Verkaufsbüro Österreich Thomas Grafinger Siedlungsgasse 258 A-3552 Droß Tel: +43 664 520 26 33 Fax: +43 2719 30096 E-Mail: [email protected] Einsatz von benzolarmen Sonderkraftstoff „Benzolarmer“ Sonderkraftstoff minimiert die Geruchsbelästigung und beseitigt die Belastung mit krebserregendem Benzol. (v.a. Leukämie und Lymphome) Am 1. Juni 2015 ist eine Novelle zum ASchG und zum MSchG, BGBl. I Nr. 60/2015 in Kraft getreten Unter anderem ist im § 110 Abs. 8 ASchG bzw. § 55 Abs. 2 AAV: Bei Verwendung von zweitaktbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln (z.B. Kettensägen, Motorsensen, Heckenscheren…) müssen benzolhaltige Motortreibstoffe (krebserzeugender Arbeitsstoff) durch weniger gefährlichen Treibstoff (Alkylatbenzin) ersetzt werden. Benzol: § 110 Abs. 8 ASchG bzw. § 55 Abs. 2 AAV § 110 Abs. 8 ASchG ordnet das Weitergelten einzelner Bestimmungen der AAV an, u.a. des § 55 Abs. 2 AAV, der für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen eine Ausnahme vom Substitutionsgebot enthielt. Da es sich bei Benzol um einen eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoff handelt, wurde diese Ausnahme in § 55 Abs. 2 AAV nunmehr insoweit geändert, dass bei Verwendung von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln (insbesondere Kettensägen, Motorsensen, Heckenscheren…) benzolhältige Treibstoffe durch Alkylatbenzin (Gerätebenzin) ersetzt werden müssen. Von der Regelung betroffen sind nur handgeführte Geräte mit Zweitaktmotor. Bei diesen Arbeitsmitteln enthält das Abgas im Vergleich zu Viertaktmotoren konstruktionsbedingt deutlich mehr unverbrannte Kohlenwasserstoffe und damit mehr Benzol Auch Hobby und Privatanwender sollten vor dem höheren Preis gegenüber Benzol-Benzin an der Tankstelle nicht zurückschrecken, da Gerätebenzin Wartungskosten vermindert und mindestens zwei Jahre lagerfähig ist. Zur Info: Normalbenzin von der Tankstelle Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) max. 3,00% Benzol 0,05% Benzol Verwendete Abkürzungen: ASchG = ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBL. Nr. 450/1994 AAV = Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983
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