, wird betreffend physikalische
Einwirkungen an die VEMF angepasst, weiters die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung 2014 VGÜ 2014, BGBl. Nr. 27/1997 hinsichtlich sonstiger besonderer Untersuchungen gemäß § 51 ASchG.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Festlegung von Grenzwerten und Auslöseschwellen bei elektromagnetischen Feldern (EMF) am
Arbeitsplatz im Frequenzbereich 30 kHz bis 300 GHz entsprechend der EMF-Richtlinie 2013/35/EU (mit
Ausnahme für bildgebende Verfahren mittels Magnetresonanz im Gesundheitsbereich und
Sonderregelung für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Personen),
- EMF-Durchführungsbestimmungen zu §§ 4 u. 66 ASchG (Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung von
EMF, Maßnahmenprogramm) sowie zu Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung von
Arbeitnehmer/innen (§§ 12 bis 14 ASchG)
- besondere EMF-Untersuchungen auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen (§ 51 ASchG, Anpassung der
Gesundheitsüberwachung nach VGÜ 2014) - Art. 2
- Beschäftigungsverbot für Jugendliche bei Überschreitung der EMF-Auslösewerte - Art. 3
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
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Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Die Konkretisierung geltender ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften im Bereich elektromagnetischer
Felder in einer ASchG-Durchführungsverordnung erhöht die Rechtssicherheit für die Arbeitgeber/innen
als Normadressat/innen und erleichtert die betriebliche Umsetzung. Für Arbeitnehmer/innen, die unter
EMF-Belastungen bei der Arbeit beschäftigt werden, gewährleistet die VEMF den erforderlichen
Sicherheits- und Gesundheitsschutz in einem derzeit oft noch unzureichend berücksichtigten
Gefahrenbereich.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Der vorliegende Entwurf ist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU unbedingt erforderlich (die
Umsetzungsfrist endet am 1. Juli 2016).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.