Was passiert mit meinem Vermögen, wenn mir etwas passiert?

Was passiert mit meinem Vermögen, wenn mir etwas passiert?
Risiken für Auslandsdeutsche durch die neue EU-ErbVO 650/2012
Von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz
Deutschland entsendet als Exportweltmeister nicht nur Produkte in alle Welt, sondern auch
viele Mitarbeiter. Diese haben häufig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie
ihre berufliche Tätigkeit ausüben. Der Leiter der Niederlassung eines deutschen
Unternehmens in Madrid hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel ebenso in Madrid
wie seine deutschen Mitarbeiter. Für diesen Personenkreis ist das Datum des 17. August
2015 von fundamentaler Wichtigkeit. Denn mit diesem Tag ändert sich das für
Auslandsdeutsche anwendbare Erbrecht. Wer als Deutscher seinen letzten gewöhnlichen
Aufenthalt z.B. in Spanien hatte, für den gilt ab dem 17. August 2015 spanisches Erbrecht.
Erben von Deutschen mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Thailand, haben sich mit den
thailändischen Erbrechtsnormen zu befassen, um die Erbfolge antreten zu können.
Für
Todesfälle bis zum 17. August 2015 galt noch das deutsche Heimatrecht für alle deutschen
Staatsangehörigen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort.
Schwerwiegende Folgen der Rechtsänderung
Die Änderung des anwendbaren Erbrechts, also die Maßgeblichkeit des Erbrechts des
letzten Aufenthalts, zumeist „Domizilrecht“ genannt, kann schwerwiegende Folgen haben.
Während dem normalen Deutschen die wichtigsten Regeln des deutschen Erbrechts wie
Testament, Pflichtteil, Erbvertrag, Testamentsvollstrecker annähernd bekannt sind, trifft
diese Kenntnis auf das jeweilige Aufenthaltsrecht in aller Regel nicht zu. Diese Unkenntnis
des Erbrechts des Aufenthaltsstaates kann zu teuren Überraschungen und fatalen Folgen
führen. So gibt es z.B. in Italien keine Testamentsvollstreckung. In Frankreich haben Ehefrau
und Eltern des Erblassers keinen Pflichtteilsanspruch. In Spanien ist ein Erbverzicht
unzulässig. So gibt es in jedem Land rund um den Erdkreis rechtliche Besonderheiten, die
sich leicht als Fallen erweisen können. Wer aus beruflichen Gründen bspw. als
Niederlassungsleiter oder aus privaten Gründen als Pensionär seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland hat, sollte sich dieser neuen Situation bewusst werden und
verantwortungsvoll für sich selbst und seine Erben, zumeist seine Familie, handeln.
Rechtswahl zulässig
Wichtig zu wissen ist, dass die ab dem 17. August 2015 geltende EU-ErbVO dem Bürger das
Recht gibt, durch eine letztwillige Verfügung, also durch ein Testament oder im Rahmen
eines Erbvertrages, von dem neuen „Domizilrecht“ im Erbrecht abzuweichen. So kann jeder
nach der neuen Verordnung eine Option für sein Heimatrecht treffen. Ein Deutscher für das
deutsche Erbrecht, ein Franzose sein französisches Recht etc.
Wer aus Gründen der neuen EU-ErbVO für das deutsche Heimatrecht optiert, sollte es nicht
bei der reinen Option belassen. Er sollte bei dieser Gelegenheit seine Erben und deren
Erbquoten bestimmen oder ein bereits errichtetes Testament auf seine Aktualität überprüfen
und an die Erfordernisse der EU-ErbVO anpassen. In einem Testament kann man auch im
Rahmen des Vermächtnisses Einzelgegenstände bestimmten Personen zuwenden. Sinn des
Testamentes ist es auch, künftige Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden.
So kann der Erblasser in einer Teilungsanordnung bestimmen, wer was bekommen soll. Er
kann auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Das alles geht privatschriftlich als auch
in notarieller Form. Ein privatschriftliches Testament muss von A-Z handschriftlich
geschrieben und unterschrieben sein und Ort und Zeit seiner Errichtung aufführen. Wer mit
der Materie nicht oder nur wenig vertraut ist, sollte einen sachkundigen Berater hinzuziehen.
Man sollte jedoch angesichts der neuen Rechtssituation in jedem Fall handeln und damit in
Bezug auf die eigene Erbsituation Vorsorge für die Zukunft treffen. Denn wenn dem
Erblasser etwas zustößt, sollte er bereits in testamentarischer Form bestimmt haben, was
mit seinem Vermögen im Falle seines Todes passiert.
Im Juli 2015
Die Autoren dieses Beitrags sind Mitglieder der Partnerschaft von
Rechtsanwälten mbB Löber & Steinmetz, Frankfurt am Main und
Köln, Tel. +49 (0)69 96221123, Mail: [email protected]