Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen wird auch für Mitarbeiter in der Eingliederungshilfe gelten Das Bundeskabinett hat am 29.07.2015 einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen1 beschlossen. Der Gesetzentwurf soll Gesetzeslücken schließen, indem er die Einführung der Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung für Ärzte und Angehörige der Heilberufe regelt. Da das Geben und Nehmen von Bestechungsgeldern bisher nur eingeschränkt erfasst, werden neue Straftatbestände der Bestechlichkeit und der Bestechung im Gesundheitswesen eingeführt, die sich auf alle Heilberufe beziehen, die für die Berufsausbildung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Das Bundesministerium für Gesundheit benennt2u.a. folgende Heilberufe (die vom gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG vom Bund geregelt werden): Arzt, Psychotherapeut, Gesundheitsund Kinderkrankenpfleger, Ergotherapeut, Logopäde, Physiotherapeut, Altenpfleger. Die Gruppe der Heilerziehungspfleger wird landesrechtlich und nicht bundesrechtlich erfasst. In der Begründung wird die Geltung des Gesetzes auf Gesundheitsfachberufe erstreckt, und insbesondere auf nicht-ärztliche Heilberufsgruppen, auf die ärztliche Aufgaben übertragen werden. Die strafrechtlich relevante Vorteilsannahme und -gewährung wird neu in §§ 299a, 299 b StGB geregelt und in § 300 StGB erweitert. Nach § 299 a StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft, wer sich als Angehöriger des Heilberufs bei Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten einen anderen bevorzugt oder seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt. § 299 b StGB gilt parallel für diejenigen, die einen Vorteil versprechen oder gewähren. In besonders schweren Fällen bei einem Vorteil großen Ausmaßes oder bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande wird die Tat mit bis zu 5 Jahren bestraft. Zu Vorteilen können auch Einladungen zu Kongressen, Übernahme der Kosten von Fortbildungsveranstaltungen zählen. Eine Geringwertigkeitsgrenze ist nicht vorgesehen, allerdings ist bei geringfügigen und allgemein üblichen Werbegeschenken oder bei kleineren Präsenten von einer „sozialadäquaten Zuwendung auszugehen“3. Die nachträglichen Geschenke werden tatbestandsmäßig nicht erfasst. Die Strafverfolgung wird nur auf Antrag aufgenommen bzw. beim besonderen öffentlichen Interesse. Der Entwurf wird im parlamentarischen Verfahren beraten und das Gesetz voraussichtlich Anfang 2016 in Kraft treten. Bereits jetzt sind für die Mitarbeiter der Einrichtungen und Dienste entsprechende Dienstanweisungen zur Vermeidung von Korruption aufzunehmen bzw. anzupassen und die Einzelfälle in der Praxis genau zu prüfen. Freiburg, 03.08.2015 Janina Bessenich, Stellv. CBP-Geschäftsführerin Kontakt: [email protected] 1 http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetze/RegE_Korruption_ Gesundheitswesen.pdf 2 http://www.bmg.bund.de/themen/gesundheitssystem/gesundheitsberufe/gesundheitsberufeallgemein.html 3 Begründung zu Abs. 1 § 299 a StGB (Gesetzesentwurf) http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetze/RegE_Korruption_ Gesundheitswesen.pdf
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