Nur Grund zum Jammern?

Nur Grund zum Jammern?
Hospitality im Lichte der verschärften Anti-Korruptionsregeln
Mitgliederanlass Sponsoring Schweiz
11. November 2015
Urs Cipolat
Group Compliance Officer
Swisscom
Übersicht
I. Praxis
II. Korruption
III. Regeln
IV. Relevanz
V. Fazit
Praxis
I. Private
Praxis
II. Amtspersonen
Praxis
III. Gleichgestellte Private
…Mit Blick auf die vielfältigen geschäftlichen Beziehungen und
Entscheidungsprozesse zwischen unseren Unternehmen bitten wir Sie,
keine Mitarbeitende von uns an den Event einzuladen.
Korruption
3 wesentliche Punkte, die es zu verstehen gilt:
1. Korruption = opferloses Delikt
− Geber und Nehmer sind beide Täter! Somit sollen auch beide bestraft werden
− Beweisführung ist jedoch sehr schwierig
− Strafanzeigen Privater sind sehr anspruchsvoll und daher sehr selten
− Strafverfolgung von Amtes wegen macht grundsätzlich Sinn
Korruption
2. Korruption = Vertrauensbruch im Arbeitsverhältnis
− Arbeitnehmer nimmt heimlich einen persönlichen Vorteil an, indem er seine
Meinung zu einer konkreten Frage verkauft bzw. kaufen lässt (Bestechung)
− Selbstbereicherung des Arbeitnehmers ohne Wissen/Bewilligung des
Arbeitgebers
− Arbeitnehmer stellt sein persönliches Interesse über das Interesse seines
Arbeitgebers
− Da solche Vertrauensbrüche schädlich und unerwünscht sind,
sind sie kriminalisiert
Korruption
3. Korruption im öffentlichen Sektor = verschärft kriminalisiert
− Arbeitgeber des öff. Sektors = Öffentlichkeit
− Amtsträger stehen im Dienste der Öffentlichkeit und dürfen sich unter keinen
Umständen “kaufen” lassen
− Gesetzgeber: tiefere Strafverfolgungsschwelle im öffentl. Sektor
-> bereits “Sich-Anfüttern-Lassen” = Korruption (Vorteilsannahme)
-> höhere Erwartungen an Amtsträger zum Schutz des
öffentlichen Interesses sowie ihrer Handlungsfreiheit
Regeln
• Vieles bleibt gleich
a. Private:
− Strafbar
o aktive Bestechung (Meinungskauf)
o passive Bestechung (Meinungsverkauf)
o Anfüttern von Amtsträgern soweit nicht geringfügig
− Nicht strafbar
o Anfüttern unter Privaten
b. Amtsträger/gleichgestellte Private:
− Strafbar
o aktive u. passive Bestechung
o Vorteilsgewährung (aktiv) und -annahme (passiv)
Regeln
c. Unternehmen/Organisationen:
− Strafbar
o nur aktiv-Tatbestände (Meinungskauf, Anfüttern)
− Nicht strafbar
o wenn vom Unternehmen bzw. der Organisation
“alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen
Massnahmen” zur Prävention getroffen wurden, d.h.
•
Klare interne Vorgaben / Verantwortlichkeiten
•
Interne Schulungen der Risikogruppen
•
Interne Prüfungen
•
Interne Berichterstattung an die Verantwortlichen
Regeln
• 3 Neuigkeiten (in Kraft ab Mitte 2016)
1. Privatbestechung vom UWG ins StGB migriert
-> Strafverfolgung auch ohne Wettbewerbssituation möglich
2. Privatbestechung wird Offizialdelikt
-> Verfolgung von Amtes wegen, ausser in “leichten Fällen”, d.h.
•
wenn Deliktsummer unter wenigen tausend Franken
•
wenn Delikt nicht wiederholt / organisiert erfolgte
3. Indirekte Vorteilsgewährung/-annahme neu ebenfalls strafbar
-> Anbieten, Versprechen, Gewähren eines nicht gebührenden
Vorteils “zu Gunsten eines Dritten” verboten
-> Fordern, sich versprechen lassen, Annehmen eines nicht
gebührenden Vorteils “für einen Dritten” verboten
Relevanz
Szenario 1
Sponsoring
C
«Du gibst mir den
(überteuerten) Auftrag,
ich sponsere Deinen Club!»
