erbrecht

ERBRECHT
1.Vorausvermächtnis des Ehegatten?
es umfasst die alle zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (Möbel, Bilder, Teppiche,
Geschirr,…) und das Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen
- es ist vor allen anderen Vermächtnissen ungekürzt zu entrichten
- hat Vorrang vor Pflichtteilsansprüchen und Unterhaltsansprüchen §783
- der Erblasser kann darüber nicht letztwillig verfügen
unabhängig davon, ob Ehegatte zum Erben berufen ist oder nicht, steht ihm das Vorausvermächtnis zu
- kann nur durch rechtmäßige Enterbung entzogen werden §758
Zweck: dem überlebenden Ehegatten sein gewohntes Lebensumfeld zu belassen
Wohnrecht:
nur falls es Ehegatten nicht schon nach anderer Bestimmungen zusteht Ehewohnung weiter zu benützen, hat er
einen Anspruch gegen den Erben, die Ehewohnung weiterhin bewohnen zu dürfen
nur wenn dieser Anspruch mit den Mitteln des Nachlasses befriedigt werden kann
Ehegatte erhält nur Wohnrecht – wird nicht Eigentümer
Ehegatte erhält Forderung gg den Nachlass – nach Einantwortung gg den Erben
erlischt bei Wiederverheiratung nicht ( ist vom Bedarf unabhängig)
es wird sofort fällig
verpflichtet zur Entrichtung des Vorausvermächtnisses ist der Erbe
Rechte Dritter können dadurch nicht geschmälert werden (zB Gläubiger)
2. Welche Erbtitel gibt es?
Berechtigung zur Erbfolge → durch Berufung (Delation)
3 Berufungsgründe (Titel):
1.
2.
3.
Erbvertrag
Testament
Gesetz
Testament und Erbvertrag beruhen auf dem Willen des Erblassers (Privatautonomie)
vertragliche Bindung des Erbvertrages ist stärker als das Testament
beide sind durch das Pflichtteilsrecht beschränkt
keine Verfügungen getroffen → gesetzliche Erbfolge (ist daher nachgiebiges Recht)
Stärke der Berufungsgründe: Erbvertrag – Testament – Gesetzt (Häufigkeit gerade umgekehrt)
es können auch mehrere Berufungsgründe nebeneinander bestehen
Erbe kann aber für denselben Anteil nur durch einen Titel berufen werden
– jedoch für verschiedene Anteile durch verschiedene Titel
-1Erbrecht
3. Welcher ist der häufigste / stärkste Erbtitel?
nach Stärke geordnet:
Erbvertrag - am Stärksten
Testament
Gesetz
nach Häufigkeit geordnet:
Gesetz – am meisten, daher wichtigster Berufungsgrund
Testament – weniger oft
Erbvertrag – verhältnismäßig selten
4. Wer sind die gesetzlichen Erben?
§730 - 759
gesetzliche Erbfolge kommt stets dann zur Anwendung, wenn der Erblasser:
•
•
•
•
nicht
nicht gültig
nicht über den gesamten Nachlass letztwillig verfügt hat §727
oder wenn die von ihm eingesetzten Erben nicht zur Erbschaft gelangen
die gesetzlichen Erben sind – die Verwandten und der Ehegatte
Das Erbrecht setzt die festgestellte Abstammung voraus
– steht fest, wenn
Kind ehelich oder
Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis
Verwandte erben nach dem Parentelsystem
5. Was heißt Parentelsystem? Stämme?
eine Parentel wird von einem Stammelternpaar und seinen Nachkommen gebildet
es kommt immer nur eine Parentel zum Zug
1.
Parentel: Kinder und Kindeskinder (Enkel, Urenkel, Ururenkel,…)
2.
Parentel: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen, Nichten,…)
3.
Parentel: Großeltern und deren Nachkommen (Onkel und Tanten, Cousins, Cousinen,…)
4.
Parentel: Urgroßeltern (Nachkommen kein Erbrecht mehr → Erbrechtsgrenze)
Ehegatten sind nicht Teil des Parentelsystems
→ zuerst immer feststellen in welchen Parentelen noch Verwandte des Erblassers vorhanden sind
→ nur die niedrigste Parentel, in der noch jemand vorhanden ist, erbt
→ in dieser Parentel ist dann das Vermögen zu verteilen – keine best. Vermögensstücke, sondern nur ein Anteil
→ innerhalb einer Parentel erben primär die Vorfahren – kommen diese nicht zum Zug treten die Nachkommen
in ihre Rechtsposition ein (Repäsentationsrecht) - nur in den ersten 3 Parentelen
-2Erbrecht
1. Parentel – Kinder und Kindeskinder §732
primär erben die Kinder des Erblassers
nach Köpfen
Enkel von noch lebenden erbfähigen Kindern haben kein Erbrecht
Repräsentation:
fällt einem Kind die Erbschaft nicht an (erbunwürdig, vorverstorben), erhalten dessen Nachkommen den Anteil
→ sie repräsentieren das vorverstorbene Kind §733
Repräsentanten erhalten zusammen nie mehr als derjenige, den sie repräsentieren §734
Repräsentation nur innerhalb derselben Parentel möglich
Anwachsung:
kann vorverstorbenes Kind nicht repräsentiert werden, kommt es zur Anwachsung
seine Position gebührt den übrigen Erben
2. Parentel – Eltern und ihre Nachkommen §735
Vater und Mutter erben je die Hälfte des Vermögens
→ Geschwister haben kein eigenes gesetzliches Erbrecht, können nur durch Repräsentation zum Zug kommen
Repräsentation:
ist einer von ihnen weggefallen repräsentieren ihn seine Nachkommen §735/736
Anwachsung:
nur wenn es nicht zur Repräsentation kommt tritt Anwachsung an den anderen Elternteil ein §737
sind beide Eltern verstorben, werden sie von ihren Nachkommen repräsentiert
haben sie nicht nur gemeinsame Nachkommen – treten die Nachkommen des Vaters an seine Stelle
und die Nachkommen der Mutter an ihre Stelle
(→ Achtung: leibliches Kind kriegt einen Anteil von der Mutter und einen vom Vater!!!)
