EXPERTENWISSEN WEITERGEGEBEN: UNSERE STEUERTIPPS FÜR SIE. DER STEUERBERATERVERBAND BERLIN-BRANDENBURG INFORMIERT: Littenstr. 10, 10179 Berlin, Tel. 030/ 2759 5980 Fax 030/ 2759 5988, Sabine Ehlers, Steuerberaterin AUSGABE 11 – ERBEN, SCHENKEN, TESTAMENT FAMILIENHEIM ERBEN © Eisenhans - fotolia.com Gehört ein Haus oder eine Eigentumswohnung (Familienheim) zum Nachlass und hat es der Erblasser bis zu seinem Versterben selbst genutzt oder war er durch zwingende Gründe an der Selbstnutzung gehindert (Pflegeheim), fällt beim überlebenden Ehegatten oder bei den Kindern bzw. Enkeln hierauf meist keine Erbschaftsteuer an. Steuerfrei bleibt das Familienheim nur, • wenn der Erbe unverzüglich einzieht, übliche Modernisierungen können vorher durchgeführt werden, • das Familienheim weitere 10 Jahre zu Wohnzwecken selbst genutzt wird und • soweit das Familienheim 200 qm nicht übersteigt (gilt nicht für den Ehegatten). Bei einer Erbauseinandersetzung sei es unschädlich, wenn die Dauer über einem Jahr liegt, hat der BFH mit Urteil vom 23.06.2015 entschieden. FAMILIENHEIM SCHENKEN Auch die Schenkung unter Ehegatten oder eingetragenen Partnerschaften ist grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings beträgt der Freibetrag für diesen Personenkreis 500 TEUR alle zehn Jahre. Die Schenkung des Familienheims oder auch eines Anteils an den Ehegatten/Partner bleibt hingegen steuerfrei. BERLINER TESTAMENT © Zerbor - fotolia.com In einem sogenannten Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als einzige Erben ein. Das soll den überlebenden Ehegatten gegenüber anderen gesetzlichen Erben (Kinder, Enkel, Eltern) absichern. Das Berliner Testament kann jedoch steuerliche Nachteile mit sich bringen, da Freibeträge z. B. für Kinder damit verloren gehen können. Jedem Kind steht im Verhältnis zu jedem Elternteil ein Freibetrag von 400 TEUR alle zehn Jahre zu. Bleiben die Kinder bei Versterben eines Ehegatten unberücksichtigt, wird der Freibetrag von bis zu 400 TEUR nicht genutzt. Da Kindern jedoch ein Pflichtteil (50% des gesetzlichen Erbteils) zusteht, bestünde die Möglichkeit, diesen geltend zu machen, um den Freibetrag auszuschöpfen. Das sollte sorgfältig mit dem überlebenden Elternteil abgestimmt werden. Häufig finden sich Klauseln in Berliner Testamenten, wonach Kinder bei Geltendmachung des Pflichtteils auch für das restliche Vermögen nur noch den Pflichtteil erhalten. Testamente oder die Pflichtteilsbeanspruchung sollten daher genau überprüft werden. Sind keine Kinder oder Enkel vorhanden, so haben die Eltern des verstorbenen Ehegatten einen gesetzlichen Erbanspruch. Der Pflichtteil kann auch in diesem Fall trotz Berliner Testament fällig werden. MÖGLICHKEIT DER RECHTSWAHL IM ERBFALL Viele Deutsche halten sich längere Zeit im Ausland auf und/oder verfügen über Auslandsvermögen. Ausländische Erbregelungen können stark vom deutschen Recht abweichen. Das kann Vor- oder Nachteile haben. Ab August 2015 gilt die neue Europäische Erbschaftsverordnung. Jeder Betroffene sollte prüfen, welches Erbrecht für ihn günstiger ist. Das anzuwendende Erbrecht sollte dann unbedingt gesondert oder im Testament geregelt werden. Zu den Themen dieser Ausgabe erhalten Sie gern weitere Auskünfte. Wir vermitteln Ihnen Experten für Zeitungs-, Rundfunk- und Fernsehinterviews. Kontakte: Pressesprecher Wolfgang Wawro, Steuerberater, Tel. 030/ 8417 560 Katrin Fischer, StBin WP, Tel. 030/ 2062 4611 0 Michael von Arps-Aubert, Steuerberater FBIStR, Tel. 030/ 7689 0390 Tanja Maria Hirsch, StB, Tel. 030/ 2088 9120 Dr. Ulrich Bossin, Steuerberater, Tel. 033203/ 5960 Hans J. Kelleners, MBA, RA FAfStR, Tel. 0355/ 4792 010 Sabine Ehlers, Steuerberaterin, Tel. 030/ 2549 010 Brigitte Märtens, Steuerberaterin, Tel. 030/ 8324 477 Honsa Ehmke, Steuerberater, Tel. 035752/ 9120 Helga Sebert, StBin vBP, Tel. 030/ 8331 305 Die Informationen entsprechen dem Stand 11/2015. Trotz sorgfältiger Recherche kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden. Belegexemplar erbeten.
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