Auftrag
A
Privater / Amtsträger
Anbieten, Versprechen, Gewähren
eines nicht gebührenden Vorteils
«zu Gunsten eines Dritten»
«OK!» ohne
Zustimmung
des Arbeitgebers
B
Fordern, sich versprechen lassen
eines nicht gebührenden Vorteils
«für einen Dritten»
Privater / Amtsträger
StGB-Verstoss: Art. 322ter - 322novies
Relevanz
Szenario 1:
Risiken
- Liegt eine unerlaubte Zahlung an einen Dritten in Form von Sponsoring
vor, zwecks Bestechung / Vorteilsgewährung?
- Falls Sponsoring des Dritten über Schwelle von “wenigen tausend
Franken” liegt
-> Gefahr einer Untersuchung von Amtes wegen
- Gesponserter Dritter: Strafbar für Anstiftung, Gehilfenschaft?
Risikominderung
- Klare Sponsoring-Strategie
- Klarer Genehmigungsprozess, v.a. bei Abweichungen von Strategie
- Verbot des politischen Sponsorings (Parteien, Kandidaten)
- Schriftliche Sponsoring-Verträge, 4-Augen-Prinzip
- Keine Zahlungen auf private Konti, schon gar nicht ins Ausland
- Jedes Engagement sollte dokumentiert & archiviert sein
Relevanz
Szenario 2: Hospitality
C
«Du gibst mir mal den
(überteuerten) Auftrag,
ich gebe Dir
ab und zu Tickets!»
Auftrag
«OK!» ohne
Zustimmung
des Arbeitgebers
TICKETS
A
Privater / Amtsträger
Anbieten, Versprechen, Gewähren
eines nicht gebührenden Vorteils
B
Fordern, sich versprechen lassen
Annehmen eines nicht
gebührenden Vorteils
Privater / Amtsträger
StGB-Verstoss: Art. 322ter - 322novies
Relevanz
Szenario 2:
Risiken
- Strafbares Anfüttern:
o bei Amtsträgern: sobald Vorteil über der Geringfügigkeitsschwelle!
• Wo genau liegt die Geringfügigkeitsschwelle?
o bei Privaten: Anfüttern grundsätzlich nicht strafbar, aber…
• …fliessender Übergang zwischen erlaubter Beziehungspflege und
unerlaubter “Belohnung” für abgeschlossene od. künftige Geschäfte
Risikominderung
- Konditionale Einladung von Amtsträgern und Privaten:
o Vorgängiges Einfordern einer schriftlichen Compliance-Bestätigung, dass der
angebotene Vorteil im Wert von x CHF gemäss dienst- oder arbeitsrechtlichen
Vorschriften angenommen werden darf
- Kosten-Selbstbeteiligung durch das eingeladene Unternehmen
- Beweismittel zur Exkulpierung sichern (Archivierung der Compliance-Bestätigung!)
Fazit
1.
Erhöhtes Strafverfolgungsrisiko für Firmen, die Sponsoring & Hospitality betreiben
2.
Deshalb kein Sponsoring bzw. keine Hospitality mehr zu betreiben wäre falsch. Zwecks
Selbstschutz tun jedoch alle Beteiligten gut daran, ihre formellen Anforderungen zu erhöhen
(d.h. Strategien, Formulare, Genehmigungsprozesse, Compliance-Bestätigungen, Archivierung
etc.)
3.
Das Model “Sponsoring/Hospitality zwecks Anfüttern/Beeinflussen” hat ausgedient:
4.
o
i.Z.m. Amtspersonen: Absolutes No Go
o
i.Z.m. Privaten: Auslaufmodel
Neue Modelle sind gesucht:
o
Sponsoren: Echtes Engagement & Breiten-Marketing sind gefragt
o
Eventmanager: Ansprechende Events sind gefragt -> Ist ein Event im Geschäftsinteresse,
wird eine Teilnahme auch vom Geschäft bezahlt!
o
Gäste: Selbstbeteiligung ist gefragt (mind. Reise- und Übernachtungskosten)
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Urs Cipolat
Group Compliance Officer
Swisscom AG
Postfach
3050 Bern
[email protected]