3. Parentel – Großeltern und ihre Nachkommen §738
Nachlass wird auf die vier Großelternteile aufgeteilt
Repräsentation: ist einer vorverstorben, wird er von seinem Nachkommen repräsentiert
Anwachsung: ist Repräsentation nicht möglich – wächst sein Anteil dem anderen Großelternteil zu
ist ein ganzes Großelternpaar verstorben ohne Nachkommen die repräsentieren
→ fällt seine Hälfte dem anderen Großelternpaar zu (Anwachsung §740)
4. Parentel – vier Urgroßelternpaare §741
Aufteilung auf die 4 Paare – jeder Einzelne erhält somit ein 1/8
ist ein Teil verstorben – gibt es keine Repräsentation → ERBRECHTSGRENZE
nur Anwachsung an den mit ihm verbundenen Urgroßelternteil möglich
fehlt ein Urgroßelternpaar – wächst sein Teil dem Urgroßelternpaar desselben Elternteils zu
(Anteil bleibt somit auf der väterlichen oder mütterlichen Seite)
erst wenn beide auf einer Seite fehlen – wachsen die Anteile den Urgroßeltern des anderen Elternteils zu
-3Erbrecht
6. Wie viel bekommt der Ehegatte?
Ehegatte verfügt über ein gesetzliches Erbrecht
sein Anteil hängt davon ab, mit welchen Verwandten er konkurriert
→ zuerst ermitteln welche Verwandten vorhanden sind – daraus ergibt sich die Quote des Ehegatten
→ was übrig bleibt wird nach Parentelordnung verteilt
neben der 1. Parentel
Ehegatte 1/3
neben Eltern und Geschwistern
Ehegatte 2/3 + alles was Kraft Repräsentation auf Nachkommen der
Geschwister fiele
neben den Großeltern
Ehegatte 2/3 + alles was Kraft Repräsentation auf Nachkommen der
Großeltern fiele
neben den Urgroßeltern
Ehegatte ganzer Nachlass
• VORAUSVERMÄCHTNIS:
es umfasst die alle zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (Möbel, Bilder, Teppiche,
Geschirr,…) und das Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen
- es ist vor allen anderen Vermächtnissen ungekürzt zu entrichten
- hat Vorrang vor Pflichtteilsansprüchen und Unterhaltsansprüchen §783
- der Erblasser kann darüber nicht letztwillig verfügen
unabhängig davon, ob Ehegatte zum Erben berufen ist oder nicht, steht ihm das Vorausvermächtnis zu
- kann nur durch rechtmäßige Enterbung entzogen werden §758
Zweck: dem überlebenden Ehegatten sein gewohntes Lebensumfeld zu belassen
Wohnrecht:
nur falls es Ehegatten nicht schon nach anderer Bestimmungen zusteht Ehewohnung weiter zu benützen, hat er
einen Anspruch gegen den Erben, die Ehewohnung weiterhin bewohnen zu dürfen
nur wenn dieser Anspruch mit den Mitteln des Nachlasses befriedigt werden kann
Ehegatte erhält nur Wohnrecht – wird nicht Eigentümer
Ehegatte erhält Forderung gg den Nachlass – nach Einantwortung gg den Erben
erlischt bei Wiederverheiratung nicht (ist vom Bedarf unabhängig)
• UNTERHALT:
Ehegatte, solange er nicht wieder heiratet → Anspruch auf Unterhalt gegen die Erben – wie bei aufrechter Ehe
muss sich alles einrechnen lassen, was er durch den Tod des Erblassers erlangt hat + eigenen Erwerb §796
(aus Erwerbstätigkeit die tatsächlich ausgeübt oder den Umständen nach erwartet werden kann)
Anspruch
richtet sich auf Zahlung einer Geldrente
besteht nur bis zum Wert der Verlassenschaft (Erbe haftet nur wie Vorbehaltserbe
- egal bei welcher Art der Erbantrittserklärung)
geht keinesfalls zu Lasten der Nachlassgläubiger – sind vorweg zu befriedigen
Vorrang vor Vermächtnisnehmern §691
Nachrang nach Pflichtteilsberechtigten
-4Erbrecht
• SCHEIDUNG:
gesetzliches Erbrecht hat Ehegatte nur bei aufrechter Ehe – Geschiedenen steht kein gesetzliches Erbrecht zu
§759 (1) ohne Verschulden geschiedener behält sein gesetzliches Erbrecht – nur für nach Kirchenrecht
geschlossene Ehen – bei Scheidung von Tisch und Bett → vor Inkrafttreten des EheG
für die obligatorische Zivilehe gilt §759 (1) nicht!
aus Scheidung folgender Unterhaltsanspruch → richtet sich nach Tod gegen die Erben
bei Klage oder Einrede des Erben:
Herabsetzung nach Billigkeit
(Verhältnisse des Erben, Ertragsfähigkeit des Nachlasses
Einrechnungsregel des §796 analog anwenden
bei Tod noch nicht geschieden → Erbrecht erlischt bereits mit Eröffnung des Scheidungsverfahrens, wenn
die Ehe geschieden worden wäre
• WOHNUNGSEIGENTUM IM TODESFALL
Erblasser im Wohnung im Alleineigentum → geht sie auf seinen Erben über
Eigentumswohnung kann höchstens 2 Eigentümer haben, die je zur Hälfte Eigentümer sind
größere Erbengemeinschaft müsste Erbteilung vornehmen
Erblasser mit anderer Person gemeinsam Wohnungseigentümer
beide Partner sind Miteigentümer (Eigentümerpartner) eines Miteigentumsanteils (an der Liegenschaft)
der erforderliche Mindestanteil steht ihnen gemeinsam zu gleichen Teilen zu
dem überlebenden Partner darf kein fremder Partner aufgezwungen werden – sondern ihm soll die Gelegenheit
gegeben werden den Anteil des Verstorbenen zu erwerben
für die Rechtsfolgen nach dem Tod eines Partners kommt es primär auf die Parteienvereinbarung an
Eigentümerpartnerschaft nicht mehr auf Ehegatten beschränkt – es spricht daher nichts gegen die Vereinbarung
zu Lebzeiten über die Rechtsnachfolge von Todes wegen – in denen die Nachfolge in einen Hälfteanteil eine
dritte Person vorgesehen wird, die bei Erbfall einen Anspruch auf Übereignung erwirbt
(vor Notar oder Rechtsanwalt!!) → einseitige Verfügungen des Erblassers sind nicht gültig
wohnungseigentumsrechtliche Anwachsung sui generis
stirbt Eigentümerpartner ohne Vereinbarung – wächst dem anderen der halbe Mindestanteil im Zeitpunkt des
Todes des Verstorbenen zu → kein erbrechtlicher Erwerb!
