Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Korruption im

Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen wird auch für
Mitarbeiter in der Eingliederungshilfe gelten
Das Bundeskabinett hat am 29.07.2015 einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von
Korruption im Gesundheitswesen1 beschlossen. Der Gesetzentwurf soll Gesetzeslücken
schließen, indem er die Einführung der Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung
für Ärzte und Angehörige der Heilberufe regelt.
Da das Geben und Nehmen von Bestechungsgeldern bisher nur eingeschränkt erfasst,
werden neue Straftatbestände der Bestechlichkeit und der Bestechung im
Gesundheitswesen eingeführt, die sich auf alle Heilberufe beziehen, die für die
Berufsausbildung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte
Ausbildung erfordern.
Das Bundesministerium für Gesundheit benennt2u.a. folgende Heilberufe (die vom gemäß
Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG vom Bund geregelt werden): Arzt, Psychotherapeut, Gesundheitsund Kinderkrankenpfleger, Ergotherapeut, Logopäde, Physiotherapeut, Altenpfleger. Die
Gruppe der Heilerziehungspfleger wird landesrechtlich und nicht bundesrechtlich erfasst. In
der Begründung wird die Geltung des Gesetzes auf Gesundheitsfachberufe erstreckt, und
insbesondere auf nicht-ärztliche Heilberufsgruppen, auf die ärztliche Aufgaben übertragen
werden.
Die strafrechtlich relevante Vorteilsannahme und -gewährung wird neu in §§ 299a, 299 b
StGB geregelt und in § 300 StGB erweitert. Nach § 299 a StGB wird mit einer Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren bestraft, wer sich als Angehöriger des Heilberufs bei Ausübung seines
Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung versprechen lässt oder
annimmt, dass er bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder
Medizinprodukten einen anderen bevorzugt oder seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung
der heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt. § 299 b StGB gilt parallel für diejenigen, die
einen Vorteil versprechen oder gewähren. In besonders schweren Fällen bei einem Vorteil
großen Ausmaßes oder bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande wird
die Tat mit bis zu 5 Jahren bestraft. Zu Vorteilen können auch Einladungen zu Kongressen,
Übernahme der Kosten von Fortbildungsveranstaltungen zählen. Eine
Geringwertigkeitsgrenze ist nicht vorgesehen, allerdings ist bei geringfügigen und allgemein
üblichen Werbegeschenken oder bei kleineren Präsenten von einer „sozialadäquaten
Zuwendung auszugehen“3. Die nachträglichen Geschenke werden tatbestandsmäßig nicht
erfasst.
Die Strafverfolgung wird nur auf Antrag aufgenommen bzw. beim besonderen öffentlichen
Interesse. Der Entwurf wird im parlamentarischen Verfahren beraten und das Gesetz
voraussichtlich Anfang 2016 in Kraft treten.
Bereits jetzt sind für die Mitarbeiter der Einrichtungen und Dienste entsprechende
Dienstanweisungen zur Vermeidung von Korruption aufzunehmen bzw. anzupassen und die
Einzelfälle in der Praxis genau zu prüfen.
Freiburg, 03.08.2015
Janina Bessenich, Stellv. CBP-Geschäftsführerin
Kontakt: [email protected]
1
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetze/RegE_Korruption_
Gesundheitswesen.pdf
2
http://www.bmg.bund.de/themen/gesundheitssystem/gesundheitsberufe/gesundheitsberufeallgemein.html
3
Begründung zu Abs. 1 § 299 a StGB (Gesetzesentwurf)
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetze/RegE_Korruption_
Gesundheitswesen.pdf