1 von 2 Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF) Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung Einbringende Stelle: Vorhabensart: BMASK Verordnung Laufendes Finanzjahr: 2016 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2016 Vorblatt Problemanalyse Die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1 und Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62, muss bis 1. Juli 2016 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Das geltende ArbeitnehmerInnenschutzrecht (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG und Durchführungsverordnungen) reicht für eine Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU nicht zur Gänze aus. Im Anwendungsbereich der Richtlinie liegt ausschließlich der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor den Auswirkungen einer Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz im Frequenzbereich niederfrequenter Felder bis 30 kHz und hochfrequenter Felder mit Frequenzen von 30 kHz bis 300 GHz. Ziel(e) Die EMF-Richtlinie samt Anhängen I bis III soll durch die Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF) als Durchführungsverordnung zum 6. Abschnitt ASchG umgesetzt werden (§ 66 ASchG, Verordnungsermächtigung § 72 Abs. 1 Z 4 ASchG). Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und beschränkungen für Jugendliche - KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, wird betreffend physikalische Einwirkungen an die VEMF angepasst, weiters die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung 2014 VGÜ 2014, BGBl. Nr. 27/1997 hinsichtlich sonstiger besonderer Untersuchungen gemäß § 51 ASchG. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Festlegung von Grenzwerten und Auslöseschwellen bei elektromagnetischen Feldern (EMF) am Arbeitsplatz im Frequenzbereich 30 kHz bis 300 GHz entsprechend der EMF-Richtlinie 2013/35/EU (mit Ausnahme für bildgebende Verfahren mittels Magnetresonanz im Gesundheitsbereich und Sonderregelung für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Personen), - EMF-Durchführungsbestimmungen zu §§ 4 u. 66 ASchG (Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung von EMF, Maßnahmenprogramm) sowie zu Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung von Arbeitnehmer/innen (§§ 12 bis 14 ASchG) - besondere EMF-Untersuchungen auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen (§ 51 ASchG, Anpassung der Gesundheitsüberwachung nach VGÜ 2014) - Art. 2 - Beschäftigungsverbot für Jugendliche bei Überschreitung der EMF-Auslösewerte - Art. 3 Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag 2 von 2 Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel. Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen: Die Konkretisierung geltender ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften im Bereich elektromagnetischer Felder in einer ASchG-Durchführungsverordnung erhöht die Rechtssicherheit für die Arbeitgeber/innen als Normadressat/innen und erleichtert die betriebliche Umsetzung. Für Arbeitnehmer/innen, die unter EMF-Belastungen bei der Arbeit beschäftigt werden, gewährleistet die VEMF den erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz in einem derzeit oft noch unzureichend berücksichtigten Gefahrenbereich. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union Der vorliegende Entwurf ist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU unbedingt erforderlich (die Umsetzungsfrist endet am 1. Juli 2016). Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens Keine. Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.
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