Erben und Gläubiger sollen nicht benachteiligt werden, daher muss Anwachsungsberechtigter einen
Übernahmspreis zahlen – Hälfte des Verkehrswertes – also Wert es zu übernehmenden Hälfteanteils
durch letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall kann Zahlungspflicht erlassen werden
Eigentümerpartner oder vereinbarter Dritter – Pflichtteilsberechtigter und hat dringendes Wohnbedürfnis
→ muss nur geminderten Übernahmspreis zahlen (1/4 des Verkehrswertes)
→ muss nicht übernehmen, kann auch verzichten
-5Erbrecht
7. Bedeutung des Erbvertrages?
nur zwischen Ehegatten und Brautleuten (unter der Bedingung der nachfolgenden Heirat) §602
Erbvertrag = Ehepakt
ist Vertrag zw. Erblasser und dem Erben
– Erbe wird unwiderruflich zur Erbschaft berufen
- einvernehmliche Auflösung möglich
stärkster Berufungsgrund (Titel) – geht allen übrigen Erben vor
seltenster Berufungsgrund
zu Lebzeiten keine Bindung → auch Vertragserbe bekommt nur was übrig bleibt §1252
Mittelstellung zw. Vertrag und Testament - Voraussetzungen beider Geschäftsarten einhalten
- Form des Notariatsaktes (weil Ehepakt)
- Testierfähigkeit des Erblassers + Erbfähigkeit des Erben im Zeitpunkt des Erbanfalls
- schriftliche Testamentsform erforderlich
- Notariatsakt unter Zuziehung eines weiteren Notars oder zweier Zeugen
Inhaltsschranke §1253
Erbvertrag darf sich max. auf ¾ des reinen Nachlasses beziehen – ¼ muss frei bleiben
über freien Teil kann Erblasser letztwillig verfügen, sonst tritt gesetzliche Erbfolge ein
Berechnung: vom reinen Nachlass sind die Pflichtteile abzuziehen und dann ¼ vom Rest zu berechnen
(reiner Nachlass = Aktiva – Passiva)
Scheidung:
Ehepakt erlischt bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
schuldiger Teil bleibt schuldlosen Teil allerdings verbunden §1266
8. Bindung auch unter Lebenden?
nein, der Erbvertrag bindet den Erblasser zu Lebzeiten nicht
→ auch Vertragserbe bekommt nur was übrig bleibt §1252
9. Wie bekommt man den Erbvertrag wieder weg?
Erbe wird unwiderruflich zur Erbschaft berufen - einvernehmliche Auflösung ist jedoch möglich
Scheidung:
Ehepakt erlischt bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
schuldiger Teil bleibt schuldlosen Teil allerdings verbunden §1266
10. Rechtsfolgen der Scheidung für den Erbvertrag?
Erbvertrag / Ehepakt erlischt
dem schuldlos geschiedenen Gatten bleibt gegenüber dem schuldigen Teil das Recht aus dem Erbvertrag
vorbehalten §1266 – wenn der Bestand der Ehe nicht zur Bedingung des Erbvertrages gemacht wurde
diese Bestimmung (§1266) ist analog auf die Schenkung auf den Todesfall anzuwenden
-6Erbrecht
11. Was fällt in den Nachlass?
vermögenswerte Rechte (Aktiva) und Pflichten (Passiva) §531
öffentliche Rechte und Pflichten sind unvererblich
(Wahlrecht, Gewerbeberechtigung, Führerschein, akademische Grade…
Steuerschulden, Strafen,…)
• sie sind regelmäßig an die Person gebunden und gehen mit ihrem Tod unter
• in Sonderfällen kann Vererblichkeit gesetzlich angeordnet sein
(Ansprüche aus der Sozialversicherung, soweit sie auf Geld gerichtet sind und nicht auf die nahen Angehörigen
übergehen)
privatrechtliche Rechte und Pflichten sind vererblich
dingliche Rechte, Besitz, Forderungen und Verbindlichkeiten
Persönlichkeitsrecht und Familienrechte sind unvererblich
Auftrag und Vollmacht erlöschen mit Tod des Machthaber oder Machtgebers
Unterhalt:
ist unvererblich
bereits fällige Leistungen belasten den Nachlass
→ gesetzliche Unterhaltsansprüche gehen bis zum Wert der Verlassenschaft auf die Erben über
Schadenersatzansprüche:
sind aktiv und passiv vererblich
Schmerzengeldansprüche:
ohne weitere Voraussetzungen vererblich
Ansprüche nach §12 EKHG:
immer schon vererblich
Dienstvertrag: Pflichten des Dienstnehmers erlöschen mit Tod
Rechte des Dienstgebers sind vererblich (aber Auflösungsmöglichkeiten)
Rechte auf Leistungen die nur DG betreffen erlöschen (Krankenpflege, Unterricht)
Privatversicherungsverhältnisse: schon entstandene Ansprüche und Verpflichtungen fallen in den
Nachlass
Lebens- Unfallversicherungen können kraft Vertrag unmittelbar
dem Begünstigten zustehen, ohne dass sie Erbweg gehen
-7Erbrecht
12. Pflichtteil?
Pflichtteil = Quote des gesetzlichen Erbteils
bestimmte Personen sollen aufgrund ihrer besonders engen Beziehung jedenfalls am Vermögen des Erblassers
teilhaben → ein Anteil am Nachlass soll gesichert werden → Anteil ist Quote vom gesetzlichen Erbrecht
= Brücke zwischen Testierfreiheit und Familienerbfolge
= Testierfreiheit ist durch Pflichtteil begrenzt
= nur Familienangehörige begünstigt
Pflichtteilsberechtigter / Noterbe muss etwas erhalten – hat schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung
Pflichtteilsberechtigte §762:
Ehegatte
Nachkommen des Erblassers
Vorfahren (nur wenn keine Kinder)
→ sie sind abstrakt pflichtteilsberechtigt
→ nur wer gesetzlicher Erbe geworden wäre ist auch konkret pflichtteilsberechtigt
Quoten §765:
Kinder ½ vom gesetzlichen Erbteil
Ehegatte ½ vom gesetzlichen Erbteil
Vorfahren 1/3 vom gesetzlichen Erbteil
Hinterlassung:
Erblasser kann Pflichtteil als Erbteil oder Legat zuwenden
Berechtigter kann diese Zuwendung nicht ausschlagen und Geldpflichtteil fordern
wendet Erblasser Pflichtteil nicht zu – entsteht auf Geld gerichteter Pflichtteils(ergänzungs)anspruch
Pflichtteil muss aber frei bleiben – Erblasser darf ihn nicht beschränken
durch Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder Substitutionen,…
sieht Erblasser Belastungen vor, können diese - wegfallen
- auf Mehrzuwendung beschränkt werden
- oder durch zusätzlichen Geldanspruch ausgeglichen werden
Enterbung = Entziehung des Pflichtteils
→ ausdrücklich oder stillschweigend
→ gültige letztwillige Verfügung
→ Vorliegen eines Enterbungsgrundes
Enterbungsgründe:
wer Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat
verurteilt wg. vorsätzlicher strafbarer Handlung zu lebenslang oder 20 J. FS
beharrliches führen einer gg die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart §768
gröbliche Vernachlässigung der Beistandspflicht durch Ehegatten §769
Erbunwürdigkeitsgründe sind zugleich Enterbungsgründe §770
• vorsätzliche, mit mehr als 1 Jahr FS bedrohte Straftat gg Erblasser
• gröbliche Verletzung der Pflichten aus Rechtsverhältnis zw. Eltern und Kindern
• Angriffe auf wahren Willen des Erblassers
wer erbunwürdig ist hat kein gesetzliches Erbrecht und auch keinen Pflichtteil
Nachkommen rechtmäßig enterbter Kinder haben ihrerseits ein Pflichtteilsrecht – formelle Repräsentation
