Infoblatt zum PDF - Storz Sonderkraftstoff Österreich

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Einsatz von benzolarmen Sonderkraftstoff
„Benzolarmer“ Sonderkraftstoff minimiert die Geruchsbelästigung und beseitigt die
Belastung mit krebserregendem Benzol. (v.a. Leukämie und Lymphome)
Am 1. Juni 2015 ist eine Novelle zum ASchG und zum MSchG, BGBl. I Nr. 60/2015 in Kraft
getreten
Unter anderem ist im § 110 Abs. 8 ASchG bzw. § 55 Abs. 2 AAV:
Bei Verwendung von zweitaktbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln (z.B.
Kettensägen, Motorsensen, Heckenscheren…) müssen benzolhaltige Motortreibstoffe
(krebserzeugender Arbeitsstoff) durch weniger gefährlichen Treibstoff (Alkylatbenzin)
ersetzt werden.
Benzol: § 110 Abs. 8 ASchG bzw. § 55 Abs. 2 AAV
§ 110 Abs. 8 ASchG ordnet das Weitergelten einzelner Bestimmungen der AAV an, u.a.
des § 55 Abs. 2 AAV, der für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen eine
Ausnahme vom Substitutionsgebot enthielt.
Da es sich bei Benzol um einen eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoff handelt, wurde
diese Ausnahme in § 55 Abs. 2 AAV nunmehr insoweit geändert, dass bei Verwendung
von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln (insbesondere
Kettensägen, Motorsensen, Heckenscheren…) benzolhältige Treibstoffe durch
Alkylatbenzin (Gerätebenzin) ersetzt werden müssen.
Von der Regelung betroffen sind nur handgeführte Geräte mit Zweitaktmotor. Bei diesen
Arbeitsmitteln enthält das Abgas im Vergleich zu Viertaktmotoren konstruktionsbedingt
deutlich mehr unverbrannte Kohlenwasserstoffe und damit mehr Benzol
Auch Hobby und Privatanwender sollten vor dem höheren Preis gegenüber Benzol-Benzin
an der Tankstelle nicht zurückschrecken, da Gerätebenzin Wartungskosten vermindert
und mindestens zwei Jahre lagerfähig ist.
Zur Info:
Normalbenzin von der Tankstelle
Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) max.
3,00% Benzol
0,05% Benzol
Verwendete Abkürzungen:
ASchG = ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBL. Nr. 450/1994
AAV
= Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983