Was passiert mit meinem Vermögen, wenn mir etwas passiert? Risiken für Auslandsdeutsche durch die neue EU-ErbVO 650/2012 Von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz Deutschland entsendet als Exportweltmeister nicht nur Produkte in alle Welt, sondern auch viele Mitarbeiter. Diese haben häufig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit ausüben. Der Leiter der Niederlassung eines deutschen Unternehmens in Madrid hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel ebenso in Madrid wie seine deutschen Mitarbeiter. Für diesen Personenkreis ist das Datum des 17. August 2015 von fundamentaler Wichtigkeit. Denn mit diesem Tag ändert sich das für Auslandsdeutsche anwendbare Erbrecht. Wer als Deutscher seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt z.B. in Spanien hatte, für den gilt ab dem 17. August 2015 spanisches Erbrecht. Erben von Deutschen mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Thailand, haben sich mit den thailändischen Erbrechtsnormen zu befassen, um die Erbfolge antreten zu können. Für Todesfälle bis zum 17. August 2015 galt noch das deutsche Heimatrecht für alle deutschen Staatsangehörigen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort. Schwerwiegende Folgen der Rechtsänderung Die Änderung des anwendbaren Erbrechts, also die Maßgeblichkeit des Erbrechts des letzten Aufenthalts, zumeist „Domizilrecht“ genannt, kann schwerwiegende Folgen haben. Während dem normalen Deutschen die wichtigsten Regeln des deutschen Erbrechts wie Testament, Pflichtteil, Erbvertrag, Testamentsvollstrecker annähernd bekannt sind, trifft diese Kenntnis auf das jeweilige Aufenthaltsrecht in aller Regel nicht zu. Diese Unkenntnis des Erbrechts des Aufenthaltsstaates kann zu teuren Überraschungen und fatalen Folgen führen. So gibt es z.B. in Italien keine Testamentsvollstreckung. In Frankreich haben Ehefrau und Eltern des Erblassers keinen Pflichtteilsanspruch. In Spanien ist ein Erbverzicht unzulässig. So gibt es in jedem Land rund um den Erdkreis rechtliche Besonderheiten, die sich leicht als Fallen erweisen können. Wer aus beruflichen Gründen bspw. als Niederlassungsleiter oder aus privaten Gründen als Pensionär seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, sollte sich dieser neuen Situation bewusst werden und verantwortungsvoll für sich selbst und seine Erben, zumeist seine Familie, handeln. Rechtswahl zulässig Wichtig zu wissen ist, dass die ab dem 17. August 2015 geltende EU-ErbVO dem Bürger das Recht gibt, durch eine letztwillige Verfügung, also durch ein Testament oder im Rahmen eines Erbvertrages, von dem neuen „Domizilrecht“ im Erbrecht abzuweichen. So kann jeder nach der neuen Verordnung eine Option für sein Heimatrecht treffen. Ein Deutscher für das deutsche Erbrecht, ein Franzose sein französisches Recht etc. Wer aus Gründen der neuen EU-ErbVO für das deutsche Heimatrecht optiert, sollte es nicht bei der reinen Option belassen. Er sollte bei dieser Gelegenheit seine Erben und deren Erbquoten bestimmen oder ein bereits errichtetes Testament auf seine Aktualität überprüfen und an die Erfordernisse der EU-ErbVO anpassen. In einem Testament kann man auch im Rahmen des Vermächtnisses Einzelgegenstände bestimmten Personen zuwenden. Sinn des Testamentes ist es auch, künftige Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. So kann der Erblasser in einer Teilungsanordnung bestimmen, wer was bekommen soll. Er kann auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Das alles geht privatschriftlich als auch in notarieller Form. Ein privatschriftliches Testament muss von A-Z handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein und Ort und Zeit seiner Errichtung aufführen. Wer mit der Materie nicht oder nur wenig vertraut ist, sollte einen sachkundigen Berater hinzuziehen. Man sollte jedoch angesichts der neuen Rechtssituation in jedem Fall handeln und damit in Bezug auf die eigene Erbsituation Vorsorge für die Zukunft treffen. Denn wenn dem Erblasser etwas zustößt, sollte er bereits in testamentarischer Form bestimmt haben, was mit seinem Vermögen im Falle seines Todes passiert. Im Juli 2015 Die Autoren dieses Beitrags sind Mitglieder der Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Löber & Steinmetz, Frankfurt am Main und Köln, Tel. +49 (0)69 96221123, Mail: [email protected]
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