-8Erbrecht
13. Minderung des Pflichtteils?
§773a
standen Erblasser und Pflichtteilsberechtigter zu keiner zeit in einem Naheverhältnis
→ kann Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern
→ das gilt nicht, wenn Erblasser Entstehung eines Naheverhältnisses verhindert hat
(persönlichen Verkehr grundlos abgelehnt)
→ beim Ehegatten nicht möglich
14. Was sind denn die Besonderheiten des Anerbenrechts?
soll Zerstückelung des Erbhofes und Entstehung von Zwergwirtschaften verhindern
Erbhöfe: mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe
aus den möglichen Erben wird ein ANERBE bestimmt
- der Hof erhält und
- die weichenden Erben in Geld abfinden muss
-
Anerbe kann nicht zur Übernahme gezwungen werden
will er lieber weichender Erbe sein kommt der nächste zum Zug
Verlassenschaftsgericht hat bei Berechnung der Erbteile nicht wahren Wert des Hofes
sondern begünstigten Übernahmepreis zugrunde zu legen
→ der Übernahmepreis wird vom Anerben in den Nachlass eingezahlt
veräußert Anerbe den Erbhof innerhalb von 10 Jahren
→ wenn erzielter Erlös den Übernahmepreis übersteigt, ist der Mehrbetrag an die Erben zu verteilen
→ Nachtragserbteilung
Was ist, wenn der Anerbe den Hof bald nach der Übernahme verkauft?
wenn der Verkaufserlös den Übernahmepreis übersteigt, hat der Anerbe den Mehrbetrag an die übrigen Erben zu
verteilen → Nachtragserbteilung
-9Erbrecht
15. Was wissen Sie zum Erbrecht des Ehegatten?
Ehegatte verfügt über ein gesetzliches Erbrecht
sein Anteil hängt davon ab, mit welchen Verwandten er konkurriert
→ zuerst ermitteln welche Verwandten vorhanden sind – daraus ergibt sich die Quote des Ehegatten
→ was übrig bleibt wird nach Parentelordnung verteilt
neben der 1. Parentel
Ehegatte 1/3
neben Eltern und Geschwistern
Ehegatte 2/3 + alles was Kraft Repräsentation auf Nachkommen der
Geschwister fiele
neben den Großeltern
Ehegatte 2/3 + alles was Kraft Repräsentation auf Nachkommen der
Großeltern fiele
neben den Urgroßeltern
Ehegatte ganzer Nachlass
• VORAUSVERMÄCHTNIS:
es umfasst die alle zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (Möbel, Bilder, Teppiche,
Geschirr,…) und das Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen
- es ist vor allen anderen Vermächtnissen ungekürzt zu entrichten
- hat Vorrang vor Pflichtteilsansprüchen und Unterhaltsansprüchen §783
- der Erblasser kann darüber nicht letztwillig verfügen
unabhängig davon, ob Ehegatte zum Erben berufen ist oder nicht, steht ihm das Vorausvermächtnis zu
- kann nur durch rechtmäßige Enterbung entzogen werden §758
Zweck: dem überlebenden Ehegatten sein gewohntes Lebensumfeld zu belassen
Wohnrecht:
nur falls es Ehegatten nicht schon nach anderer Bestimmungen zusteht Ehewohnung weiter zu benützen, hat er
einen Anspruch gegen den Erben, die Ehewohnung weiterhin bewohnen zu dürfen
nur wenn dieser Anspruch mit den Mitteln des Nachlasses befriedigt werden kann
Ehegatte erhält nur Wohnrecht – wird nicht Eigentümer
Ehegatte erhält Forderung gg den Nachlass – nach Einantwortung gg den Erben
erlischt bei Wiederverheiratung nicht (ist vom Bedarf unabhängig)
• UNTERHALT:
Ehegatte, solange er nicht wieder heiratet → Anspruch auf Unterhalt gegen die Erben – wie bei aufrechter Ehe
muss sich alles einrechnen lassen, was er durch den Tod des Erblassers erlangt hat + eigenen Erwerb §796
(aus Erwerbstätigkeit die tatsächlich ausgeübt oder den Umständen nach erwartet werden kann)
Anspruch
richtet sich auf Zahlung einer Geldrente
besteht nur bis zum Wert der Verlassenschaft (Erbe haftet nur wie Vorbehaltserbe
- egal bei welcher Art der Erbantrittserklärung)
geht keinesfalls zu Lasten der Nachlassgläubiger – sind vorweg zu befriedigen
Vorrang vor Vermächtnisnehmern §691
Nachrang nach Pflichtteilsberechtigten
- 10 Erbrecht
• SCHEIDUNG:
gesetzliches Erbrecht hat Ehegatte nur bei aufrechter Ehe – Geschiedenen steht kein gesetzliches Erbrecht zu
§759 (1) ohne Verschulden geschiedener behält sein gesetzliches Erbrecht – nur für nach Kirchenrecht
geschlossene Ehen – bei Scheidung von Tisch und Bett → vor Inkrafttreten des EheG
für die obligatorische Zivilehe gilt §759 (1) nicht!
aus Scheidung folgender Unterhaltsanspruch → richtet sich nach Tod gegen die Erben
bei Klage oder Einrede des Erben:
Herabsetzung nach Billigkeit
(Verhältnisse des Erben, Ertragsfähigkeit des Nachlasses
Einrechnungsregel des §796 analog anwenden
bei Tod noch nicht geschieden → Erbrecht erlischt bereits mit Eröffnung des Scheidungsverfahrens, wenn
die Ehe geschieden worden wäre
• WOHNUNGSEIGENTUM IM TODESFALL
Erblasser im Wohnung im Alleineigentum → geht sie auf seinen Erben über
Eigentumswohnung kann höchstens 2 Eigentümer haben, die je zur Hälfte Eigentümer sind
größere Erbengemeinschaft müsste Erbteilung vornehmen
Erblasser mit anderer Person gemeinsam Wohnungseigentümer
beide Partner sind Miteigentümer (Eigentümerpartner) eines Miteigentumsanteils (an der Liegenschaft)
der erforderliche Mindestanteil steht ihnen gemeinsam zu gleichen Teilen zu
dem überlebenden Partner darf kein fremder Partner aufgezwungen werden – sondern ihm soll die Gelegenheit
gegeben werden den Anteil des Verstorbenen zu erwerben
für die Rechtsfolgen nach dem Tod eines Partners kommt es primär auf die Parteienvereinbarung an
Eigentümerpartnerschaft nicht mehr auf Ehegatten beschränkt – es spricht daher nichts gegen die Vereinbarung
zu Lebzeiten über die Rechtsnachfolge von Todes wegen – in denen die Nachfolge in einen Hälfteanteil eine
dritte Person vorgesehen wird, die bei Erbfall einen Anspruch auf Übereignung erwirbt
(vor Notar oder Rechtsanwalt!!) → einseitige Verfügungen des Erblassers sind nicht gültig
wohnungseigentumsrechtliche Anwachsung sui generis
stirbt Eigentümerpartner ohne Vereinbarung – wächst dem anderen der halbe Mindestanteil im Zeitpunkt des
Todes des Verstorbenen zu → kein erbrechtlicher Erwerb!
Erben und Gläubiger sollen nicht benachteiligt werden, daher muss Anwachsungsberechtigter einen
Übernahmspreis zahlen – Hälfte des Verkehrswertes – also Wert es zu übernehmenden Hälfteanteils
durch letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall kann Zahlungspflicht erlassen werden
Eigentümerpartner oder vereinbarter Dritter – Pflichtteilsberechtigter und hat dringendes Wohnbedürfnis
→ muss nur geminderten Übernahmspreis zahlen (1/4 des Verkehrswertes)
→ muss nicht übernehmen, kann auch verzichten
Welche Pflichtteilsberechtigten gibt es?
1.
2.
3.
Kinder des Erblassers (werden repräsentiert) – Quote ½ des gesetzlichen Erbteils
Ehegatte – Quote ½ des gesetzlichen Erbteils
Vorfahren (werden nicht repräsentiert) – Quote 1/3 des gesetzlichen Erbteils
1. Parentel muss ganz leer sein damit 2. Parentel drankommen kann
2. Parentel muss ganz leer sein damit 3. Parentel drankommen kann
→ also wenn Geschwister vorhanden sind repräsentieren sie zwar nicht aber die 3. Parentel kommt nicht dran
- 11 Erbrecht
Haben Geschwister ein Pflichtteilsrecht?
nein nur Kinder, Ehegatten und Vorfahren
18. Was wissen Sie über den Erbvertrag?
nur zwischen Ehegatten und Brautleuten (unter der Bedingung der nachfolgenden Heirat) §602
Erbvertrag = Ehepakt
ist Vertrag zw. Erblasser und dem Erben
– Erbe wird unwiderruflich zur Erbschaft berufen
- einvernehmliche Auflösung möglich
stärkster Berufungsgrund (Titel) – geht allen übrigen Erben vor
seltenster Berufungsgrund
zu Lebzeiten keine Bindung → auch Vertragserbe bekommt nur was übrig bleibt §1252
Mittelstellung zw. Vertrag und Testament - Voraussetzungen beider Geschäftsarten einhalten
- Form des Notariatsaktes (weil Ehepakt)
- Testierfähigkeit des Erblassers + Erbfähigkeit des Erben im Zeitpunkt des Erbanfalls
- schriftliche Testamentsform erforderlich
- Notariatsakt unter Zuziehung eines weiteren Notars oder zweier Zeugen
Inhaltsschranke §1253
Erbvertrag darf sich max. auf ¾ des reinen Nachlasses beziehen – ¼ muss frei bleiben
über freien Teil kann Erblasser letztwillig verfügen, sonst tritt gesetzliche Erbfolge ein
Berechnung: vom reinen Nachlass sind die Pflichtteile abzuziehen und dann ¼ vom Rest zu berechnen
(reiner Nachlass = Aktiva – Passiva)
Scheidung:
Ehepakt erlischt bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
schuldiger Teil bleibt schuldlosen Teil allerdings verbunden §1266
19. Wie gestaltet sich das Pflichtteilsrecht?
Pflichtteil = Quote des gesetzlichen Erbteils
bestimmte Personen sollen aufgrund ihrer besonders engen Beziehung jedenfalls am Vermögen des Erblassers
teilhaben → ein Anteil am Nachlass soll gesichert werden → Anteil ist Quote vom gesetzlichen Erbrecht
= Brücke zwischen Testierfreiheit und Familienerbfolge
= Testierfreiheit ist durch Pflichtteil begrenzt
= nur Familienangehörige begünstigt
Pflichtteilsberechtigter / Noterbe muss etwas erhalten – hat schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung
Pflichtteilsberechtigte §762:
Ehegatte
Nachkommen des Erblassers
Vorfahren (nur wenn keine Kinder)
→ sie sind abstrakt pflichtteilsberechtigt
→ nur wer gesetzlicher Erbe geworden wäre ist auch konkret pflichtteilsberechtigt
- 12 Erbrecht
Quoten §765:
Kinder ½ vom gesetzlichen Erbteil
Ehegatte ½ vom gesetzlichen Erbteil
Vorfahren 1/3 vom gesetzlichen Erbteil
Hinterlassung:
Erblasser kann Pflichtteil als Erbteil oder Legat zuwenden
Berechtigter kann diese Zuwendung nicht ausschlagen und Geldpflichtteil fordern
wendet Erblasser Pflichtteil nicht zu – entsteht auf Geld gerichteter Pflichtteils(ergänzungs)anspruch
Pflichtteil muss aber frei bleiben – Erblasser darf ihn nicht beschränken
durch Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder Substitutionen,…
sieht Erblasser Belastungen vor, können diese - wegfallen
- auf Mehrzuwendung beschränkt werden
- oder durch zusätzlichen Geldanspruch ausgeglichen werden
Enterbung = Entziehung des Pflichtteils
→ ausdrücklich oder stillschweigend
→ gültige letztwillige Verfügung
→ Vorliegen eines Enterbungsgrundes
Enterbungsgründe:
wer Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat
verurteilt wg. vorsätzlicher strafbarer Handlung zu lebenslang oder 20 J. FS
beharrliches führen einer gg die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart §768
gröbliche Vernachlässigung der Beistandspflicht durch Ehegatten §769
Erbunwürdigkeitsgründe sind zugleich Enterbungsgründe §770
• vorsätzliche, mit mehr als 1 Jahr FS bedrohte Straftat gg Erblasser
• gröbliche Verletzung der Pflichten aus Rechtsverhältnis zw. Eltern und Kindern
• Angriffe auf wahren Willen des Erblassers
wer erbunwürdig ist hat kein gesetzliches Erbrecht und auch keinen Pflichtteil
Nachkommen rechtmäßig enterbter Kinder haben ihrerseits ein Pflichtteilsrecht – formelle Repräsentation
20. Was ist der Unterschied zwischen Pflichtteil und gesetzlicher Erbfolge?
Pflichtteilsrecht gilt immer – bestimmte Personen bekommen Pflichtteil außer Erbunwürdigkeit oder Enterbung
Pflichtteil muss immer frei bleiben – Testament und Erbvertrag immer überprüfen ob Pflichtteil gewährt wurde
gesetzliche Erbfolge tritt ein wenn Erblasser
- nicht
- nicht gültig
- nicht über den gesamten Nachlass letztwillig verfügt hat
- oder die eingesetzten Erben nicht zur Erbschaft gelangen
Pflichtteil ist Quote der gesetzlichen Erbfolge – Brücke zwischen Testierfreiheit und Familienerbfolge
- 13 Erbrecht
Vorausvermächtnis – Wohnrecht?
es umfasst die alle zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (Möbel, Bilder, Teppiche,
Geschirr,…) und das Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen
- es ist vor allen anderen Vermächtnissen ungekürzt zu entrichten
- hat Vorrang vor Pflichtteilsansprüchen und Unterhaltsansprüchen §783
- der Erblasser kann darüber nicht letztwillig verfügen
unabhängig davon, ob Ehegatte zum Erben berufen ist oder nicht, steht ihm das Vorausvermächtnis zu
- kann nur durch rechtmäßige Enterbung entzogen werden §758
Zweck: dem überlebenden Ehegatten sein gewohntes Lebensumfeld zu belassen
Wohnrecht:
nur falls es Ehegatten nicht schon nach anderer Bestimmungen zusteht Ehewohnung weiter zu benützen, hat er
einen Anspruch gegen den Erben, die Ehewohnung weiterhin bewohnen zu dürfen
nur wenn dieser Anspruch mit den Mitteln des Nachlasses befriedigt werden kann
Ehegatte erhält nur Wohnrecht – wird nicht Eigentümer
Ehegatte erhält Forderung gg den Nachlass – nach Einantwortung gg den Erben
erlischt bei Wiederverheiratung nicht ( ist vom Bedarf unabhängig)
es wird sofort fällig
verpflichtet zur Entrichtung des Vorausvermächtnisses ist der Erbe
Rechte Dritter können dadurch nicht geschmälert werden (zB Gläubiger)
Gesetzliches Erbrecht?
§§730-759
kommt immer dann zur Anwendung, wenn Erblasser
• nicht
• nicht gültig
• nicht über den gesamten Nachlass letztwillig verfügt hat §727
• oder wenn die von ihm eingesetzten Erben nicht zur Erbschaft gelangen
- subsidiär zur gewillkürten Erbfolge
- Familienerbfolge – es profitieren die Blutsverwandten und der Ehegatte
- gesetzliche Erbfolge ist der gesetzlich positivierte, hypothetische Wille des typischen Erblassers
→ im Einzelfall abweichende Verhältnisse können nicht berücksichtigt werden
Parentelsystem – 4 Parentelen
eine Parentel wird von einem Stammelternpaar und seinen Nachkommen gebildet
es kommt immer nur eine Parentel zum Zug Ehegatten sind nicht Teil des Parentelsystems
1.
2.
3.
4.
Parentel: Kinder und Kindeskinder (Enkel, Urenkel, Ururenkel,…)
Parentel: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen, Nichten,…)
Parentel: Großeltern und deren Nachkommen (Onkel und Tanten, Cousins, Cousinen,…)
Parentel: Urgroßeltern (Nachkommen kein Erbrecht mehr → Erbrechtsgrenze)
→ zuerst immer feststellen in welchen Parentelen noch Verwandte des Erblassers vorhanden sind
→ nur die niedrigste Parentel, in der noch jemand vorhanden ist, erbt
→ in dieser Parentel ist dann das Vermögen zu verteilen – keine best. Vermögensstücke, sondern nur ein Anteil
→ innerhalb einer Parentel erben primär die Vorfahren – kommen diese nicht zum Zug treten
Nachkommen in ihre Rechtsposition ein (Repäsentationsrecht) - nur in den ersten 3 Parentelen
- 14 Erbrecht
1. Parentel – Kinder und Kindeskinder §732
primär erben die Kinder des Erblassers
nach Köpfen
Enkel von noch lebenden erbfähigen Kindern haben kein Erbrecht
Repräsentation:
fällt einem Kind die Erbschaft nicht an (erbunwürdig, vorverstorben), erhalten dessen Nachkommen den Anteil
→ sie repräsentieren das vorverstorbene Kind §733
Repräsentanten erhalten zusammen nie mehr als derjenige, den sie repräsentieren §734
Repräsentation nur innerhalb derselben Parentel möglich
Anwachsung:
kann vorverstorbenes Kind nicht repräsentiert werden, kommt es zur Anwachsung
seine Position gebührt den übrigen Erben
2. Parentel – Eltern und ihre Nachkommen §735
Vater und Mutter erben je die Hälfte des Vermögens
→ Geschwister haben kein eigenes gesetzliches Erbrecht, können nur durch Repräsentation zum Zug kommen
Repräsentation:
ist einer von ihnen weggefallen repräsentieren ihn seine Nachkommen §735/736
Anwachsung:
nur wenn es nicht zur Repräsentation kommt tritt Anwachsung an den anderen Elternteil ein §737
sind beide Eltern verstorben, werden sie von ihren Nachkommen repräsentiert
haben sie nicht nur gemeinsame Nachkommen – treten die Nachkommen des Vaters an seine Stelle
und die Nachkommen der Mutter an ihre Stelle
(→ Achtung: leibliches Kind kriegt einen Anteil von der Mutter und einen vom Vater!!!)
3. Parentel – Großeltern und ihre Nachkommen §738
Nachlass wird auf die vier Großelternteile aufgeteilt
Repräsentation: ist einer vorverstorben, wird er von seinem Nachkommen repräsentiert
Anwachsung: ist Repräsentation nicht möglich – wächst sein Anteil dem anderen Großelternteil zu
ist ein ganzes Großelternpaar verstorben ohne Nachkommen die repräsentieren
→ fällt seine Hälfte dem anderen Großelternpaar zu (Anwachsung §740)
4. Parentel – vier Urgroßelternpaare §741
Aufteilung auf die 4 Paare – jeder Einzelne erhält somit ein 1/8
ist ein Teil verstorben – gibt es keine Repräsentation → ERBRECHTSGRENZE
nur Anwachsung an den mit ihm verbundenen Urgroßelternteil möglich
fehlt ein Urgroßelternpaar – wächst sein Teil dem Urgroßelternpaar desselben Elternteils zu
(Anteil bleibt somit auf der väterlichen oder mütterlichen Seite)
erst wenn beide auf einer Seite fehlen – wachsen die Anteile den Urgroßeltern des anderen Elternteils zu
- 15 Erbrecht
26. Österreichischer Erblasser lebte in Spanien, Testament dort errichtet und vererbt
alles seiner spanischen Freundin. Frau und Kind leben in Österreich. Rechtslage?
- 16 Erbrecht
27. Was ist ein Pflichtteil?
Pflichtteil = Quote des gesetzlichen Erbteils
Pflichtteilsberechtigte §762:
Quoten §765:
Ehegatte
Nachkommen des Erblassers
Vorfahren (nur wenn keine Kinder)
Kinder ½ vom gesetzlichen Erbteil
Ehegatte ½ vom gesetzlichen Erbteil
Vorfahren 1/3 vom gesetzlichen Erbteil
Wie bekommt man den Pflichtteil?
als Erbteil oder Legat zugewendet
Pflichtteilsberechtigter kann Zuwendung nicht ausschlagen und seinen Geldpflichtteil fordern
wendet Erblasser Pflichtteil nicht zu → entsteht auf Geld gerichteter Pflichtteils(ergänzungs)anspruch
Pflichtteil muss frei bleiben – darf nicht durch Bedingungen, Auflagen, Befristungen oder Substitutionen
beschränkt sein
ist Pflichtteil belastet:
fallen Belastungen entweder weg
oder werden wenn möglich auf die Mehrzuwendung beschränkt
oder durch zusätzlichen Geldanspruch ausgeglichen
Quote?
Quoten §765:
Kinder ½ vom gesetzlichen Erbteil
Ehegatte ½ vom gesetzlichen Erbteil
Vorfahren 1/3 vom gesetzlichen Erbteil
Wie wird der Pflichtteil geleistet?
in beliebiger Gestalt §774
als Erbteil, als Vermächtnis, durch Schenkung auf den Todesfall
auch gesetzlicher Erbteil kommt in Betracht, wenn Erblasser absichtlich nicht testiert hat um dem
Pflichtteilsberechtigten die „Deckung“ als gesetzlichen Erbteil zukommen zu lassen
Erblasser kann Noterben den Pflichtteil auch ausdrücklich als solchen zuwenden
Noterbe ist dann Legatar und brauch nicht gg letzten Willen vorzugehen – für Verjährung bedeutend §1487
Pflichtteil muss frei bleiben – darf nicht durch Bedingungen, Auflagen, Befristungen oder Substitutionen
beschränkt sein
ist Pflichtteil belastet:
fallen Belastungen entweder weg
oder werden wenn möglich auf die Mehrzuwendung beschränkt
oder durch zusätzlichen Geldanspruch ausgeglichen
keine Belastung im Sinne des §774 ist solche die Erblasser nicht letztwillig verfügt hat
zB Servitut, Hypothek
kann aber Wert so schmälern, dass Pflichtteil nicht mehr gedeckt ist
- 17 Erbrecht
Pflichtteilsminderung?
§773a
standen Erblasser und Pflichtteilsberechtigter zu keiner zeit in einem Naheverhältnis
→ kann Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern
→ das gilt nicht, wenn Erblasser Entstehung eines Naheverhältnisses verhindert hat
(persönlichen Verkehr grundlos abgelehnt)
→ beim Ehegatten nicht möglich
Wie verfügt man das?
in der letztwilligen Verfügung – also im Testament
Minderung kann auch konkludent angeordnet werden, wenn der Erbe auf Grund sonstiger Umstände beweisen
kann, dass der Erblasser die Entziehung des Pflichtteils oder seine Reduktion tatsächlich gewollt hat
§773a (2) verweist auf §771
– werden die Voraussetzungen der Minderung bestritten, hat sie der Erbe zu beweisen
28. Ehegattenerbrecht?
Ehegatte verfügt über ein gesetzliches Erbrecht
sein Anteil hängt davon ab, mit welchen Verwandten er konkurriert
→ zuerst ermitteln welche Verwandten vorhanden sind – daraus ergibt sich die Quote des Ehegatten
→ was übrig bleibt wird nach Parentelordnung verteilt
neben der 1. Parentel
Ehegatte 1/3
neben Eltern und Geschwistern
Ehegatte 2/3 + alles was Kraft Repräsentation auf Nachkommen der
Geschwister fiele
neben den Großeltern
Ehegatte 2/3 + alles was Kraft Repräsentation auf Nachkommen der
Großeltern fiele
neben den Urgroßeltern
Ehegatte ganzer Nachlass
• VORAUSVERMÄCHTNIS:
es umfasst die alle zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (Möbel, Bilder, Teppiche,
Geschirr,…) und das Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen
- es ist vor allen anderen Vermächtnissen ungekürzt zu entrichten
- hat Vorrang vor Pflichtteilsansprüchen und Unterhaltsansprüchen §783
- der Erblasser kann darüber nicht letztwillig verfügen
unabhängig davon, ob Ehegatte zum Erben berufen ist oder nicht, steht ihm das Vorausvermächtnis zu
- kann nur durch rechtmäßige Enterbung entzogen werden §758
Zweck: dem überlebenden Ehegatten sein gewohntes Lebensumfeld zu belassen
- 18 Erbrecht
Ehewohnung?
Wohnrecht:
nur falls es Ehegatten nicht schon nach anderer Bestimmungen zusteht Ehewohnung weiter zu benützen, hat er
einen Anspruch gegen den Erben, die Ehewohnung weiterhin bewohnen zu dürfen
nur wenn dieser Anspruch mit den Mitteln des Nachlasses befriedigt werden kann
Ehegatte erhält nur Wohnrecht – wird nicht Eigentümer
Ehegatte erhält Forderung gg den Nachlass – nach Einantwortung gg den Erben
erlischt bei Wiederverheiratung nicht (ist vom Bedarf unabhängig)
Hat Ehegatte ein Anrecht auf Weiterbenützung des Einfamilienhauses?
• WOHNUNGSEIGENTUM IM TODESFALL
Erblasser im Wohnung im Alleineigentum → geht sie auf seinen Erben über
Eigentumswohnung kann höchstens 2 Eigentümer haben, die je zur Hälfte Eigentümer sind
größere Erbengemeinschaft müsste Erbteilung vornehmen
Erblasser mit anderer Person gemeinsam Wohnungseigentümer
beide Partner sind Miteigentümer (Eigentümerpartner) eines Miteigentumsanteils (an der Liegenschaft)
der erforderliche Mindestanteil steht ihnen gemeinsam zu gleichen Teilen zu
dem überlebenden Partner darf kein fremder Partner aufgezwungen werden – sondern ihm soll die Gelegenheit
gegeben werden den Anteil des Verstorbenen zu erwerben
für die Rechtsfolgen nach dem Tod eines Partners kommt es primär auf die Parteienvereinbarung an
Eigentümerpartnerschaft nicht mehr auf Ehegatten beschränkt – es spricht daher nichts gegen die Vereinbarung
zu Lebzeiten über die Rechtsnachfolge von Todes wegen – in denen die Nachfolge in einen Hälfteanteil eine
dritte Person vorgesehen wird, die bei Erbfall einen Anspruch auf Übereignung erwirbt
(vor Notar oder Rechtsanwalt!!) → einseitige Verfügungen des Erblassers sind nicht gültig
wohnungseigentumsrechtliche Anwachsung sui generis
stirbt Eigentümerpartner ohne Vereinbarung – wächst dem anderen der halbe Mindestanteil im Zeitpunkt des
Todes des Verstorbenen zu → kein erbrechtlicher Erwerb!
Muss der Ehegatte dafür etwas zahlen?
Erben und Gläubiger sollen nicht benachteiligt werden, daher muss Anwachsungsberechtigter einen
Übernahmspreis zahlen – Hälfte des Verkehrswertes – also Wert es zu übernehmenden Hälfteanteils
durch letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall kann Zahlungspflicht erlassen werden
Eigentümerpartner oder vereinbarter Dritter – Pflichtteilsberechtigter und hat dringendes Wohnbedürfnis
→ muss nur geminderten Übernahmspreis zahlen (1/4 des Verkehrswertes)
→ muss nicht übernehmen, kann auch verzichten
→ kann durch Vereinbarung mit den Erben auch Dritten halben Mindestanteil zukommen lassen
Kann der Ehegatte jemanden aufnehmen?
will überlebender Partner Anteil nicht selbst, will aber auch nicht darauf verzichten
→ kann er durch Vereinbarung mit den Erben und unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten
auch Dritten halben Mindestanteil zukommen lassen
- 19 Erbrecht
Unterhalt?
• UNTERHALT:
Ehegatte, solange er nicht wieder heiratet → Anspruch auf Unterhalt gegen die Erben – wie bei aufrechter Ehe
muss sich alles einrechnen lassen, was er durch den Tod des Erblassers erlangt hat + eigenen Erwerb §796
(aus Erwerbstätigkeit die tatsächlich ausgeübt oder den Umständen nach erwartet werden kann)
Anspruch
richtet sich auf Zahlung einer Geldrente
besteht nur bis zum Wert der Verlassenschaft (Erbe haftet nur wie Vorbehaltserbe
- egal bei welcher Art der Erbantrittserklärung)
geht keinesfalls zu Lasten der Nachlassgläubiger – sind vorweg zu befriedigen
Vorrang vor Vermächtnisnehmern §691
Nachrang nach Pflichtteilsberechtigten
Können die Erben entgegenhalten, dass der Ehegatte einen Beruf aufnimmt?
wie bei aufrechter Ehe
muss sich alles einrechnen lassen, was er durch den Tod des Erblassers erlangt hat + eigenen Erwerb
aus Erwerbstätigkeit die tatsächlich ausgeübt oder den Umständen nach erwartet werden kann §796
- 20 Erbrecht
29. Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens?
1. in einem gerichtlichen Verfahren ist festzustellen, wem der Nachlass zusteht, also wer Erbe ist
(geregelt im AußStrG)
Verfahren beginnt mit Vorverfahren, wenn dem zuständigen Bezirksgericht der Totenschein übermittelt wird
2. statt Gericht wird dann Notar als „Gerichtskommissär“ tätig
er ist Träger des Verlassenschaftsverfahrens
er erhebt alle Umstände die relevant sind, insbesondere Feststellung des Nachlasses und möglicher Erben
3. Verlassenschaftsverfahren
bei geringfügigen Nachlässen (bis €4.000,00 an Aktiven)
→ wird Verfahren nach Vorverfahren vereinfacht beendet (Beendigung ohne Einantwortung)
ist ein nicht-geringfügiger Nachlass überschuldet → Verlassenschaftskonkurs
→ Gläubiger werden anteilig befriedigt
Regelfall → Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens in dem Erbrecht zu klären ist
• ermitteln wem ein Anspruch auf den Nachlass zustehen könnte
• potentielle Erben müssen dann bindend erklären ob sie Erbschaft annehmen wollen oder nicht
→Erbantrittserklärung
→Erbschaft ausschlagen
bei widersprechenden Erbantrittserklärungen ist zu ermitteln wer Erbe ist und die übrigen Erklärungen sind
abzuweisen
4. Einantwortung
steht das Erbrecht fest, ist dem ausgewiesenen Erben der Nachlass einzuantworten
mit Rechtskraft des Beschlusses wird der Erbe Eigentümer der Nachlasssachen, Gläubiger der Forderungen
und Schuldner seiner Verbindlichkeiten
→ Universalsukzession – Erbe tritt vermögensrechtlich an die Stelle des Erblassers
- gilt auch für Liegenschaften – Durchbrechung des Intabulationsprinzips
ruhender Nachlass
vor der Einantwortung ist der ruhende Nachlass Träger der Rechte und Pflichten – er ist juristische Person
Einantwortung an den Falschen
Scheinerbe: wenn ihm Berechtigung fehlt oder anderer potenzieller Erbe bessere Berechtigung hat
Erbschaftsklage:
- wahrer Erbe kann nach Einantwortung sein Erbrecht mit Erbschaftsklage geltend machen §823
- damit verlangt er Herausgabe des Nachlasses an ihn
- mit Rechtskraft des Urteils erhält Kläger Rechtsstellung des eingeantworteten Erben
Verjährung der Erbschaftsklage meistens mit 30 Jahren angenommen §1478
Gültigkeit eines Testaments bestreiten – Frist 3 Jahre
- 21 Erbrecht